SachenR- §§987 ff Flashcards
Allg zu §§987 ff
- Ersatzansprüche des Eigentümers gg unrechtmäßigen Besitzer, wenn
a) unrechtmäßiger Besitzer bösgl bzgl Besitzrecht war od geworden ist (§990 I)
b) schon verklagt war (§§987/989)
c) in Ausnahmefällen Besitzer gutgl ist (§991 II)
Welche Anspr hat Eigentümer ggü unrechtmäßigen gutgl Besitzer?
- kein SE-Anspr nach §§987 ff, auch wenn die Sache durch sein Verschulden untergeht od verschlechter wird (§993)
- event Nutzungsersatz od Übermaßfrüchte über §812 (über §988 u §993)
Vorteil des Verweises auf §§812 ff für den redlichen Besitzer?
- redl Besitzer hat Nutzungsersatz od Übermaßfrüchte nach §§812 ff zu leisten
- aber Mögl.keit des §818 III: Entreicherung mögl
§818 III: Verpflichtung zur Hrg od Wertersatz entfällt wenn Empfänger nicht mehr bereichert ist (Entreicherung)
- wenn die Nutzungen od Übermaßfrüchte (§§99, 100) nicht mehr im Vermögen vorhanden ist, wird unrechtmäßige gutgl Besitzer frei (bösgl nicht!)
Sperrwirkung der EBV §§987 ff
- gem §993 I keine Anwendung der §§823 ff
- > Privilegierung des gutgläubigen u unverklagten Besitzers über EBV würde ansonsten unterlaufen werden!!
- nach hM auch dann, wenn Besitzer zwar bösgläubig, den Besitz aber nicht durch verbotene Eigenmacht od Straftat erlangt hat §992
- §§812 ff ist anw.bar wenn Besitzer die Sache verbraucht (zB Sprit)/ verarbeitet/ veräußert, da er bereichert ist
Schema: SE nach rechtshängigkeit §§989, 990 I
- Vindikationslage zur Zeit der schädigenden Handlung
- Verschlechterung/Untergang/Unmöglichkeit der Sache
- zu einem Zeitpunkt NACH
a) Rechtshängigkeit §989
b) bösgläubigem Besitzerwerb §990I1
c) Eintritt der Kenntnis des fehlenden Besitzrechts §990I2 - Verschulden der Verschlechterung/Untergangs
- Schaden
Vindikationslage nach §§987 ff
- Anspruchsteller muss Eigentümer
- Anspruchsgegner muss unrechtmäßiger Besitzer sein (kein RzB §986)
Bösgl.keit nach §989, 990 I
- bezieht sich NICHT auf Eig.stellung des Veräußerers sondern auf den Mangel hinsichtl des Besitzrechts ggü Eigentümer (bezieht sich darauf dass kein Recht zum Besitz)
1. §990 I 1: Bösgl.keit ZUM Zeitpkt des Besitzerwerbs - bösgl bei positiver Kenntnis u grob fl Unkenntnis §932 II
- §990 I 2: Bösgl.keit NACH vorherigem zunächst gutgl Besitzerwerb
- bösgl nur bei positiver Kenntnis (“erfährt…”)
Def “grob fahrlässige” Bösgl.keit
grob fl handelt, wer die im Verkehr erforderl Sorgfalt in ungewöhnl hohem Maße verletzt u dasjenige unbeachtet gelassen hat, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte
Ist auch der entgangene Gewinn nach §252 über §989 ersatzfähig?
- eA: nicht erfasst
- Ersatzpflicht beschränkt sich nur auf obj Wert der Sache bzw die durch die Verschlechterung hervorgerufene obj Werteinbuße - hM: entgangener Gewinn erfasst
- entgangener Gewinn muss auf einen der in §§989,990 genannten Gründe beruhen u nicht nur Folge der Vorenthaltung des Besitzes sein
(+) Ersatzpflicht aus §989 ff wird unstreitig nach §249 ff geregelt, sodass Gesetzgeber auch §252 einschließen wollte
Wann gibt es keine Sperrwirkung durch EBV bzgl deliktischen u bereicherungsrechtl Ansprüchen?
- §992: Besitzer hat sich durch verbotene Eigenmacht od durch Straftat Besitz verschafft (dann kein Bedarf einer Privilegierung)
- bei Fremdbesitzerexzess
- Fälle der Verarbeitung/ Veräußerung/ Verbrauch der Sache durch gutgl aber rechtsgrundlosen Besitzer
Ist ein bösgläubiger, aber nicht deliktischer Besitzer (§992) neben §§989, 990 auch noch nach anderen Normen zur Haftung verpflichtet?
