Ref MatR: FamR Kindesunterhalt Flashcards

1
Q

Pauschalisierter Mindestbedarf §615l

A

= 960€
= Bedarf nach vorgeburtlicher Lebensstellung (Einkünfte, die Berechtigte(r) ohne Geburt u.
Kinderbetreuung erzielen würde

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2
Q

Allgemeines Schema für jede Unterhaltsprüfung

A
  1. AGL
  2. Bedarf des Unterh.berechtigten
  3. Bedürftigkeit des Unterh.berechtigten
  4. Leist.fhkeit des Unter.verpflichteten
  5. Ausnahmen/ Einschränkungen/ Besonderheiten
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3
Q

Unterhaltspflicht des Ehemannes bei künstl Befruchtung

A

= Vereinbarung zw Eheleuten über künstl Befruchtung ist Vertrag zugunsten Dritter (des Kindes) §328
= Ehemann hat Unterhaltspflicht wie leibl Vater
= kein AnfechtungsR nach §1592 Nr.1 wegen §1600 IV
= auch analog bei Lebenspartner

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4
Q

Wonach bestimmt sich Bedarf des Kindes für Kindesunterhalts §1610

A

= nach der Lebensstellung des Kindes, abgeleitet vom Einkommen der Eltern da Mj noch keine eigene Lebensstellung hat
= es kommt auf Einkommensverhältnisses des barunterhaltspflichtigen Elternteils an
= Bedarfsbestimmung ausgehend vom gesetzl Mindestunterhalt §1612a unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle

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5
Q

Welches monatl Einkommen ist beim Unterhaltsverpflichteten zugrunde zu legen?

A

= maßgebl für die Einordnung in Düsseldorfer Tabelle ist das bereinigte Nettoeinkommen:
1. Nettoeinkommen (+ fiktiver Erwerb)
2. Abzug zusätzl Altersvorsorge
3. Abzug berufsbed Aufwendungen (grds 5% vom bisherigen Ergebnis)
4. Plus Wohnvorteil Eigenheim
5. Abzug weiterer Vb mithilfe Inter.abwägung

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6
Q

Wann kann ein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen sein?

A
  1. fehlende Einkünfte als Folge eines unterhaltsrechtl Fehlverhaltens
  2. vorwerfbares Verhalten ist kausal fehlende Einkünfte
  3. geforderte Erwerbstätigkeit ist zumutbar
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7
Q

Was versteht man unter bereinigtem Nettoeinkommen?

A

= für unselbständige Tätigkeiten kann für berufsbedingte Aufwendungen eine Pauschale von 5% abgezogen werden (mehr nur bei konkr Darlegung)

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8
Q

Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim

A

= wirtsch Nutzung ist unterhaltsrechtl wie fiktive Einkünfte (NICHT Erwerbseinkünfte!!) zu behandeln
= vom obj Wohnwert sind Finanz.lasten (Zins- u Tilgungsanteil) u nicht umlagefähigen Kosten abzuziehen

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9
Q

Obj Wohnwert

A

= die bei einer Fremdvermietung erzielbare obj Marktmiete

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10
Q

Anrechnung von Kindergeld auf Unterhaltsverpflichtung §1612b

A

= wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt, mindert sich Barbedarf zur Hälfte
= zB wenn Kindergeld bei 204€, dann ist Kindesunterhalt gemindert um das hälftige Kindergeld (102€)

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11
Q

Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten

A

= zur Sicherung des Existenzminimums, deshalb nicht zu unterschreiten
= ggü mj Kindern gilt notwendiger Selbstbehalt bei Erwerbstätigen 1.160€/ bei Nichterwerbstätigen 960€

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12
Q

Rangfolge mehrerer Unterh.berechtigten §1609

A

= soweit nicht alle Unterh.verpflichteten befriedigt werden können (Mangelfall) ist 1.Rang vorrangig zu bedienen
= Vorrangigkeit bedeutet, dass höherrangige Anspr erst in voller Höhe zu erfüllen sind u dann erst Nachrangige

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13
Q

Verwirkung von bislang nicht geltend gemachten Unterh.ansprüchen §242

A
  1. Zeitmoment
    = gerade von einem Unterh.gläubiger, der lebensnotw auf Leistungen angewiesen ist, kann noch mehr als von sonstigen Gläubigern erwartet werden, dass er seinen Anspr zeitnah durchsetzt
    = Unterh.rückstände können zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen
  2. Umstandsmoment
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14
Q

Verzicht auf Kindesunterhalt

A

= §1614: ein Verzicht auf ZUKÜNFTIGEN Kindesunterhalt ist nicht zulässig!

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15
Q

Regel- u Sonderfall zum Kindesunterhaltsanspr §1601

A
  1. bei einem Elternteil liegt Schwerpkt der Betreuung, sodass dieser Naturalunterhalt erbringt u der andere Barunterhalt §1606 III 2
  2. paritätisches (!) Wechselmodell mit gleicher Betreuungsquote
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16
Q

Wie erfolgt der Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell?

A

= beide Eltern haben für Barunterhalt des Kindes einzustehen
= Elterneinkommen wird addiert u unter Berücksichtigung des Selbstbehalts der jeweilige Haftungsanteil nach §1606 III 1 berechnet

17
Q

Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen

A

= Unterh.ansprüche sind unpfändbar (§120 FamFG iVm §850b) sodass keine Aufrechnung durch den Schuldner mögl ist §394
= Unterh.empfänger kann mit seiner Unterh.forderung aufrechnen!

18
Q

Bedürftigkeit des Kindes §1602

A

= einkommenslos
= Kindergeld mindert den Barbedarf des Kindes zur Hälfte §1612b

19
Q

Leistungsfhk §1603

A

= ggü mj Kindern gilt nur der notw Selbstbehalt (1.160€/ 960€), der nicht unterschritten werden darf

20
Q

Mehrbedarf (zB für Kita, Klavier..)

A

= für Mehrbedarf gilt Privilegierung des betreuenden Elternteils nicht, beide haften anteilig

  1. Def Mehrbedarf
  2. Subsumtion ob konkr darunter fällt
  3. EXTRA zu berechnen, nicht auf Bedarf anrechnen!
21
Q

Besonderheiten des Unterhaltsanspr eines vollj Kindes

A
  1. Bedarf
    a. Kind wohnt bei Eltern: Düsseldorfer Tabelle ab 18 J
    b. eigener Hausstand: wie Bafög 930€
    = §1603 III 1: Einkommen beider Eltern wird addiert für DT
  2. Bedürftgk
    = §1612b Kindergeld voll anrechnen
  3. Leist.fhk §1603: angem Selbstbehalt
  4. Höhe §1606 III 1
22
Q

Kostenentscheidung im Unterhaltsrecht

A

= §243 ist Sonderregel
= Kostenentsch nach billigem Ermessen

23
Q

Vollstreckbarkeit von Beschlüssen über Unterhalt

A

= mit Wirksamwerden (Rechtskraft) vollstr.bar
= §116 III 3: sof Wirks.keit soll bei Unterhaltssachen im Beschluss angeordnet werden