SachenR- Sicherungsrecht an bewegl Sachen 2 Flashcards
1
Q
Sicherungsübereignung allgemein
A
- besitzloses Pfandrecht an bewegl Sachen stützend auf §§929,930
- Schuldner bleibt in Besitz der Sache u kann diese für seine Zwecke benutzen
- fehlende Publizität kommt Schuldner zugute da Verschuldung nicht erkennbar ist
2
Q
Sicherungsnehmer
A
- der, der vom Schuldner die Sicherheit erhält
- Volleigentümer, inbes Veräußerungsbefugt
- stärker als Pfandgläubiger (dieser darf sich nur aus Sache befriedigen)
3
Q
Sicherungsgeber
A
- ist der Schuldner der die Sicherheit dem Gläubiger gibt
- Fremdbesitzer
- bei Zwangsversteigerung/ Insolvenz wie Volleigentümer
4
Q
Schema: Erwerb von Sicherungseigentum
A
- Einigung über Übertragung des Eigentums
- Übergabesurrogat gem §930 BMV
- Erwerber erhält mb Besitz, umb Besitz bleibt bei Veräußerer - Berechtigung des Sicherungsgebers, hilfsweise gutgl Erwerb gem §§929, 930, 933
5
Q
Einigung bei Sicherungsübereignung
A
- erfolgt unbedingt (Übertragung nur zur Sicherheit irrelevant), kann aber auch unter auflösender Bedingung des Erlöschens der gesicherten Ford vorgenommen werden (Wirkung endet automatisch)
- bei Erlöschen der gesicherten Ford hat Sicherungsgeber nur schuldrechtl Anspr aus Sicherungsvertrag dass ihm Sache rückübereignet wird
- im Zweifel über bedingter od unbedingter Einigung ist von unbedingter Einigung auszugehen
6
Q
Übergabesurrogat bei Sicherungsübereignung
A
- da Sicherungsgeber im Besitz der Sache bleiben soll kommt noch BMV in Betracht (Übergabe ersetzt durch Besitzkonstitut)
- formlose Sicherungsabrede genügt
- Sicherungsgeber vermittelt als ub Fremdbesitzer dem Sicherungsnehmer den mb Eigenbesitz
7
Q
Antizipiertes Besitzkonstitut
A
- “Antizipation”= Vorwegnahme
- Sicherungsübereignung soll Sachen erfassen die erst künftig in das Eigentum des Sicherungsgebers gelangen soll
- dingl Einigung u BMV werden vorweg vereinbart noch bevor Sicherungsgeber die Sache als Eigentümer u Besitzer erworben hat –> dann geht Eigentum auf Sicherungsnehmer erst in dem Augenblick über in dem es der Sicherungsgeber für eine logische Sekunde erworben hat §185II
8
Q
Schema: Gutgl Erwerb §§929 1, 930, 933
A
- Einigung
- Besitzerwerb mittels Besitzkonstitut BMV
- Keine Berechtigung
- Kein Abhandenkommen
- Übergabe der Sache durch Veräußerer §933 (bloße Vereinbarung nicht ausreichend!!)
- keine Bösgläubigkeit
9
Q
Bestimmtheitsgrundsatz
A
- antizipierte dingl Einigung u antizipiertes BMV müssen im Zeitpkt der Einigung so bestimmt sein, dass aufgrund einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden ersichtlich ist welche Sache übereignet worden ist
10
Q
Gutgl Erwerb trotz Nebenbesitz?
A
- was passiert wenn Sicherungsnehmer gutgl weiterveräußert? Beiden werden zu mb Nebenbesitzern
Aber: Gesetz kennt keine mehrfache Besitzmittlung
11
Q
Vermieterpfandrecht
A
- bei Raumsicherungsverträgen können sich Konflikte mit Vermieterpfandrecht §§562, 578 ergeben
- erfolgt Sicherungsübereignung NACHDEM Sachen des Mieters in Mieträume eingebracht wurden, erwirbt sie der Sicherungsnehmer belastet mit dem Vermieterpfandrecht
- Vermieterpfandrecht entsteht auch an einem Anwartschaftsrecht des Mieters u setzt sich an Eigentum fort
12
Q
Sicherungsvertrag
A
- schuldrechtl Grundlage für Beziehung zw Sicherungsgeber u -nehmer
- enthält Verpflichtung zur Sicherungsübereignung u ist Rechtsgrund iSv §812I dafür dass Sicherungsnehmer Sache behalten darf
- Dauerschuldverhältnis das auf best u unbest Zeit läuft u durch Kündigung endet
13
Q
Pflichten des Sicherungsgebers
A
- Übereignung
- sorgfält Behandlung
- Hrg bei Fälligkeit der gesicherten Ford
- Hrg Pflicht besteht auch dann wenn gesicherte Ford verjährt ist §216
14
Q
Pflichten des Sicherungsnehmers
A
- darf von seinem Eigentum nur zum Zwecke der Verwertung Gebrauch machen wenn gesicherte Ford nicht bezahlt wird
- sofern Sicherungsnehmer den gesicherten Anspr an einen Dritten abtritt geht Sicherungseigentum (im Gegensatz zum Pfandrecht) nicht auf Zessionar über = nicht akzessorisch
- verfügt Sicherungsnehmer indem er die Sache gem §§929 S1, 931 an einen Dritten übereignet, so ist Verfügung uneingeschränkt wirksam
15
Q
Sittenwidrigkeit des Sicherungsvertrags
A
-Sicherungsnehmer kann Unterlegenheit des Sicherungsgebers übermäßig ausnutzen, dann nach §138 sittenwidrig u nichtig zB Übersicherung