SachenR- §§987 ff Flashcards

1
Q

Allg zu §§987 ff

A
  • Ersatzansprüche des Eigentümers gg unrechtmäßigen Besitzer, wenn
    a) unrechtmäßiger Besitzer bösgl bzgl Besitzrecht war od geworden ist (§990 I)
    b) schon verklagt war (§§987/989)
    c) in Ausnahmefällen Besitzer gutgl ist (§991 II)
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2
Q

Welche Anspr hat Eigentümer ggü unrechtmäßigen gutgl Besitzer?

A
  • kein SE-Anspr nach §§987 ff, auch wenn die Sache durch sein Verschulden untergeht od verschlechter wird (§993)
  • event Nutzungsersatz od Übermaßfrüchte über §812 (über §988 u §993)
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3
Q

Vorteil des Verweises auf §§812 ff für den redlichen Besitzer?

A
  • redl Besitzer hat Nutzungsersatz od Übermaßfrüchte nach §§812 ff zu leisten
  • aber Mögl.keit des §818 III: Entreicherung mögl
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4
Q

§818 III: Verpflichtung zur Hrg od Wertersatz entfällt wenn Empfänger nicht mehr bereichert ist (Entreicherung)

A
  • wenn die Nutzungen od Übermaßfrüchte (§§99, 100) nicht mehr im Vermögen vorhanden ist, wird unrechtmäßige gutgl Besitzer frei (bösgl nicht!)
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5
Q

Sperrwirkung der EBV §§987 ff

A
  • gem §993 I keine Anwendung der §§823 ff
  • > Privilegierung des gutgläubigen u unverklagten Besitzers über EBV würde ansonsten unterlaufen werden!!
  • nach hM auch dann, wenn Besitzer zwar bösgläubig, den Besitz aber nicht durch verbotene Eigenmacht od Straftat erlangt hat §992
  • §§812 ff ist anw.bar wenn Besitzer die Sache verbraucht (zB Sprit)/ verarbeitet/ veräußert, da er bereichert ist
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6
Q

Schema: SE nach rechtshängigkeit §§989, 990 I

A
  1. Vindikationslage zur Zeit der schädigenden Handlung
  2. Verschlechterung/Untergang/Unmöglichkeit der Sache
  3. zu einem Zeitpunkt NACH
    a) Rechtshängigkeit §989
    b) bösgläubigem Besitzerwerb §990I1
    c) Eintritt der Kenntnis des fehlenden Besitzrechts §990I2
  4. Verschulden der Verschlechterung/Untergangs
  5. Schaden
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7
Q

Vindikationslage nach §§987 ff

A
  • Anspruchsteller muss Eigentümer

- Anspruchsgegner muss unrechtmäßiger Besitzer sein (kein RzB §986)

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8
Q

Bösgl.keit nach §989, 990 I

A
  • bezieht sich NICHT auf Eig.stellung des Veräußerers sondern auf den Mangel hinsichtl des Besitzrechts ggü Eigentümer (bezieht sich darauf dass kein Recht zum Besitz)
    1. §990 I 1: Bösgl.keit ZUM Zeitpkt des Besitzerwerbs
  • bösgl bei positiver Kenntnis u grob fl Unkenntnis §932 II
  1. §990 I 2: Bösgl.keit NACH vorherigem zunächst gutgl Besitzerwerb
    - bösgl nur bei positiver Kenntnis (“erfährt…”)
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9
Q

Def “grob fahrlässige” Bösgl.keit

A

grob fl handelt, wer die im Verkehr erforderl Sorgfalt in ungewöhnl hohem Maße verletzt u dasjenige unbeachtet gelassen hat, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte

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10
Q

Ist auch der entgangene Gewinn nach §252 über §989 ersatzfähig?

A
  1. eA: nicht erfasst
    - Ersatzpflicht beschränkt sich nur auf obj Wert der Sache bzw die durch die Verschlechterung hervorgerufene obj Werteinbuße
  2. hM: entgangener Gewinn erfasst
    - entgangener Gewinn muss auf einen der in §§989,990 genannten Gründe beruhen u nicht nur Folge der Vorenthaltung des Besitzes sein
    (+) Ersatzpflicht aus §989 ff wird unstreitig nach §249 ff geregelt, sodass Gesetzgeber auch §252 einschließen wollte
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11
Q

Wann gibt es keine Sperrwirkung durch EBV bzgl deliktischen u bereicherungsrechtl Ansprüchen?

A
  • §992: Besitzer hat sich durch verbotene Eigenmacht od durch Straftat Besitz verschafft (dann kein Bedarf einer Privilegierung)
  • bei Fremdbesitzerexzess
  • Fälle der Verarbeitung/ Veräußerung/ Verbrauch der Sache durch gutgl aber rechtsgrundlosen Besitzer
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12
Q

Ist ein bösgläubiger, aber nicht deliktischer Besitzer (§992) neben §§989, 990 auch noch nach anderen Normen zur Haftung verpflichtet?

