Sachenrecht- Grundpfandrechte Flashcards

1
Q

3 Arten von Grundpfandrechten

A
  1. Hypothek §§1113-1190
  2. Grundschuld §§1191-1198
  3. Rentenschuld §§1199-1203
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2
Q

Zweck der Grundpfandrechte

A
  • gewähren dingl Verwertungsrechte an einem Grundstück, aufgrund derer der Berechtigte die Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung des Grundstücks betreiben u daraus erzielten Erlös behalten darf, falls ihm nicht vereinbarte Summe freiwillig bezahlt wird
  • -> Grundstück wird zwangsweise verwertet um Erlös zu erzielen oder genutzt (durch Zwangsvollstreckung)
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3
Q

Unterschied Hypothek u Grundschuld

A
  • Hypothek setzt kraft Gesetz eine Ford voraus u ist von deren Bestand abhängig (akzessorisch)
  • Grundschuld ist von Ford unabhängig (daher stabiler u praktisch bedeutsamer)
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4
Q

Rentenschuld

A
  • nach ihrer Rechtsnatur eine Grundschuld mit der Besonderheit dass sie nicht auf einmaligen Betrag sondern regelmäßig wiederkehrende Geldleistung gerichtet ist (weniger bedeutsam)
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5
Q

Gemeinsamkeit der 3 Grundpfandrechte?

A

jedes dieser Rechte kann durch Einigung zw Eigentümer u Gläubiger u Grundbucheintragung in ein anderes Grundpfandrecht umgewandelt werden §§1186, 1198, 1203

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6
Q

Vorteil der Grundpfandrechte?

A
  • vermitteln große Sicherheit weil Grundstück als Verwertungsobjekt beständiger Wertträger ist
  • grundpfandrechtl gesicherte Gläubiger hat ggü pers Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung
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7
Q

Beleihungsgrenze

A
  • je nachdem wie Beleihungsgrenze angesetzt ist, wird Grundstück nicht zu seinem vollen Wert sondern nur zu einem best Prozentsatz seines Wertes mit Grundpfandrechten belastet
  • aus wirt Vorsicht von den Kreditgebern selbst gezogene Grenze u nicht gesetzl festgeschrieben (60% maximal bei Grundstücken)
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8
Q

Rangstelle §11 I ZVG

A
  • wenn ein Grundstück mit mehreren beschr dingl Rechten belastet ist u diese miteinander kollidieren in der eine Reihenfolge festgelegt wird (vorallem wenn Erlös aus der Verwertung nicht ausreicht um alle Grundpfandrechte abzudecken)
  • erste Rangstelle wird voll befriedigt u Rest an untere Rangstellen abgehend verteilt (deshalb als Risikoprämie höhere Zinsen)
  • Rang richtet sich grds nach dem Zeitpunkt in dem das Recht in Grundbuch eingetragen wird (zuerst eingetragenes Recht hat Vorrang) -> es können auch abweichende Parteivereinbarungen festgelegt werden
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9
Q

Formen der Befriedigung des Gläubigers (Verwertungsrechte)

A
  1. Zwangsvollstreckung (Verwertung des Grundstücks als solchem)
  2. Zwangsverwaltung (Verwertung der Nutzungen)
    - Gläubiger kann nur verwerten u kann nicht verlangen dass Grundstückseigentum auf ihn übertragen wird
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10
Q

Schema: Duldung der Zwangsvollstreckung §1147

A
  1. Dem Kläger steht ein Pfandrecht zu
  2. Grundstückseigentum beim Beklagten
  3. Fälligkeit des Grundpfandrechts (bzw Grundschuld- Kündigung)
  4. Keine Einrede des Eigentümers
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11
Q

Voraussetzungen der Verwertung- Klageerhebung

Unterschied dingl u pers Klage

A
  • Gläubiger muss gegen Eigentümer Klage erheben, nach der das Gericht prüft ob Zwangsvollstreckung geduldet werden muss §1147 (bei Nießbrauch auch gegen Nießbraucher)
  • dingl Klage (dingl Titel) richtet sich gegen Grundstückseigentümer als solchen auf Grundschuld/Hypothek (Vollstreckung nur in Grundstück u Dinge der Hypothekenhaftung unter Vorrang vor anderen Gläubigern)
  • pers Klage aus dem Ford-recht wird gegen Schuldner erhoben (Befriedigung aus ges Vermögen des Schuldners, Gläubiger mit Verwertungsrechten haben aber Vorrang)
  • Gläubiger kann zw dingl u pers Klage wählen
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12
Q

Nach was richtet sich die Fälligkeit?

