Erfolgsqualifikationen Flashcards
Wann liegt bei § 227 ein Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Körperverletzung und Todesfolge vor?
Letalitätstheorie: Der Todeserfolg muss sich gerade aus dem vorsätzlich zugefügtem Körperverletzungserfolg entwickeln (die Wunde selbst muss letztendlich tödlich sein.)
dafür: Wortlaut durch die Körperverletzung
dagegen: Der Begriff Körperverletzung meint auch die Handlung
Rspr,h.M.: Es genügt das die Körperverletzungshandlung den Erfolg herbeigeführt hat.
dafür: schon der Handlung kann eine besondere Gefährlichkeit innewohnen
§ 227 bezieht auch die Versuchsstrafbarkeiten § 223 II mit ein - auf den Eintritt des Erfolges kommt es für die Gefährlichkeit nicht an.
Problem: Todesfolge tritt erst durch das eigene Verhalten des Opfers ein: BGH bejaht im Festersturzfall -> Angst und Panik Reaktionendes Opfers sind spezifische Gefahren einer Körperverletzung
-> Grenze bei eigenverantwortliche Selbstgefährdung
-> bloße Verängstigung des Opfers reicht nicht
Problem: Todesfolge tritt aufgrund Eingreifen eines Dritten ein: wenn Fehlverhalten Dritter schon in der Körperverletzungshandlung angelegt ist Gefahrverwirklichungszusammenhang (+) (z.B. die durch Körperverletzung hervorgerufene Hirnblutung wird aufgrund leichter Fahrlässigkeit im Krankenhaus nicht erkannt) ->bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz ist der Verantwortungsbereich des Dritten eröffnet.
Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs
erfolgsqualifizierter Versuch: Erfolgsqualifikation, bei der das Grunddelikt im Versuchsstadium stecken bleibt, aber schon durch den Versuch die schwere Folge mindestens fahrlässig herbeigeführt wird.
Strafbarkeit ist streitig:
Lethalitätstheorie: Strafbarkeit scheidet aus da immer das Erfolg des Grunddelikts eingetreten sein müsse.
a.A. Strafbarkeit + da es nur maßgeblich ist dass die schwere Folge im Rahmen der Tathandlung eingetreten ist.
h.M. Differenzierung je nachdem ob die schwere Folge an die Erfolgsgefährlichkeit oder die Handlungsgefährlichkeit anknüpft. -> Strafbarkeit nur bei letzterem da der Erfolg ja gerade noch nicht eingetreten ist.
Ob die schwere Folge an die Erfolgs oder Handlungswahrscheinlichkeit anknüpft wird für jedes erfolgsqualifizierte Delikt durch Auslegung unterschiedlich beurteilt.
Erfolgsqualifikationen die mit der Tathandlung verknüpft sind: § 251, § 178, § 227 (h.M.), § 239 III Nr.2und3, IV -> nicht § 239 III Nr. 1 da hier die schwere Folge an den Erfolg anknüpft
Problem: Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs wenn der Versuch des Grunddelikts für sich genommen nicht strafbar ist.
(Problem stellt sich genauso bei dem Versuch der Erfolgsqualifikation)
z.B. § 221 III,
e.A. Strafbarkeit +
Erfolgsqualifikation hat Verbrechenscharakter -> Verwirklichung der schweren Folge hebt das Grunddelikt über die Verbrechensschwelle
a.A. Strafbarkeit -
Erfolgsqualifikation würde Strafbarkeit begründen-> steht nicht im Einklang mit § 18 und den Vorraussetzungen einer Erfolgsqualifikation, die lediglich straferhöhend wirken soll.
Ist Versuch des Grunddelikt nicht strafbar so fehlt auch der Anknüpfungspunkt für die Annahme einer versuchten Erfolgsqualifikation bzw. eines erfolgsqualifizierten Versuchs
Aufbauschema erfolgsqualifizierter Versuch
I. Vorprüfung: Strafbrkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs
1.keine Vollendung
2.Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs
-Grunddelikt ist ein Verbrechen oder ausdrückliche Anordnung der Versuchsstrafbarkeit im Gesetz wie bei §223II. Begründung: Versuch soll Strafbarkeit nicht erst bergünden, sie wird vielmehr vorausgesetzt. (Das ist allgemeine Meinung und sollte nicht in Frage gestellt werden.
-Verweis auf §11II: Vorsatz-Fahrlässigkeits- Kombinationen werden als Vorsatzdelikte behandelt, also ist auch ein Versuch möglich, wenn bzgl. der schweren Folge nur Fahrlässigkeit vorliegt
-Gesetz knüpft qualifizierend e Folge in der Regel an Gefährlichkeit der Handlung (nicht Erfolg an) ->Speziell bei §227: MM: Letalitätslehre (Erfolg)-H.M. Handlungskausalität
II.Tatbestandsmäßigkeit
1.Versuch des Grunddelikts
2.Eintritt der qualifizierten Folge
3. Kausalität und Zurechnung
4. Tatbestandsspezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen (versuchten) Grunddelikt und Eintritt der schweren Folge
5. Objektive Fahrlässigkeit §18, D.h. objektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit und objektive Vorhersehbarkeit des Eintritts der schweren Folge
III.Rechtswidrigkeit
IV. Schuld (inclusive subjektiver Fahrlässigkeit im Sinne subjektiver Voraussehbarkeit des Eintritts der schweren Folge)
V. Kein Rücktritt
MM: Rücktritt nicht möglich, da schwere Folge eingetreten
hM: Rücktritt möglich, da man vor der Tat als Ganzes zurücktreten muss und die Erfolgsqualifikation unselbstständig also mit dem Schicksal des Grunddelikts verbunden ist.