SachenR- Sicherungsrecht an bewegl Sachen 2 Flashcards
Sicherungsübereignung allgemein
- besitzloses Pfandrecht an bewegl Sachen stützend auf §§929,930
- Schuldner bleibt in Besitz der Sache u kann diese für seine Zwecke benutzen
- fehlende Publizität kommt Schuldner zugute da Verschuldung nicht erkennbar ist
Sicherungsnehmer
- der, der vom Schuldner die Sicherheit erhält
- Volleigentümer, inbes Veräußerungsbefugt
- stärker als Pfandgläubiger (dieser darf sich nur aus Sache befriedigen)
Sicherungsgeber
- ist der Schuldner der die Sicherheit dem Gläubiger gibt
- Fremdbesitzer
- bei Zwangsversteigerung/ Insolvenz wie Volleigentümer
Schema: Erwerb von Sicherungseigentum
- Einigung über Übertragung des Eigentums
- Übergabesurrogat gem §930 BMV
- Erwerber erhält mb Besitz, umb Besitz bleibt bei Veräußerer - Berechtigung des Sicherungsgebers, hilfsweise gutgl Erwerb gem §§929, 930, 933
Einigung bei Sicherungsübereignung
- erfolgt unbedingt (Übertragung nur zur Sicherheit irrelevant), kann aber auch unter auflösender Bedingung des Erlöschens der gesicherten Ford vorgenommen werden (Wirkung endet automatisch)
- bei Erlöschen der gesicherten Ford hat Sicherungsgeber nur schuldrechtl Anspr aus Sicherungsvertrag dass ihm Sache rückübereignet wird
- im Zweifel über bedingter od unbedingter Einigung ist von unbedingter Einigung auszugehen
Übergabesurrogat bei Sicherungsübereignung
- da Sicherungsgeber im Besitz der Sache bleiben soll kommt noch BMV in Betracht (Übergabe ersetzt durch Besitzkonstitut)
- formlose Sicherungsabrede genügt
- Sicherungsgeber vermittelt als ub Fremdbesitzer dem Sicherungsnehmer den mb Eigenbesitz
Antizipiertes Besitzkonstitut
- “Antizipation”= Vorwegnahme
- Sicherungsübereignung soll Sachen erfassen die erst künftig in das Eigentum des Sicherungsgebers gelangen soll
- dingl Einigung u BMV werden vorweg vereinbart noch bevor Sicherungsgeber die Sache als Eigentümer u Besitzer erworben hat –> dann geht Eigentum auf Sicherungsnehmer erst in dem Augenblick über in dem es der Sicherungsgeber für eine logische Sekunde erworben hat §185II
Schema: Gutgl Erwerb §§929 1, 930, 933
- Einigung
- Besitzerwerb mittels Besitzkonstitut BMV
- Keine Berechtigung
- Kein Abhandenkommen
- Übergabe der Sache durch Veräußerer §933 (bloße Vereinbarung nicht ausreichend!!)
- keine Bösgläubigkeit
Bestimmtheitsgrundsatz
- antizipierte dingl Einigung u antizipiertes BMV müssen im Zeitpkt der Einigung so bestimmt sein, dass aufgrund einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden ersichtlich ist welche Sache übereignet worden ist
Gutgl Erwerb trotz Nebenbesitz?
- was passiert wenn Sicherungsnehmer gutgl weiterveräußert? Beiden werden zu mb Nebenbesitzern
Aber: Gesetz kennt keine mehrfache Besitzmittlung
Vermieterpfandrecht
- bei Raumsicherungsverträgen können sich Konflikte mit Vermieterpfandrecht §§562, 578 ergeben
- erfolgt Sicherungsübereignung NACHDEM Sachen des Mieters in Mieträume eingebracht wurden, erwirbt sie der Sicherungsnehmer belastet mit dem Vermieterpfandrecht
- Vermieterpfandrecht entsteht auch an einem Anwartschaftsrecht des Mieters u setzt sich an Eigentum fort
Sicherungsvertrag
- schuldrechtl Grundlage für Beziehung zw Sicherungsgeber u -nehmer
- enthält Verpflichtung zur Sicherungsübereignung u ist Rechtsgrund iSv §812I dafür dass Sicherungsnehmer Sache behalten darf
- Dauerschuldverhältnis das auf best u unbest Zeit läuft u durch Kündigung endet
Pflichten des Sicherungsgebers
- Übereignung
- sorgfält Behandlung
- Hrg bei Fälligkeit der gesicherten Ford
- Hrg Pflicht besteht auch dann wenn gesicherte Ford verjährt ist §216
Pflichten des Sicherungsnehmers
- darf von seinem Eigentum nur zum Zwecke der Verwertung Gebrauch machen wenn gesicherte Ford nicht bezahlt wird
- sofern Sicherungsnehmer den gesicherten Anspr an einen Dritten abtritt geht Sicherungseigentum (im Gegensatz zum Pfandrecht) nicht auf Zessionar über = nicht akzessorisch
- verfügt Sicherungsnehmer indem er die Sache gem §§929 S1, 931 an einen Dritten übereignet, so ist Verfügung uneingeschränkt wirksam
Sittenwidrigkeit des Sicherungsvertrags
-Sicherungsnehmer kann Unterlegenheit des Sicherungsgebers übermäßig ausnutzen, dann nach §138 sittenwidrig u nichtig zB Übersicherung
Übersicherung allgemein
- grobes Missverhältnis zw dem Wert der sicherungsübereigneten Sache u dem Wert der zu sichernden Ford gem §237 S1 150% zzgl USt
Anfängl Übersicherung
- bereits bei Vertragsschluss ist gewiss dass im noch ungewissen Verwertungslauf ein auffälliges Missverhältnis zw realisierbaren Wert der Sicherheit u gesicherten Ford bestehen wird
- sittenwidrig wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund u Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist
- verwerfl Gesinnung des Sicherungsnehmers
- 300% der Ford
= unwirksam
Nachträgl Übersicherung
- ein Teil der gesicherten Ford ist getilgt/ Warenlager weist größeren Bestand auf
= nicht unwirksam - gem ergänzender Vertragsauslegung §§157, 242 vertragsimmanenter Freigabespruch (Sicherungsgeber kann Freigabe/ Rückübereignung verlangen)
Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit
- ist Sicherungsvertrag gem §138 nichtig so ist Sicherungsübereignung rechtsgrundlos erfolgt
- Rückübereignung nach §812I1
- dingl Sicherungsübereignung §985
Besitzkonstitut §930
- Erwerber erhält mb Besitz, der umb Besitz verbleibt bei Veräußerer
- zB A überträgt Eigentum an Maschine an B, A behält Maschine aber zur weiteren Verwendung
§§929 1, 930, 933: Eigentumserwerb scheitert weil Veräußerer selbst nur Inhaber eines AR ist u gutgl Erwerb scheitert weil keine Übergabe
- Erwerber erlangt AR durch Berechtigten, denn AR stand Veräußerer im GGsatz zum Eigentum tats zu
- Übertragung des AR erfolgt unabhängig davon ob Erwerber davon gar nichts weiss, sondern denkt er habe das Eigentum an der Sache erworben (dann gutgl Erwerb)
- > Erklärung des Erwerbers wird ausgelegt/ umgedeutet, dass er zumind die bestehende AR erwerben wollte, wenn Eigentumserwerb nicht eintreten kann