Sachenrecht- Hypothek Flashcards
Wie entsteht eine Hypothek?
- entsteht als dingl Recht durch Bestellung (dingl Rechtsakt (Verfügungsgeschäft))
- kann als Buch- oder Briefhypothek bestellt werden
Verpflichtungsgeschäft der Hypothek?
Grundstückseigentümer verpflichtet sich ggü dem künftigen Hypothekengläubiger zur Bestellung der Hypothek
- fehlt es an einer wirksamen schuldrechtl Bestellungspflicht so ist dingl Bestellungsakt ohne Rechtsgrund erfolgt (Hrg/ Löschung gem §812I1)
Merkmal der Hypothek
kraft Gesetz an gesicherte Ford gebunden u von dieser im Bestand abhängig (akzessorisch)
Buch- u Briefhypothek
- bei Buchhypothek ist zu einer Übertragung die Eintragung ins GB erforderlich
- meist Verzögerungen ausgesetzt deshalb Abhilfe durch Briefhypothek
- Hierfür wird Hypothekenbrief ausgestellt mit welchem Hypothek auch außerhalb des GB übertragen werden kann
Bestehende Forderung für die Bestellung einer Briefhypothek
- akzessorisches Sicherungsrecht
- Ford muss eindeutig bezeichnet u auf Leistung einer best Geldsumme gerichtet sein
- Hypothek auch zur Sicherung einer bedingten/ künftigen Ford §1113II (mit Entstehung der Ford ist zu rechnen u Inhalt ist bestimmbar) §1163I1
Übertragung von Ford u Hypothek- allgemein
- mit formgerechter Abtretung der zu sichernden Ford geht Hypothek als akzessorisches Recht automatisch an Zessionar über §§401, 1153I
- keine Abtretung bei Ausschluss durch Parteien §399
Übertragung der Briefhypothek
- Erwerb außerhalb des GB deshalb kann Erwerber jederzeit Eintragung durch Berichtigung des GB nach §894 verlangen
- bei Übertragung durch Eintragung ins GB wird schriftl Form der Abtretungserklärung entbehrlich §1154II
Einwendungen des Eigentümers (rechtshindernd, rechtsvernichtend)
- Einwendungen = alle Tatbestände aus denen sich als RF ergibt dass Hypothek niemals entstanden ist od nachträglich erloschen/ unwirksam geworden ist
- Eigentümer kann sich statt durch Zahlung des Hypothekenbetrags gegen die Verwertung seines Grundstücks gegen die dingl Klage wehren dass er ihm zustehende Einwendungen/Einreden geltend macht
- zB durch Anfechtung/ unwirksame SV, §138
Dauernde Einreden des Eigentümers
- Einreden berühren den Bestand der Hypothek nicht sondern geben Eigentümer dauerndes/ zeitl beschr Leistungsverweigerungsrecht
- zB bei rechtsgrundlos bestellter Hypothek §821, Hypothekerlangung durch unerlaubte Hdl, nicht durch Verjährung sofern Hypothek eingetragen ist
Vorübergehende Einreden des Eigentümers
- fehlende Vorlage von Brief u Abtretungserklärungen §1160
- fehlende Fälligkeit der Hypothek §1141
Verteidigungsmöglichkeiten des Eigentümers ggü der Hypothek
- Einwendungen der fehlenden/ nichtigen Ford §1163
- Eigene Einreden aus dem eigenen Verhältnis zum Gläubiger §1157
- Einreden aus dem Ford-verhältnis zw Gläubiger u Schuldner §1137, 770
Möglicher Erwerb der Buchhypothek
- durch Bestellung (Ersterwerb)
- Übertragung (Zweiterwerb)
Wichtig bei gutgl Ersterwerb der Buchhypothek
- nur möglich bei entstandener Ford §1163 I 1
- sofern es daran fehlt Eigentümergrundschuld §§1163, 1177 zugunsten des echten Eigentümers
Bsp: sichernde Ford besteht, Bestellung der Hypothek ist aber gescheitert (Hypothek ist im GB eingetragen aber nicht wirksam entstanden)
- wirks Einigung hinsichtl Hypothekenbestellung fehlt
- Erwerber war beim Erwerb vom Nichtberechtigten bösgläubig
Wie entsteht gutgl Zweiterwerb einer Hypothek?
Hypothek ist nicht wirksam entstanden aber im GB eingetragen deshalb kann sich von gutgl Dritten erworben werden (Differenzierung zw Buch- u Briefhypothek)
Schema: Gutgl Zweiterwerb bei bestehender Ford
Briefhypothek §1155
- Ford.abtretung §398
- Schriftform der Abtretungserklärung
- Briefübergabe
- Kein Erwerb vom Berechtigten
- Buchberechtigung §1155 zusammenhängende, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von öffentl beglaubigten Abtr.erklärungen
- Kein Widerspruch im GB/ Kein Unrichtigkeitsvermerk
- Keine Bösgläubigkeit
Unterschied Zweiterwerb Brief- u Buchhypothek
- bei Briefhypothek ist keine Voreintragung des Verfügenden im GB notwendig weil es in der Natur der Briefhypothek liegt, dass diese allein durch Weitergabe des Hypothekbriefs übertragen werden kann
- bei Buchhypothek muss Hypothekar im GB eingetragen sein
Voraussetzungen Zweiterwerb Briefhypothek
- gem §1155 muss Zedent im Besitz des Hypothekenbriefs sein u sein Recht aufgrund einer zusammenhängenden Reihe öffentl beglaubigter Abtr.erklärungen von dem zuletzt eingetragenen Gläubiger herzuleiten sein
= dies ersetzt die Eintragung des Zedenten im GB u legitimiert den Briefinhaber als Hypothekar
Wann ist gutgl Zweiterwerb bei Buch- u Briefhypothek ausgeschlossen?
- bei eingetragenen Widerspruch od allein schon Vermerk auf dem Brief ist gutgl Erwerb gem §892 I bei Briefhypothek ausgeschlossen
Problem der gefälschten Erklärungen (str)
- zwar liegt zusammenhängende Kette von beglaubigten Abtr.erklärungen vor, eine davon ist aber gefälscht
eA: - gutgl Erwerb nicht möglich zum Schutz des wahren Hypothekar
- Wortlaut setzt echte Abtr.erklärungen voraus
- bei gefälschten GB-Eintragungen ist auch kein gutgl Erwerb möglich
- Fälschungsrisiko generell von dem zu tragen der sich auf Echtheit der Urkunde beruft
aA: - gutgl Erwerb möglich wg Verkehrsschutz
- Verkehrsfähigkeit zu sehr eingeschränkt wenn Erwerber Abtr.erklärungen näher kontrollieren müsste
Guter Glauben bezügl Briefinhalt
- kein Schutz des guten Glaubens an Briefinhalt
- Inhalt genießt im Gegensatz zum GB keinen öffentl Glauben
- bei Widerspruch zw Brief u Buch, ist für gutgl Erwerb Grundlage allein GB
Gutgl Erwerb bei fehlender Ford
“forderungsentkleidete Hypothek”
- Hypothek besteht nicht ist aber im GB eingetragen
- Ford besteht auch nicht/ ist nichtig
- grds gibt es keinen gutgl Erwerb von Forderungen
- zur Gewährleistung der Verkehrsfähigkeit der Hypothek wird Akzessorietätsgrundsatz für die Verkehrshypothek durchbrochen über §1138
- jedoch nur Erwerb der Hypothek, nicht der Ford
Konstellationen des gutgl Erwerbs
- Ersterwerb §§873, 892
- Zweiterwerb bei best Ford §§873, 892
- Gutgl Zweiterwerb bei fehlender Ford §§873, 892, 1138
- Gutgl Zweiterwerb bei fremder Ford §§873, 892, 1138
Gutgl Zweiterwerb bei fremder Ford §§873, 892, 1138
- Mangel bei Hypothekenbestellung, über §§892, 1155 überwindbar
- Mangel der fehlenden Ford über §1138 überwindbar
- Erwerber muss hinsichtl der Hypothek u Ford gutgl sein