Teilnahme Flashcards
Reicht das bloße berichten einer Tatsache als Bestimmungshandlung?
Nur nach der Meinung die ein kollusiven Unrechtspakt fordert nicht.
Eine Verursachung im Wege des offenen geistigen Kontakts reicht aus.
Kausalität der Beihilfe
e. A.: Gehilfenbeitrag muss für den Erfolg der Haupttat kausal werden.
- dafür: Der Strafgrund der Teilnahme ist die Förderung der Haupttat. Eine solche Mitwirkung an fremdem Unrecht liege aber nur vor wenn der Teilnehmer einen kausalen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat. Für das Kausalitätserfordernis spreche auch die einheitliche Grundstruktur von Anstiftung und Beihilfe.
dagegen: §27 stellt schon das Hilfeleisten zur Haupttat unter Strafe -> der Erfolg muss dem Gehilfen nicht als sein Werk zugerechnet werden.
Risikoerhöhungslehre: Es kommt nicht auf die Kausalität an -> es genügt, dass der Gehilfenbeitrag das Risiko für den Erfolg erhöht hat.
- dafür: Strafgrund liegt nicht in der Verursachung des Erfolges sondern in der Steigerung der Erfolgschancen der Haupttat und damit in der Risikoerhöhung für das angegriffene Rechtsgut.
- dagegen: man müsste das Prinzip konsequenterweise bei der Mittäterschaft anwenden -> Folge: überflüssige Mittäter die mitgemacht haben aber das Risiko nicht gesteigert haben, müssten straflos bleiben.
hM: Kausalität einer Beihilfe ist nicht erforderlich-> Es genügt wenn die Beihilfehandlung die Haupttat erleichtert oder gefördert hat. Lediglich die bloße Förderungsabsicht reicht nicht aus.
- > Insbesondere im Falle der psychischen Unterstützung ist es sehr häufig nicht nachweisbar ob die Tat auch ohne den Gehilfen stattgefunden hätte, so dass die Gegenmeinung kriminalpolitisch bedenkliche Lücken aufweist.
- > Allerdings ist auch noch hervorzuheben, dass die hA zumeist zu den gleichen Ergebnissen wie die Kausalitätstheorie gelangt. So gut wie immer kann man feststellen, dass ohne das Mitmachen des Gehilfen die Tat gerade in dieser Gestalt nicht stattgefunden hätte. Dh. eine Erleichterung iSd Rechtsprechung ist bei Lichte betrachtet doch in der Regel identisch mit einem kausalen Tatbeitrag.
Kettenteilnahme
-Besonderheit bei § 159
- > Ist zwar in §§ 26, 27 nicht genannt, wird aber vom Gesetz vorausgesetzt, vgl.§30 I.
- > Nach ganz hM kann Haupttat nicht eine andere Teilnahmehandlung sein, da Strafgrund der Teilnahme die (Mit) Verursachung der Haupttat ist. Somit kann auch nur an der täterschaftlich begangenen - Haupttat eine Beteiligung vorliegen, bei der Kettenteilnahme eben mittelbar.
- > Regel: Maßgeblich für die Art der Beteiligung - Beihilfe oder Anstiftung - ist das “schwächste Glied” in der Kette:
- Anstiftung zur Anstiftung -> Anstiftung zur Haupttat
- Anstiftung zur Beihilfe -> Beihilfe zur Haupttat
- Beihilfe zur Beihilfe -> Beihilfe zur Haupttat
- Beihilfe zur Anstiftung -> Beihilfe zur Haupttat
-> Nach wohl richtiger Ansicht erweitert § 159 den § 30 I1 nur bzgl. der versuchten Anstiftung, nicht im Hinblick auf die versuchte Kettenanstiftung. -> Denn § 30 I unterscheidet zwischen beiden, § 159 greift seinem Wortlaut nach aber nur die versuchte Anstiftung auf. Im Umkehrschluss ist also die versuchte Kettenanstiftung zu einer Falschaussage nicht erfasst.
sukzessive Beihilfe
hM: Beihilfe kann noch bis zur Beendigung der Tat geleistet werden, da bis zum Beendigungdszeitpunkt ein einheitlicher Deliktsvorgang gegeben sei. Auch nach Vollendung (vor Beendigung) können die Rechtsgutsbeeinträchtigung vertieft und die Chancen der (endgültigen) deliktischen SChädigung des Opfers noch erhöht werden.
hL: Beihilfe ist nur bis zur Vollendung der Tat möglich. (Ausnahme bei Dauerdelikten) Zeitpunkt der Beendigung nirgendwo normiert -> verstoß gegen § 103 II GG . Zudem sei aus der Regelung einzelner Anschlussdelikte (§259, 261), deren Strafrahmen nicht durch die Möglichkeit einer Beihilfe zur Vortat umgangen werden darf, eine allgemeine Sperrwirkung abzuleiten.