Ref MatR: MietR 2 Flashcards
Welche Ansprüche hat der V bei Beendigung des MV?
- §546 Hrg- u Räumungsanspr
= Anspr auf sofortige Räumung
= weiter als andere Hrg-Ansprüche §§985/ 812
= umfasst Wegnahme von eingebrachten Sachen/ Rückbau von baul Veränderungen/ Beseitigung von Schäden/ Rückgabe frei von Untermietern
= erforderl ist aber ein urspr wirks MV!! sonst nicht anw.bar zB bei Anfechtung
-> beinhaltet Rückgabe im Soll-Zustand - §985
= beinhaltet nur Rückgabe im Ist-Zustand - §812
Allgemeines zur ordentl Kündigung §542
= NUR bei unbefristeten MV mögl
= grds grundlos mögl aber mit Frist
= Ausnahme: WohnraumMV für V Grund nötig
= Fristen nach §573c
= Widerspruchsrecht bei unbilliger Härte für M §574
Allgemeines zur außerordentl Kündigung §543
= nur mit Grund, grds ohne Frist
= Kündigungsgründe nach §§543, 569
= ggf Umdeutung in ordentl Kündigung §140
Anforderungen an die Kü.erklärung
= §568 Schriftform
= §§569 IV, 573 III Angabe des wichtigen Grundes
= muss ggü ALLEN Parteien ausgesprochen werden (einheitl Kündigung)
Was ist bei einer Kündigung von MV über andere Sachen zu beachten?
= in §578 ist aufgeführt welche Normen aus den §§549ff anw.bar sind
= Kü.fristen für ordentl Kündigung in §580a
= keine Anw der Formerfordernisse einer Kü.erklärung nach §§568, 569 IV, 573ff
Sonderkündigungsrecht bei Zwangsversteigerung des Grundstücks
= gem §57a ZVG kann der Ersteher das MV unter Einhaltung der gesetzl Kü.frist kündigen
= etwaige vertragl Kü.fristen können somit auf gesetzl Fristen abgekürzt werden
Heilungsmöglichkeit einer auf Zahlungsverzug des Mieters gestützten außerordentl Kündigung
= §§543 II 2, 3/ 569 III Nr.2: Heilung durch Zahlung sämtl Rückstände od durch unverzügl Aufrechnung
-> Nachholungsrecht des M
= Problem: Erledigung
Wer trägt den Kündigungsfolgeschaden (zB Umzugskosten etc..)?
- bei berechtigter außerordentl Kü
= bei außerordentl Kü wegen Pflichtverletzung einer Partei trägt diese die Kosten des anderen §536a/ 280 - bei unberechtigter Kü (zb vorgetäuschter Eigenbedarf)
= Kündigende haftet für Folgeschäden des anderen §280 (zB Umzugskosten §§280 I, 241 II/ höhere neue Miete)
= Problem: wann endet die SE-Pflicht (Ausgleich für höhere Miete)?
Hat der M auch alternative Möglichkeiten ohne Kündigung aus dem MV zu kommen?
= Anspr aus §242 auf vorzeitige Vertragsaufhebung, wenn
a. ein akzeptabler Nachmieter gestellt wird u
b. M ein berechtigtes Interesse am vorzeitigen Auszug hat, welches das Interesse des V am Bestand des MV ganz erhebl überwiegt
Welche Ansprüche kann der V ggü M geltend machen bei Nichterfüllung der Rückgabepflicht?
- Nutzungsausfallentschädigung §546a I/ EBV/ 812
= für die Dauer der Vorenthaltung vereinbarte/ ortübl Miete - ggf Ansprüche aus weiteren Schäden §546a II
= zB Vorenthaltungsschäden an zu vertröstenden Nachmieter/ entgangene höhere Miete - SE statt der ganzen Leistung §281
= zB Nichtentfernung von durch den M eingebrachte Sachen
Tenor: erfolgreiches Räumungsurteil
= Der Beklagte wird verurteilt, die Whg zu räumen u an den Kläger herauszugeben
Kann auf Feststellung geklagt werden, dass eine best Kündigung unwirksam ist?
= Nein, weil die Wirks.keit einer Kündigung kein Rechtsverhältnis iSv §256 I darstellt, sondern nur eine Vorfrage ist
= per Auslegung/ Umdeutung: Feststellung des (Nicht-/) Fortbestands des MV
Was passiert mit einem MV bei Verkauf an einen neuen Eigentümer?
= §566 I: Kauf bricht nicht Miete
= gesetzl Vertragsneubegründung: mit Beendigung des ErwerbsTB entsteht zw Erwerber u M ein mit dem alten inhaltsgleiches neues MV (Novation)
Verkauf eines Mietobjekts
Was ist mit Kü.gründen, die bereits im Zeitpkt des Erwerbs bestanden, ohne dass vom alten V eine Kü ausgesprochen wurde?
= Erwerber erlangt Kü.recht u kann kündigen, sofern der Kü.grund nicht durch den Übergang verfällt
Verkauf eines Mietobjekts
Wie sind schwebende Anfechtungslagen nach §123 zu behandeln?
= Erwerber kann nur gemeinsam mit dem Veräußerer die Anfechtung des MV erklären (Rechtsgedanke §351: Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden)