Täterschaft § 25 StGB Flashcards

1
Q

Abgrenzung Täterschaft Teilnahme

A

HL: Tatherrschaftslehre: Täter ist wer als Zentralfigur des Geschehens die planvoll lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt. Tatherrschaft ist dabei das vom Vorsatz umfasste “In den Händen Halten” des Tatgeschehens -> existiert in folgenden Unterformen
-Als Handlungsherrschaft bei unmittelbarer Täterschaft
-als Willensherrschaft oder Herrschaft kraft überlegenem Wissens bei der mittelbaren Täterschaft
-als funktionelle Tatherrschaft bei der Mittäterschaft
Täter hat die maßgeblich steuernde Rolle!
Rspr: subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlicher Grundlage: Grundlage ist die subjektive Abgrenzung, allerdings werden objektive Gesichtspunkte bei der Ermittlung des Willens mit einbezogen
-Grad des Tatinteresses
-Umfang der Tatbeteiligung
-Tatherrschaft
-Wille zur Tatherrschaft
Dagegen: Rechtsunsicherheit

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2
Q

Mittäterschaft § 25 II

A

Handeln mehrerer in bewusstem und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses

(1) Mittäterschaftliche Zurechnung
Mittäterschaft verlangt nach § 25 Abs. 2 StGB, dass mehrere eine Tat gemeinschaftlich begehen. Es ist daher ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer, mithin eine gemeinschaftliche Tatbegehung aufgrund gemeinschaftlichen Tatentschlusses nötig (arbeitsteiliges Vorgehen).
Dabei fordert die Rechtsprechung, dass jeder Täter die Tat subjektiv als eigene betrachtet und zudem anhand der objektiven Tatbegehung und des geleisteten Tatbeitrags ein Schluss auf den Willen zur Tatherrschaft und das Interesse an der Tat möglich ist.
Die herrschende Lehre hält dagegen die objektive Tatherrschaft aller täterschaftlich Beteiligten aufgrund des gemeinsamen Tatplans für das maßgebende Kriterium (sog. Tatherrschaftslehre).

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3
Q

Gemeinsamer Tatentschluss

A

Der gemeinsame Tatplan bezeichnet das notwendige Einvernehmen über die Tatbegehung zwischen den Mittätern; es kann ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) hergestellt werden. Erforderlich ist jedenfalls ein Kommunikationsakt zwischen den Mittätern, jedoch keine detaillierte Ausarbeitung eines Planes.

Gegenseitiger Wille und Wissen mit einem anderen eine bestimmte Tat arbeitsteilig zu begehen.
Das Erforderliche Einvernehmen kann ausdrücklich oder stillschweigend noch im Moment der Tatausführung hergestellt werden. sog. sukzessive Mittäterschaft
Problem sukzessive Mittäterschaft:
Situation 1: Zwischen Versuch und Ausführung der Tathandlung
-> Mittäterschaft (+) für gemeinsamen Tatentschluss reicht das erforderliche Einvernehmen der Mittäter während der Tatausführung wenn der Hinzutretende einen Tatbeitrag leistet.
Situation 2: Bei Tatausübung aber vor Vollendung, wobei einzelne Tatbestandsmerkmale beim Hinzutreten des anderen bereits erfüllt sind -> insbesondere Problematisch ist Zurechnung der bereits erfüllten TBM
Rspr: sukzessive Mittäterschaft möglich sofern:
der Hinzutretende den Erfolgseintritt noch fördern kann und ein irgendwie gearteter Kommunikationsvorgang zwischen den Mittätern stattgefunden hat
-dafür: Typische Situation der arbeitsteiligen - funktionalen Mittäterschaft.
HL: sukzessive Mittäterschaft nicht möglich
-dafür: funktionale Tatherrschaft ist nicht möglich, kein gemeinsamer Tatentschluss; nachträgliche Zurechnung von Tatbestandsmerkmalen, widerspricht dem Koinzidenzprinzip-> Vorsatz muss bei der Tat vorliegen sonst Bestrafung eines dolus subsequens
Situation 3: Zwischen Vollendung und Beendigung
Rspr: bis zur Beendigung möglich
-dafür: starres festhalten am Vollendungszeitpunkt als letztmöglicher Zeitpunkt der sukzessiven Mittäterschaft führt zu Zufallsergebnissen, da Eintritt der Vollendung oftmals von Zufällen abhängt
HL: nicht möglich
-dafür: Wortlaut des § 25 II: Mittäterschaft nur möglich wenn Tat gemeinschaftlich erfolgt -> wenn alle TBM erfüllt sind ist dies nicht mehr möglich (Verstoß gegen Art. 103 II GG; Beendigungszeitpunkt oft unklar
Situation 4: Nach Beendigung ist keine sukzessive Mittäterschaft mehr möglich

