Festnahmerecht § 127 StPO Flashcards
Prüfungsaufbau
Festnahmelage
-Strafttat bzw. Verdacht einer Straftat (str.)
-auf frischer Tat
-Festnahmegrund: Fluchtverdacht oder Unmöglichkeit sofortiger Identitätsfeststellung
Festnahmehandlung
-objektive Ausrichtung der Festnahmehandlung auf Festnahme
-keine Unverhältnismäßigkeit zwischen Handlung Festnahmezweck
Subjektive Vorraussetzungen
in Kenntnis der Festnahmelage
Problem: Muss eine Straftat vorliegen oder reicht ein dringender Tatverdacht
prozessuale Theorie: -> Verdacht reicht
Arg: Strafprozessuale Eingriffsnormen setzen nur einen Verdacht vorraus, da die engültige Klärung erst mit dem Urteil feststeht, dringender Tatverdacht muss aber der sichtbaren Tat selbst entnommen sein (Wortlaut: “frischer Tat”), Parallele zu 127 II -> es ist unbillig dem Privaten ein Irrtumsrisiko aufzubürden und Beamten nicht
Tatlösung: ->es muss eine Straftat vorliegen
Arg: Wortlaut “Tat”, Umkehrschluss zu 127 II
frisch
unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zur Tat