Ref MatR: MietR 2 Flashcards

1
Q

Welche Ansprüche hat der V bei Beendigung des MV?

A
  1. §546 Hrg- u Räumungsanspr
    = Anspr auf sofortige Räumung
    = weiter als andere Hrg-Ansprüche §§985/ 812
    = umfasst Wegnahme von eingebrachten Sachen/ Rückbau von baul Veränderungen/ Beseitigung von Schäden/ Rückgabe frei von Untermietern
    = erforderl ist aber ein urspr wirks MV!! sonst nicht anw.bar zB bei Anfechtung
    -> beinhaltet Rückgabe im Soll-Zustand
  2. §985
    = beinhaltet nur Rückgabe im Ist-Zustand
  3. §812
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2
Q

Allgemeines zur ordentl Kündigung §542

A

= NUR bei unbefristeten MV mögl
= grds grundlos mögl aber mit Frist
= Ausnahme: WohnraumMV für V Grund nötig
= Fristen nach §573c
= Widerspruchsrecht bei unbilliger Härte für M §574

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3
Q

Allgemeines zur außerordentl Kündigung §543

A

= nur mit Grund, grds ohne Frist
= Kündigungsgründe nach §§543, 569
= ggf Umdeutung in ordentl Kündigung §140

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4
Q

Anforderungen an die Kü.erklärung

A

= §568 Schriftform
= §§569 IV, 573 III Angabe des wichtigen Grundes
= muss ggü ALLEN Parteien ausgesprochen werden (einheitl Kündigung)

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5
Q

Was ist bei einer Kündigung von MV über andere Sachen zu beachten?

A

= in §578 ist aufgeführt welche Normen aus den §§549ff anw.bar sind
= Kü.fristen für ordentl Kündigung in §580a
= keine Anw der Formerfordernisse einer Kü.erklärung nach §§568, 569 IV, 573ff

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6
Q

Sonderkündigungsrecht bei Zwangsversteigerung des Grundstücks

A

= gem §57a ZVG kann der Ersteher das MV unter Einhaltung der gesetzl Kü.frist kündigen
= etwaige vertragl Kü.fristen können somit auf gesetzl Fristen abgekürzt werden

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7
Q

Heilungsmöglichkeit einer auf Zahlungsverzug des Mieters gestützten außerordentl Kündigung

A

= §§543 II 2, 3/ 569 III Nr.2: Heilung durch Zahlung sämtl Rückstände od durch unverzügl Aufrechnung

-> Nachholungsrecht des M
= Problem: Erledigung

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8
Q

Wer trägt den Kündigungsfolgeschaden (zB Umzugskosten etc..)?

A
  1. bei berechtigter außerordentl Kü
    = bei außerordentl Kü wegen Pflichtverletzung einer Partei trägt diese die Kosten des anderen §536a/ 280
  2. bei unberechtigter Kü (zb vorgetäuschter Eigenbedarf)
    = Kündigende haftet für Folgeschäden des anderen §280 (zB Umzugskosten §§280 I, 241 II/ höhere neue Miete)
    = Problem: wann endet die SE-Pflicht (Ausgleich für höhere Miete)?
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9
Q

Hat der M auch alternative Möglichkeiten ohne Kündigung aus dem MV zu kommen?

A

= Anspr aus §242 auf vorzeitige Vertragsaufhebung, wenn
a. ein akzeptabler Nachmieter gestellt wird u
b. M ein berechtigtes Interesse am vorzeitigen Auszug hat, welches das Interesse des V am Bestand des MV ganz erhebl überwiegt

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10
Q

Welche Ansprüche kann der V ggü M geltend machen bei Nichterfüllung der Rückgabepflicht?

A
  1. Nutzungsausfallentschädigung §546a I/ EBV/ 812
    = für die Dauer der Vorenthaltung vereinbarte/ ortübl Miete
  2. ggf Ansprüche aus weiteren Schäden §546a II
    = zB Vorenthaltungsschäden an zu vertröstenden Nachmieter/ entgangene höhere Miete
  3. SE statt der ganzen Leistung §281
    = zB Nichtentfernung von durch den M eingebrachte Sachen
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11
Q

Tenor: erfolgreiches Räumungsurteil

A

= Der Beklagte wird verurteilt, die Whg zu räumen u an den Kläger herauszugeben

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12
Q

Kann auf Feststellung geklagt werden, dass eine best Kündigung unwirksam ist?

A

= Nein, weil die Wirks.keit einer Kündigung kein Rechtsverhältnis iSv §256 I darstellt, sondern nur eine Vorfrage ist
= per Auslegung/ Umdeutung: Feststellung des (Nicht-/) Fortbestands des MV

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13
Q

Was passiert mit einem MV bei Verkauf an einen neuen Eigentümer?

A

= §566 I: Kauf bricht nicht Miete
= gesetzl Vertragsneubegründung: mit Beendigung des ErwerbsTB entsteht zw Erwerber u M ein mit dem alten inhaltsgleiches neues MV (Novation)

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14
Q

Verkauf eines Mietobjekts
Was ist mit Kü.gründen, die bereits im Zeitpkt des Erwerbs bestanden, ohne dass vom alten V eine Kü ausgesprochen wurde?

A

= Erwerber erlangt Kü.recht u kann kündigen, sofern der Kü.grund nicht durch den Übergang verfällt

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15
Q

Verkauf eines Mietobjekts
Wie sind schwebende Anfechtungslagen nach §123 zu behandeln?

