Sachenrecht- Störungsbeseitigungsanspruch Flashcards
Wofür steht der Störungsbeseitigungsanspruch?
§1004I1
- alle anderen Arten der Beeinträchtigung, die Eigentum auf andere Weise als Entziehung/Vorenthaltung des Besitzes, stören
Funktion §1004 I “Beseitigungs- u Unterlassungsanspr”
- §1004 I 1
- Beeinträchtigung ist schon erfolgt u noch vorhanden
- > Klage auf Beseitigung - §1004 I 2
- Beeinträchtigung ist schon erfolgt, es drohen aber weitere neue Beeinträchtigungen
- > Klage auf Unterlassung
- analoge Anw auch für erstmalige Beeinträchtigungen, wenn diese ernsthaft angedroht werden (sonst müsste Betroffene warten bis Beeinträchtigung tats eingetreten ist= unzumutbar)
- > vorbeugende Unterlassungsklage
Prüfungsschema §1004I
- Eigentum des Klägers
- Beeinträchtigung des Eigentums
- Störer als Beklagter
- Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung
- Keine Duldungspflicht des Eigentümers §1004II
–> KEIN Verschulden erforderlich
“Beeinträchtigung” iSd §1004
= jeder dem Inhalt des Eigentums nach §903 widersprechende Eingriff in die rechtl od tats Herrschaftsmacht des Eigentümers
- jede Störung des Eigentums AUßer Entziehung/Vorenthaltung des Besitzes (§985)
a) positive Einwirkungen
- Beschädigung durch Aufkleben von Werbung
- Lagerung von Sachen auf fremden Grundstück
b) negative Einwirkungen
= liegt dann vor, wenn ein Eig sein Grundstück innerhalb seiner Befugnisse nutzt, einem anderen aber dadurch immaterielle Vorteile seines Grundstücks entzieht
- streitig ob diese Beeinträchtigung iSd §1004 I u einen Unterlassungsanspr ausreicht
- natürliche Verbindung zur Umwelt wird entzogen ( zB Störung der Sonneneinstrahlung)
c) ideele Einwirkungen
- streitig, ob ideelle Einwirkung unter Eigentumsbeeinträchtigung iSd §1004 fällt
- hässlicher/ unsittlicher Anblick/ Errichtung Puff im Nachbarhaus
“Rechtswidrigkeit”
jede Beeinträchtigung die aufgrund ihres Erfolgs durch den sie ungehindert Eigentumsgenuss zerstört
- Prinzip des Zustandsrechts
“Fehlen einer Duldungspflicht”
§1004II
- kann Unterlassen nur verlangen wenn er NICHT zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist
Duldungspflicht kann aus…. resultieren?
a) aus dingl Recht (Eigentümer muss Benutzung seines Grundstücks wegen Nießbrauch dulden)
b) aus vertragl Recht mit Eigentümer
c) aus Gesetz (§904 Notstand, §228 Notwehr bei Angriff durch Hund)
d) öffentl-rechtl Vorschriften (Kirchenglocke)
Usurpationstheorie
Eigentumsbeeinträchtigung liegt
nur vor, wenn und solange ein Dritter, durch sein Verhalten, eine Herrschaftsposition einnimmt, die ihm nach der Eigentumsordnung
nicht zukommt, indem er auf die Sache des Berechtigten einwirkt oder Einwirkungen nicht verhindert.
Hiernach endet die Störung, sobald das stö-
rende Verhalten endet. Anspruch richtet sich folglich nur darauf, dass sich der Störer aus dem fremden Rechtskreis zurückzieht. Für diese Lehre lässt sich anführen, dass ihr eine klare Abgrenzung zur verschuldensabhängigen
Deliktshaftung gelingt.
Konsequenz §1004
- Rückzug aus fremden Rechtskreis, in dem Störer oder seine eigenen Sachen verweilen = Beseitigung
Konsequenz §823
- Beschädigung fremden Eigentums durch vergangenes Ereignis = SE
actus contrarius
- Störer schuldet nicht Wiederherstellung des status quo ante u nicht Behinderungen/Beschädigungen beseitigen die sich aus störendem Einfluss als Folge ergeben
Sonderfall Immissionen §906 “Zuführung unwägbarer Stoffe”
= Einwirkungen auf andere Grundstücke die in ihrer Ausbreitung weitgehend unbeherrschbar/ unkontrollierbar sind
= solche Immissionen, die von einem Grundstück grenzüberschreitend auf das andere Grundstück gelangen (diese sind nur dann zu dulden, wenn sie ortsübl Maß nicht überschreiten)
- Dämpfe/ Rauch/ Lärm
- unkörperlich
- Anspruch scheidet aus wenn Eigentümer Störung dulden muss §1004II -> §906