Ref MatR: MietR Flashcards

1
Q

Formerfordernis MV

A

= grds formfrei
= Ausnahme: Schriftformerfordernis für MV, die für länger als ein Jahr befristet geschlossen werden §550

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2
Q

RF wenn MV nicht schriftlich geschlossen wird

A

= keine Unwirksamkeit, sondern Vertrag ist als unbefristeter MV wirksam
= nur Befristung ist unwirksam
= ABER für die Dauer der unwirks Befristung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein beidseitiger Kü.verzicht anzunehmen

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3
Q

Befristung von Wohnraummietvertrag

A

= §575: Befristungsgrund + schriftl Mitteilung erforderl

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4
Q

Befristung von Gewerberaummiete

A

= zulässig u üblich
= Anwendung von §550 über §578 I: soweit Befristung länger als ein Jahr ist Schriftform erforderlich

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5
Q

Begrenzung von Sicherheitsleistungen §551

A

= absolute Obergrenze für die Höhe der Mietsicherheiten im WohnraummietR
-> höchstens das 3fache der Monatsmiete
= grds auch wenn verschiedene Sicherungsinstrumente kumuliert werden (Kumulationsverbot)

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6
Q

RF bei Verstoß gg Obergrenze der Sicherheitsleistungen §551

A

= §139: nicht der ganze MV ist nichtig, sondern die Sicherheitsabrede §134
= Wille des Vermieters dahingehend auszulegen, dass eine den Anforderungen des §551 genügende Sicherheit bestehen bleibt
= Problem: bei Kumulation verschiedener Sicherungsinstrumente muss entschieden werden welches Sicherungsinstrument bestehen bleiben soll

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7
Q

Wonach richtet sich die rechtl Einordnung eines Mischmietvertrages?

A

= richtet sich danach welcher vertraglich vereinbarte Nutzungszweck überwiegt
= im Zweifel: Wohnraummietvertrag
= ist jur Person auf Mieterseite kann grds kein Wohnraummietverhältnis vorliegen

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8
Q

Sonderrechtsnachfolge bei Tod des Mieters §563

A

= §563 I: MV wird vorrangig mit Ehegatte bei gemeinsamen Haushalt weitergeführt
= §563 II: soweit Ehegatte nicht eintritt, wird MV mit Kindern aus gemeins Haushalt weitergeführt
= §563 III: Personen aus gemeins Haushalt können Eintritt widersprechen
-> soweit §563 (-), tritt Erbe in MV ein §564

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9
Q

Sonderkündigungsrecht bei Tod des Mieters §563 IV

A

= V hat SonderkündigungsR soweit in eingetretenen Person ein wichtiger Grund liegt (Fortführung des MV ist unzumutbar)

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10
Q

Stellt eine geringere als vertraglich vereinbarte Wohnfläche einen Sachmangel dar, der zur Minderung der Miete berechtigt, §536?

A

= Angabe der Wohnfläche ist Beschaffenheitsvereinbarung
= nachteilige Abweichung von mehr als 10% ist erhebl Sachmangel
-> Minderung muss nicht erklärt werden, sondern kraft Gesetz

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11
Q

Problem: hebt geringere als vertragl vereinbarte Wohnfläche die Tauglichkeit zum vertragsgem Gebrauch auf? (Voraussetzung für Minderung §536)

A

= bei Abweichung von mehr als 10% wird Untauglichkeit vermutet, ohne dass zusätzl Vortrag notw ist
= Sicherung der Äquivalenz von Mietzins u Gebrauchsüberlassung

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12
Q

Wer haftet bei Schäden der Mietsache durch vertragsgem Gebrauch?

A

= Verschlechterung/ Veränderung der Mietsache durch vertragsgem Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten, soweit dieser seine Obhutspflichten wahrt
= Reichweite der Obhutspflichten sind im Einzelfall zu bestimmen (welche Verhaltensmaßnahmen sind üblich/ Zumutbarkeit der Obhutsmaßnahmen)
= Exkulpationsmöglichkeit iRv §280
= nicht leistungsbezogene Nebenpflicht gem §241 II
-> es obliegt V die Mietsache im vertragsgem Zustand zu erhalten

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13
Q

Schema: Mietminderung §536

A
  1. wirks MV
  2. Mangel
    a. Sachmangel
    aa. erheblich
    bb. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft §536 II

b. Rechtsmangel

  1. bei/ nach Gebrauchsüberlassung
  2. Kein Ausschluss
    a. Kenntnis vom Mangel §536b
    b. unterlassene Mängelanzeige §536c
    c. vertragl Ausschluss
  3. RF: Minderung kraft Gesetz für die Zeit, in der sich Mangel auf die Gebrauchstauglichkeit auswirkt (keine Minderungserklärung notw)
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14
Q

Wie wird die Mietminderung geprüft?

A
  1. bei Minderung des Anspruchs unter: Anspruch erloschen
  2. bei bereits erfolgter Zahlung: §812
  3. sonstige Rechte wie Erfüllung/ SE bleiben erhalten
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15
Q

Verschiedene Varianten des SE-Anspruchs aus §536a I

A
  1. §536a I Alt.1: SE für Mängel die bei Vertragsschluss bereits vorlagen
    = verschuldensunabh Garantiehaftung
  2. §536a I Alt.2: SE für Mängel nach Vertragsschluss
    = Verschulden des Vermieters erforderl
  3. §536a I iVm §284: nutzlose Aufwendungen
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16
Q

Wann sind Mängelrechte aus §§536ff ausgeschlossen?

