Ref MatR: StVG Flashcards

1
Q

Wer ist Fzg-Halter §7

A

= derjenige, der das Kfz auf eigene Rechnung mit Verfüg.gewalt von gewisser Dauer in Gebrauch hat (unabh von Kfz-Brief)
= Gefährdungshaftung
-> Halter u Eigentümer können auseinanderfallen

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2
Q

Höhere Gewalt §7 II

A

= wenn das Ereignis betriebsfremd, von außen kommend u nach menschl Einsicht unvorhersehbar ist

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3
Q

Welche Ansprüche haben Halter u Fahrer ggeinander?

A
  1. §§7, 18 StVG (-)
    = Sache eines Dritten muss beschädigt worden sein
    = Fahrer kann nicht gg Halter u umgekehrt vorgehen
    -> nur Außenhaftung ggü anderen Unfallbeteiligten wird geregelt, NICHT die Binnenhaftung
  2. vertragl Ansprüche
  3. §823
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4
Q

Wer ist Fzg-Führer §18

A

= wer das Kfz eigenverantwortl in Betrieb setzt u während der Fahrt leitet
= Verschuldensvermutung

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5
Q

Wie erfolgt der Innenausgleich zw Halter u Fahrer bei gesamtschuldnerischer Haftung?

A
  1. Halter u Fahrer desselben Fzg: §426 I, II
  2. Halter u Fahrer versch Fzge: §§17 I, 18 III (vorrangig ggü §426 I 1!)/ §426 I 2, II bleibt daneben anw.bar
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6
Q

Schema: Anspr gg Halter §7 I

A
  1. RGV
  2. durch Betrieb des Kfz
  3. Anspr.gegner ist Halter
  4. keine höhere Gewalt §7 II
  5. Schadensausgleich §17, wenn Anspr.steller Halter des unfallbeteiligten Kfz (immer erst Abs.3!)
    a. §17 III: kein unabw. Ereignis, sonst kein Ansp
    b. §17 II: haftet Anspr.steller selbst aus §§7, 18? (Inzidenzprüfung)
    aa. wenn (-): Abwägung nicht mögl: Halter haftet voll
    bb. wenn (+): Quotenbildung nach Verursachungsbeiträgen
  6. kein Haftungsausschluss §§8, 15
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7
Q

Schema: Anspr gg Fahrer §18 I

A
  1. RGV
  2. durch Betrieb des Kfz
  3. Anspr.gegner ist Fahrer
  4. keine höhere Gewalt §18 I 1, 7 II
  5. Verschulden des Fahrers §18 I 2 (vermutet)
  6. Schadensausgleich §§18 III, 17, wenn Anspr.gegner Halter des unfallbeteiligten Kfz
    a. §17 III: kein unabw Ereignis
    b. §17 II: haftet Anspr.steller selbst aus §§7, 18? (Inzidenzprüfung)
    aa. wenn (-): Abwägung nicht mögl: Halter haftet voll
    bb. wenn (+): Quotenbildung nach Verursachungsbeiträgen
  7. kein Haftungsausschluss §§8, 15
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8
Q

Problem: Auslegung des Begriffs “bei Betrieb” §7

A

= weit auszulegen
= nach verkehrstechn Auffassung (hM) ist ein naher örtl u zeitl Zus.hang mit einem Betr.vorgang od einer bestimmten Betr.einrichtung erforderl
= Realisierung der typ Betriebsgefahr eines Kfz

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9
Q

Wann ist “bei Betrieb” eines Kfz abzulehnen?

A

= grds wenn Fortbewegungsfkt des Kfz keine Rolle mehr spielt (Ausnahmen mögl!)
= zB während Reparaturarbeiten/ Kfz steht u wird nur als Arbeitsmaschine eingesetzt

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10
Q

Wichtige Schlagworte für “bei Betrieb” eines Kfz §7

A

= innerer Zus.hang mit Fortbew.fkt des Kfz besteht/ nicht
= innerer Zus.hang mit verkehrstyp Gefährlichkeit des Kfz fehlt/ nicht
= von dem Kfz ausgehende Gefahr hat sich ausgewirkt

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11
Q

Wann findet ein Schadensausgleich nach §17 statt?

A

= lex specialis zu §254
= wenn Geschädigter auch Halter/Fahrer eines anderen Kfz ist

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12
Q

Wie erfolgt der Schadensausgleich nach §17?