- hM: auch bösgl nichtdelikt Besitzer haftet NUR nach §§987ff u NICHT aus delikt Vorschriften §823
(+) §990 II: eine über den §990 I hinausgehende Haftung soll nur in Fällen des Verzugs eintreten
(+) Existenz des §992 zeigt, dass Haftung über §823 nur in den Fällen von §992 eintreten soll - aA: bösgl nichtdelikt Besitzer haftet neben §987 auch nach §823
(+) Gerechtigkeitsgedanke: bösgl Besitzer ist nicht zu bevorzugen
Haftung des Besitzmittlers §§991 II, 989
- Haftung trotz guten Glaubens beim Erwerb des Besitzes, wenn Besitzer ggü mb Besitzer verantwortl ist (BMV §868)
- mb Besitzer darf NICHT identisch mit Eigentümer sein: erforderl ist 3-Personen-Verhältnis, bei dem umb Besitzer ggü mb Besitzer verantwortl ist
Haftung für den Fremdbesitzerexzess (=vermeintliches Besitzrecht wird überschritten)
- gutgl unrechtm Fremdbesitzer beschädigt od zerstört Sache
- Eigentümer geht zunächst wegen §987 u Ausschluss weiterer Haftung trotz Schaden leer aus (=Wertungswiderspruch, weil bei rechtmäßigen Besitz keine Sperrwirkung wäre u deshalb unrechtmäßiger Besitzer privilegiert würde)
- > keine Sperrwirkung bei Fremdbesitzerexzess!! §823 ausnahmsweise doch umb anw.bar!
Haftung für den Fremdbesitzerexzess:
- neben umb Anw. der §§823 ff zusätzl analoge Anw des §991 II iVm §989
- unter normalen Umständen keine anderen RF für Eigentümer: in beiden Fällen ist Fremdbesitzer zum SE verpflichtet u Umfang richtet sich nach §249
- entfällt aber Haftung aus §823, steht Eigentümer besser da, denn bei §§991, 989 zB keine Entlastung über §278 wie bei §831
Stellt das Zurückbehaltungsrecht nach §1000 ein Besitzrecht iSd §986 I od eine Einrede dar?
- hM: ZBR (§273/§1000) gewähren kein Besitzrecht iSd §986, sondern geben Besitzer ein Verweigerungsrecht (Einrede)
- aA: ZBR gewähren Besitzrecht, geben aber nur HrgVerweigerungsrecht um eine Verurteilung Zug um Zug zu bewirken
- > nicht zu diskutieren, bestimmt nur Prüfungsaufbau: zunächst ist Anspr des Eig auf Hrg §985 zu prüfen, dem aufgrund eines etwaigen Anspruchs auf Verwendungsersatz die Einrede des ZBR entgegenzuhalten wäre
RF des ZBR nach §1000
- Besitzer kann Hrg verweigern, bis er wegen ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird
- Hrg der Sache nur Zug um Zug gegen Forderung (§274)
Schema: Verwendungsersatzanspruch §994 (notw Verwendungen)
§994I
- gutgläubiger Besitzer kann Ersatz für notwendige Verwendungen verlangen die er vor Rechtshängigkeit gemacht hat
- Vindikationslage
- Vornahme einer notwendigen Verwendung
3a) vor Rechtshängigkeit
b) vor Eintritt der Bösgläubigkeit
“Verwendungen” §§994ff
= alle freiwilligen Aufwendungen auf eine Sache zur Erhaltung, Wiederherstellung od Verbesserung
a) notwendige
b) nützliche
c) Luxusverwendungen
~ Sach-/Geld-/Arbeitsleistungen
Bsp. Renovierungen, Tierhaltungskosten, Reparaturen
- nicht Kaufpreis, da dieser der Sache nicht zugute kommt
“Notw Verwendungen”
= erforderlich für Erhaltung der Sache zum normalen Betrieb/ zur normalen Bewirtschaftung zum Zeitpkt der Vornahme
- Eigentümer hat sich diese durch Vornahme durch Besitzer erspart u hätte sie sonst selbst vornehmen müssen (Autoinspektion abzügl Nutzungszeit)
- ausgenommen sind gewöhnliche Erhaltungskosten die in der Zeit anfallen, in der Besitzer selbst Nutzungen behalten darf, §994 I 2
- nicht zu ersetzen sind Sachen die nur zu Sonderzwecken des Besitzers dient (zB Autoradio)
Ausnahme Verwendungsersatz §994 I 2: Gewöhnl Erhaltungskosten
- diese sind Besitzer für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen der Sache verbleiben, nicht zur ersetzen (Besitzer schöpft selbst Vorteile daraus)
= solche Kosten, die regelm anfallen u der ordnungsgem Unterhaltung u Bereitstellung der Sache dienen (Autoinspektion)
