Ref MatR: MietR 3 Flashcards
Abgrenzung Miete zu Pacht
= Pacht: entgeltl Gebrauchsüberlassung mit der zusätzl Mögl.keit der Fruchtziehung (zB Gaststätte/ Tankstelle..)
= §581 II: entspr Anw der Mietvorschriften, sofern sich aus §§582ff nichts Abweichendes ergibt
Abgrenzung Miete zu Leihe
= Leihe: unentgeltl Miete
= zB bei Ersatzfzg durch Werkstatt/ unentgeltl Überlassung einer Whg (soweit RBW u nicht nur Gefälligkeit)
Entsteht bei vorzeitigem Einzug des M in die Mietsache für diesen Zeitraum eine vertragl Verbindung?
- eA: vorzeitiger Beginn des HauptMV ggf unter Mietzahlungsverzicht
- aA: konkl separater MV ggf unter Mietzahlungsverzicht
- MM: Vertrag sui generis
- MM: nur cic
Welche Rechte kann M geltend machen, wenn V seine Hauptpflichten aus dem MV nicht erfüllt?
- Mängelbeseitigungsanspr §535 I
= ggf ZBR aus §320 - Gewährleistungsrechte §§536ff (ab Übergabe)
a. Minderung §536
b. SE §536a I
c. Aufwendungsersatz §536a II - Kündigung §543 I, II 1 Nr.1
Verhältnis von ZBR der Mietzahlung u gleichzeitige Minderung bei Mietmangel
= M kann seinen Mängelbeseitigungsanspr dem Zahlungsanspr des V als ZBR entgghalten §320
= davor muss er aber den Mangel angezeigt haben um überhaupt die Druckfkt zu erfüllen
-> Minderung u ZBR sind nebeneinander mögl
Aufwendungsersatzanspr bei Selbstvornahme zur Mängelbeseitigung §536a II
= abschließend für Aufwendungen des M zur Mängelbeseitigung!!
= soweit kein Verzug des V od eine nicht dringende Notwendigkeit vorliegt, KEIN Ersatz über §§536a I, 539, 812 od GoA (sonst Umgehung der strengeren Anforderungen des §536a)
Schema: Aufwendungsersatzanspr bei Selbstvornahme zur Mängelbeseitigung §536a II
I. Anspr entstanden
1. wirks MV
2. Mangel
3. bei Gebrauchsüberlassung
4. Fall des §536a II Nr.1/2
a. Nr.1: Verzug des V (Mahnung/ Vertretenmüssen)
b. Nr.2: Notstandsmaßnahmen
II. Anspr unterg
III. Anspr durchsetzb
Ersatzanspr für sonstige Aufwendungen §539 I
= soweit keine Aufwendung zur Mängelbeseitigung (Renovierung/ Verschönerung) ist §539 I abschließend!! (kein Rückgriff auf §§536a II/ 951/ 812)
= Rechtsgrundverweisung auf GoA
= Problem: Fremdgesch.führungswille
Abgrenzung Aufwendungsersatz §536a II zu §539 I
- §536a II
= Aufwendungen zur Mängelbeseitigung - §539
= sonstige Aufwendungen
Rechte des Vermieters
- Erfüllungsanspr §535 II bei Nichtzahlung der Miete
- Verzugsschaden §§280 I, II, 286
- Kündigung §§543 I, II 1 Nr.3, 569 III
- Unterlassungsanspr bei vertragswidrigen Gebrauch §541
Nebenpflichten des Vermieters u Mieters
- Vermieter
a. Schutzpflichten für RG des M §§280 I, 241/ 823
b. Rückzahlung der Kaution nach Beendigung u Ablauf einer angem Prüfungsfrist (3-6 Monate) - Mieter
a. Schutzpflichten (Einhaltung des vertragsgem Gebrauchs) §241 II
= ABER Abgrenzung zu §538: Abnutzung durch vertragsgem Gebrauch
b. Duldung von Reparaturen/ Modernisierung §555a
c. Zahlung der vereinbarten Kaution
Wann beginnt die Verjährungsfrist §548 bzw welche Anforderungen sind hieran zu stellen?
= in dem Zeitpkt indem der V die Mietsache “zurückerhält” (NICHT Beendigung des MV)
a. V muss in der Lage sein, sich durch Ausübung der umb Sachherrschaft ein Bild vom Zustand der Whg zu machen
b. M muss Besitz vollst u eindeutig aufgeben
c. V muss Kenntnis über Besitzaufgabe erlangen
ggü wem kann MV ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sein?
= zB bei Gewerberaummiete für Angestellte des M/ bei Wohnraum die zur Hausgemeinschaft gehörenden Personen
= NICHT Gäste anderer Mieter
Untermiete/ Aufnahme von Dritten in Mietwhg
- §540
= gilt für alle Formen der Gebrauchsüberlassung bei allen Mietverhältnissen
= nur mit Erlaubnis des V
= bei Verweigerung zu Unrecht wird Obliegenheit verletzt - §553
= Erlaubnisanspr
= NUR für Teilüberlassung einer Whg
= bei Verweigerung zu Unrecht wird mietvertragl Pflicht verletzt: SE
= Aufnahme von Familienangehörigen ist nie unbefugt, da diese nicht als Dritte angesehen werden, Art.6
Problem: Anspruch des V gg M auf Hrg der gezahlten Untermiete bei unbefugter Untermiete während des bestehenden HauptMV?
- §§280 I, 241 II (-) kein Schaden des V, da V mangels eigener Mögl.k Untermietzins nicht erzielt hätte
- EBV (-) RzB des M
- §823 I (-) keine RGV
- GoA (-) kein fremdes Geschäft
- §816 I 1 (-) Untervermietung ist keine Verfügung
- §812 I 1 Alt.2 (-) kein Eingriff in Zuweisungsgehalt des V, da Gebrauchsmögl.k bei M
-> §541: Unterlassungsanspr
-> §§543 II 1 Nr.2, 573 II Nr1: Kü wg unbefugter Gebrauchsüberlassung