Ref MatR: MietR 3 Flashcards

1
Q

Abgrenzung Miete zu Pacht

A

= Pacht: entgeltl Gebrauchsüberlassung mit der zusätzl Mögl.keit der Fruchtziehung (zB Gaststätte/ Tankstelle..)
= §581 II: entspr Anw der Mietvorschriften, sofern sich aus §§582ff nichts Abweichendes ergibt

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2
Q

Abgrenzung Miete zu Leihe

A

= Leihe: unentgeltl Miete
= zB bei Ersatzfzg durch Werkstatt/ unentgeltl Überlassung einer Whg (soweit RBW u nicht nur Gefälligkeit)

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3
Q

Entsteht bei vorzeitigem Einzug des M in die Mietsache für diesen Zeitraum eine vertragl Verbindung?

A
  1. eA: vorzeitiger Beginn des HauptMV ggf unter Mietzahlungsverzicht
  2. aA: konkl separater MV ggf unter Mietzahlungsverzicht
  3. MM: Vertrag sui generis
  4. MM: nur cic
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4
Q

Welche Rechte kann M geltend machen, wenn V seine Hauptpflichten aus dem MV nicht erfüllt?

A
  1. Mängelbeseitigungsanspr §535 I
    = ggf ZBR aus §320
  2. Gewährleistungsrechte §§536ff (ab Übergabe)
    a. Minderung §536
    b. SE §536a I
    c. Aufwendungsersatz §536a II
  3. Kündigung §543 I, II 1 Nr.1
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5
Q

Verhältnis von ZBR der Mietzahlung u gleichzeitige Minderung bei Mietmangel

A

= M kann seinen Mängelbeseitigungsanspr dem Zahlungsanspr des V als ZBR entgghalten §320
= davor muss er aber den Mangel angezeigt haben um überhaupt die Druckfkt zu erfüllen
-> Minderung u ZBR sind nebeneinander mögl

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6
Q

Aufwendungsersatzanspr bei Selbstvornahme zur Mängelbeseitigung §536a II

A

= abschließend für Aufwendungen des M zur Mängelbeseitigung!!
= soweit kein Verzug des V od eine nicht dringende Notwendigkeit vorliegt, KEIN Ersatz über §§536a I, 539, 812 od GoA (sonst Umgehung der strengeren Anforderungen des §536a)

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7
Q

Schema: Aufwendungsersatzanspr bei Selbstvornahme zur Mängelbeseitigung §536a II

A

I. Anspr entstanden
1. wirks MV
2. Mangel
3. bei Gebrauchsüberlassung
4. Fall des §536a II Nr.1/2
a. Nr.1: Verzug des V (Mahnung/ Vertretenmüssen)
b. Nr.2: Notstandsmaßnahmen

II. Anspr unterg
III. Anspr durchsetzb

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8
Q

Ersatzanspr für sonstige Aufwendungen §539 I

A

= soweit keine Aufwendung zur Mängelbeseitigung (Renovierung/ Verschönerung) ist §539 I abschließend!! (kein Rückgriff auf §§536a II/ 951/ 812)
= Rechtsgrundverweisung auf GoA
= Problem: Fremdgesch.führungswille

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9
Q

Abgrenzung Aufwendungsersatz §536a II zu §539 I

A
  1. §536a II
    = Aufwendungen zur Mängelbeseitigung
  2. §539
    = sonstige Aufwendungen
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10
Q

Rechte des Vermieters

A
  1. Erfüllungsanspr §535 II bei Nichtzahlung der Miete
  2. Verzugsschaden §§280 I, II, 286
  3. Kündigung §§543 I, II 1 Nr.3, 569 III
  4. Unterlassungsanspr bei vertragswidrigen Gebrauch §541
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11
Q

Nebenpflichten des Vermieters u Mieters

A
  1. Vermieter
    a. Schutzpflichten für RG des M §§280 I, 241/ 823
    b. Rückzahlung der Kaution nach Beendigung u Ablauf einer angem Prüfungsfrist (3-6 Monate)
  2. Mieter
    a. Schutzpflichten (Einhaltung des vertragsgem Gebrauchs) §241 II
    = ABER Abgrenzung zu §538: Abnutzung durch vertragsgem Gebrauch

b. Duldung von Reparaturen/ Modernisierung §555a
c. Zahlung der vereinbarten Kaution

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12
Q

Wann beginnt die Verjährungsfrist §548 bzw welche Anforderungen sind hieran zu stellen?

A

= in dem Zeitpkt indem der V die Mietsache “zurückerhält” (NICHT Beendigung des MV)

a. V muss in der Lage sein, sich durch Ausübung der umb Sachherrschaft ein Bild vom Zustand der Whg zu machen
b. M muss Besitz vollst u eindeutig aufgeben
c. V muss Kenntnis über Besitzaufgabe erlangen

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13
Q

ggü wem kann MV ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sein?

A

= zB bei Gewerberaummiete für Angestellte des M/ bei Wohnraum die zur Hausgemeinschaft gehörenden Personen
= NICHT Gäste anderer Mieter

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14
Q

Untermiete/ Aufnahme von Dritten in Mietwhg

A
  1. §540
    = gilt für alle Formen der Gebrauchsüberlassung bei allen Mietverhältnissen
    = nur mit Erlaubnis des V
    = bei Verweigerung zu Unrecht wird Obliegenheit verletzt
  2. §553
    = Erlaubnisanspr
    = NUR für Teilüberlassung einer Whg
    = bei Verweigerung zu Unrecht wird mietvertragl Pflicht verletzt: SE
    = Aufnahme von Familienangehörigen ist nie unbefugt, da diese nicht als Dritte angesehen werden, Art.6
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15
Q

Problem: Anspruch des V gg M auf Hrg der gezahlten Untermiete bei unbefugter Untermiete während des bestehenden HauptMV?

