Anstiftung § 26 StGB Flashcards
Bestimmen
wer bei einem anderen den Tatentschluss hervorruft
Problem: Hervorrufen des Tatentschlusses
1. Ansicht: Verursachung des Tatentschlusses
Tatentschluss kann durch beliebige Mittel hervorgerufen werden -> auch durch das Schaffen einer zur Tat sozial-inadequat anreizenden Lage (CDs werden so plaziert dass man sie leicht klauen kann)
-dafür: So werden auch geschickte Kriminelle zu Anstiftern -> es ist egal wie die Psyche des späteren Täters beeinflusst wird
-dagegen: bloße Kausalität kann für eine Bestrafung wie ein Täter nicht rechtfertigen
2. Ansicht: Unrechtspakt
Erforderlich ist ein Tatplan iSe. Unrechtspakts zwischen Täter und Anstifter -> kollusives Zusammenwirken
-dafür: Tatbild der Anstiftung erfordert Zusammenwirken
-dagegen: Strafbarkeitslücken aufgrund von Beweislücken
HM: Kommunikative Beeinflussung
Anstiftung erfordert eine kommunikative Willensbeeinflussung des Täters durch den Anstifter im Wege eines offenen geistigen Kontakts
-dafür: Erfordernis des geistigen Kontakts ergab sich aus der Vorgängernorm
Omnimodo facturus
Ein zur konkreten Tat bereits fest entschlossener kann nicht mehr angestiftet werden.
-> Bei Verbrechen ist versuchte Anstiftung zu prüfen § 30 I (versuchte Anstiftung zu einem Begehen ist nicht strafbar)
-> Wird der Tatentschluss durch den Dritten noch verstärkt kommt Beihilfe (§27) inform der psychischen Beihilfe infrage
Problem: “Hochstiften” (jemand ist zur Begehung einer Straftat bereits entschlossen, ein anderer bringt ihn aber dazu mehr zu tun)
1. Ansatz (hM): wird Unwertgehalt aufgrund der Einwirkung des Anstifters gesteigert so entsteht ein ganzheitlich neues Unrecht, dass in seiner konkreten Gestalt vom Anstifter zu verantworten ist (Bestrafung nach § 26 (+))
Untermeinung 1 (BGH): Jede Unwertsteigerung auch innerhalb eines Tatbestands führt zu ganzheitlich neuem Unrecht
Untermeinung 2: Orientierung an Gesetzgeberischer Entscheidung führt dazu, dass nur dann wenn der Gesetzgeber die Steigerung des Unrechts in einem Qualifikationstatbestand vertypt hat ein beachtliches neues Unrecht vorliegt
Dagegen: Der Anstifter wird auch für die Unrechtsteile verantwortlich gemacht bezüglich der Täter onehin omnimodo facturus war -> kein Bestimmen zur Tat
2. Ansatz: Nur bei Umstiftung zu “aliud” kann nach §26 bestraft werden -> Der Teilnehmer verwirklicht nur den Tatbestand der Anstiftung wenn er im Vergleich zur vom Haupttäter geplanten Grundtat zu einem selbstständig anderen Tatbestand anstiftet. (Ansonsten nur psychische Beihilfe zu dem Delikt zu dem der Täter entschlossen war möglich
Problem: Abstiften
keine Strafbarkeit da Täter bezüglich des Grunddelikts ein omnimodo facturus war. -> jedoch kommt eine Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe inbetracht. -> kann aber bei objektiver Zurechnung verneint werden aufgrund Risikoverringerung
Vorsatz bzgl Vollendung der Haupttat
nicht dieselben Anforderungen wie für Haupttäter gelten, da Tat stets in der Zukunft liegt: Tat muss in ihrem wesentlichen Grundzügen vom Vorsatz des Anstifters erfasst sein (sie muss als umrisshaft individualisierbares Geschehen zu identifizieren sein)
BGH: verneint bei “dann müsstest du eine Bank oder Tankstelle machen”
-> Jedoch kann eine generelle Aufforderung einen bestimmten Deliktstypus zu begehen, einen Fall von § 27 StGB darstellen.-> Hier sind die Anforderungen an den Vorsatz niedriger (es genügt wenn Gehilfe mit dolus eventualis hinsichtlich des wesentlichen Unrechtsgehalts und der Angriffsrichtung der Haupttat handelte.
Vorsatz des Anstifters muss auf auf die Vollendung der Haupttat gerichtet sein -> Problem Lockspitzelfall
genügt es wenn der Anstifter die formelle Vollendung, nicht aber den irreperablen Rechtsgüterverlust billigend in Kauf nimmt?
Lehre von der Rechtsgutsgefährdungsgrenze
Anstiftervorsatz schon dann gegeben wenn der Anstifter das betroffene Rechtsgut willentlich gefährdet.
-dafür: das Unrecht der Teilnahme leitet sich aus der Rechtsgutsverletzung selbst ab
Lehre von der formellen Vollendungsgrenze
Anstifter muss die formelle Vollendung der Haupttat wollen -> Am Anstiftervorsatz fehlt es wenn nur der Versuch der Haupttat gewollt ist (egal ob Anstifter eine Gefährdung des Rechtsguts ausschließen kann
Lehre von der materiellen Vollendungsgrenze
Anstifter muss auch die materielle Vollendung der Haupttat wollen -> Auch derjenige der die formale Vollendung will kann ohne Anstiftervorsatz handeln, wenn er keine irreparable Verletzung des Rechtsguts will
-dafür: 1.Ansicht zu eng 2. Ansicht zu formalistisch -Anstifter will eine endgültige Rechtsgutsverletzung gerade ausschließen
Excess
Der Anstifter haftet nur im Rahmen seines Vorsatzes. Unwesentliche Abweichungen gelten als unerheblich
Error in persona des Haupttäters - Auswirkung auf den Anstifter
Rspr: ist unbeachtlich
- dafür: Akzessorietät der Teilnahme, Wortlaut des § 26 spricht davon dass der Anstifter gleich dem Täter zu bestrafen ist.
- dagegen: “Blutbadargument” Tötet der Täter nach dem error in persona noch das “richtige” Opfer müsste der Anstifter wegen beider Taten bestraft werden -> denn die nachfolgende Tötung des richtigen Opfers kann wohl kaum als Exzess gewertet werden
2. Ansicht: ist beachtlich-> stellt ein aberatio ictus dar