SachenR- §§931, 934 Flashcards
1
Q
Abtretung des Hrg-Anspr §931
A
- Dingl Einigung
- Übergabesurrogat: Abtretung des Hrg-Anspruchs §931
a. Dritter ist umb/ mb Besitzer
b. Veräußerer tritt Hrg-Anspr (zB §870/812) gg Dritten nach §398 ab (§985 nicht abtretbar) - Einigsein bei Übergabe
- Berechtigung
- Kein Abhandenkommen §935
2
Q
Gutgl Erwerb bei Abtretung des Hrg-Anspr §§931, 934
A
- RG iSe Verkehrsgeschäfts/ Dingl Einigung
- Veräußerer ist mb Besitzer der Sache §934 (Abtretung nach §398 mögl)
- Guter Glaube §932 II
- Kein Abhandenkommen §935
3
Q
Entsprechende Anw des §934 gem §161 III:
Gutgl.keit bzgl Erwerb lastenfreien Eigentums
A
- guter Glaube des Erwerbers muss sich nicht auf Eig.stellung des Veräußerers beziehen, sondern darauf dass Veräußerer in seiner Verf.macht nicht beschränkt ist bzw bei Abtretung des Hrg-Anspr nach §§929, 931 einen unbedingten Anspr erhält
4
Q
§936 III: “steht im Falle des §931, das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgl Erwerber ggü nicht”
A
- regelt was bei gutgl Erwerb mit dingl Rechten Dritter passiert
- gem §936 III erlischt das dingl Recht Dritter an einer Sache ggü dem gutgl Erwerber nicht (gilt auch für AR)
- Vorschrift verteilt Schutzwürdigkeit im Interessenskonflikt zw dem Erwerber u dem Dritten an umb besitzenden Dritten
= Rechtsschein des umb Besitzes weise den Erwerber auf die Mögl.keit eines beschr dingl Rechts hin