A
  1. §§280 I, 241 II (-) kein Schaden des V, da V mangels eigener Mögl.k Untermietzins nicht erzielt hätte
  2. EBV (-) RzB des M
  3. §823 I (-) keine RGV
  4. GoA (-) kein fremdes Geschäft
  5. §816 I 1 (-) Untervermietung ist keine Verfügung
  6. §812 I 1 Alt.2 (-) kein Eingriff in Zuweisungsgehalt des V, da Gebrauchsmögl.k bei M

-> §541: Unterlassungsanspr
-> §§543 II 1 Nr.2, 573 II Nr1: Kü wg unbefugter Gebrauchsüberlassung

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16
Q

Wie bekommt der V den Untermieter aus dem Haus?

A
  1. bei Kü des HauptMV über §546 II u zusätzl §985
    = Räumungstitel wirkt nur gg Hauptmieter §325 ZPO
  2. ohne Kü des HauptMV
    = nur wenn die Untermiete unbefugt ist (kein Familienangehöriger/ keine Erlaubnis) da kein abgeleitetes RzB: §985
17
Q

Aufwendungsansprüche des Untermieters gg Hauptvermieter

A

= NICHT nach §§536a, 539 I, da nur im HauptMV anw.bar
= ggf aus GoA/ EBV/ §812

18
Q

Konflikt: VermieterpfandR - Sicherungsübereignung
= Dritter vollstreckt in die Sache des M, V macht sein VermieterpfandR geltend

A
  1. Sache steht bereits bei Einbringung im Sicherungseigentum eines Dritten
    = es kann kein VermieterpfandR entstehen
  2. Sache wird erst im Zeitpkt der Einbringung durch Sicherungsübereignung an Dritten übereignet
    = zeitgleiche Kollision von Verm.pfandR u Sicherungsübereignung
    = Verm.pfandR hat Vorrang, da sonst Aushöhlung
    = Sicherungseigentum ist mit Verm.pf.R belastet
    = ggf gutgl Erwerb §936
  3. Sache wird erst nach Einbringung an Dritten sicherungsübereignet
    = wie bei 2.
19
Q

Erlöschen des VermieterpfandR mit Entfernung der Sache §562a
= ist auch das kurzzeitige nur vorübergehende Entfernen erfasst, wenn dies den gewöhnl Lebensverhältnissen entspricht? (zB PKW)

A
  1. eA: VermieterpfandR bleibt bestehen, kein Fall des §562a
    (+) system Zus.hang mit §1253 I
  2. Rspr: PfandR erlischt u entsteht mit Wiedereinbringung neu (revolvierendes VermieterpfandR)
    (+) Abgrenzung zw vorübergehender u dauerhafter Entfernung schwierig: Rechtsunsicherheit
    (+) Wortlaut
20
Q

Fälligkeit von Wohnraummiete

A

= §556b I: Fälligkeit am 3. Werktag des Monats im Voraus
= ABER es ist ausreichend wenn M seine Leistungshdlung bis zum 3. Werktag vornimmt (Wohnraummieter muss bis zum 3. Werktag entrichten)

21
Q

Anforderungen an die Wirksamkeit der Befristung eines WohnraumMV

A

= Sachgrund erforderl gem §575 (zB Eigenbedarf/ Umbau…)
= Grund muss bei Vertragsschluss schriftl mitgeteilt werden
(+) Ausschluss von Missbrauch zur Umgehung von Mieterschutz (Kü-/ Mieterhöhungsvorschriften)

22
Q

Welche Rechte stehen dem M bei Mängeln an der Mietsache neben der Minderung zu?

A

= neben der Minderung darf der M gem §320 einen Teil der Miete zurückbehalten, um den V zur Mängelbeseitigung anzuhalten
= die Höhe des ZBR ist im Einzelfall zu bestimmen, es darf aber nicht zeitlich unbegrenzt Druck ausgeübt werden
-> hat ZBR erkennbar seinen Zweck verfehlt muss zu anderen Rechtsbehelfen gegriffen werden (Herstellungs-/ Vorschussklage)

23
Q

Einrede der Verjährung §548

A

= Verjährung von Ansprüchen 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache
= ABER §215: mit einer Forderung kann auch noch nach Eintritt der Verjährung aufgerechnet werden, wenn die Aufrechnungslage bereits in unverjährter Zeit entstanden war

24
Q

Voraussetzungen für §215, sodass keine Verjährung etwaiger Ersatzansprüche aus §548

A

= Aufrechnungslage muss bereits in unverjährter Zeit entstanden sein

  1. Gleichartigkeit der Forderungen
    = Problem: Rückzahlungsanspr der Kaution gg Nachbesserungsanspr bzgl Mängeln
    = Nachbesserungsanspr des V kann sich in Zahlungsanspr umwandeln, wenn M Nachbesserung trotz angem Frist nicht vorgenommen hat, da V jmd anderes mit Nachbesserung beauftragen kann u M den Zahlungsbetrag in Rechnung stellen kann
    = soweit keine Fristsetzung erfolgt u nicht entbehrl, ist Aufrechnung abzulehnen
25
Q

Welche AGL bei Unterl.anspr wegen vertragswidriger Nutzung der Mietsache

A

= NICHT §1004 da §541 lex specialis
= mieterschützend da im Ggsatz zu §1004 eine vorherige Abmahnung vor Unterlassungsklage erforderl ist