Sachenrecht- Grundpfandrechte Flashcards
3 Arten von Grundpfandrechten
- Hypothek §§1113-1190
- Grundschuld §§1191-1198
- Rentenschuld §§1199-1203
Zweck der Grundpfandrechte
- gewähren dingl Verwertungsrechte an einem Grundstück, aufgrund derer der Berechtigte die Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung des Grundstücks betreiben u daraus erzielten Erlös behalten darf, falls ihm nicht vereinbarte Summe freiwillig bezahlt wird
- -> Grundstück wird zwangsweise verwertet um Erlös zu erzielen oder genutzt (durch Zwangsvollstreckung)
Unterschied Hypothek u Grundschuld
- Hypothek setzt kraft Gesetz eine Ford voraus u ist von deren Bestand abhängig (akzessorisch)
- Grundschuld ist von Ford unabhängig (daher stabiler u praktisch bedeutsamer)
Rentenschuld
- nach ihrer Rechtsnatur eine Grundschuld mit der Besonderheit dass sie nicht auf einmaligen Betrag sondern regelmäßig wiederkehrende Geldleistung gerichtet ist (weniger bedeutsam)
Gemeinsamkeit der 3 Grundpfandrechte?
jedes dieser Rechte kann durch Einigung zw Eigentümer u Gläubiger u Grundbucheintragung in ein anderes Grundpfandrecht umgewandelt werden §§1186, 1198, 1203
Vorteil der Grundpfandrechte?
- vermitteln große Sicherheit weil Grundstück als Verwertungsobjekt beständiger Wertträger ist
- grundpfandrechtl gesicherte Gläubiger hat ggü pers Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung
Beleihungsgrenze
- je nachdem wie Beleihungsgrenze angesetzt ist, wird Grundstück nicht zu seinem vollen Wert sondern nur zu einem best Prozentsatz seines Wertes mit Grundpfandrechten belastet
- aus wirt Vorsicht von den Kreditgebern selbst gezogene Grenze u nicht gesetzl festgeschrieben (60% maximal bei Grundstücken)
Rangstelle §11 I ZVG
- wenn ein Grundstück mit mehreren beschr dingl Rechten belastet ist u diese miteinander kollidieren in der eine Reihenfolge festgelegt wird (vorallem wenn Erlös aus der Verwertung nicht ausreicht um alle Grundpfandrechte abzudecken)
- erste Rangstelle wird voll befriedigt u Rest an untere Rangstellen abgehend verteilt (deshalb als Risikoprämie höhere Zinsen)
- Rang richtet sich grds nach dem Zeitpunkt in dem das Recht in Grundbuch eingetragen wird (zuerst eingetragenes Recht hat Vorrang) -> es können auch abweichende Parteivereinbarungen festgelegt werden
Formen der Befriedigung des Gläubigers (Verwertungsrechte)
- Zwangsvollstreckung (Verwertung des Grundstücks als solchem)
- Zwangsverwaltung (Verwertung der Nutzungen)
- Gläubiger kann nur verwerten u kann nicht verlangen dass Grundstückseigentum auf ihn übertragen wird
Schema: Duldung der Zwangsvollstreckung §1147
- Dem Kläger steht ein Pfandrecht zu
- Grundstückseigentum beim Beklagten
- Fälligkeit des Grundpfandrechts (bzw Grundschuld- Kündigung)
- Keine Einrede des Eigentümers
Voraussetzungen der Verwertung- Klageerhebung
Unterschied dingl u pers Klage
- Gläubiger muss gegen Eigentümer Klage erheben, nach der das Gericht prüft ob Zwangsvollstreckung geduldet werden muss §1147 (bei Nießbrauch auch gegen Nießbraucher)
- dingl Klage (dingl Titel) richtet sich gegen Grundstückseigentümer als solchen auf Grundschuld/Hypothek (Vollstreckung nur in Grundstück u Dinge der Hypothekenhaftung unter Vorrang vor anderen Gläubigern)
- pers Klage aus dem Ford-recht wird gegen Schuldner erhoben (Befriedigung aus ges Vermögen des Schuldners, Gläubiger mit Verwertungsrechten haben aber Vorrang)
- Gläubiger kann zw dingl u pers Klage wählen
Nach was richtet sich die Fälligkeit?