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4
Q

Gemeinschaftliche Tatbegehung

A

Jeder Mittäter muss einen objektiv zur Deliktsbegehung förderlichen Beitrag leisten
-> Wie dieser Beitrag beschaffen sein muss ist umstritten (insbesondere ob eine mitgestaltende Deliktsplanung im Vorfeld ohne reale Tatausführung vor Ort genügt
hM: Tatherrschaft liegt vor wenn der geleistete Tatbeitrag sich im Ausführungsstadium auswirkt. Ein Minus im Bereich der Tatausführung kann deshalb ein Plus an anderer Stelle (Deliktsplanung) ausgeglichen werden
-dafür: Banden und Organisationskriminalität wird angemessen erfasst
dagegen: Hat jemand Herrschaft über eine Tat, wenn er machtlos zuhause sitzt -> Die Grenzen der Mittäterschaft werden verwischt, obwohl Bestrafungsmöglichkeit wegen Teilnahme besteht
aA: Mittäterschaft nur bei Mitwirkung im Ausführungsstadium möglich
dagegen: Bandenchef wird nicht als Täter bestraft auch wenn er die Tatausführung festlegt

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5
Q

Exzess eines Mittäters

A

Der Tatplan ist zugleich Grund und Grenze der wechselseitigen Zurechnung von Tatbeiträgen.
-> Aber bei Annahme eines Exzesses ist Vorsicht geboten: recht offen gestaltete Tatpläne müssen ausgelegt werden, stillschweigende Ausweitung im Ausführungsstadium möglich
(Tat an einem anderen Tag ohne einen “Mittäter” ist als Mittäterexzess aufzufassen, wenn es als “andere Tat” ist
Handlungen eines Tatbeteiligten mit denen nach den Umständen des Falles zu rechnen ist sind vom Willen des Mittäters umfasst auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat

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6
Q

Strafzumessungsvorschriften bei Mittäterschaft

Kann § 243 zugerechnet werden?

A

Nein. Strafzumessungsvorschriften müssen für jeden Tatbeteiligten gesondert geprüft werden. -> es gilt insoweit §28II analog.

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7
Q

teilweise Mittäterschaft

A

Mittäter A und B verwirklichen zusammen Grundtatbestand.
Mittäter A verwirklicht gleichzeitig Qualifikitaion ohne dass B davon weiß.
->Die Zurechnung der Handlungen des B zu A erfolgt auch im Rahmen von § 306bII Nr. 2 StGB über §25 II StGB im Rahmen des Grunddelikt und nicht über die Figur der mittelbaren Täterschaft gem § 25I Alt.2 StGB auch wenn bzgl der Qualifikation möglicherweise kein gemeinsamer Tatplan existierte und B insoweit als vorsatzloses WErkzeug fungiert haben könnte. Der mögliche Exzess des Mittäters A ändert nichts an der Zurechnung gem. §25 II StGB wenn das Grunddelikt gemeinschaftlich verübt wurde.

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