A
  1. hM: auch bösgl nichtdelikt Besitzer haftet NUR nach §§987ff u NICHT aus delikt Vorschriften §823
    (+) §990 II: eine über den §990 I hinausgehende Haftung soll nur in Fällen des Verzugs eintreten
    (+) Existenz des §992 zeigt, dass Haftung über §823 nur in den Fällen von §992 eintreten soll
  2. aA: bösgl nichtdelikt Besitzer haftet neben §987 auch nach §823
    (+) Gerechtigkeitsgedanke: bösgl Besitzer ist nicht zu bevorzugen
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13
Q

Haftung des Besitzmittlers §§991 II, 989

A
  • Haftung trotz guten Glaubens beim Erwerb des Besitzes, wenn Besitzer ggü mb Besitzer verantwortl ist (BMV §868)
  • mb Besitzer darf NICHT identisch mit Eigentümer sein: erforderl ist 3-Personen-Verhältnis, bei dem umb Besitzer ggü mb Besitzer verantwortl ist
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14
Q

Haftung für den Fremdbesitzerexzess (=vermeintliches Besitzrecht wird überschritten)

A
  • gutgl unrechtm Fremdbesitzer beschädigt od zerstört Sache
  • Eigentümer geht zunächst wegen §987 u Ausschluss weiterer Haftung trotz Schaden leer aus (=Wertungswiderspruch, weil bei rechtmäßigen Besitz keine Sperrwirkung wäre u deshalb unrechtmäßiger Besitzer privilegiert würde)
  • > keine Sperrwirkung bei Fremdbesitzerexzess!! §823 ausnahmsweise doch umb anw.bar!
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15
Q

Haftung für den Fremdbesitzerexzess:

- neben umb Anw. der §§823 ff zusätzl analoge Anw des §991 II iVm §989

A
  • unter normalen Umständen keine anderen RF für Eigentümer: in beiden Fällen ist Fremdbesitzer zum SE verpflichtet u Umfang richtet sich nach §249
  • entfällt aber Haftung aus §823, steht Eigentümer besser da, denn bei §§991, 989 zB keine Entlastung über §278 wie bei §831
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16
Q

Stellt das Zurückbehaltungsrecht nach §1000 ein Besitzrecht iSd §986 I od eine Einrede dar?

A
  1. hM: ZBR (§273/§1000) gewähren kein Besitzrecht iSd §986, sondern geben Besitzer ein Verweigerungsrecht (Einrede)
  2. aA: ZBR gewähren Besitzrecht, geben aber nur HrgVerweigerungsrecht um eine Verurteilung Zug um Zug zu bewirken
    - > nicht zu diskutieren, bestimmt nur Prüfungsaufbau: zunächst ist Anspr des Eig auf Hrg §985 zu prüfen, dem aufgrund eines etwaigen Anspruchs auf Verwendungsersatz die Einrede des ZBR entgegenzuhalten wäre
17
Q

RF des ZBR nach §1000

A
  • Besitzer kann Hrg verweigern, bis er wegen ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird
  • Hrg der Sache nur Zug um Zug gegen Forderung (§274)
18
Q

Schema: Verwendungsersatzanspruch §994 (notw Verwendungen)

A

§994I
- gutgläubiger Besitzer kann Ersatz für notwendige Verwendungen verlangen die er vor Rechtshängigkeit gemacht hat

  1. Vindikationslage
  2. Vornahme einer notwendigen Verwendung
    3a) vor Rechtshängigkeit
    b) vor Eintritt der Bösgläubigkeit
19
Q

“Verwendungen” §§994ff

A

= alle freiwilligen Aufwendungen auf eine Sache zur Erhaltung, Wiederherstellung od Verbesserung
a) notwendige
b) nützliche
c) Luxusverwendungen
~ Sach-/Geld-/Arbeitsleistungen
Bsp. Renovierungen, Tierhaltungskosten, Reparaturen
- nicht Kaufpreis, da dieser der Sache nicht zugute kommt

20
Q

“Notw Verwendungen”

A

= erforderlich für Erhaltung der Sache zum normalen Betrieb/ zur normalen Bewirtschaftung zum Zeitpkt der Vornahme

  • Eigentümer hat sich diese durch Vornahme durch Besitzer erspart u hätte sie sonst selbst vornehmen müssen (Autoinspektion abzügl Nutzungszeit)
  • ausgenommen sind gewöhnliche Erhaltungskosten die in der Zeit anfallen, in der Besitzer selbst Nutzungen behalten darf, §994 I 2
  • nicht zu ersetzen sind Sachen die nur zu Sonderzwecken des Besitzers dient (zB Autoradio)
21
Q

Ausnahme Verwendungsersatz §994 I 2: Gewöhnl Erhaltungskosten

A
  • diese sind Besitzer für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen der Sache verbleiben, nicht zur ersetzen (Besitzer schöpft selbst Vorteile daraus)
    = solche Kosten, die regelm anfallen u der ordnungsgem Unterhaltung u Bereitstellung der Sache dienen (Autoinspektion)
22
Q

