Einwilligung Flashcards
Vorraussetzungen
Objektiv
-Einwilligender ist alleiniger Träger des Rechtsguts
(ausgeschlossen wenn nur ein Allgemeinechtsgut geschützt wird vgl. § 154)
-Verfügungsbefugnis
bei Leben ausnahmsweise (-) da §216
bei Körperintegrität die Grenze des 228 beachten
-Einwilligungsfähigkeit
Einwilligender muss nach geistiger und sittlicher Reife im Stande sein Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen (sonst gesetzlicher Vertreter)
-keine Willensmängel
relevant bei Drohung
relevant bei gewissen Täuschungen und unterlassener Aufklärung trotz bestehender Aufklärungspflichten (z.B. Artzt) Problem: schadet jeder Willensmangel oder nur rechtsgutsbezogene Fehlvorstellungen?
-Einwilligung muss vor der Tat vorliegen
-Einwilligung muss ausdrücklich oder konkludent kundbar gemacht werden
Subjektiv
- Täter muss Einwilligung kennen, (und aufgrund der selben handeln str.)
Die durch Täuschung erlangte Einwilligung
Problem: Reichweite der Beachtlichkeit von Willensmängeln bei der Einwilligung
1. Meinung:
jeder durch Täuschung hervorgerufene Willensmangel, also auch Motivirrtümer, lässt die Wirksamkeit der Einwilligung entfallen.
-dagegen: es wird Dispositionsfreiheit und nicht das vom Tatbestand geschützte Rechtsgut geschützt
2. Meinung
Durch Täuschung hervorgerufene Willensmängel sind nur relevant, wenn sie eine rechtsgutsbezogene Fehlvorstellung (Art, Bedeutung und Fehlvorstellung des Rechtsgutsverzichts) bewirkt haben
-dafür: Nur so können die Eigenverantwortlichkeit und der Rechtsgüterschutz in Einklang gebracht werden.
3. Meinung
Täuschungsbedingte Willensmängel machen eine Einwilligung nur dann unwirksam, wenn sie eine selbstbestimmte Entscheidung über die Preisgabe des Rechtsguts ausschließen
-dagegen: Grenzziehung nur sehr schwer möglich
§ 228
Sittenwidrig ist was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstößt
- > bestimmt sich vor allem nach Art und Umfang der Rechtsgutsverletzung in Abwägung zu dem Tatzweck
- > Konkret lebensgefährliche Verletzungen werden regelmäßig als sittenwidrig eingestuft
Mutmaßliche Einwilligung
greift ein wenn Einwilligung nicht eingeholt werden kann
Vorr:
Betroffener ist Rechtsgutsträger
Betroffener ist verfügungsbefugt
Einwilligungsfähigkeit (wäre Person ansprechbar müsste sie auch Einwilligungsfähig sein)
Handlung liegt im materiellen Interesse des Betroffenen (oder ein schutzwürdiges Erhaltungsinteresse des Betroffenen fehlt
Kein entgegenstehender Wille erkennbar (egal ob unvernünftig oder nicht)
Subjektive Vorraussetzungen:
Handeln in Kenntnis der Umstände
Pflichtgemäße Prüfung des mutmaßlichen Willens
(stellt sich trotz pflichtgemäßer Prüfung Mutmaßung als nachträglich falsch heraus RF +
unterbleibt Prüfung, Tat entspricht aber dem Willen RF+)
hypothetische Einwilligung
wenn der Einwilligende zwar nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde (z.B. Täuschung oder mangelhafte Aufklärung) jedoch bei wahrheitsgemäßer Aufklärung ebenfalls eingewilligt hätte
-> eine Ansicht sieht eine Rechtfertigung für eine andere entfällt die objektive Zurechenbarkeit
Gegenstand der Einwilligung
Bezugspunkt der Einwilligung:
- eA: Einwilligung muss sich auch auf die Herbeiführung des Erfolgs beziehen.
-dagegen: bereits die Einwilligung des Opfers in seine Gefährdung nimmt dieser die Rechtswidrigkeit und macht sie damit zu einer erlaubten Gefährdung.
Eine rechtmäßig das Opfer gefährdende Handlung vermag aber weder einen Handlungsunwert noch die Zurechnung des Verletzungserfolgs als rechtswidrig verursacht zu begründen.
-aA: es wird darauf abgestellt, inwiefern in die vom Täter riskante Handlung eingewilligt wurde (sog. Risikoeinwilligung).
Anwendbarkeit des § 228 bei § 229
dagegen: systematische Stellung (228 vor 229)
Im Falle einer fahrlässigen Körperverletzung kann die Sittenwidrigkeit am Maßstab des Zwecks nicht sinnvoll bewertet werden können, da hier alle Beteiligten regelmäßig gerade auf ein Ausbleiben des Erfolges vertrauen.
BGH: Anwendung +
-> Dabei wird § 228 mit Rücksicht auf das in Art.2II GG verankerte Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen restriktiv ausgelegt und die Sittenwidrigkeit nur bejaht, wenn ex ante schwere Gesundheitsschädigung drohen, vor allem also, wenn A derart alkoholisiert gewesen wäre dass ihm kontrollierte Fahrmanöver von vornherein unmöglich gewesen wären.