Sachenrecht- Eigentumsvorbehalt Flashcards

1
Q

Schuldrechtl Seite

A
  • schuldrechtl Vertrag wird UNBEDINGT geschlossen (V verpflichtet sich schuldrechtl nicht unter Bedingung)
  • Verkäufer ist gem §449 zum Rücktritt berechtigt
  • Ausnahme: trotz Verjährung der KP Ford ist Rücktritt möglich §216II
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2
Q

Dingl Seite

A
  • dingl Einigung steht im Zweifel unter aufschiebender Bedingung §158I der vollst KP Zahlung
  • Entstehen eines Anwartschaftsrechts §161
  • Vorbehaltskäufer ist mb Besitzer
  • Käufer zunächst nur auf Zeit ggü Verkäufer zum Besitz berechtigt
  • Verkäufer hat potentiellen Hrg Anspr aus §449
  • mit jeder Zahlung erkennt Käufer den Verkäufer als Oberbesitzer an= Besitzmittlungswille
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3
Q

Gefahren für Verkäufer bei EV

A
  • Käufer könnte an gutgl Dritten übereignen §929,932

- Käufer verarbeitet Sache u erwirbt damit gem §950 Eigentum

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4
Q

Einigung beim EV

A
  • Einigung ist ein dingl Vertrag, bestehend aus 2 übereinstimmenden WE, die auf Übertragung des Eigentums gerichtet sind
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5
Q

Problem: Ist Einigung wirksam bei EV

A

§449 bestimmt dass dingl Einigung im Zweifel unter aufschiebender Bedingung (§158I) der vollst KP Zahlung
steht
=Wirksamkeit der Einigung gem §158I hängt von der vollst Zahlung ab
- wenn Zahlung nicht erfolgt, dann Einigung (-) u noch nicht wirksam= kein Eigentumsübergang

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5
Q

Def “Anwartschaftsrecht”

A

ein Anwartschaftsrecht an bewegl Sachen entsteht, wenn bei einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Erwerb vom Eigentümer nicht mehr einseitig verhindert werden kann

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6
Q

Anwartschaftsrecht allgemein

A
  • rel. Recht zum Besitz des Vorbehaltkäufers
  • vor Eigentumserwerb hat Käufer bereits Anzahlungen auf Sache geleistet, Eigentum geht aber erst mit der letzten Rate über
  • gesichertes Erwerbsrecht als Vorstufe des künftigen Eigentums, das in seinem wirt Wert mit fortschreitender Abzahlung des KP ständig steigt
  • Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen §161I1
  • BGH: “wesensgleiches Minus zum Vollrecht”
    = beschr. dingl Recht
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7
Q

Gibt das Anwartschaftsrecht ein eigenes Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer? (absolutes Besitzrecht, das auch dem Eigentümer entgegen gehalten werden kann)

A
  1. hM: AR genießt eigentumsähnlichen Schutz, warum sollte ARberechtigter gezwungen sein, das
    Geld sofort an Vorbehaltsverkäufer zu bezahlen?
    - AR für Erwerber nur sinnvoll, wenn er dadurch dingl Sicherung erlangt
  2. BGH: AR gibt kein RzB
    - AR entspricht nicht dem klassischen dingl Recht, da es vom schuldr. Geschäft u der dort fixierten Bedingung abhängig ist
    - ARberechtigter ist nicht schutzwürdig. Er kann jederzeit Bedinungungseintritt herbeiführen u den KP zahlen und dann Eigentümer werden.
    - Vor dem Eintritt der Bedingung besteht kein Bedürfnis AR vor Eigentum zu stellen
    - AusnahmeTB: AR-Berechtigte kann §242 entgegenhalten u hat RzB wenn Rückgabe seitens des Nocheigentümers danach in Folge des Bedingungseintritts umb bevorsteht (dann macht Hrg-Verlangen keinen Sinn)
    –> AR gibt kein Recht zum Besitz gegenüber Eigentümer
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8
Q

Schema: Ersterwerb eines Anwartschaftsrechts vom Berechtigten = Wie entsteht ein AR?

