SachenR- §§987 ff Flashcards
Allg zu §§987 ff
- Ersatzansprüche des Eigentümers gg unrechtmäßigen Besitzer, wenn
a) unrechtmäßiger Besitzer bösgl bzgl Besitzrecht war od geworden ist (§990 I)
b) schon verklagt war (§§987/989)
c) in Ausnahmefällen Besitzer gutgl ist (§991 II)
Welche Anspr hat Eigentümer ggü unrechtmäßigen gutgl Besitzer?
- kein SE-Anspr nach §§987 ff, auch wenn die Sache durch sein Verschulden untergeht od verschlechter wird (§993)
- event Nutzungsersatz od Übermaßfrüchte über §812 (über §988 u §993)
Vorteil des Verweises auf §§812 ff für den redlichen Besitzer?
- redl Besitzer hat Nutzungsersatz od Übermaßfrüchte nach §§812 ff zu leisten
- aber Mögl.keit des §818 III: Entreicherung mögl
§818 III: Verpflichtung zur Hrg od Wertersatz entfällt wenn Empfänger nicht mehr bereichert ist (Entreicherung)
- wenn die Nutzungen od Übermaßfrüchte (§§99, 100) nicht mehr im Vermögen vorhanden ist, wird unrechtmäßige gutgl Besitzer frei (bösgl nicht!)
Sperrwirkung der EBV §§987 ff
- gem §993 I keine Anwendung der §§823 ff
- > Privilegierung des gutgläubigen u unverklagten Besitzers über EBV würde ansonsten unterlaufen werden!!
- nach hM auch dann, wenn Besitzer zwar bösgläubig, den Besitz aber nicht durch verbotene Eigenmacht od Straftat erlangt hat §992
- §§812 ff ist anw.bar wenn Besitzer die Sache verbraucht (zB Sprit)/ verarbeitet/ veräußert, da er bereichert ist
Schema: SE nach rechtshängigkeit §§989, 990 I
- Vindikationslage zur Zeit der schädigenden Handlung
- Verschlechterung/Untergang/Unmöglichkeit der Sache
- zu einem Zeitpunkt NACH
a) Rechtshängigkeit §989
b) bösgläubigem Besitzerwerb §990I1
c) Eintritt der Kenntnis des fehlenden Besitzrechts §990I2 - Verschulden der Verschlechterung/Untergangs
- Schaden
Vindikationslage nach §§987 ff
- Anspruchsteller muss Eigentümer
- Anspruchsgegner muss unrechtmäßiger Besitzer sein (kein RzB §986)
Bösgl.keit nach §989, 990 I
- bezieht sich NICHT auf Eig.stellung des Veräußerers sondern auf den Mangel hinsichtl des Besitzrechts ggü Eigentümer (bezieht sich darauf dass kein Recht zum Besitz)
1. §990 I 1: Bösgl.keit ZUM Zeitpkt des Besitzerwerbs - bösgl bei positiver Kenntnis u grob fl Unkenntnis §932 II
- §990 I 2: Bösgl.keit NACH vorherigem zunächst gutgl Besitzerwerb
- bösgl nur bei positiver Kenntnis (“erfährt…”)
Def “grob fahrlässige” Bösgl.keit
grob fl handelt, wer die im Verkehr erforderl Sorgfalt in ungewöhnl hohem Maße verletzt u dasjenige unbeachtet gelassen hat, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte
Ist auch der entgangene Gewinn nach §252 über §989 ersatzfähig?
- eA: nicht erfasst
- Ersatzpflicht beschränkt sich nur auf obj Wert der Sache bzw die durch die Verschlechterung hervorgerufene obj Werteinbuße - hM: entgangener Gewinn erfasst
- entgangener Gewinn muss auf einen der in §§989,990 genannten Gründe beruhen u nicht nur Folge der Vorenthaltung des Besitzes sein
(+) Ersatzpflicht aus §989 ff wird unstreitig nach §249 ff geregelt, sodass Gesetzgeber auch §252 einschließen wollte
Wann gibt es keine Sperrwirkung durch EBV bzgl deliktischen u bereicherungsrechtl Ansprüchen?
- §992: Besitzer hat sich durch verbotene Eigenmacht od durch Straftat Besitz verschafft (dann kein Bedarf einer Privilegierung)
- bei Fremdbesitzerexzess
- Fälle der Verarbeitung/ Veräußerung/ Verbrauch der Sache durch gutgl aber rechtsgrundlosen Besitzer
Ist ein bösgläubiger, aber nicht deliktischer Besitzer (§992) neben §§989, 990 auch noch nach anderen Normen zur Haftung verpflichtet?
- hM: auch bösgl nichtdelikt Besitzer haftet NUR nach §§987ff u NICHT aus delikt Vorschriften §823
(+) §990 II: eine über den §990 I hinausgehende Haftung soll nur in Fällen des Verzugs eintreten
(+) Existenz des §992 zeigt, dass Haftung über §823 nur in den Fällen von §992 eintreten soll - aA: bösgl nichtdelikt Besitzer haftet neben §987 auch nach §823
(+) Gerechtigkeitsgedanke: bösgl Besitzer ist nicht zu bevorzugen
Haftung des Besitzmittlers §§991 II, 989
- Haftung trotz guten Glaubens beim Erwerb des Besitzes, wenn Besitzer ggü mb Besitzer verantwortl ist (BMV §868)
- mb Besitzer darf NICHT identisch mit Eigentümer sein: erforderl ist 3-Personen-Verhältnis, bei dem umb Besitzer ggü mb Besitzer verantwortl ist
Haftung für den Fremdbesitzerexzess (=vermeintliches Besitzrecht wird überschritten)
- gutgl unrechtm Fremdbesitzer beschädigt od zerstört Sache
- Eigentümer geht zunächst wegen §987 u Ausschluss weiterer Haftung trotz Schaden leer aus (=Wertungswiderspruch, weil bei rechtmäßigen Besitz keine Sperrwirkung wäre u deshalb unrechtmäßiger Besitzer privilegiert würde)
- > keine Sperrwirkung bei Fremdbesitzerexzess!! §823 ausnahmsweise doch umb anw.bar!
Haftung für den Fremdbesitzerexzess:
- neben umb Anw. der §§823 ff zusätzl analoge Anw des §991 II iVm §989
- unter normalen Umständen keine anderen RF für Eigentümer: in beiden Fällen ist Fremdbesitzer zum SE verpflichtet u Umfang richtet sich nach §249
- entfällt aber Haftung aus §823, steht Eigentümer besser da, denn bei §§991, 989 zB keine Entlastung über §278 wie bei §831