Ref MatR: FamR FamFG Flashcards
3-gliedriger Aufbau des Fam.rechts
- Ehesachen §111 Nr.1, 121
- Familienstreitsachen §112
- FG-Sachen (sonstige Familiensachen) §111 Nr.2-11
-> hiernach richtet sich, welche Vorschriften anw.bar sind!
Besonderheiten hinsichtl Begrifflichkeiten im FamR
- Es gibt keine Parteien,
sondern (nur) „Beteiligte“, §§ 7, 113 V FamFG. - In allen Familiensachen wird
durch Beschluss entschieden, §§ 38, 116 I FamFG. - Es erfolgt keine Verurteilung.
Vielmehr werden die Beteiligten verpflichtet.
Tenor: Der Antragssteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin monatlich einen Unterhalt von 500 € zu bezahlen.
Anw.bare Vorschriften für FG-Sachen (sonstige Fam.sachen)
= keine generelle Verweisung auf ZPO
= ggf Spezialvorschriften §§151ff
= iÜ allg FamFG-Vorschriften §§1-110 FamFG
= zb Amtsermittlungsgrds §26 (wichtig bei Kindschaftssachen)
Anw.bare Vorschriften für Familienstreitsachen
- grds weitgehende Anw der ZPO Vorschriften §113 I 2 FamFG (zB Beibringungsgrds)
- Ergänzung durch Sondervorschriften §§231-265
= Beibringungsgrds nach ZPO
Welche allg Vorschriften finden auch auf Ehe- u Familienstreitsachen Anwendung?
§1 Anwendungsbereich des FamFG;
§38 Entscheidung durch Beschluss;
§39 Rechtsbehelfsbelehrung;
§§ 49 – 57 Einstweilige Anordnung;
§§ 58 – 75 Rechtsmittel;
§§ 97 – 110 Verfahren mit Auslandsbezug.
Untersch Terminologie im FamR §113 V FamFG sobald Verfahren vor FamG anhängig ist
1. Prozess
2. Klage
3. Kläger/ Beklagter
4. Urteil
5. vorläufige Vollstr.barkeit
6. einstw Verfügung
7. Berufung
- Verfahren
- Antrag
- Antr.steller/ -gegner
- Beschluss
- sof Wirksamkeit
- einstw Anordnung
- Beschwerde
Verweisung an FamG wenn Verfahren fälschlich beim Zivilgericht anhängig gemacht wurde
= betrifft funktionale Zust.keit
= NICHT Verweisung nach §281 ZPO da nur für örtl u sachl Unzust.keit
= Verweisung vAw nach §17a II, VI GVG
Anwaltszwang vor FamG
= §114 FamFG: grds in Ehe- u Folgesachen u selbständigen Familienstreitsachen
= Ausnahmen §114 IV: zB Nr.3 nicht für Zustimmung zur Scheidung (nur ein Beteiligter nimmt Anwalt um Antrag zu stellen)/ Rücknahme Antrag
Zul.keit der Beschwerde gg Beschluss
- Zust.keit §119 I Nr.1a GVG: OLG
- Statth.k §58: gg in 1.Instanz ergangene Endentscheidungen
- Beschwer in Fam.streitsachen als vermög.rechtl Angel.heiten: über 600€ (in Ehesachen nicht notw)
- Beschwerdefrist §63: 1 Monat
- Beschwerdebegründungsfrist §117 I 3 in Ehe- u Fam.streitsachen: 2 Monate/ in Fam.sachen besteht Frist nur dann, wenn sie durch Besch.gericht gesetzt wird
- Form §§64, 117: Sachantrag (wenn fehlt: Auslegung ob das gleiche gewollt wie in 1.Instanz)
Beschwerdebegründung erforderl?
- in Ehe- u Fam.streitsachen erforderl §117
= best Sachantrag ist zu stellen u zu begründen
= wesentl Anforderungen ergeben sich aus Berufungsbegründung §520 III ZPO - in sonstigen Fam.sachen soll Begründung erfolgen §65 I
= Frist ist durch Gericht zu setzen
Problem: Beschwerdeführer vergisst einen formalen Beschw.antrag zu stellen u reicht nur Beschw.begründung ein
= ausr ist, dass sich aus Beschw.begründung eindeutig ergibt dass der erstinstanzl Antrag weiterverfolgt werden soll
= Sachbegehren ergibt sich dann konkludent aus Zus.hang
Präklusionsvorschriften §115 FamFG
= lex specialis zu §§296ff ZPO (strengere Vorschriften der ZPO sind NICHT anzuwenden!!)
= §296 I: Zurückweisung verspäteter Angriffs- u Verteidig.mittel wenn Verf.erledigung verzögert würde u Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht
= §296 II: iÜ zuzulassen!
Tenor: Beschwerde erfolgreich
- Auf die Beschwerde der Antr.stellerin wird der Beschluss des AG …. abgeändert u wie folgt neu gefasst:
[normaler Tenor] - iÜ wird die Beschwerde zurückgewiesen
- Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen… (bei Scheidungs- u Verbundssachen Kostenaufhebung §150)
Abgrenzung Zuständigkeit für sonstige Familiensachen zu bürgerl-rechtl Streitigkeit
= sonstige Familiensache §266 I Nr.3 wenn Zus.hang des Anspruchs mit Trennung/ Scheidung/ Anspr Schwiegereltern gegeben ist
= gegeben, wenn das Verfahren die wirtsch Entflechtung der Expartner trifft
= oft Schwerpunkt
Zul.keit einer einstw Anordnung
I. Statth.keit §246 iVm §§50ff
II. Zust.keit §50
III. kein Anwaltszwang
IV. Vorbringen eines bes Regelungsbedürfnisses (KEIN Anordn.grund §246 erforderl, abweichend von §49)
(-) bei rückständigen Unterhalt
(-) bei bloßem Titulierungsinteresse