A

gleiche Vorschriften wie Eigentumserwerb §§929ff

  1. Einigung unter Bedingung der vollst KP Zahlung
  2. Übergabe od Übergabesurrogat
  3. Berechtigung
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9
Q

Schema: Ersterwerb eines Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten

A
  1. Einigung unter aufschiebender Bedingung §§929, 158I
  2. Übergabe
  3. Nichtberechtigung des Veräußerers
  4. Kein Abh.kommen §935
  5. Guter Glaube des Erwerbers zum Zeitpunkt der Übergabe §932II
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10
Q

Übertragbarkeit des AR

A
  1. weil dingl Recht = übertragbar
    bedingter Eigentumserwerb u gleichzeitig unbedingtes AR
  2. Recht zum Besitz bei Ersterwerb eines AR
    BGH (-) weil Schutz über §161I genügt, um Besitz fortzusetzen
    - §§985, 1004 analog
    - unter §823I als sonst Recht
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11
Q

Erlöschen des AR

A
  1. durch Bedingungseintritt
  2. durch Unmöglichkeit des Bedingungseintritts
    a) bei Rücktritt
    b) bei Anfechtung
    c) bei Aufhebung
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12
Q

Schema: Zweiterwerb des AR vom Berechtigten

A
  • nach hM kann AR-Berechtigter sein AR analog §§929ff übertragen
  1. Einigung über Übertragung des AR
  2. Übergabe /Übergabesurrogat
  3. Berechtigung des AR-Veräußerers (ist Veräußerer selbst Inhaber des AR?)
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13
Q

Schema: Zweiterwerb des AR vom Nichtberechtigten

A
  • AR besteht tatsächlich, aber zugunsten eines anderen
  • der Umstand, dass es einer anderen Person zusteht wird durch guten Glauben überwunden
  • denn gutgl Erwerber ist schutzwürdig
  1. Einigung über Übertragung des AR
  2. Übergabe
  3. Nichtberechtigung des Veräußerers (Kein AR des Veräußerers sondern eines Dritten)
  4. Guter Glaube des Erwerbers §932
  5. Kein Abh.kommen §935
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14
Q

Schema: AR (durch gutgl Erwerb) das zum Vollrecht erstarkt ist?

A
  1. Gutgl Erwerb des AR gem §§929 S1, 158I, 932
    a) Einigung unter Bedingung
    b) Übergabe
    c) Nichtberechtigung des Veräußerers
    d) Kein Abh.kommen
    e) Guter Glaube des AR Bewerbers
  2. Kein Untergang des AR
    a) Rücktritt §§346I, 323
    - Fristsetzung zur Nacherfüllung
    - Fristsetzung entbehrlich
  3. Erstarken des AR zum Vollrecht?
    - wurde Bedingung erfüllt?
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15
Q

Haben nachträgliche Vereinbarungen Auswirkungen auf die Rechtsstellung des AR-Berechtigten?

A

MM: urspr SV bleibt nach Übertragung des AR bestehen
hM: nach Übertragung des AR fehlt es den urspr Parteien an einer Rechtszuständigkeit um nachträgl wirksam Änderungen des Eigentumserwerbs zu vereinbaren

16
Q

Innenverhältnis bei Vorbehaltskauf

A
  • Verkäufer bleibt vorerst Eigentümer
  • Käufer ist berechtigter Besitzer
  • Besitzrecht kann nur mit Rücktritt §449II erlöschen
17
Q

Weiterverkauf bei Vorbehaltskauf

A
  • Verkäufer ist noch Eigentümer u somit Berechtigter bei Übereignung
  • bei voller KP-Zahlung: Unwirksamkeit eines Erwerbs vom Verkäufer §161I1, trotzdem Möglichkeit des gutgl Erwerbs §161III
  • steht das Recht dem dritten Besitzer zu erlischt es auch dem gutgl Erwerber gegenüber nicht §936III
18
Q

Vereinbarung eines EV- Zeitpunkt

A
  1. Im KV als Spezifizierung der Verkäuferpflicht §433I, 320I
  2. bei Erfüllung in dingl Einigung (Verkäufer hat es erst vergessen)
  3. nach unbedingter Übereignung “nachträglich”
19
Q

zu 1. Vereinbarung eines EV im KV

A
  • Auslegungsregel §449I
  • Eigentumsverschaffungspflicht unter Vorbehalt
  • aufschiebend bedingte Übereignung/ auflösend bedingte Übereignung §158II ( wie SÜ)
  • schuldrechtl Übereignungspflicht
20
Q

zu 2. bei Erfüllung in dingl Einigung

A
  • Auslegungsregel §449I
  • dingl Einigung wird von beiden Seiten bedingt erklärt
  • ausdrückliche Erklärung der Bedingung erforderlich (weil es eig Widerspruch zum KV ist) -> Zugang erforderlich §130
  • Entgegennahme der Sache als Annahme des bedingten Einigungsangebots §§133,157
21
Q

zu 3. “nachträglich”

A

hM in einem Zug (dies ist wieder meins u zugleich bedingt deins)
BGH: 2 Übereignungen

