Sachenrecht- Sicherungsrechte an bewegl Sachen Flashcards
Sicherungs- u Verwertungsrechte
- Eigentumsvorbehalt
- Sicherungsübereignung
- Pfandrecht an bewegl Sachen
- Grundpfandrechte
Sinn von Sicherungsrechten
- dienen dem Kreditgeber als wertmäß Sicherheit falls sein Schuldner, Kreditnehmer, die Kreditschuld nicht tilgt
Arten der Sicherheit für Kreditgeber
- Personalkredit
- zweiter Schuldner als Gesamtschuldner/ Bürge
- Kreditsicherung durch weitere Schuldner - Realkredit
- Pfandrecht
- Kreditgeber kann auf Sache zugreifen u diese veräußern um sich aus Verwertungserlös zu befriedigen, falls KN Schuld nicht zurückzahlt
Pfandrecht
§1204ff
- dingl Verwertungsrecht an bewegl Sachen
- beschr dingl Recht
- Nachteil dass kreditwährender Gläubiger Besitz an der Sache übergeben muss u Eigentümer deshalb die Sache nicht mehr nutzen kann
Eigentumsvorbehalt
- wie Sicherungsübereignung Vorteil dass Gläubiger ub Besitz dem Schuldner überlässt u dieser damit weiter arbeiten kann um dadurch die für die Rückzahlung erforderlichen Mittel zu verdienen
- Nachteil: Publizität
Struktur der Sicherungsübereignung
3 rechtl Ebenen
- Forderung (Darlehen)
- Dingl Recht (Erwerb kraft Bestellung/ Gesetz)
- Verknüpfung von beiden (Sicherungsabrede)
Pfandrecht allgemein
§1204
- zur Absicherung eines Anspruchs kann Pfandrecht bestellt werden, bei Nichtleistung kann verpfändete Sache verwertet werden u Erlös zur Tilgung der Ford verwendet werden
- beschr dingl Recht an einer Sache/ Recht
- Sicherungsvertrag als Dauerschuldverhältnis das nach Abaluf einer vereinbarten Zeit od Kündigung endet
Arten der Pfandrechte
- vertragl Pfandrecht §§1204ff
- Gesetzl Pfandrecht
- Pfändungsrecht §804ZPO
Abstraktionsprinzip vertragl Pfandrecht
Unterscheidung zw schuldrechtl Verpflichtungsvertrag (Sicherungsvertrag) u dingl Bestellungsakt mit Einigung u Übergabe als Verfügungsgeschäft
Schema: Ersterwerb des vertragl Pfandrechts an einer bewegl Sache
- Bestand einer zu sichernden Ford §1204II
- Einigung über Erwerb eines Pfandrecht
- Besitzerwerb
- Berechtigung des Verpfänders
Einigung bei Ersterwerb des vertragl Pfandrechts
- gem §1205I dingl Vertrag mit Einigungswille auf Pfandrechtsbestellung
- Parteien sind Eigentümer u Gläubiger
- Einigung zum Zeitpkt der Übergabe der Pfandsache fortbestehen
Bestand der zu sichernden Ford
Akzessorietät
- Pfandrecht ist nach seinem gesetzl Zweck auf Sicherung einer Forderung gerichtet deshalb ist das Pfandrecht eng an die Ford angelehnt u in vielfältiger Weise von ihr abhängig (=Akzessorietät)
- Pfandrecht kann ohne eine zu sichernde Ford nicht bestehen, es entsteht nicht wenn u solange die gesicherte Ford nicht besteht u erlischt wenn gesicherte Ford erlischt
- Pfandrecht kann aber für eine künftige/bedingte Ford bestellt werden
Übergabe
- rechtsgesch Bestellung des Pfandes erfordert Besitzübergabe (Grundsätze nach §929 S1)
- ist Pfandgläubiger bereits im Besitz der Sache genügt dingl Einigung §1205I2
- kein Besitzkonstitut (§930) weil Pfandrechtsbestellung durch eine Änderung der Besitzverhältnisse für andere Gläubiger äußerlich erkennbar sein muss (dann Sicherungsübereignung)
