SachenR- Sicherungsrecht an bewegl Sachen 2 Flashcards

1
Q

Sicherungsübereignung allgemein

A
  • besitzloses Pfandrecht an bewegl Sachen stützend auf §§929,930
  • Schuldner bleibt in Besitz der Sache u kann diese für seine Zwecke benutzen
  • fehlende Publizität kommt Schuldner zugute da Verschuldung nicht erkennbar ist
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2
Q

Sicherungsnehmer

A
  • der, der vom Schuldner die Sicherheit erhält
  • Volleigentümer, inbes Veräußerungsbefugt
  • stärker als Pfandgläubiger (dieser darf sich nur aus Sache befriedigen)
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3
Q

Sicherungsgeber

A
  • ist der Schuldner der die Sicherheit dem Gläubiger gibt
  • Fremdbesitzer
  • bei Zwangsversteigerung/ Insolvenz wie Volleigentümer
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4
Q

Schema: Erwerb von Sicherungseigentum

A
  1. Einigung über Übertragung des Eigentums
  2. Übergabesurrogat gem §930 BMV
    - Erwerber erhält mb Besitz, umb Besitz bleibt bei Veräußerer
  3. Berechtigung des Sicherungsgebers, hilfsweise gutgl Erwerb gem §§929, 930, 933
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5
Q

Einigung bei Sicherungsübereignung

A
  • erfolgt unbedingt (Übertragung nur zur Sicherheit irrelevant), kann aber auch unter auflösender Bedingung des Erlöschens der gesicherten Ford vorgenommen werden (Wirkung endet automatisch)
  • bei Erlöschen der gesicherten Ford hat Sicherungsgeber nur schuldrechtl Anspr aus Sicherungsvertrag dass ihm Sache rückübereignet wird
  • im Zweifel über bedingter od unbedingter Einigung ist von unbedingter Einigung auszugehen
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6
Q

Übergabesurrogat bei Sicherungsübereignung

A
  • da Sicherungsgeber im Besitz der Sache bleiben soll kommt noch BMV in Betracht (Übergabe ersetzt durch Besitzkonstitut)
  • formlose Sicherungsabrede genügt
  • Sicherungsgeber vermittelt als ub Fremdbesitzer dem Sicherungsnehmer den mb Eigenbesitz
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7
Q

Antizipiertes Besitzkonstitut

A
  • “Antizipation”= Vorwegnahme
  • Sicherungsübereignung soll Sachen erfassen die erst künftig in das Eigentum des Sicherungsgebers gelangen soll
  • dingl Einigung u BMV werden vorweg vereinbart noch bevor Sicherungsgeber die Sache als Eigentümer u Besitzer erworben hat –> dann geht Eigentum auf Sicherungsnehmer erst in dem Augenblick über in dem es der Sicherungsgeber für eine logische Sekunde erworben hat §185II
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8
Q

Schema: Gutgl Erwerb §§929 1, 930, 933

A
  1. Einigung
  2. Besitzerwerb mittels Besitzkonstitut BMV
  3. Keine Berechtigung
  4. Kein Abhandenkommen
  5. Übergabe der Sache durch Veräußerer §933 (bloße Vereinbarung nicht ausreichend!!)
  6. keine Bösgläubigkeit
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9
Q

Bestimmtheitsgrundsatz

A
  • antizipierte dingl Einigung u antizipiertes BMV müssen im Zeitpkt der Einigung so bestimmt sein, dass aufgrund einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden ersichtlich ist welche Sache übereignet worden ist
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10
Q

Gutgl Erwerb trotz Nebenbesitz?

