SachenR- Gutgl Erwerb Flashcards
Gutgl Erwerb- Auf was muss sich der gute Glaube beziehen? §§929 1, 932
- der gute Glaube an das Bestehen einer Veräußerungsbefugnis wird nicht berücksichtigt! (A weiss dass B nicht Eigentümer, aber denkt dass er zur Veräußerung befugt ist)
- für gutgl Erwerb muss man stets u ausschließl an die EIGENTÜMERSTELLUNG des Veräußerers glauben (Wortlaut §932 “nicht dem Veräußerer gehört”)
- gem §932 II ist Erwerber nur dann bösgläubig, wenn ihm bekannt od infolge grober FL unbekannt war, dass Sache dem Veräußerer nicht gehört
Gutgl Erwerb- “abhanden kommen” §935
eine Sache ist abhanden gekommen, wenn entweder der Eigentümer od sein Besitzmittler den umb Besitz ohne/gg seinen Willen verloren hat
-> es kommt immer auf Willen des umb Besitzers der Sache an: enweder Eigentümer selbst §935 I 1 od Dritter mit dessen Einverständnis (Besitzmittler, NICHT Besitzdiener) §935 I 2
Ist eine Sache für den Eigentümer u Besitzherrn auch dann abhanden gekommen, wenn sein Besitzdiener sie unbefugt an einen Dritten weitergibt?
- eA: kein abhanden kommen
- wenn der Besitzdiener sich außerhalb des räuml Herrsch.bereichs des Besitzherrn befindet u die Besitzdienerschaft für den Erwerber obj nicht erkennbar war
(+) Erwerber ist schutzwürdig, weil aus seiner Sicht Berechtigung vorliegt (Rechtsschein) - hM: abhanden kommen u kein gutgl Erwerb mögl
(+) Wortlaut: maßgebl Wille nur des Eigentümers od Besitzmittlers, wenn Besitzdiener herausgibt dann gg den Willen des Eigentümers
(+) kein Schutz des Vertrauens auf Vorliegen eines tas nicht bestehenden Besitzrechtes (Besitz muss obj tats bestehen)
Schema: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§§929 S1, 932I1
- Einigung
- Besitzerwerb
- Keine Berechtigung
- Kein Abhandenkommen §935
- Gutgläubigkeit des Erwerbers
Schema: Gutgläubiger Erwerb bei vorherigem Besitz
§§929 S2, 932I1
- Einigung
- Vorheriger Besitz des Erwerbers
- Keine Berechtigung
- Kein Abhandenkommen
- Besitzerwerb gerade vom Veräußerer
- Gutgläubigkeit
Schema: Gutgläubiger Erwerb bei BMV
§§929 S1, 930, 933
- Einigung
- BMV
- Keine Berechtigung
- Kein Abhandenkommen
- Übergabe der Sache vom Veräußerer an Erwerber §933 (mit dessen Einverständnis)
- Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe §932II
Schema: Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Hrg Anspruchs
§929 S1, 931, 934 1.Var
- Einigung
- Abtretung des Hrg Anspr
- Keine Berechtigung
- Kein Abhandenkommen
- Gutgläubigkeit
- Erlangung des mb Besitzes von Veräußerer (§934 2.Var.= Besitzerwerb von Dritten)
Gute Glaube
- Erwerber der sich auf guten Glauben beruft muss diesen nicht beweisen, sondern wird vermutet
- Besitz u Übertragung begründen für Erwerber den Rechtsschein dass Veräußerer der wirkliche Eigentümer ist
- Erwerber kann sich auf die zugunsten des Veräußerers als früheren Besitzer sprechende Eigentumsvermutung §1006 berufen
- wer sich die SV vertreten lässt muss sich dessen (Un-)kenntnis zurechnen lassen
Bereicherungsansprüche als Ausgleich zum Eigentumsverlust - gegen Veräußerer
§816I1- gegen Veräußerer 1. Verfügung eines Nichtberechtigten 2. Wirksamkeit gegenüber Berechtigten - kraft gutgläubigen Erwerbs - bei §935I kraft Genehmigung RF: Herausgabe des Erlangten, Erlös oder Wert
Bereicherungsansprüche als Ausgleich zum Eigentumsverlust - gegen unentgeltichen Erwerber
§816I2 1. Erwerb vom Nichtberechtigten 2. Unentgeltlichkeit 3. Wirksamkeit gegenüber Berechtigten - kraft gutgläubigen Erwerb - bei §935I kraft Genehmigung RF: Herausgabe des Erlangten, Eigentum
Deliktischer Schadensersatzanspr als Ausgleich zum Eigentumsverlust
nur gegen Veräußerer: §823I
- Eigentumsverletzung durch Rechtsverlust
- bei Kenntnis fehlender Berechtigung: Vorsatzdelikt
- bei fahrlässiger Unkenntnis: Fahrlässigkeitsdelikt
RF: SE im Wert der Sache