Sachenrecht- Tutorium Flashcards
Numerus clausus?
- weil dingl Recht gegen jedermann wirken, auch ohne deren Zustimmung, muss dingl Recht durch das Gesetz bestimmt werden
1. Typenzwang ( keine neuen dingl Recht können erfunden werden)
2. Typenfixierung (Inhalt der gesetzl Typen kann nicht verändert werden)
Unterschied zw dingl u vertragl Rechten?
- dingl Recht wirken gegenüber jedermann
- Eigentümer kann alle anderen (§903) von der Einwirkung auf eine Sache ausschließen
Publizitätsprinzip?
- Sicherheit des rechtsgesch. Erwerbs
1. Übertragungsfkt (Übergang des Besitzes, Eintragung ins Grundbuch)
2. Gutglaubenswirkung (Nichtberechtigter kann sich bei Erwerb darauf stützen)
3. Vermutungswirkung (§1006I1 Vermutung zugunsten des Besitzers, §891 Vermutung zugunsten Grundbuch)
Spezialitätsprinzip?
- dingl Recht kann nur an einer einzelnen Sache bestehen
- bei Verfügungsgeschäften muss eindeutig erkennbar sein, welche konkrete Sache von Verfügung betroffen ist
Abstraktionsprinzip?
Verpflichtungs- u Verfügungsgeschäft in ihrer Wirksamkeit unabhängig, so dass bei der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts der dingl Übertragungsakt wirksam bleibt (Rückgewähr durch ungerechtfertigte Bereicherung)
Nutzungsersatz
987,990I1
- vindikationslage
- Ziehung von Nutzungen (100)
- bösgläubigkeit des Besitzers bei Ziehung der Nutzungen
Herausgabe bei gutgläubigen Besitzer
985 1. anspruchsteller ist Eigentümer a eigentumsverlust durch Veräußerung? 929 aa Einigung bb Übergabe cc einigsein bei Übergabe dd keine Berechtigung des übereignenden ! Gutgläubiger eigentumserwerb 932 ! Nicht bei gestohlener Sache 935I1
- anspruchsgegner ist Besitzer
- kein besitzrecht
SE des deliktischen Besitzers
§992
- Vindikationslage
- Besitzverschaffung durch Straftat od verbotene Eigenmacht §858I
a) Besitzentziehung
b) gegen/ohne Willen
c) ohne gesetzl Gestattung - Verschulden
Schema: Ersatz von Notw Verwendungen
§994I1
- Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme
- Notwendige Verwendung
a) Verwendung
b) notwendig - Rechtshängigkeit
- Bösgläubigkeit
- Ausschluss durch §994II?
- gewöhnliche Erhaltungskosten sind nicht ersatzfähig, soweit Besitzer in dieser Zeit die Nutzungen behalten darf
Def “Verwendung”
zweckgerichtete Vermögensaufwendung des Besitzers, die der Erhaltung, Wiederherstellung od Verbesserung einer Sache dient
Def “notwendig”
erforderlich um die Sache in ihrer Substanz, für ihren normalen Betrieb u ordnungsgem Bewirtschaftung zu erhalten
-> obj Betrachtung ist entscheidend
Schema: Ersatz von Nützlichen Aufwendungen
- Vindikationslage
- Verwendung
- nützlich
- Rechtshängigkeit
- Bösgläubigkeit
Def “nützlich”
Vermögensaufwendungen auf Sache, die deren Wert noch zur Zeit der Wiedererlangung obj steigern oder deren Gebrauchsfähigkeit erhöhen
Def “Verfügung”
~ ist die Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Rechts
- Verfügungsgeschäft bewirkt keine Verpflichtungen sondern nur den Erwerb oder Verlust des Eigentums oder dingl Rechte
Verfügungsgeschäft unwirksam
- für Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts unerheblich
- wenn nur Verfügungsgeschäft unwirksam ist greift das Bereicherungsrecht §812
Schema: Übereignung von beweglichen Sachen durch den Berechtigten §929 S1
- Einigung
= Dingl Vertrag bestehend aus 2 übereinstimmende WE gerichtet auf die Übertragung des Eigentums - Übergabe
a) Vollständiger Besitzverlust auf Seiten des Veräußerers
b) Besitzerwerb des Erwerbers
c) auf Veranlassung des Veräußerers - Einigsein bei Übergabe
- Berechtigung des Veräußerers
a) Eigentümer
b) Berechtigter §185
c) Verfügungsbefugnis kraft Gesetz (Insolvenz)
Schema Übereignung gem §§929,930
- Einigung
- BMV §868
a) Vereinbarung eines konkr BMV iSd §868
b) Fremdbesitzwillen des umb Besitzers
c) Hrg Anspr des mb Besitzers - Einigsein im Zeitpunkt der Vereinbarung des BMV
- Berechtigung des Veräußerers
Schema Übereignung §§929,931
- Einigung
- Abtretung eines Hrg Anspr gegen einen Dritten der im Besitz der Sache ist
- Einigsein zum Zeitpunkt der Abtretung
- Berechtigung des Veräußerers
Def “Bestimmtheit”
eine Einigung ist hinreichend bestimmt, wenn ein obj Dritter im Zeitpunkt der Einigung zweifelsfrei erkennen konnte, auf welche konkrete Sache sich die Einigung bezieht
Antizipierte Einigung
Bestimmtheitsgrundatz erfordert dass leicht erkennbare Kriterien vereinbart werden, andhand derer im Zeitpunkt des Eigentumübergangs klar erkennbar ist, welche Sache übereignet werden soll
Allgemeines zur Sicherungsübereignung
- Instrument der Kreditsicherung der Banken u wichtigster Fall des §§929 S1, 930
- Sicherungsgeber bleibt umb Besitzer der Sache
Achtung §§929 S1, 930, 933
- Erwerber wird nur nur Übergabe Eigentümer der Sache nicht durch selbständige Besitzergreifung
Was passiert wenn nach gutgl Erwerb rückgetreten/angefochten wird? Wer wird Eigentümer?
hM: -Rechtslage gilt die vor erster Übereignung bestand
- bösgl Besitzer ist nicht schutzwürdig
- urspr Eigentümer schutzwürdig
aA: - gesetzestreue Anwendung des Wortlauts
- selbst dann wenn dies urspr Ziel des bösgl Besitzers war
- frühere Eigentum nur Anspr auf SE
Gutgl Erwerb §§929 S1, 930, 936 bei Vermieterpfandrecht
- Einigung
- Übergabesurrogat
- Einigsein bei Übergabe
- Berechtigung (Vermieterpfandrecht keine Verfügungsbeschränkung)
- Gutgl lastenfreier Erwerb gem §936
- Recht eines Dritten an veräußerter Sache erlischt gleichzeitig mit Erwerb des Eigentums an Sache durch Erwerber
- bei §929 S1, 930, Erlöschen wenn Erwerber aufgrund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt
ABER: Kein gutgl Erwerb gem §936II bei Sachen die erkennbar durch den Veräußerer in gemieteten Raum eingebracht sind wg Vermieterpfandrecht
Man muss dann mit Vermieterpfandrecht rechnen!!!