Sachenrecht- Gesetzl Eigentumserwerb Flashcards
1
Q
Arten von gesetzl Eigentumserwerb
A
- an bewegl Sachen (Aneignung durch jedermann)
- an Grundstücken (vorrangiges Recht durch Staat)
- bei Gestaltumwandlung einer Sache:
a) Verbindung, Vermischung §§946ff
b) Verarbeitung zu einer neuen Sache §950
c) Abtrennung von Bestandteilen §953ff - Ersitzung §937 (Eigentum nach best Zeit)
- Fund §§965ff
2
Q
Schema: §946- Erwerb von Verbindung bewegl Sachen mit Grundstück
A
- §946 lässt Grundstückeigentümer alle Sachen erwerben die mit diesem als wesentl Bestandteil verbunden werden (§94)
1. bewegl Sache
2. Verbindung der Sache mit einem Grundstück
3. Sache muss wesentl Bestandteil des Grundstücks werden
RF: Eigentumserwerb des Grundstückeigentümers
3
Q
§947- Verbindung von bewegl Sachen
A
- werden bewegl Sachen miteinander verbunden muss man unterscheiden Wiederauseinanderbau ohne Schaden möglich ist (dann verbleibt bisheriges Eigentum bei bisherigen Eigentümern), bei einem Wertverlust werden bisherige Eigentümer Miteigentümer der Sache
- §947II: wenn eine Sache Hauptsache dann wird Eigentümer der Hauptsache Gesamteigentümer
4
Q
Schema §947
A
- bewegl Sache
- Verbindung der Sache mit anderer bewegl Sache
- Sache muss wesentl Bestandteil der einheitl Sache werden
- ohne dass eine Sache als Hauptsache anzusehen ist
- Kein Fall von §950
RF: Miteigentum des bisherigen Eigentümers
5
Q
§948- Vermischung von bewegl Sachen
A
- gleichartige Sachen werden untrennbar gemischt (flüssig)/ vermengt (fest)
- wenn gleichartige Sachen untrennbar vermischt werden u ein Teil wegen seiner Masse als Hauptsache anzusehen ist dann §947II (str)
6
Q
§950- Verarbeitung von bewegl Sachen
A
- aus einer/ mehreren Sachen wird eine NEUE bewegl Sache hergestellt die sich durch Aussehen u Gebrauchszweck von alter Sache unterscheidet
- Hersteller wird Eigentümer
7
Q
Schema §950
A
- Verarbeitung einer od mehrer Sachen
- Entstehung einer neuen bewegl Sache
- Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Rohstoffwert
RF: Eigentumserwerb des Herstellers
8
Q
Wer ist Hersteller gem §950
A
- Hersteller ist wer nach der Verkehrsauffassung die Organisationshoheit über den Produktionsprozess inne hat u das Verwendungsrisiko der hergestellten Sache trägt
- entscheidend ist dass er Produktionsvorgang beherrschen od beeinflussen kann
- Hersteller sind deshalb nicht AN sondern Unternehmer der die Produktion organisiert
9
Q
Verarbeitungsklauseln- Sinn
A
- Stofflieferant behält sich Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor –> durch Verarbeitung Eigentumsvorbehalt zunichte
- deshalb verspricht Produzent, im Rechtssinne, nicht für sich, sondern für Lieferanten herzustellen u Lieferant wird vertragl zum Hersteller (§950) bestimmt
- -> Lieferant soll ohne Durchgangserwerb des verarbeitenden Käufers Eigentum an neuer Sache erwerben
10
Q
Verarbeitungsklauseln- Streitpunkt
A
- hM: §950 grds zwingendes Recht, eine Herstellervereinbarung aber zulässig u wirksam, auch wenn Verarbeiter später nicht mehr für Lieferant sondern für sich selbst herstellen will
- BGH: etwaige Anwartschaftsrechte des produzierenden Vorbehaltskäufers gehen unter. Ist Verarbeitungsklausel mit mehreren Lieferanten getroffen, sollen diese Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Lieferung zum Wert des Endprodukts erwerben können
11
Q
Wann ist Sache ein wesentl Bestandteil eines Grundstücks gem §946
A
- wesentl Bestandteile eines Grundstücks gem §94
= die mit dem Grund u Boden fest verbundenen Sachen, insbes Gebäude od Erzeugnisse, solange sie mit dem Boden zusammenhängen §94 I - Festigkeit einer Verbindung richtet sich nach Anschauung des tägl Lebens (zB wenn Trennung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mögl ist)
= die zur Herstellung des Grundstücks eingefügten Sachen §94 II (nicht nur Erbauen sondern auch Renovierung)
12
Q
Kann Eigentum auch gem §946 erlangt werden, wenn Erwerber nur AR an Sache erworben hat/ Sache gestohlen war/ bösgl bzgl Herkunft der Sache war?
A
- Eigentumserwerb durch Realakt nach §946 vollzieht sich UNABHÄNGIG jeder schuldrechtl Absprache
- deshalb auch an gestohlenen Sachen u bei Bösgl.keit mögl
- RF des §946 tritt zwingend ein u ist nicht abdingbar
13
Q
§951 I “Entschädigung für Rechtsverlust” infolge der §§946-950
A
- §951 ist notw um den durch Realakt eingetretenen Rechtsverlust durch §§946-950 wieder auszugleichen
- Verweis auf Normen der ungerechtfertigten Bereicherung (§812)
- Rechtsgrundverweis!!: neben Voraussetzungden des §951 müssen zusätzl Voraussetzungen des §812 vorliegen
14
Q
Schema: §951 I 1 iVm §812 I 1
A
- Rechtsverlust infolge §§946-950
- TB §812 I 1
a. etw erlangt
b. durch Leistung eines anderen
c. ohne rechtl Grund
- > Vorrang der Leistungskondiktion vor Eingriffskondiktion
15
Q
Vorrang der Leistungskondiktion §812
A
- Eingriffskondiktion kann immer nur dann vorliegen, wenn der Entreicherte das Gut nicht durch Leistung u auch nicht durch Leistung eines DRITTEN (!) verloren hat
- ist Verm.mehrung durch Leistung eingetreten, erfolgt bereicherungsrechtl Rückabwicklung nur zw Leistenden u Leistungsempfänger (zB B baut unberechtigt bei C durch WV Sache des A ein)= andere Anspr sind dann ausgeschlossen!