A
  1. §536b: M kannte Mangel bei Vertragsschluss
    = bei grob FL Unkenntnis nur wenn V Mangel arglistig verschwiegen hat
  2. §536c: keine unverzügl Anzeige des Mangels
  3. §536d: vertragl Ausschluss von Rechten
    = außer V hat Mangel arglistig verschwiegen
  4. §242: wenn M entggen §555a die Mängelbeseitigung durch den V verweigert
17
Q

Worin bestehen die Hauptpflichten des V?

A

= aus §535 I 2 ergibt sich:
1. vertragsgem Gebrauchsüberlassung der Mietsache (Überlassungspflicht)
2. Schutz gg Störungen des Gebrauchs
3. Instandhaltung der Mietsache während Mietzeit (Erhaltungspflicht)
4. Herstellung eines vertragsgem Zustands der Mietsache

18
Q

Zust.keit für Mietrechtsstreitigkeiten

A
  1. sachl §23 Nr.2a
    = ausschließl Zust.keit des AG §23 Nr.2a für Ansprüche aus Wohnraummietverhältnis
  2. örtl §29a
    = ausschließl Zust.keit des Gerichts, in dessen Bezirk sich die Räume befinden

(+) Mieterschutz um größere Sachnähe des zuständigen Gerichts herzustellen

19
Q

Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln: Fristenplan für regelm Schönheitsreparaturen

A

= unwirksam §307 I, II Nr.1
= starre Klauseln, die M regelm zu Schönheitsreparaturen verpflichten ohne Rücksicht auf den tats Renovierungsbedarf zu nehmen, stellen eine unangem Benachteiligung des M dar

(+) V kann gg Ausgleich die Erhaltungspflicht auf M übertragen. ABER unangem Benachteiligung des M, wenn dieser nach Pflichtenübertragung mehr schuldet als V selbst geschuldet hätte
= bei starren Fristen Reparatur schuldet obwohl es Zustand der Whg nicht veranlasst hätte

20
Q

Wann ist ein Fristenplan für Schönheitsreparaturen wirksam?

A

= weiche Klauseln (im Allgemeinen/ spätestens), die den Einwand fehlenden Renov.bedarfs nicht ausschließen u Pflicht zur Vornahme vom konkr Bedarf abhängig macht

21
Q

Wirks.k einer Klausel, die die Beteiligung des Mieters an den hypothetischen Kosten zukünftiger Schönheitsreparaturen vorsieht, wenn dieser auszieht, bevor die nächste Schönheitsreparatur nach dem Fristenplan fällig ist

A

= unwirks wegen unangem Benachteiligung §307 I 1
= für durchschn verständigen Mieter ist bei Vertragsschluss nicht erkennbar, welcher Abnutzungsgrad die Whg zum Ende des MV haben wird u müsste einen fiktiven SV einschätzen

22
Q

Welche SE-Ansprüche stehen dem M zu, wenn er Reparaturen aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vornimmt?

A
  1. cic wegen Einbeziehung von unwirks Klauseln in den Vertrag (+)
    = Verletzung einer vorvertragl Rücks.nahmepflicht
    = Verschulden im Einzelfall zu prüfen
  2. §539 I iVm §§677, 683 1, 670 (-)
    = kein Fremdgeschäftsführungswille weil M ein eigenes Geschäft besorgt, indem er eine vermeintliche Verpflichtung erfüllen will
  3. §812 I 1 Alt.1 (+)
23
Q

Kann M über Klausel im MV verpflichtet werden die Whg soweit erforderl renoviert zurückzugeben, wenn er sie selbst im unrenovierten Zustand übernommen hat?

A

= Klausel unwirksam §307 I 1, II Nr.1, wenn dem M eine unrenovierte Whg ohne angemessenen Ausgleich überlassen wird

(+) sonst müsste M die Whg in einem besseren Zustand zurückgeben, als er sie selbst vom V erhalten hat
-> M darf durch AGB nur zur Beseitigung solcher Gebrauchsspuren verpflichtet werden, die auf seine eigene Besitzzeit entfallen

24
Q

Kann M von V Renovierung der Whg während der Mietzeit verlangen, wenn er sie selbst unrenoviert übernommen hat?

A

= grds ist V zur Instandhaltung verpflichtet §535 I 2
= ABER unrenovierte Zustand bei Übergabe ist das vertragl geschuldete Soll
= wird die Whg renoviert, erhält der M mehr als ihm urspr zustand, sodass M sich gem §242 in einem angem Umfang an den Kosten beteiligen muss

25
Q

§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

A

= Nach § 545 verlängert sich das MV auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf des Mitverhältnisses fortsetzt u nicht eine Partei innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab dem fortgesetzten Gebrauch seinen entgegenstehenden Willen äußert

26
Q

Anwendung von §167 ZPO zur Einhaltung der Widerspruchsfrist §545

A

= §167 grds auch auf Fristen anw.bar, die auch durch außergerichtl Geltendmachung gewahrt werden können
= rechtzeitiger Widerspruch auch, wenn Räumungsklage innerhalb Widerspr.frist eingereicht wird, deren Zustellung demnächst erfolgt
(+) Wortlaut unterscheidet nicht zw gerichtl od außergerichtl geltend zu machenden Frist
(+) eindeutiger als durch Räumungsklage kann Widerspruch nicht ausgedrückt werden, da stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen