Sachenrecht- Erwerb Flashcards
Schema: Erwerb einer Sache §929
- Einigung (RG)
- Übergabe (tats Vorgang)
- Berechtigigung
Allgemeines zur dingl Einigung nach §929
2 rechtsgeschäftl Erklärungen!:
- dingl Einigung (dingl Vertrag)
- gerichtet auf Übertragung des Eigentums an Sache
- allg Regeln über WE §§104 ff anw.bar
- Einigungserklärung kann auch von SV §164 abgegeben werden mit umb Wirkung für Erwerber - schuldrechtl Abrede (KV)
Widerruf einer dingl Einigung?
hm:
- Einigung muss bei Besitzerwerb fortbestehen, dehsalb widerruflich
- einig sein u §873
- Widerruf muss zugehen
aA:
- Einigung ist bindend
Schema: Erwerb einer unbewegl Sache
§929 S1
- Einigung
- Besitz des Erwerbers
- Berechtigung
- irrelevant wie Besitz vorher erworben wurde
- verlangt keine Hin- u Hergabe
Schema: Mittelbarer Besitz Erwerb
§§929 S1, 930
- Einigung
- BMV
- Berechtigung
- Veräußerer wird Besitzmittler (Eigen- zu Fremdbesitz
- Veräußerer ist mittelbarer Besitzer u wird zu mittelbaren Besitzer 2.Stufe (Untermiete)
Schema: Abtretung des Hrg Anspruchs
- Einigung
- Abtretung des Hrg Anspruchs
- Berechtigung
- Veräußerer hat vertragl Hrg Anspruch gegen seinen Fremdbesitzer und tritt diesen Anspr ab
- Recht zum Besitz bleibt Erwerber gegen Veräußerer erhalten §986II
Allg zur “Übergabe” §929 1
- Realakt
- kein rechtsgeschäftl Vorgang
- keine Anw der Vorschriften über WE §§104 ff
- Regeln der Besitzverschaffung nach §§854 ff müssen geprüft werden
- Publizitätsprinzip: ein nach außen, für den Rechtsverkehr sichtbarer Akt, der die Rechtsänderung anzeigt
“Übereignung an den, den es angeht”
- beim Eigentumserwerb ist es dem Veräußerer egal, ob er an den übereignet, der die Übereignungserklärung abgibt, od an einen anderen
- Offenkundigkeit nach §164 entbehrlich
“Geheißperson”
= wer auf Geheiß des jeweiligen Beteiligten Besitz an einen Dritten überträgt oder erwirbt
- grds kann auch Dritter, sofern er auf Geheiß des Vertragspartners eingeschaltet wird, für den jeweils Betroffenen handeln (Geheißerwerb)
- zB Durchgangserwerb von Verkäufer nicht an Käufer sondern zweiten Erwerber
Durchgangserwerb
- V liefert die Sache auf Anweisung des K direkt an den zweiten Erwerber= zwei Eigentumsübertragungen
1. Eigentumsübertragung von V auf Erstkäufer unter Zuhilfenahme des Zweitkäufers als Geheißperson des Erwerbers= mit Besitzübertragung auf Zweiterwerber durch V erfolgt Übergabe zw V u K
2. Eigentumsübertragung zw Erstkäufer u Zweitkäufer= Erstverkäufer fungiert als Geheißperson des Veräußerers= Zweitverkäufer überträgt umb Besitz auf Geheiß des Veräußerers auf den Zweitkäufer= Übergabe zw Zweitverkäufer u Zweitkäufer - > Erstkäufer wird für eine jur Sekunde Eig der Sache u überträgt Eig gleich weiter an Zweitkäufer
- > deshalb keine direkte Eig.übertragung vom Erstverkäufer auf Zweitkäufer (2 Schritte)
Fall: Zweiterwerber hat wirks Eig erworben. Ersterwerber hatte nur AR u zahlt fällign Raten nicht an Erstverkäufer. Anspr auf Hrg der Sache?
- keine Anspr auf Hrg, da Zweiterwerber wirks Eig erworben hat
- wenn es Zweitverkäufer mögl ist Sache wiederzubeschaffen §346 I
- wenn es Zweitverkäufer nicht mögl ist Sache wiederzubeschaffen, dann Wertersatz nach §346 II Nr.2
Voraussetzungen einer wirks Übergabe §929 1
- Eig muss umb Besitz aufgeben
- Erwerber muss umb Besitz erlangen
- Besitzübergang muss auf Veranlassung des Eig erfolgen
Geheißperson handelt nicht auf Veranlassung des Veräußerers (zB Geheißperson täuscht Eig arglisitig sodass dieser Sache herausgibt)
-> Ist Gutgl Geheißerwerb mögl wenn der gute Glaube sich an das Bestehen eines redlichen Verhältnisses zw Veräußerer u Geheißperson richtet?
- eA: kein gutgl Erwerb über vermeintl Geheißperson
- ordnungsgem Weisung ist kein zulässiger Rechtsscheinträger des §932
- auf das Vorliegen einer Weisung kann man nicht gutgl vertrauen (im GGsatz zur Eig.vermutung) - BGH: gutgl Erwerb über vermeintl Geheißperson mögl
- Erwerber ist schutzwürdiger als Eigentümer, da für ihn nicht feststellbar, ob Veräußerer Sachherrschaft hat
- Besitzverschaffung durch Dritten hat gleichstarken RechtsscheinTB wie Besitz des Veräußerers selbst
- bzgl Redl.keit der Weisung kommt es nicht auf obj Umstände, sondern Sicht des Erwerbers an