Sachenrecht- Sicherungsrechte an bewegl Sachen Flashcards
1
Q
Sicherungs- u Verwertungsrechte
A
- Eigentumsvorbehalt
- Sicherungsübereignung
- Pfandrecht an bewegl Sachen
- Grundpfandrechte
2
Q
Sinn von Sicherungsrechten
A
- dienen dem Kreditgeber als wertmäß Sicherheit falls sein Schuldner, Kreditnehmer, die Kreditschuld nicht tilgt
3
Q
Arten der Sicherheit für Kreditgeber
A
- Personalkredit
- zweiter Schuldner als Gesamtschuldner/ Bürge
- Kreditsicherung durch weitere Schuldner - Realkredit
- Pfandrecht
- Kreditgeber kann auf Sache zugreifen u diese veräußern um sich aus Verwertungserlös zu befriedigen, falls KN Schuld nicht zurückzahlt
4
Q
Pfandrecht
A
§1204ff
- dingl Verwertungsrecht an bewegl Sachen
- beschr dingl Recht
- Nachteil dass kreditwährender Gläubiger Besitz an der Sache übergeben muss u Eigentümer deshalb die Sache nicht mehr nutzen kann
5
Q
Eigentumsvorbehalt
A
- wie Sicherungsübereignung Vorteil dass Gläubiger ub Besitz dem Schuldner überlässt u dieser damit weiter arbeiten kann um dadurch die für die Rückzahlung erforderlichen Mittel zu verdienen
- Nachteil: Publizität
6
Q
Struktur der Sicherungsübereignung
A
3 rechtl Ebenen
- Forderung (Darlehen)
- Dingl Recht (Erwerb kraft Bestellung/ Gesetz)
- Verknüpfung von beiden (Sicherungsabrede)
7
Q
Pfandrecht allgemein
A
§1204
- zur Absicherung eines Anspruchs kann Pfandrecht bestellt werden, bei Nichtleistung kann verpfändete Sache verwertet werden u Erlös zur Tilgung der Ford verwendet werden
- beschr dingl Recht an einer Sache/ Recht
- Sicherungsvertrag als Dauerschuldverhältnis das nach Abaluf einer vereinbarten Zeit od Kündigung endet
8
Q
Arten der Pfandrechte
A
- vertragl Pfandrecht §§1204ff
- Gesetzl Pfandrecht
- Pfändungsrecht §804ZPO
9
Q
Abstraktionsprinzip vertragl Pfandrecht
A
Unterscheidung zw schuldrechtl Verpflichtungsvertrag (Sicherungsvertrag) u dingl Bestellungsakt mit Einigung u Übergabe als Verfügungsgeschäft
10
Q
Schema: Ersterwerb des vertragl Pfandrechts an einer bewegl Sache
A
- Bestand einer zu sichernden Ford §1204II
- Einigung über Erwerb eines Pfandrecht
- Besitzerwerb
- Berechtigung des Verpfänders
11
Q
Einigung bei Ersterwerb des vertragl Pfandrechts
A
- gem §1205I dingl Vertrag mit Einigungswille auf Pfandrechtsbestellung
- Parteien sind Eigentümer u Gläubiger
- Einigung zum Zeitpkt der Übergabe der Pfandsache fortbestehen
12
Q
Bestand der zu sichernden Ford
Akzessorietät
A
- Pfandrecht ist nach seinem gesetzl Zweck auf Sicherung einer Forderung gerichtet deshalb ist das Pfandrecht eng an die Ford angelehnt u in vielfältiger Weise von ihr abhängig (=Akzessorietät)
- Pfandrecht kann ohne eine zu sichernde Ford nicht bestehen, es entsteht nicht wenn u solange die gesicherte Ford nicht besteht u erlischt wenn gesicherte Ford erlischt
- Pfandrecht kann aber für eine künftige/bedingte Ford bestellt werden
13
Q
Übergabe
A
- rechtsgesch Bestellung des Pfandes erfordert Besitzübergabe (Grundsätze nach §929 S1)
- ist Pfandgläubiger bereits im Besitz der Sache genügt dingl Einigung §1205I2
- kein Besitzkonstitut (§930) weil Pfandrechtsbestellung durch eine Änderung der Besitzverhältnisse für andere Gläubiger äußerlich erkennbar sein muss (dann Sicherungsübereignung)
- Übergabe kann, falls Eigentümer mb Besitzer ist, durch Abtretung des Hrg Anspr ersetzt werden aber Eigentümer muss Verpfändung ub Besitzer anzeigen §1205, zB Aktien in Depot als Verpfändung
14
Q
Mitbesitz
A
- anstelle von alleinigem ub/mb Besitz genügt Einräumung von Mitbesitz
- zB Sache lagert bei Pfandhalter der sie nur an Schuldner u Gläubiger gemeinsam rausgeben darf
15
Q
Verpfändung durch Nichtberechtigten
A
§1207
- Bestand einer zu sichernden Ford
- Einigung über Erwerb eines Pfandrechts
- Besitzerwerb
- Keine Berechtigung des Verpfänders
- Kein Abhandenkommen
- ggf weitere Voraussetzungen
- Keine Bösgläubigkeit