Sachenrecht- Erwerb Flashcards

1
Q

Schema: Erwerb einer Sache §929

A
  1. Einigung (RG)
  2. Übergabe (tats Vorgang)
  3. Berechtigigung
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2
Q

Allgemeines zur dingl Einigung nach §929

A

2 rechtsgeschäftl Erklärungen!:

  1. dingl Einigung (dingl Vertrag)
    - gerichtet auf Übertragung des Eigentums an Sache
    - allg Regeln über WE §§104 ff anw.bar
    - Einigungserklärung kann auch von SV §164 abgegeben werden mit umb Wirkung für Erwerber
  2. schuldrechtl Abrede (KV)
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3
Q

Widerruf einer dingl Einigung?

A

hm:
- Einigung muss bei Besitzerwerb fortbestehen, dehsalb widerruflich
- einig sein u §873
- Widerruf muss zugehen
aA:
- Einigung ist bindend

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4
Q

Schema: Erwerb einer unbewegl Sache

A

§929 S1

  1. Einigung
  2. Besitz des Erwerbers
  3. Berechtigung
    - irrelevant wie Besitz vorher erworben wurde
    - verlangt keine Hin- u Hergabe
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5
Q

Schema: Mittelbarer Besitz Erwerb

A

§§929 S1, 930

  1. Einigung
  2. BMV
  3. Berechtigung
    - Veräußerer wird Besitzmittler (Eigen- zu Fremdbesitz
    - Veräußerer ist mittelbarer Besitzer u wird zu mittelbaren Besitzer 2.Stufe (Untermiete)
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6
Q

Schema: Abtretung des Hrg Anspruchs

A
  1. Einigung
  2. Abtretung des Hrg Anspruchs
  3. Berechtigung
    - Veräußerer hat vertragl Hrg Anspruch gegen seinen Fremdbesitzer und tritt diesen Anspr ab
    - Recht zum Besitz bleibt Erwerber gegen Veräußerer erhalten §986II
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7
Q

Allg zur “Übergabe” §929 1

A
  • Realakt
  • kein rechtsgeschäftl Vorgang
  • keine Anw der Vorschriften über WE §§104 ff
  • Regeln der Besitzverschaffung nach §§854 ff müssen geprüft werden
  • Publizitätsprinzip: ein nach außen, für den Rechtsverkehr sichtbarer Akt, der die Rechtsänderung anzeigt
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8
Q

“Übereignung an den, den es angeht”

A
  • beim Eigentumserwerb ist es dem Veräußerer egal, ob er an den übereignet, der die Übereignungserklärung abgibt, od an einen anderen
  • Offenkundigkeit nach §164 entbehrlich
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9
Q

“Geheißperson”

A

= wer auf Geheiß des jeweiligen Beteiligten Besitz an einen Dritten überträgt oder erwirbt

  • grds kann auch Dritter, sofern er auf Geheiß des Vertragspartners eingeschaltet wird, für den jeweils Betroffenen handeln (Geheißerwerb)
  • zB Durchgangserwerb von Verkäufer nicht an Käufer sondern zweiten Erwerber
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10
Q

Durchgangserwerb

A
  • V liefert die Sache auf Anweisung des K direkt an den zweiten Erwerber= zwei Eigentumsübertragungen
    1. Eigentumsübertragung von V auf Erstkäufer unter Zuhilfenahme des Zweitkäufers als Geheißperson des Erwerbers= mit Besitzübertragung auf Zweiterwerber durch V erfolgt Übergabe zw V u K
    2. Eigentumsübertragung zw Erstkäufer u Zweitkäufer= Erstverkäufer fungiert als Geheißperson des Veräußerers= Zweitverkäufer überträgt umb Besitz auf Geheiß des Veräußerers auf den Zweitkäufer= Übergabe zw Zweitverkäufer u Zweitkäufer
  • > Erstkäufer wird für eine jur Sekunde Eig der Sache u überträgt Eig gleich weiter an Zweitkäufer
  • > deshalb keine direkte Eig.übertragung vom Erstverkäufer auf Zweitkäufer (2 Schritte)
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11
Q

Fall: Zweiterwerber hat wirks Eig erworben. Ersterwerber hatte nur AR u zahlt fällign Raten nicht an Erstverkäufer. Anspr auf Hrg der Sache?

A
  • keine Anspr auf Hrg, da Zweiterwerber wirks Eig erworben hat
  • wenn es Zweitverkäufer mögl ist Sache wiederzubeschaffen §346 I
  • wenn es Zweitverkäufer nicht mögl ist Sache wiederzubeschaffen, dann Wertersatz nach §346 II Nr.2
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12
Q

Voraussetzungen einer wirks Übergabe §929 1

A
  1. Eig muss umb Besitz aufgeben
  2. Erwerber muss umb Besitz erlangen
  3. Besitzübergang muss auf Veranlassung des Eig erfolgen
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13
Q

Geheißperson handelt nicht auf Veranlassung des Veräußerers (zB Geheißperson täuscht Eig arglisitig sodass dieser Sache herausgibt)
-> Ist Gutgl Geheißerwerb mögl wenn der gute Glaube sich an das Bestehen eines redlichen Verhältnisses zw Veräußerer u Geheißperson richtet?

A
  1. eA: kein gutgl Erwerb über vermeintl Geheißperson
    - ordnungsgem Weisung ist kein zulässiger Rechtsscheinträger des §932
    - auf das Vorliegen einer Weisung kann man nicht gutgl vertrauen (im GGsatz zur Eig.vermutung)
  2. BGH: gutgl Erwerb über vermeintl Geheißperson mögl
    - Erwerber ist schutzwürdiger als Eigentümer, da für ihn nicht feststellbar, ob Veräußerer Sachherrschaft hat
    - Besitzverschaffung durch Dritten hat gleichstarken RechtsscheinTB wie Besitz des Veräußerers selbst
    - bzgl Redl.keit der Weisung kommt es nicht auf obj Umstände, sondern Sicht des Erwerbers an
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