Ref MatR: StVG Flashcards
Wer ist Fzg-Halter §7
= derjenige, der das Kfz auf eigene Rechnung mit Verfüg.gewalt von gewisser Dauer in Gebrauch hat (unabh von Kfz-Brief)
= Gefährdungshaftung
-> Halter u Eigentümer können auseinanderfallen
Höhere Gewalt §7 II
= wenn das Ereignis betriebsfremd, von außen kommend u nach menschl Einsicht unvorhersehbar ist
Welche Ansprüche haben Halter u Fahrer ggeinander?
- §§7, 18 StVG (-)
= Sache eines Dritten muss beschädigt worden sein
= Fahrer kann nicht gg Halter u umgekehrt vorgehen
-> nur Außenhaftung ggü anderen Unfallbeteiligten wird geregelt, NICHT die Binnenhaftung - vertragl Ansprüche
- §823
Wer ist Fzg-Führer §18
= wer das Kfz eigenverantwortl in Betrieb setzt u während der Fahrt leitet
= Verschuldensvermutung
Wie erfolgt der Innenausgleich zw Halter u Fahrer bei gesamtschuldnerischer Haftung?
- Halter u Fahrer desselben Fzg: §426 I, II
- Halter u Fahrer versch Fzge: §§17 I, 18 III (vorrangig ggü §426 I 1!)/ §426 I 2, II bleibt daneben anw.bar
Schema: Anspr gg Halter §7 I
- RGV
- durch Betrieb des Kfz
- Anspr.gegner ist Halter
- keine höhere Gewalt §7 II
- Schadensausgleich §17, wenn Anspr.steller Halter des unfallbeteiligten Kfz (immer erst Abs.3!)
a. §17 III: kein unabw. Ereignis, sonst kein Ansp
b. §17 II: haftet Anspr.steller selbst aus §§7, 18? (Inzidenzprüfung)
aa. wenn (-): Abwägung nicht mögl: Halter haftet voll
bb. wenn (+): Quotenbildung nach Verursachungsbeiträgen - kein Haftungsausschluss §§8, 15
Schema: Anspr gg Fahrer §18 I
- RGV
- durch Betrieb des Kfz
- Anspr.gegner ist Fahrer
- keine höhere Gewalt §18 I 1, 7 II
- Verschulden des Fahrers §18 I 2 (vermutet)
- Schadensausgleich §§18 III, 17, wenn Anspr.gegner Halter des unfallbeteiligten Kfz
a. §17 III: kein unabw Ereignis
b. §17 II: haftet Anspr.steller selbst aus §§7, 18? (Inzidenzprüfung)
aa. wenn (-): Abwägung nicht mögl: Halter haftet voll
bb. wenn (+): Quotenbildung nach Verursachungsbeiträgen - kein Haftungsausschluss §§8, 15
Problem: Auslegung des Begriffs “bei Betrieb” §7
= weit auszulegen
= nach verkehrstechn Auffassung (hM) ist ein naher örtl u zeitl Zus.hang mit einem Betr.vorgang od einer bestimmten Betr.einrichtung erforderl
= Realisierung der typ Betriebsgefahr eines Kfz
Wann ist “bei Betrieb” eines Kfz abzulehnen?
= grds wenn Fortbewegungsfkt des Kfz keine Rolle mehr spielt (Ausnahmen mögl!)
= zB während Reparaturarbeiten/ Kfz steht u wird nur als Arbeitsmaschine eingesetzt
Wichtige Schlagworte für “bei Betrieb” eines Kfz §7
= innerer Zus.hang mit Fortbew.fkt des Kfz besteht/ nicht
= innerer Zus.hang mit verkehrstyp Gefährlichkeit des Kfz fehlt/ nicht
= von dem Kfz ausgehende Gefahr hat sich ausgewirkt
Wann findet ein Schadensausgleich nach §17 statt?
= lex specialis zu §254
= wenn Geschädigter auch Halter/Fahrer eines anderen Kfz ist
Wie erfolgt der Schadensausgleich nach §17?
= Darstellung u Abwägung der Verursachungsbeiträge
= Betriebsgefahr/ Versch.grad/ Verkehrsverstöße nach StVO/ Alkohol…
= soweit kein kausaler Verurs.beitrag nachgewiesen werden kann, bleibt für Abwägung nur noch jeweilige Betr.gefahr des Kfz
Wann liegt ein unabw Ereignis nach §17 III vor?
= wenn selbst ein Idealfahrer den Unfall bei äußerst mögl Sorgfalt nicht hätte vermeiden können
Wer trägt Beweislast für das Vorliegen eines unabw Ereignisses?
= derjenige der sich darauf beruft
Wann kann dem Anspr.steller ein eigener Verursachungsbeitrag nach §17 II anspruchsmindernd entggengehalten werden?
= wenn der Anspr.steller bei gedachter Schädigung des Anspr.gegners diesem ersatzpflichtig wäre
-> inzidente Prüfung der eigenen Haftung