A

= Darstellung u Abwägung der Verursachungsbeiträge
= Betriebsgefahr/ Versch.grad/ Verkehrsverstöße nach StVO/ Alkohol…
= soweit kein kausaler Verurs.beitrag nachgewiesen werden kann, bleibt für Abwägung nur noch jeweilige Betr.gefahr des Kfz

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13
Q

Wann liegt ein unabw Ereignis nach §17 III vor?

A

= wenn selbst ein Idealfahrer den Unfall bei äußerst mögl Sorgfalt nicht hätte vermeiden können

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14
Q

Wer trägt Beweislast für das Vorliegen eines unabw Ereignisses?

A

= derjenige der sich darauf beruft

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15
Q

Wann kann dem Anspr.steller ein eigener Verursachungsbeitrag nach §17 II anspruchsmindernd entggengehalten werden?

A

= wenn der Anspr.steller bei gedachter Schädigung des Anspr.gegners diesem ersatzpflichtig wäre
-> inzidente Prüfung der eigenen Haftung

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16
Q

Wann finden die StVO u StVG Anwendung?

A
  1. StVO gilt nur bei Teilnahme am öff Straßenverkehr (= alle Flächen (auch private) die der Allg.heit zu Verkehrszwecken offen stehen
    = bei Unfall außerhalb des öff Str.verkehrs gilt StVO nicht direkt, aber Grundgedanke von §1 I, II StVO da es sich um allg Verhaltensregeln handelt
  2. StVG gilt auch bei Kfz-Unfällen auf Privatgrundstücken direkt
17
Q

Wonach erfolgt Haftung, wenn Anspr.steller selbst nicht Halter/ Fahrer des beteiligten Kfz ist (zB Leasinggeber/ Fussgänger/ Radfahrer)?

A
  1. Anspr.steller haftet selbst nicht aus StVG
    = eigene Verursachung wird nur nach §9 zugerechnet
  2. aus §823 erfolgt Zurechnung von fremden/ eigenen Verschulden nur nach §254 (Voraussetzungen von §§254, 278 liegen aber mangels Sonderverbindung nicht vor)
  3. aus §§7, 18 StVG
    = keine Zurechnung der Betriebsgefahr, da §17 nicht gilt
    = Zurechnung des Fahrers nach §9 (Bewahrungsgehilfe) da keine Sonderverbindung erforderl
18
Q

Örtl Gerichtsstand bei Verkehrsunfällen

A

= §§12, 13 ZPO
= §32 unerl Hdlung
= §20 StVG Unfallort

19
Q

Wann haftet Kfz-Versicherung dem Geschädigten?

A

= §115 VVG: Direktanspruch wenn Eigentümer/ Halter/ Fahrer aus dem Gebrauch des Kfz haftet
= auch wenn letzte Prämien nicht gezahlt wurden §17 VVG
= §115 I 4: haften als Gesamtschuldner
= Ausnahmefall: kein Direktanspr gg andere Versicherungen

20
Q

Wie werden Halter/ Fahrer und Versicherung zusammen verklagt?

A

= einfache Streitgenossenschaft §§59, 60
= in Zul.keit sind §§59ff u §260 analog darzustellen

21
Q

Wie kann sich verklagter Halter gg Kläger wehren?

A

= Widerklage od Drittwiderklage gg Versicherung u Fahrer

22
Q

Anscheinsbeweis

A

= Indizienbeweis
= greift bei typ Geschehensabläufen ein, in denen ein bestimmter TB nach der Lebenserfahrung auf eine best Ursache für den Eintritt eines best Erfolgs hinweist
= Auffahrunfälle: wenns hinten kracht, gibts vorne Geld

23
Q

Wie hoch ist die allgemeine Betriebsgefahr eines Kfz u wann findet diese Anwendung?

A

= 20-25%
= nur dann, wenn den Unfallgegner auch ein Verschulden am Unfall trifft
= bei schweren Verschulden tritt Betr.gefahr zurück
= zB einen Beteiligter trifft ein unfallursächliches fl Verschulden, während der andere nur den Unabwendbarkeitsnachweis nicht führen kann

24
Q

Wie wird gequotelt wenn der Unfallhergang ungeklärt bleibt?

A

= Haftungsquote zu je 50%