Ref MatR: MietR Flashcards
Formerfordernis MV
= grds formfrei
= Ausnahme: Schriftformerfordernis für MV, die für länger als ein Jahr befristet geschlossen werden §550
RF wenn MV nicht schriftlich geschlossen wird
= keine Unwirksamkeit, sondern Vertrag ist als unbefristeter MV wirksam
= nur Befristung ist unwirksam
= ABER für die Dauer der unwirks Befristung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein beidseitiger Kü.verzicht anzunehmen
Befristung von Wohnraummietvertrag
= §575: Befristungsgrund + schriftl Mitteilung erforderl
Befristung von Gewerberaummiete
= zulässig u üblich
= Anwendung von §550 über §578 I: soweit Befristung länger als ein Jahr ist Schriftform erforderlich
Begrenzung von Sicherheitsleistungen §551
= absolute Obergrenze für die Höhe der Mietsicherheiten im WohnraummietR
-> höchstens das 3fache der Monatsmiete
= grds auch wenn verschiedene Sicherungsinstrumente kumuliert werden (Kumulationsverbot)
RF bei Verstoß gg Obergrenze der Sicherheitsleistungen §551
= §139: nicht der ganze MV ist nichtig, sondern die Sicherheitsabrede §134
= Wille des Vermieters dahingehend auszulegen, dass eine den Anforderungen des §551 genügende Sicherheit bestehen bleibt
= Problem: bei Kumulation verschiedener Sicherungsinstrumente muss entschieden werden welches Sicherungsinstrument bestehen bleiben soll
Wonach richtet sich die rechtl Einordnung eines Mischmietvertrages?
= richtet sich danach welcher vertraglich vereinbarte Nutzungszweck überwiegt
= im Zweifel: Wohnraummietvertrag
= ist jur Person auf Mieterseite kann grds kein Wohnraummietverhältnis vorliegen
Sonderrechtsnachfolge bei Tod des Mieters §563
= §563 I: MV wird vorrangig mit Ehegatte bei gemeinsamen Haushalt weitergeführt
= §563 II: soweit Ehegatte nicht eintritt, wird MV mit Kindern aus gemeins Haushalt weitergeführt
= §563 III: Personen aus gemeins Haushalt können Eintritt widersprechen
-> soweit §563 (-), tritt Erbe in MV ein §564
Sonderkündigungsrecht bei Tod des Mieters §563 IV
= V hat SonderkündigungsR soweit in eingetretenen Person ein wichtiger Grund liegt (Fortführung des MV ist unzumutbar)
Stellt eine geringere als vertraglich vereinbarte Wohnfläche einen Sachmangel dar, der zur Minderung der Miete berechtigt, §536?
= Angabe der Wohnfläche ist Beschaffenheitsvereinbarung
= nachteilige Abweichung von mehr als 10% ist erhebl Sachmangel
-> Minderung muss nicht erklärt werden, sondern kraft Gesetz
Problem: hebt geringere als vertragl vereinbarte Wohnfläche die Tauglichkeit zum vertragsgem Gebrauch auf? (Voraussetzung für Minderung §536)
= bei Abweichung von mehr als 10% wird Untauglichkeit vermutet, ohne dass zusätzl Vortrag notw ist
= Sicherung der Äquivalenz von Mietzins u Gebrauchsüberlassung
Wer haftet bei Schäden der Mietsache durch vertragsgem Gebrauch?
= Verschlechterung/ Veränderung der Mietsache durch vertragsgem Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten, soweit dieser seine Obhutspflichten wahrt
= Reichweite der Obhutspflichten sind im Einzelfall zu bestimmen (welche Verhaltensmaßnahmen sind üblich/ Zumutbarkeit der Obhutsmaßnahmen)
= Exkulpationsmöglichkeit iRv §280
= nicht leistungsbezogene Nebenpflicht gem §241 II
-> es obliegt V die Mietsache im vertragsgem Zustand zu erhalten
Schema: Mietminderung §536
- wirks MV
- Mangel
a. Sachmangel
aa. erheblich
bb. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft §536 II
b. Rechtsmangel
- bei/ nach Gebrauchsüberlassung
- Kein Ausschluss
a. Kenntnis vom Mangel §536b
b. unterlassene Mängelanzeige §536c
c. vertragl Ausschluss - RF: Minderung kraft Gesetz für die Zeit, in der sich Mangel auf die Gebrauchstauglichkeit auswirkt (keine Minderungserklärung notw)
Wie wird die Mietminderung geprüft?
- bei Minderung des Anspruchs unter: Anspruch erloschen
- bei bereits erfolgter Zahlung: §812
- sonstige Rechte wie Erfüllung/ SE bleiben erhalten
Verschiedene Varianten des SE-Anspruchs aus §536a I
- §536a I Alt.1: SE für Mängel die bei Vertragsschluss bereits vorlagen
= verschuldensunabh Garantiehaftung - §536a I Alt.2: SE für Mängel nach Vertragsschluss
= Verschulden des Vermieters erforderl - §536a I iVm §284: nutzlose Aufwendungen