Mittelbare Täterschaft Flashcards

1
Q

Tatherrschaft

A

Tatherrschaft des mittelbaren Täters liegt nur dann vor, wenn dieser das Werkzeug zu steuern vermag und aus diesem Grund das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll lenkenden Willens in der Hand hält.
Tatherrschaft kraft Wissens- oder Willensherrschaft
-> setzt eine unterlegene Stellung des Vordermannes voraus

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2
Q

Problem: Der vollverantwortliche Vordermann (Katzenkönigfall)

A

Strenge Verantwortungstheorie: keine Mittelbare Täterschaft in Fällen eines voll verantwortlichen Täters

Eingeschränkte Verantwortungstheorie: in Fällen des Verbotsirrtums des unmittelbar Handelnden soll auf die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft abgestellt werden.-> Mittelbarer Täter ist somit wer mit Hilfe des von ihm bewusst hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, so dass der Irrende bei wertender Betrachtung als ein (wenn auch schuldhaft handelndes) Werkzeug anzusehen ist.
dafür: Vergleich mit unvermeidbaren Verbotsirrtum, wo eine Mittelbare Täterschaft unstrittig möglich ist. Vermeidbarkeit kann aber nicht das entscheidende Kriterium darstellen, da auch bei dem vermeidbaren Verbotsirrtum das Unrechtsbewusstsein des Täters fehlt. Maßgeblich für Tatherrschaft ist was der Täter tatsächlich wusste nicht was er hätte wissen müssen.

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3
Q

Bei Schuldlosen Handelnden Abgrenzung zur Anstiftung

A

Der Hintermann ist mittelbarer Täter wenn er den Schuldmangel beim Vordermann kennt plannvoll lenkend ausnutzt und die Tatbestandsverwirklichung dadurch in seinen Händen hält.

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4
Q

Unmittelbares Ansetzen

A

Einzellösung:
Stellt auf das Einwirken auf das Werkzeug ab.
dagegen: zu früh da da der Hintermann gegebenenfalls noch auf das Werkzeug einwirken kann und die Rechtsgüter des Opfers im Regelfall noch nicht gefährdet sind.
dafür: tatbestandsmäßige Handlung ist Einwirken auf das Werkzeug-> Versuchsbeginn muss sich auch hieran orientieren
Gesamtlösung:
Es ist auf das unmittelbare Ansetzen des Werkzeugs abzustellen
Rspr u. h.M:
mittelbarer Täter setzt an wenn er das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in der Weise aus der Hand gegeben hat, dass der daraus resultierende Angriff auf das Opfer nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere Zwischenschritte und ohne längere Unterbrechungen im nachfolgenden Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmündet.
dafür: Gefährdung des Opfers tritt nach der Vorstellung des Täters dann ein wenn das Werkzeug sich nicht mehr in seinem Einflussbereich befindet

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5
Q

Problem: Error in persona bei dem Werkzeug

A

h.M: stellt ein aberratio ictus dar
dafür: es kann kein Unterschied machen ob ein mechanisches oder menschliches Werkzeug fehl geht

a.A: nur aberatio ictus wenn Hintermann das Opfer selbst individualisiert hat
-> hat er die Individualisierung dem Werkzeug überlassen (z.B. Abgleich mit einem Foto) dann muss er sich dessen Fehler wie einen eigenen zurechnen lassen-> Behandlung wie error in persona
dafür: menschliches und mechanisches Werkzeug unterscheiden sich insofern, als es beim menschlichen Werkzeug möglich ist eine Individualisierung vornehmen zu lassen.

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6
Q

Vorliegen der erforderlichen Täterqualifikationen

A

Mittelbarer Täter kann nur sein wer auch Täter sein kann!

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7
Q

Problem: Werkzeug handelt objektiv tatbestandslos (Siriusfall)

A

Erfasst werden grds. Fälle einer Selbstschädigung Selbsttötung.
->es besteht jedoch nur ausnahmsweise Tatherrschaft, denn Werkzeug=Opfer handelt eigenverantwortlich (es liegt also gerade keine Wissens und Willensherrschaft vor)
Tatherrschaft erlangt der Hintermann nur wenn er,
- konstitutionelle Mängel des Opfers ausnutzt (Geisteskranker wird zur Selbsttötung überredet)
-einen Irrtum des Opfers ausnutzt (wenn Hintermann über überlegenes Sachwissen verfügt welches auch bei der objektiven Zurechnung seinen Verantwortungsbereich eröffnet)
-dem Opfer droht so dass sich dieses in einer dem § 35 vergleichbaren Zwangslage befindet.

eA. Exkulpationslösung: Die Regeln über die Verantwortlichkeit für eigenes Verhalten §§16,3 JGG, 19,20,35 StgB sind analog anzuwenden und die Situation so zu beachten als läge statt der Selbstschädigung eine Fremdschädigung vor. Wäre dann die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Werkzeugs wie in den Fällen des § 16 (das Werkzeug wurde von dem Hintermann über einen Umstand getäuscht der zum gesetzlichen Tatbestand gehört) der §3JGG 19,20 (das Werkzeug handelt schuldunfähig) des § 35 (das Werkzeug befindet sich in einer entschuldigten Notlage) ausgeschlossen, liegt mittelbare Täterschaft vor.

BGH (sirius Fall) Die Frage wer die Herrschaft über das Gesamtgeschehen in den Selbsttötungsfällen hat hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab wobei im Sirius Fall entscheiden für die Tatherrschaft des Hintermannes sein sollte: Verschleiert der Täter dem sich ans Leben Gehenden die Tatsache dass er eine Ursache für den eigenen Tod setzt ist derjenige der den Irrtum hervorgerufen und mit Hilfe des Irrtums das Geschehen, das zum Tod des Getäuschten führt oder führen soll bewusst und gewollt ausgelöst hat, Täter eines Tötungsdelikts kraft überlegenen Wissens durch das er den Irrenden lenkt zum Werkzeug gegen sich selbst macht.
-> Entscheidend ist nach dieser Rspr dass das Werkzeug die seiner Handlung immanente Gefahr verkennt, während dem Hintermann der den Irrtum durch Täuschung erregt hat die Verantwortung für das auf den Tod zulaufende Geschehen zugeschrieben werden kann.Der Wissensmangel des WErkzeugs geht folglich nicht nur mit einem korrespondierenden Überschuss an Wissen und Wollen des Hintermannes einher. Letzterer ist aufgrund seiner Täuschung auch dafür zuständig, sein im Vergleich zum Werkzeug überlegenes Wissen zur Abwendung der Lebensgefahr einzusetzen.

Einwilligungslösung
War der Tatmittler aufgrund des Grades seiner Einsichtsfähigkeit nicht imstande, die Tragweite des gegen sich geführten Übergriffs zu übersehen oder war seine Entscheidung nicht frei von Zwang oder wesentlichen Willensmängeln so ist der Hintermann mittelbarer Täter

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