Schema: Verwendungsersatz §996 (nützl Aufwendungen)

A
  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung
  2. Nützl Verwendung
  3. Redlichkeit
  4. Werterhöhung der Sache durch Verwendung
23
Q

“Nützl Aufwendungen”

A

= solche Verwendungen, die, ohne zur Erhaltung der Sache obj notw zu sein, ihren Wert erhöhen u für den Eig deshalb vorteilig sind (zB Einbau Autoradio)

24
Q

“Luxusaufwendungen”

A
  • nicht erstattungsfähig durch Eig über §996
    = für den Eig obj nicht wertsteigernd u dient nur der pers Liebhaberei des Besitzers
  • dem Eig soll Vermögen dadurch nicht aufgedrängt werden
25
Q

Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs §1001

A
  • Anspr auf Verwendungsersatz können erst dann geltend gemacht werden (=sind dann erst fällig) wenn der Eig entweder die Sache wiedererlangt od die Verwendung genehmigt §1001 1
  • solange dies nicht passiert, kann Besitzer Anspruch als ZBR verwerten
26
Q

Schema: Verwendungsersatz nach Rechtshängigkeit/ Bösgläubigkeit mit Willen des Eigentümers

A
  • notw Aufwendungen als Erstattung durch GoA §994II
    §§994II, 683, 670
    1. Vindikationslage
    2. Notw Verwendungen
    3. Verklagter/ Bösgläubiger Besitzer
    4. Verwendung im Interesse des Eigentümers u entsprechend dessen Willen (=GoA §683S1)
    RF: Aufwendungsersatz
27
Q

Schema: Verwendungsersatz nach Rechtshängigkeit/ Bösgläubigekeit: Verwendungen entsprechen NICHT Willen des Eigentümers

A
  1. Vindikationslage
  2. Notw Verwendungen
  3. Verklagter/ Bösgläubiger Besitzer
  4. GoA (-)
28
Q

Wegnahmerechte des Eigentümers

A
  1. §997
    - wenn Besitzer Sache mit einer anderen Sache als wesentl Bestandteil verbunden u damit sein Eig verloren hat
  2. §903 (Befugnisse des Eigentümers)
    - Sache ist nicht wesentl Bestandteil einer anderen Sache geworden u steht deshalb auch in Eigentum
    - Eigentümer kann mit seiner Sache nach Belieben verfahren u andere von Einwirkung ausschließen (zB Ausbau Autoradio)
    - §258 zu beachten: Sache muss in vorherigen Stand versetzt werden
29
Q

Erlöschen des Verwendungsanspruchs des Besitzers §1002 I

A
  • gibt Besitzer die Sache dem Eig heraus, erlischt der Anspr auf Verwendungsersatz mit dem Ablauf von einem Monat (Grundstücke 6 Monate)
30
Q

Redlichkeit iSd §§987 ff

A
  • unverklagter u gutgläubiger Besitzer

- keine Rechtshängigkeit

31
Q

Rechtshängigkeit iSd §§987 ff

A
  • tritt ein, sobald Eigentümer vor Gericht Klage gegen Besitzer erhoben hat, u diese dem Besitzer zugeht
  • ab jetzt müssen Nutzungen herausgegeben werden §987 u Haftung auf SE §989
32
Q

Bösgläubigkeit von Minderjährigen

A
  • schließen gesetzl Vertreter §1629 RG dann kommt es auf ihr Wissen an §166
  • Mj selbst hat im Rahmen eines RG etw erworben (Minderjährigenschutz)
  • bei Besitz durch unerlaubte Handlung kommt es auf Einsichtsfähigkeit an §828III
33
Q

Verschlechterung einer Sache §989

A

jede körperl Beschädigung u Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit durch unsachgem Behandlung od Abnutzung durch normalen Gebrauch
- nicht Wertverlust durch Zeit

34
Q

Schema: Haftung des Besitzmittlers §991 II

- SE Anspruch gegen redl Besitzer der zugleich Besitzmittler eines Dritten ist

A
  1. Vindikationslage
  2. Unmittelbarer Besitzer ist Besitzmittler eines Dritten
  3. Unmittelbarer Besitzer ist redlich
  4. Verschlechterung/ Untergang §989
  5. Verantwortlichkeit des unmittelbaren Besitzers gegenüber dem mittelbaren Besitzer für Schaden
  • unmittelbarer Besitzer haftet gem §991II nur in dem Umfang in dem auch mittelbarer Besitzer haften würde
35
Q

Schema: Haftung des delikt Besitzers §992

A
  • Besitz durch verschuldete, verbotene Eigenmacht od Straftat
  • Haftung auch für zufälligen Untergang/Verschlechterung §848
    1. Vindikationslage
    2. Besitzverschaffung durch schuldhafte verbotene Eigenmacht/ Straftat
    3. §823I (+)
    a Rechtsgutverletzung
    b Verletzungshandlung
    c Kausalität
    d Rechtswidrigkeit
    e Verschulden
    f Schaden