Sachenrecht- Erwerb von Grundeigentum Flashcards
Arten von Erwerb an Grundeigentum
- Aneignung §928II
- Buchersitzung §900
- Ersitzung gegen die Buchlage §927I
Aneignung §928II
- Aneignungsrecht des Landesfiskus
- bei Verzicht des Landesfiskus:
Aneingnungsrecht von jedermann
Schema: Buchersitzung §900
- Bucheigentum über 30 Jahre
- Gleichlaufender Eigenbesitz
RF: Eigentumserwerb
Schema: Ersitzung gegen die Buchlage §927I
- Eigenbesitz über 30 Jahre
- Ausschluss des Eigentümers im Angebotsverfahren
- Eintragung des Eigenbesitzers
RF: Eigentumserwerb
Schema: RG- Grundstückserwerb vom Berechtigten §§873, 925
- Einigung (= Auflassung §925I)
- Eintragung §873I
- Fortbestand der Einigung bei Eintragung §873II
- Berechtigung
Anwendungsbereich §873
- während sich §929 an RG Eigentumsübertragung an bewegl Sachen richtet ist §873 maßgeblich für Übetragung od Belastung von Grundstücksrechten
- gem §873 ist Einigung zw Parteien (=Auflassung) erforderl
= wie §929 1 an Grundstücken
Auflassung §925I- Form
= die zur Übereignung des Grundstücks erforderliche Einigung
- Erklärung der Parteien bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar
- notarielle Beurkundung wird für die Auflassung als materiell-rechtl Erklärung nicht verlangt
ABER: öffentl-beglaubigte Beurkundung der Auflassung ist für GB Eintragung erforderlich
Auflassung - Bedingung
- eine Auflassung kann nicht mit einer Bedingung §158 oder einer Zeitbestimmung §163 verbunden werden
- deshalb kein Eigentumsvorbehalt bei Grundstücken
Bindung der Auflassung §873II
= dingl Vertrag
- freie Widerruflichkeit der Einigung bis zur Eintragung (=empfangsbed WE) deshalb muss Eingsein bis zur Eintragung fortbestehen
- Ausnahme: Bindung bei notarieller Beurkundung
Eintragung ist ohne Einigung erfolgt
Einigung kann nachgeholt werden
- Rechtsänderung tritt erst ein wenn beide Voraussetzungen gegeben sind
Verfügungsbeschränkungen §878
- Verfügungsbeschränkung die erst nach Antragsstellung beim Grundbuchamt eintritt berührt Wirksamkeit der Verfügung nicht mehr
- bei bindender Einigung muss für Weiterveräußerung nicht bis auf die Eintragung ins GB gewartet werden, sondern es kann als Auflassungsempfänger im eignen Namen verfügt werden
Auflassungsanwartschaft (str)
hM: nach Auflassung entsteht mit Eintragungsantrag des Erwerbers ein AR
aA: auch ohne Antrag des Erwerbers/ nur nach Eintragung einer Vormerkung
Auflassungsanwartschaft allgemein
- kein beschr dingl Recht
- berechtigt nicht zum Besitz
- nicht eintragungsfähig
- nicht gutgläubig zu erwerben
- entsteht mit jedem Grundstückserwerb
- ist durch bloße Einigung nach §925 analog übertragbar
- erstarkt mit Eintragung des jeweiligen Inhabers als Eigentümer zum Vollrecht
Schema: Grundstückserwerb vom Nichtberechtigten
- Einigung §873I
- Eintragung §873I
- Nichtberechtigter
- Buchberechtigung des Veräußerers §892I1
- Keine Kenntnis der Unrichtigkeit §892I1
Schema: Lastenfreier Grundstückserwerb
- Erwerb des Grundstückeigentums
- Fehlende Eintragung des dingl Rechts
- Keine Kenntnis der Unrichtigkeit §892I1