A

= Zeitpunkt ab dem der Gläubiger frühestens das Verwertungsrecht geltend machen kann

  • Fälligkeit des Grundpfandrechts richtet sich nach zw Eigentümer u Grundpfandgläubiger getr Vereinbarung
  • ist bei Grundschuld kein Zeitpkt vorgesehen hängt Fälligkeit von Kündigung ab
  • bei Hypothek richtet sich Fälligkeit nach der Fälligkeit der gesicherten Ford
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13
Q

Wann erlischt das Grundpfandrecht?

A
  • wenn Gläubiger sich durch Verwertung des Grundstücks oder mithaftender Gegenstände befriedigt
  • Verzicht §§875, 1183
  • Gutgl lastenfreier Erwerb §892
  • KEIN Erlöschen bei Tilgung der Darlehensforderung (sondern Eigentümerpfandrecht)
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14
Q

Wer ist zB Gläubiger?

A
  • Banken u Sparkassen
  • Hypothekenbanken
  • Bausparkassen
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15
Q

Ablauf der Zwangsversteigerung

A
  • Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
  • Antrag des Grundpfandrechtsgläubigers
  • Beschlagnahmung
  • Eintragung uns GB, Zustellung an Eigentümer
  • Versteigerungstermin
  • Eigentumserwerb durch Zuschlag §90 ZVG
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16
Q

Bewegl Sachen u Rechte als mithaftende Sachen

A
  • neben Grundstück haften für Grundpfandrechte auch bewegl Sachen u Rechte §§1120ff die mit Grundstück zu einer Wirtschaftseinheit verbunden sind (=Erweiterung der Haftungsgrundlage)
17
Q

Haftung von Zubehör u Bestandteilen §1120

A
  • schließt auch die vom Grundstück getrennten Erzeugnisse u Bestandteile u Zubehör des Grundstücks mitein
  • die vor der Trennung bestehenden wesentl Bestandteile des Grundstücks werden bereits vom Grundpfandrecht erfasst §93
  • nach der Trennung werden diese durch §1120 miteinbezogen
  • > nur Haftung für Grundpfandrecht als es dem Grundstückseigentümer als Eigentum gehört (Haftung auch für AR, EV)
18
Q

Haftungsverband der Hypothek

A
  • Grundstück samt wesentl Bestandteile
  • Erzeugnisse u sonstige Bestandteile, die dem Eigentümer zustehen u ihm gehörendes Zubehör (die dem wirt Zweck dem Grundstück nach bestimmt sind)
  • Ford des Eigentümers aus Miete u Pacht
19
Q

Enthaftung §1121

A

Möglichkeit dass Gegenstände aus der Haftung für das Grundpfandrecht entlassen werden

  • Enthaftung für den Fall der Veräußerung ( dauerhafte Entfernung vom Grundstück erforderlich u beide Akte müssen vor Beschlagnahme vorgenommen worden sein)
  • Enthaftung für Entfernung mit der tats Beendigung der wirt Verbindung zum Grundstück §1122
20
Q

Schema: Enthaftung §1121

A
  1. Veräußerung (der Erzeugnisse, Zubehör, Bestandteile)
  2. Entfernung der Sache vom Grundstück
  3. vor der Beschlagnahme des Grundstücks zugunsten des Grundpfandrechtsgläubigers
21
Q

“Beschlagnahme”

A
  • Beschluss der Anordnung der Zwangsvollstreckung
  • wirksam mit Zustellung
  • einzutragen im GB
  • relatives Verfügungsverbot für Grundstück samt Sachen im Haftungsverband
22
Q

Schema: Erwerb von Zubehör

A
  1. Veräußerung
  2. Entfernung
  3. Beschlagnahme
    RF: Eigentumserwerb, Enthaftung (Entfernung vor Beschlagnahme)
23
Q

Schema: Lastenfreier Erwerb von Zubehör

A
  1. Beschlagnahme
  2. Veräußerung
  3. Entfernung
    RF: Eigentumserwerb bei fehlender Bösgläubigkeit bzgl Veräußerungsverbot §§932, 135II, 136
    Enthaftung nur bei Fortbestand der fehlenden Bösgläubigkeit bei Entfernung
24
Q

Veräußerung vor Beschlagnahme

A
  • vom Berechtigten §§929-931

- noch unbelastet

25
Q

Veräußerung nach Beschlagnahme

A
  • vom Berechtigten ohne Verfügungsbefugnis dann guter Glaube erforderlich §§136, 135II