Sachenrecht- Erwerb von Grundeigentum Flashcards
Arten von Erwerb an Grundeigentum
- Aneignung §928II
- Buchersitzung §900
- Ersitzung gegen die Buchlage §927I
Aneignung §928II
- Aneignungsrecht des Landesfiskus
- bei Verzicht des Landesfiskus:
Aneingnungsrecht von jedermann
Schema: Buchersitzung §900
- Bucheigentum über 30 Jahre
- Gleichlaufender Eigenbesitz
RF: Eigentumserwerb
Schema: Ersitzung gegen die Buchlage §927I
- Eigenbesitz über 30 Jahre
- Ausschluss des Eigentümers im Angebotsverfahren
- Eintragung des Eigenbesitzers
RF: Eigentumserwerb
Schema: RG- Grundstückserwerb vom Berechtigten §§873, 925
- Einigung (= Auflassung §925I)
- Eintragung §873I
- Fortbestand der Einigung bei Eintragung §873II
- Berechtigung
Anwendungsbereich §873
- während sich §929 an RG Eigentumsübertragung an bewegl Sachen richtet ist §873 maßgeblich für Übetragung od Belastung von Grundstücksrechten
- gem §873 ist Einigung zw Parteien (=Auflassung) erforderl
= wie §929 1 an Grundstücken
Auflassung §925I- Form
= die zur Übereignung des Grundstücks erforderliche Einigung
- Erklärung der Parteien bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar
- notarielle Beurkundung wird für die Auflassung als materiell-rechtl Erklärung nicht verlangt
ABER: öffentl-beglaubigte Beurkundung der Auflassung ist für GB Eintragung erforderlich
Auflassung - Bedingung
- eine Auflassung kann nicht mit einer Bedingung §158 oder einer Zeitbestimmung §163 verbunden werden
- deshalb kein Eigentumsvorbehalt bei Grundstücken
Bindung der Auflassung §873II
= dingl Vertrag
- freie Widerruflichkeit der Einigung bis zur Eintragung (=empfangsbed WE) deshalb muss Eingsein bis zur Eintragung fortbestehen
- Ausnahme: Bindung bei notarieller Beurkundung
Eintragung ist ohne Einigung erfolgt
Einigung kann nachgeholt werden
- Rechtsänderung tritt erst ein wenn beide Voraussetzungen gegeben sind
Verfügungsbeschränkungen §878
- Verfügungsbeschränkung die erst nach Antragsstellung beim Grundbuchamt eintritt berührt Wirksamkeit der Verfügung nicht mehr
- bei bindender Einigung muss für Weiterveräußerung nicht bis auf die Eintragung ins GB gewartet werden, sondern es kann als Auflassungsempfänger im eignen Namen verfügt werden
Auflassungsanwartschaft (str)
hM: nach Auflassung entsteht mit Eintragungsantrag des Erwerbers ein AR
aA: auch ohne Antrag des Erwerbers/ nur nach Eintragung einer Vormerkung
Auflassungsanwartschaft allgemein
- kein beschr dingl Recht
- berechtigt nicht zum Besitz
- nicht eintragungsfähig
- nicht gutgläubig zu erwerben
- entsteht mit jedem Grundstückserwerb
- ist durch bloße Einigung nach §925 analog übertragbar
- erstarkt mit Eintragung des jeweiligen Inhabers als Eigentümer zum Vollrecht
Schema: Grundstückserwerb vom Nichtberechtigten
- Einigung §873I
- Eintragung §873I
- Nichtberechtigter
- Buchberechtigung des Veräußerers §892I1
- Keine Kenntnis der Unrichtigkeit §892I1
Schema: Lastenfreier Grundstückserwerb
- Erwerb des Grundstückeigentums
- Fehlende Eintragung des dingl Rechts
- Keine Kenntnis der Unrichtigkeit §892I1
Vormerkung allgemein §883
ein im GB eingetragenes Sicherungsmittel, das dazu dient, die Erfüllung schuldrechtl Ansprüche auf Vornahme dingl Rechtsänderung zugunsten des Gläubigers zu sichern
- beschränkt Befugnis der Veräußerers über sein Grundstück entgegen seiner Verpflichtung zu verfügen u gibt Gläubiger die Möglichkeit das dingl Recht trotz pflichtwirdriger Verfügung des Veräußerers zu erwerben
Schema: Vormerkung §883
- Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs §883I
- Bewilligung der Vormerkung durch Schuldner
- oder durch einstweilige Verfügung - Berechtigung des Bewilligenden
- Eintragung ins GB §§883, 885
Sicherungsfähige Ansprüche
- Ansprüche die auf eine dingl Rechtsänderung von Grundstücksrechten gerichtet sind
- nicht für bewegl Sachen
- Anspr kann auf Vertrag od Gesetz beruhen
- Gläubiger bei künftigen/ bedingten Anspr muss bestimmt od mind bestimmbar sein
- Vormerkung kann nur an gesamten Grundstück vorgenommen werden (nicht an Bruchteil)
Akzessorität der Vormerkung
- Vormerkung kann nur solange bestehen, wie auch Anspr besteht
- aufgrund des Zwecks die Forderung zu sichern u ihrer dingl Abhängigkeit vom Bestand u der Durchsetzbarkeit der Ford ist die Vormerkung ein akzessorisches Recht
Bewilligung der Vormerkung §885
- Einigung nach §873 ist nicht erforderlich
- einseitige empfangsbed WE die gegenüber dem Erwerber/ Grundbuchamt abzugeben ist
Rechtswirkungen der Vormerkung
- Sicherungswirkung
- Rangwirkung
. Vollwirkung
Sicherungswirkung
Verfügungen die die Erfüllung des gesicherten Anspruchs vereiteln/ beeinträchtigen würden, werden als vormerkungswidrige Verfügungen unwirksam §883II1
- Sicherungswirkung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vormerkung (bei Eintragung der Vormerkung)
Rangwirkung
künftiges Recht nimmt den Rang der Vormerkung ein §883III
Vollwirkung
Vormerkung wird so behandelt als bestünde bereits des künftige Recht zB bei Insolvenz od Zwangsversteigerung