Sachenrecht- Sicherungsrechte an bewegl Sachen Flashcards

1
Q

Sicherungs- u Verwertungsrechte

A
  • Eigentumsvorbehalt
  • Sicherungsübereignung
  • Pfandrecht an bewegl Sachen
  • Grundpfandrechte
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2
Q

Sinn von Sicherungsrechten

A
  • dienen dem Kreditgeber als wertmäß Sicherheit falls sein Schuldner, Kreditnehmer, die Kreditschuld nicht tilgt
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3
Q

Arten der Sicherheit für Kreditgeber

A
  1. Personalkredit
    - zweiter Schuldner als Gesamtschuldner/ Bürge
    - Kreditsicherung durch weitere Schuldner
  2. Realkredit
    - Pfandrecht
    - Kreditgeber kann auf Sache zugreifen u diese veräußern um sich aus Verwertungserlös zu befriedigen, falls KN Schuld nicht zurückzahlt
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4
Q

Pfandrecht

A

§1204ff

  • dingl Verwertungsrecht an bewegl Sachen
  • beschr dingl Recht
  • Nachteil dass kreditwährender Gläubiger Besitz an der Sache übergeben muss u Eigentümer deshalb die Sache nicht mehr nutzen kann
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5
Q

Eigentumsvorbehalt

A
  • wie Sicherungsübereignung Vorteil dass Gläubiger ub Besitz dem Schuldner überlässt u dieser damit weiter arbeiten kann um dadurch die für die Rückzahlung erforderlichen Mittel zu verdienen
  • Nachteil: Publizität
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6
Q

Struktur der Sicherungsübereignung

A

3 rechtl Ebenen

  • Forderung (Darlehen)
  • Dingl Recht (Erwerb kraft Bestellung/ Gesetz)
  • Verknüpfung von beiden (Sicherungsabrede)
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7
Q

Pfandrecht allgemein

A

§1204

  • zur Absicherung eines Anspruchs kann Pfandrecht bestellt werden, bei Nichtleistung kann verpfändete Sache verwertet werden u Erlös zur Tilgung der Ford verwendet werden
  • beschr dingl Recht an einer Sache/ Recht
  • Sicherungsvertrag als Dauerschuldverhältnis das nach Abaluf einer vereinbarten Zeit od Kündigung endet
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8
Q

Arten der Pfandrechte

A
  1. vertragl Pfandrecht §§1204ff
  2. Gesetzl Pfandrecht
  3. Pfändungsrecht §804ZPO
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9
Q

Abstraktionsprinzip vertragl Pfandrecht

A

Unterscheidung zw schuldrechtl Verpflichtungsvertrag (Sicherungsvertrag) u dingl Bestellungsakt mit Einigung u Übergabe als Verfügungsgeschäft

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10
Q

Schema: Ersterwerb des vertragl Pfandrechts an einer bewegl Sache

A
  1. Bestand einer zu sichernden Ford §1204II
  2. Einigung über Erwerb eines Pfandrecht
  3. Besitzerwerb
  4. Berechtigung des Verpfänders
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11
Q

Einigung bei Ersterwerb des vertragl Pfandrechts

A
  • gem §1205I dingl Vertrag mit Einigungswille auf Pfandrechtsbestellung
  • Parteien sind Eigentümer u Gläubiger
  • Einigung zum Zeitpkt der Übergabe der Pfandsache fortbestehen
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12
Q

Bestand der zu sichernden Ford

Akzessorietät

A
  • Pfandrecht ist nach seinem gesetzl Zweck auf Sicherung einer Forderung gerichtet deshalb ist das Pfandrecht eng an die Ford angelehnt u in vielfältiger Weise von ihr abhängig (=Akzessorietät)
  • Pfandrecht kann ohne eine zu sichernde Ford nicht bestehen, es entsteht nicht wenn u solange die gesicherte Ford nicht besteht u erlischt wenn gesicherte Ford erlischt
  • Pfandrecht kann aber für eine künftige/bedingte Ford bestellt werden
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13
Q

Übergabe

A
  • rechtsgesch Bestellung des Pfandes erfordert Besitzübergabe (Grundsätze nach §929 S1)
  • ist Pfandgläubiger bereits im Besitz der Sache genügt dingl Einigung §1205I2
  • kein Besitzkonstitut (§930) weil Pfandrechtsbestellung durch eine Änderung der Besitzverhältnisse für andere Gläubiger äußerlich erkennbar sein muss (dann Sicherungsübereignung)
  • Übergabe kann, falls Eigentümer mb Besitzer ist, durch Abtretung des Hrg Anspr ersetzt werden aber Eigentümer muss Verpfändung ub Besitzer anzeigen §1205, zB Aktien in Depot als Verpfändung
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14
Q