22
Q

EV in AGB §§305ff

A
  • sofern Teil des KV
  • Vereinbarung in Verkäufer AGB wirksam
  • Ausschluss des EV in Käufer AGB unwirksam
23
Q

Rücktritt des Verkäufers von KV unter EV

A
  1. insgesamt ausstehende Zahlung: §323I nach Nachfrist
  2. erbrachte Teilzahlung: §323I,V: Zusätzl fehlendes Interesse an der bereits geleisteten Zahlung (wenn zu niedrig)
  3. noch nach Verjährung des KP-Anspr
25
Q

Rechtsstellung des Zweiterwerbers

A
  • seine Eigentumsstellung hängt auch von der KP-Zahlung des Ersterwerbers ab
  • nachtr. Bedingungserweiterungen sind nicht möglich (str)
  • großes Risiko des Zweiterwerbs ist dass ohne sein zutun AR erlöschen kann
26
Q

Problem: AR besteht in Wirklichkeit nicht, wird aber per Zweiterwerb weiterveräußert-> ist ein gutgl Erwerb eines AR mögl?

A

hM: (-) AR kann nicht gutgl erworben werden
- Gutgl kann sich nicht auf das Bestehen eines Vertragsverhältnisses sondern immer u nur auf die Eig.stellung beziehen!
aA: (+) gutgl Zweiterwerb eines bestehenden AR geht ja auch, Besitz steht für AR (wesensgleiches Minus)

27
Q

Einverständniserklärung über EV

A
  • grds auch stillschweigend mögl
  • kann aber nicht in der bloßen Annahme der Ware ohne Zahlung gesehen werden
  • Verkäufer muss Käufer seinen Wunsch über EV deutl erklären
  • stillschweigend angenommener EV des Käufers allein aufgrund des Umstandes, dass KP nicht sofort bezahlt wird, widerspricht gesetzl Werung u hätte zur Folge dass jedes Kreditgeschäft autom unter EV steht
    = vereinbarte Ratenzahlung muss EV mit bedingter Übereignung beinhalten
28
Q

Kann man bei einem gutgl erworbenen AR auch dann den Bedingungseintritt (§158 2) herbeiführen, wenn man vorher von Nichtberechtigung des Veräußerers erfährt u nicht mehr Gutgl ist?

A
  • Gutgl an Berechtigung des Veräußerers muss beim gutgl Erwerb des AR nur im Zeitpkt der EINIGUNG zw Parteien u der ÜBERGABE der Sache vorliegen
  • eine später eingetretene Bösgl schadet nicht u verhindert auch nicht den Eig.erwerb beim Käufer
    (+) Erwerber ist schutzwürdiger als vorheriger Eigentümer: Käufer darf darauf vertrauen, dass ein einmal wirks erlangtes AR auch dan zum Vollrecht erstarkt wenn Nichtberechtigung später bekannt wird
29
Q

§161 I “Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit”

A
  • im Falle einer Verfügung unter aufschiebender Bedingung §158 I wird jede weitere Verfügung erst dann unwirksam, wenn Bedingung auch tats eintritt
  • bis zur Zahlung des vollst KP, kann weiterhin durch Eig verfügt werden
  • Ratenzahlender hat nur AR
30
Q

§447 II: Hrg-Anspr des EV-Verkäufers durch Rücktritt

A
  • Inhaber eines bedingten Anspr auf Hrg §§449 I, II, 346, 323
  • Anspr auf Hrg der Sache erst u nur dann durchsetz- u realisierbar, wenn Käufer seine Raten NICHT vertragsgem zahlt
  • gem §323 dann auch Fristsetzung notwendig
31
Q

§161 III “entsprechende Anwendung der Vorschriften über Rechte eines Nichtberechtigten bei Verfügungen unter aufschiebender Bedingung”

A
  • §932 ff entspr anwendbar
  • zB glaubt A wegen Erklärung des B an lastenfreien Eig.erwerb, der ihm durch B vorgelogen wurde. in Wirklichkeit wird aber kein lastenfreies Eigentum erworben
  • > gute Glaube muss sich nicht auf Eig.stellung des Veräußereres beziehen sondern darauf, dass Erwerber einen unbedingten Anspr erhält ohne mögl Verf.beschränkung
32
Q

Was passiert besitzrechtl bei Verkauf unter EV?

A
  • Vorbehaltskäufer erlangt, wenn er tats Sachherrsch erhält, den umb Fremdbesitz §854 I
  • Vorbehaltsverkäufer bleibt mb Eigenbesitzer nach §868 (“ähnl Verhältnis”)