Sachenrecht- Tutorium Flashcards
Numerus clausus?
- weil dingl Recht gegen jedermann wirken, auch ohne deren Zustimmung, muss dingl Recht durch das Gesetz bestimmt werden
1. Typenzwang ( keine neuen dingl Recht können erfunden werden)
2. Typenfixierung (Inhalt der gesetzl Typen kann nicht verändert werden)
Unterschied zw dingl u vertragl Rechten?
- dingl Recht wirken gegenüber jedermann
- Eigentümer kann alle anderen (§903) von der Einwirkung auf eine Sache ausschließen
Publizitätsprinzip?
- Sicherheit des rechtsgesch. Erwerbs
1. Übertragungsfkt (Übergang des Besitzes, Eintragung ins Grundbuch)
2. Gutglaubenswirkung (Nichtberechtigter kann sich bei Erwerb darauf stützen)
3. Vermutungswirkung (§1006I1 Vermutung zugunsten des Besitzers, §891 Vermutung zugunsten Grundbuch)
Spezialitätsprinzip?
- dingl Recht kann nur an einer einzelnen Sache bestehen
- bei Verfügungsgeschäften muss eindeutig erkennbar sein, welche konkrete Sache von Verfügung betroffen ist
Abstraktionsprinzip?
Verpflichtungs- u Verfügungsgeschäft in ihrer Wirksamkeit unabhängig, so dass bei der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts der dingl Übertragungsakt wirksam bleibt (Rückgewähr durch ungerechtfertigte Bereicherung)
Nutzungsersatz
987,990I1
- vindikationslage
- Ziehung von Nutzungen (100)
- bösgläubigkeit des Besitzers bei Ziehung der Nutzungen
Herausgabe bei gutgläubigen Besitzer
985 1. anspruchsteller ist Eigentümer a eigentumsverlust durch Veräußerung? 929 aa Einigung bb Übergabe cc einigsein bei Übergabe dd keine Berechtigung des übereignenden ! Gutgläubiger eigentumserwerb 932 ! Nicht bei gestohlener Sache 935I1
- anspruchsgegner ist Besitzer
- kein besitzrecht
SE des deliktischen Besitzers
§992
- Vindikationslage
- Besitzverschaffung durch Straftat od verbotene Eigenmacht §858I
a) Besitzentziehung
b) gegen/ohne Willen
c) ohne gesetzl Gestattung - Verschulden
Schema: Ersatz von Notw Verwendungen
§994I1
- Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme
- Notwendige Verwendung
a) Verwendung
b) notwendig - Rechtshängigkeit
- Bösgläubigkeit
- Ausschluss durch §994II?
- gewöhnliche Erhaltungskosten sind nicht ersatzfähig, soweit Besitzer in dieser Zeit die Nutzungen behalten darf
Def “Verwendung”
zweckgerichtete Vermögensaufwendung des Besitzers, die der Erhaltung, Wiederherstellung od Verbesserung einer Sache dient
Def “notwendig”
erforderlich um die Sache in ihrer Substanz, für ihren normalen Betrieb u ordnungsgem Bewirtschaftung zu erhalten
-> obj Betrachtung ist entscheidend
Schema: Ersatz von Nützlichen Aufwendungen
- Vindikationslage
- Verwendung
- nützlich
- Rechtshängigkeit
- Bösgläubigkeit
Def “nützlich”
Vermögensaufwendungen auf Sache, die deren Wert noch zur Zeit der Wiedererlangung obj steigern oder deren Gebrauchsfähigkeit erhöhen
Def “Verfügung”
~ ist die Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Rechts
- Verfügungsgeschäft bewirkt keine Verpflichtungen sondern nur den Erwerb oder Verlust des Eigentums oder dingl Rechte
Verfügungsgeschäft unwirksam
- für Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts unerheblich
- wenn nur Verfügungsgeschäft unwirksam ist greift das Bereicherungsrecht §812