A

= Erwerber kann nur gemeinsam mit dem Veräußerer die Anfechtung des MV erklären (Rechtsgedanke §351: Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden)

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16
Q

Kann Zahlungsverzug des Mieters eine ordentl Kündigung §573 II Nr.1 rechtfertigen?
Gibt es Heilungsmögl.keiten?

A

= §573 II Nr.1: ein berechtigtes Interesse des V an einer ord Kü ist gegeben, wenn M seine vertragl Pflichten -schuldhaft- nicht unerhebl verletzt
1. grds Zahlungsverzug kann auch eine ordentl Kündigung rechtfertigen, ausnahmsw nicht wenn unverschuldete Zahlungsunfhk vorliegt
= Grds “Geld hat man zu haben” gilt nicht, da vertretenmüssen nicht ausr, sondern Verschulden
(+) Wortlaut §543 erfasst auch unverschuldete Zahlungsunfhk
2. KEINE Heilungsmöglichkeit, da §569 III Nr.2 nicht anw.bar ist (Schonfristzahlung)

17
Q

Wann endet die SE-Pflicht durch V für Kündigungsfolgeschäden?

A

= Problem: bei WohnraumMV ist keine ordentl Kü mögl, sodass keine Orientierungsmögl.keit

  1. Lit: abstr Grenze von 5 Jahren
    (-) Verstoß gg Grds der konkr Schadensberechnung
  2. Rspr: Orientierung an Mieterhöhungsmögl.keit
    = §558: V kann Mieterhöhung bis zur ortsübl Miete verlangen/ innerhalb von 3 Jahren 20%
    = Schaden ist auf Mietdifferenz bis zum Zeitpkt des Wirks.werdens der Erhöhung zu begrenzen
18
Q

Wie kann ein MV trotz (ordentl/ außerordentl) Kündigung u ohne übereinstimmenden Willen der Parteien dennoch fortgesetzt werden?

A

= §545: wenn der M in der Whg bleibt u V nicht innerhalb von 2 Wochen nach Gebrauchsfortsetzung widerspricht
-> urspr MV läuft auf unbest Zeit weiter
= §545 kann vertragl abbedungen werden
= soweit es V zumutbar ist, kann er zu nachvertragl Rücksichtnahmepflichten verpflichtet sein

19
Q

Muss ein Widerspruch nach §545 ausdrückl erfolgen um zu verhindern dass der MV unbefristet weiterläuft?

A

= nur eindeutiger Beendigungswille muss erkennbar sein
= kann bereits mit Kü.erklärung zusammenfallen

20
Q

Wann wird ein Rückzahlungsanspr der Kaution des M fällig?

A

= nicht schon bei Beendigung des MV, sondern erst nach Ablauf einer sich daran anschließenden angemessenen Überlegungs- u Abrechnungsfrist
= oder sobald V die Kaution abrechnet, indem er ggü M erklärt, ob u welche Ansprüche er gg diesen erhebt

(+) Sicherungszweck der Kaution

21
Q

Darf V nur gg unbestrittene Forderungen zur Abrechnung der Kaution stellen?

A

= BGH: auch streitige Forderungen dürfen verrechnet werden

(+) entspricht beiderseitigen Interesse, das beendete MV rechtl u tats schnellstmögl abzuschließen
(+) M kann sich selbst bei streitigen Forderungen durch Klage auf Rückzahlung schützen
-> V trifft Darlegungs- u Beweislast für das Bestehen der Forderungen

22
Q

Schema: außerord Kündigung §543 (allg Vorschrift)

A
  1. MV
  2. Kü.erklärung
    a. Zugang
    b. einheitl (an alle Mieter/ Vermieter)
    c. Form: schriftl mit Angabe des Kü.grundes
  3. wichtiger Grund §543 I
    a. Generalklausel/ Regelfall/ …
    = Abwägung beiderseitiger Interessen:
    = Unzumutbarkeit der Fortführung/ pers Härtefallgründe (wg Ausstrahl.wirkung der GR)
    b. Glaubhaftmachung
  4. Abmahnung (ggf entbehrl)
  5. keine Verlängerung des MV
    a. wegen Widerspruch §§574ff
    b. stillschweigende Verlängerung §545
23
Q

Räumung u Hrg der Mietsache §546

A

= Anspr auf sofortige Räumung bei fristloser Kü.
= ggf ist eine Räumungsfrist §721 ZPO zu gewähren (durch Auslegung der PV/ des vorangegangenen Verhaltens)
= im Unterschied zu §985: Hrg des Ist-Zustandes <-> §546: Hrg des Soll-Zustandes

24
Q

Sozialklausel §574/ 574a

A

= Berücksichtigung von Härtefällen bei ord Kü., die eine Fortsetzung des MV ermöglichen
= keine Anw bei fristloser Kü. aber Berücksichtigung bei Ges.abwägung (wichtiger Grund)

25
Q

Problem bei Ausspruch einer hilfsweisen ord Kü

A

= grds sind Gestaltungsrechte bedingungsfeindlich
= will V aber fristlos u hilfsweise ordentl kündigen, wird die hilfsweise ausgesprochene Kü jedoch unbedingt erklärt
= zwar werden beide Kündigungen gleichzeitig ausgesprochen, die ord Kü soll aber erst nachrangig geprüft werden

26
Q

Gegen wen muss sich Titel bei Zwangsräumung richten?

A

= gg jeden MitBESITZER §§750 I 2, 885 I
= nicht gg bloße Besitzdiener (mj Kinder gelten als Besitzdiener)
= Beteiligung an MV nicht erforderl, sondern Besitz ausreichend