- Übergabe kann, falls Eigentümer mb Besitzer ist, durch Abtretung des Hrg Anspr ersetzt werden aber Eigentümer muss Verpfändung ub Besitzer anzeigen §1205, zB Aktien in Depot als Verpfändung
Mitbesitz
- anstelle von alleinigem ub/mb Besitz genügt Einräumung von Mitbesitz
- zB Sache lagert bei Pfandhalter der sie nur an Schuldner u Gläubiger gemeinsam rausgeben darf
Verpfändung durch Nichtberechtigten
§1207
- Bestand einer zu sichernden Ford
- Einigung über Erwerb eines Pfandrechts
- Besitzerwerb
- Keine Berechtigung des Verpfänders
- Kein Abhandenkommen
- ggf weitere Voraussetzungen
- Keine Bösgläubigkeit
Verschiedene Erwerbsmöglichkeiten
- konstitutiver Ersterwerb eines Rechts (Entstehung u Erwerb fallen zusammen)
- Zweiterwerb der Rechtsposition (bestehendes Recht geht über–> Übergang des Pfandrechts mit gesicherter Ford)
Schema: (Zweit-)erwerb eines vertragl Pfandrechts durch Forderungsabtretung
- Bestand der zu sichernden Ford
- Einigung über Abtretung der gesicherten Ford
- Abtretbarkeit der Ford
- Berechtigung des Zedenten (Abtretenden)
Zu: Erwerb durch Ford-Abrtetung
- durch Akzessorität geht mit rechtsgesch Ford auch Pfandrecht automatisch über
- Pfandrecht kann NICHT alleine übertragen werden
- eine Übergabe der Pfandsache für Erwerb des Pfandrechts ist nicht erforderlich
- mit Erwerb des Pfandrechts erwirbt neue Pfandgläubiger Anspr auf Hrg des Pfandes
Gutgl Zweiterwerb eines nicht bestehenden Pfandrechts
- besteht die behauptete Ford nicht kann sie auch nicht gutgl durch Abtretung erworben werden (Pfandrecht gibt es mangels Ford eh nicht)
- Ford besteht, aber die Bestellung des Pfandrechts scheiterte u wird nun an Dritten abgetreten (ist dann Forderungserwerb des Dritten gutgl möglich?)
- hM: gutgl Zweiterwerb eines Pfandrechts wird abgelehnt denn es fehlt an erforderl Rechtscheinstatbestand (Übertragung des Pfandrechts erfolgt ohne Besitzverschaffung))
- Gesetz kennt Erwerb kraft guten Glaubens nur bei RG- Erwerb
Entstehung von gesetzl Pfandrechten
- entsteht kraft Gesetz, ohne dass es dingl Einigung bedarf (Ford muss bestehen)
- Besitzpfandrecht §583 (Pfandsache muss in Besitz des Gläubigers gelangt sein u besteht nur solange wie Gläubiger in Besitz ist)
- Einbringungspfandrecht (Gläubiger kann besitzlos sein, Sache muss aber auf gemieteten/gepachteten Grundstück eingebracht sein)
Bsp Besitzpfandrechte
- Werkunternehmerpfandrecht §647
- Pächterpfandrecht an Inventar §583
- Pfandrecht des Lagerhalters
Bsp Besitzlose Pfandrechte
- Vermieterpfandrecht §562
- Verpächterpfandrecht §592
- Pfandrecht des Gastwirtes §704
- Pfandrecht des Berechtigten bei Hinterlegung §233
Gutgl Erwerb gesetzl Besitzpfandrechte
- gutgl Erwerb gesetzl Pfandrechte nicht möglich da §§1207,932ff nur rechtsgesch Erwerb regelt
- §1207 analog? hM lehnt ab weil rechtsgesch Verfügung als Grundlage für den Schutz des guten Glaubens fehlt
Rechtslage nach Bestellung des Pfandrechts
- Rechte aus Sicherungsabrede (Verpfl-geschäft)
- Recht an Sache, insbes Recht zum Besitz