= Zeitpunkt ab dem der Gläubiger frühestens das Verwertungsrecht geltend machen kann
- Fälligkeit des Grundpfandrechts richtet sich nach zw Eigentümer u Grundpfandgläubiger getr Vereinbarung
- ist bei Grundschuld kein Zeitpkt vorgesehen hängt Fälligkeit von Kündigung ab
- bei Hypothek richtet sich Fälligkeit nach der Fälligkeit der gesicherten Ford
Wann erlischt das Grundpfandrecht?
- wenn Gläubiger sich durch Verwertung des Grundstücks oder mithaftender Gegenstände befriedigt
- Verzicht §§875, 1183
- Gutgl lastenfreier Erwerb §892
- KEIN Erlöschen bei Tilgung der Darlehensforderung (sondern Eigentümerpfandrecht)
Wer ist zB Gläubiger?
- Banken u Sparkassen
- Hypothekenbanken
- Bausparkassen
Ablauf der Zwangsversteigerung
- Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
- Antrag des Grundpfandrechtsgläubigers
- Beschlagnahmung
- Eintragung uns GB, Zustellung an Eigentümer
- Versteigerungstermin
- Eigentumserwerb durch Zuschlag §90 ZVG
Bewegl Sachen u Rechte als mithaftende Sachen
- neben Grundstück haften für Grundpfandrechte auch bewegl Sachen u Rechte §§1120ff die mit Grundstück zu einer Wirtschaftseinheit verbunden sind (=Erweiterung der Haftungsgrundlage)
Haftung von Zubehör u Bestandteilen §1120
- schließt auch die vom Grundstück getrennten Erzeugnisse u Bestandteile u Zubehör des Grundstücks mitein
- die vor der Trennung bestehenden wesentl Bestandteile des Grundstücks werden bereits vom Grundpfandrecht erfasst §93
- nach der Trennung werden diese durch §1120 miteinbezogen
- > nur Haftung für Grundpfandrecht als es dem Grundstückseigentümer als Eigentum gehört (Haftung auch für AR, EV)
Haftungsverband der Hypothek
- Grundstück samt wesentl Bestandteile
- Erzeugnisse u sonstige Bestandteile, die dem Eigentümer zustehen u ihm gehörendes Zubehör (die dem wirt Zweck dem Grundstück nach bestimmt sind)
- Ford des Eigentümers aus Miete u Pacht
Enthaftung §1121
Möglichkeit dass Gegenstände aus der Haftung für das Grundpfandrecht entlassen werden
- Enthaftung für den Fall der Veräußerung ( dauerhafte Entfernung vom Grundstück erforderlich u beide Akte müssen vor Beschlagnahme vorgenommen worden sein)
- Enthaftung für Entfernung mit der tats Beendigung der wirt Verbindung zum Grundstück §1122
Schema: Enthaftung §1121
- Veräußerung (der Erzeugnisse, Zubehör, Bestandteile)
- Entfernung der Sache vom Grundstück
- vor der Beschlagnahme des Grundstücks zugunsten des Grundpfandrechtsgläubigers
“Beschlagnahme”
- Beschluss der Anordnung der Zwangsvollstreckung
- wirksam mit Zustellung
- einzutragen im GB
- relatives Verfügungsverbot für Grundstück samt Sachen im Haftungsverband
Schema: Erwerb von Zubehör
- Veräußerung
- Entfernung
- Beschlagnahme
RF: Eigentumserwerb, Enthaftung (Entfernung vor Beschlagnahme)
Schema: Lastenfreier Erwerb von Zubehör
- Beschlagnahme
- Veräußerung
- Entfernung
RF: Eigentumserwerb bei fehlender Bösgläubigkeit bzgl Veräußerungsverbot §§932, 135II, 136
Enthaftung nur bei Fortbestand der fehlenden Bösgläubigkeit bei Entfernung
Veräußerung vor Beschlagnahme
- vom Berechtigten §§929-931
- noch unbelastet