A
  • was passiert wenn Sicherungsnehmer gutgl weiterveräußert? Beiden werden zu mb Nebenbesitzern
    Aber: Gesetz kennt keine mehrfache Besitzmittlung
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11
Q

Vermieterpfandrecht

A
  • bei Raumsicherungsverträgen können sich Konflikte mit Vermieterpfandrecht §§562, 578 ergeben
  • erfolgt Sicherungsübereignung NACHDEM Sachen des Mieters in Mieträume eingebracht wurden, erwirbt sie der Sicherungsnehmer belastet mit dem Vermieterpfandrecht
  • Vermieterpfandrecht entsteht auch an einem Anwartschaftsrecht des Mieters u setzt sich an Eigentum fort
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12
Q

Sicherungsvertrag

A
  • schuldrechtl Grundlage für Beziehung zw Sicherungsgeber u -nehmer
  • enthält Verpflichtung zur Sicherungsübereignung u ist Rechtsgrund iSv §812I dafür dass Sicherungsnehmer Sache behalten darf
  • Dauerschuldverhältnis das auf best u unbest Zeit läuft u durch Kündigung endet
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13
Q

Pflichten des Sicherungsgebers

A
  • Übereignung
  • sorgfält Behandlung
  • Hrg bei Fälligkeit der gesicherten Ford
  • Hrg Pflicht besteht auch dann wenn gesicherte Ford verjährt ist §216
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14
Q

Pflichten des Sicherungsnehmers

A
  • darf von seinem Eigentum nur zum Zwecke der Verwertung Gebrauch machen wenn gesicherte Ford nicht bezahlt wird
  • sofern Sicherungsnehmer den gesicherten Anspr an einen Dritten abtritt geht Sicherungseigentum (im Gegensatz zum Pfandrecht) nicht auf Zessionar über = nicht akzessorisch
  • verfügt Sicherungsnehmer indem er die Sache gem §§929 S1, 931 an einen Dritten übereignet, so ist Verfügung uneingeschränkt wirksam
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15
Q

Sittenwidrigkeit des Sicherungsvertrags

A

-Sicherungsnehmer kann Unterlegenheit des Sicherungsgebers übermäßig ausnutzen, dann nach §138 sittenwidrig u nichtig zB Übersicherung

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16
Q

Übersicherung allgemein

A
  • grobes Missverhältnis zw dem Wert der sicherungsübereigneten Sache u dem Wert der zu sichernden Ford gem §237 S1 150% zzgl USt
17
Q

Anfängl Übersicherung

A
  • bereits bei Vertragsschluss ist gewiss dass im noch ungewissen Verwertungslauf ein auffälliges Missverhältnis zw realisierbaren Wert der Sicherheit u gesicherten Ford bestehen wird
  • sittenwidrig wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund u Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist
  • verwerfl Gesinnung des Sicherungsnehmers
  • 300% der Ford
    = unwirksam
18
Q

Nachträgl Übersicherung

A
  • ein Teil der gesicherten Ford ist getilgt/ Warenlager weist größeren Bestand auf
    = nicht unwirksam
  • gem ergänzender Vertragsauslegung §§157, 242 vertragsimmanenter Freigabespruch (Sicherungsgeber kann Freigabe/ Rückübereignung verlangen)
19
Q

Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit

A
  • ist Sicherungsvertrag gem §138 nichtig so ist Sicherungsübereignung rechtsgrundlos erfolgt
  • Rückübereignung nach §812I1
  • dingl Sicherungsübereignung §985
20
Q

Besitzkonstitut §930

A
  • Erwerber erhält mb Besitz, der umb Besitz verbleibt bei Veräußerer
  • zB A überträgt Eigentum an Maschine an B, A behält Maschine aber zur weiteren Verwendung
21
Q

§§929 1, 930, 933: Eigentumserwerb scheitert weil Veräußerer selbst nur Inhaber eines AR ist u gutgl Erwerb scheitert weil keine Übergabe

A
  • Erwerber erlangt AR durch Berechtigten, denn AR stand Veräußerer im GGsatz zum Eigentum tats zu
  • Übertragung des AR erfolgt unabhängig davon ob Erwerber davon gar nichts weiss, sondern denkt er habe das Eigentum an der Sache erworben (dann gutgl Erwerb)
  • > Erklärung des Erwerbers wird ausgelegt/ umgedeutet, dass er zumind die bestehende AR erwerben wollte, wenn Eigentumserwerb nicht eintreten kann