Sachenrecht- Besitz Flashcards

1
Q

Besitzdiener

A

§855

  • Ausübung der tats Sachherrschaft für einen anderen
  • weisungsgebunden mit Sachgebrauch
  • nur der andere ist unmittelbarer Besitzer
  • Wirksamkeit der Vertragsgrundlage ist irrelevant
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2
Q

Mittelbarer Besitz

A

§868

  • bei dingl u vertragl Besitzrechten auf Zeit
  • Besitzmittler ist selbst unmittelbarer Besitzer, der andere mittelbarer
  • keine tats Sachherrschaft
  • mittelbarer Besitz geht verloren wenn sich Fremdbesitzwille in Eigenbesitzwille ändert
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3
Q

Schema: Mittelbarer Besitzer

A

§868

  1. Besitzmittlungsverhältnis (irrelevant ob Vertrag unwirksam)
  2. Fremdbesitzwille des unmitt. Besitzers
  3. str. Hrg-Anspruch aus wirks BMV
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4
Q

Mitbesitz

A

§866

- mehrere üben tats Sachgewalt gemeinsam aus

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5
Q

Teilbesitz

A

§867

- bei Eigentum nicht möglich (Untermiete)

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6
Q

Verbotene Eigenmacht

A

§858

  • Besitzentziehung/-störung
  • Widerrechtlichkeit
  • kein Verschulden erforderlich (wie §§985/1004)
  • Entstehung von fehlerhaften Besitz §859II (von Täter/ Erbe/ wissender Besitznachfolger)
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7
Q

Ansprüche bei Verbotener Eigenmacht

A
  1. Wiedereinräumung §861
  2. Störungsbeseitigung §862
    - dingl Besitzer hat gleichen Rechte wie Eigentümer
    - vertragl Besitzberechtigter u gutgläubiger Besitzer geschützt durch §823 “sonst Recht”
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8
Q

Schema: Ansprüche wegen Besitzentziehung/-störung (Possessorische)

A
  1. Verbotene Eigenmacht gegenüber Kläger
  2. Beklagter: Fehlerhafter Besitzer/ Besitzstörer
  3. Kein Ausschluss nach §§861II, 862II
  4. Kein Erlöschen §864
    - erlöschen nach 1 Jahr
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9
Q

Schema: Ansprüche des früheren Besitzers

a) Bösgläubiger Besitzer

A

§1007I

  1. Früherer Besitz des Klägers
  2. Besitz des Beklagten
  3. Bösgläubigkeit des Beklagten bei Erwerb
  4. Kein Ausschluss
    a) Keine Bösgläubigkeit des Klägers bei Erwerb
    b) Keine Aufgabe des Besitzes durch Kläger
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10
Q

Schema: Ansprüche des früheren Besitzers

b) gutgläubiger Besitzer

A
§1007II
1. Früherer Besitz des Klägers
2. Besitz des Beklagten
3, Gutgläubigkeit des Beklagten, aber Abhandenkommen des Besitzer beim Kläger
4. Kein Ausschluss
a) Beklagter ist nicht Eigentümer
b) Kein Abhandenkommen
c) Keine Anwendung auf Geld
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11
Q

Abgrenzung Besitzdiener §855 zu Besitzmittler §868 (zB zu prüfen unter §985 “Besitz”)

A
  1. Besitzdiener
    - handelt ausschließl auf Weisung des anderen
    - hat selbst keine besitzrechtl Position
    - der andere (Besitzherr) behält alleinigen umb Besitz
  2. Besitzmittler
    - ist aus einem Rechtsverhältnis ggü dem mb Besitzer auf Zeit zum Besitz berechtigt od verpflichtet
    - unterliegt nur iRd jeweiligen Rechtsverhältnisses den Weisungen des anderen
    - der eine Teil erhält umb Besitz, der andere Teil mb Besitz
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12
Q

Schema Besitzdiener

A

§855

  1. soz. Abhängigkeitsverhältnis
  2. das nach außen erkennbar ist
  3. Ausübung der tats. Sachherrschaft
  4. Unterordnungswille
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