Mitbesitz

A
  • anstelle von alleinigem ub/mb Besitz genügt Einräumung von Mitbesitz
  • zB Sache lagert bei Pfandhalter der sie nur an Schuldner u Gläubiger gemeinsam rausgeben darf
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15
Q

Verpfändung durch Nichtberechtigten

A

§1207

  1. Bestand einer zu sichernden Ford
  2. Einigung über Erwerb eines Pfandrechts
  3. Besitzerwerb
  4. Keine Berechtigung des Verpfänders
  5. Kein Abhandenkommen
  6. ggf weitere Voraussetzungen
  7. Keine Bösgläubigkeit
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16
Q

Verschiedene Erwerbsmöglichkeiten

A
  1. konstitutiver Ersterwerb eines Rechts (Entstehung u Erwerb fallen zusammen)
  2. Zweiterwerb der Rechtsposition (bestehendes Recht geht über–> Übergang des Pfandrechts mit gesicherter Ford)
17
Q

Schema: (Zweit-)erwerb eines vertragl Pfandrechts durch Forderungsabtretung

A
  1. Bestand der zu sichernden Ford
  2. Einigung über Abtretung der gesicherten Ford
  3. Abtretbarkeit der Ford
  4. Berechtigung des Zedenten (Abtretenden)
18
Q

Zu: Erwerb durch Ford-Abrtetung

A
  • durch Akzessorität geht mit rechtsgesch Ford auch Pfandrecht automatisch über
  • Pfandrecht kann NICHT alleine übertragen werden
  • eine Übergabe der Pfandsache für Erwerb des Pfandrechts ist nicht erforderlich
  • mit Erwerb des Pfandrechts erwirbt neue Pfandgläubiger Anspr auf Hrg des Pfandes
19
Q

Gutgl Zweiterwerb eines nicht bestehenden Pfandrechts

A
  • besteht die behauptete Ford nicht kann sie auch nicht gutgl durch Abtretung erworben werden (Pfandrecht gibt es mangels Ford eh nicht)
  • Ford besteht, aber die Bestellung des Pfandrechts scheiterte u wird nun an Dritten abgetreten (ist dann Forderungserwerb des Dritten gutgl möglich?)
  • hM: gutgl Zweiterwerb eines Pfandrechts wird abgelehnt denn es fehlt an erforderl Rechtscheinstatbestand (Übertragung des Pfandrechts erfolgt ohne Besitzverschaffung))
  • Gesetz kennt Erwerb kraft guten Glaubens nur bei RG- Erwerb
20
Q

Entstehung von gesetzl Pfandrechten

A
  • entsteht kraft Gesetz, ohne dass es dingl Einigung bedarf (Ford muss bestehen)
  • Besitzpfandrecht §583 (Pfandsache muss in Besitz des Gläubigers gelangt sein u besteht nur solange wie Gläubiger in Besitz ist)
  • Einbringungspfandrecht (Gläubiger kann besitzlos sein, Sache muss aber auf gemieteten/gepachteten Grundstück eingebracht sein)
21
Q

Bsp Besitzpfandrechte

A
  • Werkunternehmerpfandrecht §647
  • Pächterpfandrecht an Inventar §583
  • Pfandrecht des Lagerhalters
22
Q

Bsp Besitzlose Pfandrechte

A
  • Vermieterpfandrecht §562
  • Verpächterpfandrecht §592
  • Pfandrecht des Gastwirtes §704
  • Pfandrecht des Berechtigten bei Hinterlegung §233
23
Q

Gutgl Erwerb gesetzl Besitzpfandrechte

A
  • gutgl Erwerb gesetzl Pfandrechte nicht möglich da §§1207,932ff nur rechtsgesch Erwerb regelt
  • §1207 analog? hM lehnt ab weil rechtsgesch Verfügung als Grundlage für den Schutz des guten Glaubens fehlt
24
Q

Rechtslage nach Bestellung des Pfandrechts

A
  • Rechte aus Sicherungsabrede (Verpfl-geschäft)

- Recht an Sache, insbes Recht zum Besitz

25
Q

Pflichten des Pfandgläubigers

A
  • Verwahrung u pflegl Behandlung §§1215, 1217

- Rückgabe