§ 224 Gefährliche Körperverletzung Flashcards

1
Q

Das Leben gefährdende Behandlung

A

Liegt vor wenn die Körperverletzungshandlung nach den Umständen des konkreten Falles objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.

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2
Q

Gefährliches Werkzeug

A

Jeder bewegliche Gegenstand der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung (als Angriffs oder Verteidigungsmittel) im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Nicht erfasst: eigenes Körperteil, Skalpell des Artztes (wird nicht als Angrifs oder Verteidigungsmittel genutzt)
Gefährliches Werkzeug muss unmittelbar gegen das Opfer gerichtet sein (arg: “mittels”)

-> Bei dem Einsatz eines Kfz ist danach zu differenzieren, ob die Körperverletzung unmittelbar durch die Kollision (“mittels”) oder erst mittelbar durch den Sturz herbeigeführt wurde.

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3
Q

Waffe

A

Jeder gebrauchsfertige Gegenstand der seiner Natur nach dazu bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischen Weg, einem Menschen, körperliche Verletzungen beizubringen. -> Waffe muss aber als Waffe benutzt werden

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4
Q

Beibringung

A

Der Stoff muss mit dem Körper so in Verbindung gebracht werden, das er seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann. (hM: egal ob über das Innere oder das Äußere des Körpers)

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5
Q

Gesundheitsschädlicher Stoff

A

Stoff, der unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, eine erhebliche Gesundheitsschädigung herbeizuführen. -> kann z.B. mechanisch oder thermisch wirken (kochendes Wasser), -> Krankheitserreger (HI-Virus)

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6
Q

Gift

A

jeder anorganische oder organische Stoff der chemisch oder chemisch physikalisch wirkt, und die Gesundheit nicht unerheblich beeinträchtigt.

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7
Q

Überfall

A

überraschender Angriff

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8
Q

Hinterlist

A

planmäßiges Verdecken der wahren Absicht , um gerade dadurch die Abwehr durch den Angegriffenen zu erschweren. -> Bloßes Ausnutzen eines Überraschungsmomentes genügt nicht.

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9
Q

gemeinschaftlich

A

Es müssen mindestens 2 Personen unmittelbar am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken.
Problem: reicht es aus wenn Teilnehmer und Täter am Tatort zusammenwirken?
HM: + Arg:
- Wortlaut “Beteiligter” Legaldefinition in §28 II
- Strafgrund ist die verstärkte Gefährlichkeit für den Verletzten -> auch Gehilfe verstärkt die Gefährlichkeit
aA: - Arg
- Wortlaut der alten Fassung: “ von mehreren gemeinschaftlich” -> indiziert Mittäterschaft §25 II
- erhöhter Strafrahmen bedarf restriktive Auslegung

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10
Q

Lebensgefährliche Behandlung

A

HM: Verletzungshandlung muss auf Grundlage der (bei ex-ante Betrachtung erkennbaren) konkreten Umstände objektiv (=abstrakt) geeignet gewesen sein , das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Zu einem Gefahrerfolg muss es aber nicht gekommen sein.
-> Bei Erforderung einer korkreten Gefahr ist die Abgrenzung zu §§ 212,22,23 StGB nicht sinnvoll möglich
MM: Es kommt darauf an, dass die Behandlung konkret lebensgefährlich war, dh. es muss tatsächlich (bei ex Post Betrachtung) eine konkrete Lebensgefahr bestanden haben (es hing nur vom Zufall ab, ob Opfer stirbt.
Allgemein anerkannt: Nicht erforderlich ist, dass der Verletzungserfolg lebensgefährlich ist. Es kommt also nicht darauf an dass die Wunde so gravierend ist, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Opfer überlebt. -> kein konkretes Gefährdungsdelikt

-im subjektiven Tatbestand ist nur die Kenntnis der konkreten Umstände erforderlich aus denen sich die Gefährlichkeit der Behandlung ergibt.

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