Schema: Verwendungsersatz §996 (nützl Aufwendungen)
- Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung
- Nützl Verwendung
- Redlichkeit
- Werterhöhung der Sache durch Verwendung
“Nützl Aufwendungen”
= solche Verwendungen, die, ohne zur Erhaltung der Sache obj notw zu sein, ihren Wert erhöhen u für den Eig deshalb vorteilig sind (zB Einbau Autoradio)
“Luxusaufwendungen”
- nicht erstattungsfähig durch Eig über §996
= für den Eig obj nicht wertsteigernd u dient nur der pers Liebhaberei des Besitzers - dem Eig soll Vermögen dadurch nicht aufgedrängt werden
Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs §1001
- Anspr auf Verwendungsersatz können erst dann geltend gemacht werden (=sind dann erst fällig) wenn der Eig entweder die Sache wiedererlangt od die Verwendung genehmigt §1001 1
- solange dies nicht passiert, kann Besitzer Anspruch als ZBR verwerten
Schema: Verwendungsersatz nach Rechtshängigkeit/ Bösgläubigkeit mit Willen des Eigentümers
- notw Aufwendungen als Erstattung durch GoA §994II
§§994II, 683, 670
1. Vindikationslage
2. Notw Verwendungen
3. Verklagter/ Bösgläubiger Besitzer
4. Verwendung im Interesse des Eigentümers u entsprechend dessen Willen (=GoA §683S1)
RF: Aufwendungsersatz
Schema: Verwendungsersatz nach Rechtshängigkeit/ Bösgläubigekeit: Verwendungen entsprechen NICHT Willen des Eigentümers
- Vindikationslage
- Notw Verwendungen
- Verklagter/ Bösgläubiger Besitzer
- GoA (-)
Wegnahmerechte des Eigentümers
- §997
- wenn Besitzer Sache mit einer anderen Sache als wesentl Bestandteil verbunden u damit sein Eig verloren hat - §903 (Befugnisse des Eigentümers)
- Sache ist nicht wesentl Bestandteil einer anderen Sache geworden u steht deshalb auch in Eigentum
- Eigentümer kann mit seiner Sache nach Belieben verfahren u andere von Einwirkung ausschließen (zB Ausbau Autoradio)
- §258 zu beachten: Sache muss in vorherigen Stand versetzt werden
Erlöschen des Verwendungsanspruchs des Besitzers §1002 I
- gibt Besitzer die Sache dem Eig heraus, erlischt der Anspr auf Verwendungsersatz mit dem Ablauf von einem Monat (Grundstücke 6 Monate)
Redlichkeit iSd §§987 ff
- unverklagter u gutgläubiger Besitzer
- keine Rechtshängigkeit
Rechtshängigkeit iSd §§987 ff
- tritt ein, sobald Eigentümer vor Gericht Klage gegen Besitzer erhoben hat, u diese dem Besitzer zugeht
- ab jetzt müssen Nutzungen herausgegeben werden §987 u Haftung auf SE §989
Bösgläubigkeit von Minderjährigen
- schließen gesetzl Vertreter §1629 RG dann kommt es auf ihr Wissen an §166
- Mj selbst hat im Rahmen eines RG etw erworben (Minderjährigenschutz)
- bei Besitz durch unerlaubte Handlung kommt es auf Einsichtsfähigkeit an §828III
Verschlechterung einer Sache §989
jede körperl Beschädigung u Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit durch unsachgem Behandlung od Abnutzung durch normalen Gebrauch
- nicht Wertverlust durch Zeit
Schema: Haftung des Besitzmittlers §991 II
- SE Anspruch gegen redl Besitzer der zugleich Besitzmittler eines Dritten ist
- Vindikationslage
- Unmittelbarer Besitzer ist Besitzmittler eines Dritten
- Unmittelbarer Besitzer ist redlich
- Verschlechterung/ Untergang §989
- Verantwortlichkeit des unmittelbaren Besitzers gegenüber dem mittelbaren Besitzer für Schaden
- unmittelbarer Besitzer haftet gem §991II nur in dem Umfang in dem auch mittelbarer Besitzer haften würde
Schema: Haftung des delikt Besitzers §992
- Besitz durch verschuldete, verbotene Eigenmacht od Straftat
- Haftung auch für zufälligen Untergang/Verschlechterung §848
1. Vindikationslage
2. Besitzverschaffung durch schuldhafte verbotene Eigenmacht/ Straftat
3. §823I (+)
a Rechtsgutverletzung
b Verletzungshandlung
c Kausalität
d Rechtswidrigkeit
e Verschulden
f Schaden