Ref MatR: FamR Zugewinn Flashcards
Wann entsteht Anspr auf Zugewinnausgleich §1378
= §1378 III: mit Beendigung des Güterstandes
= grds mit Rechtskraft der Scheidung beendet §1564 2
= Ausnahme bei Scheidungsfolgenvereinbarung
= Berechnungszeitpkt für Zugewinn ABER Zeitpkt der RH! §1384
Scheidungsfolgenvereinbarung
= Ehevertrag last minute über Versorgungsausgleich, Unterhalt u Zugewinn (not Form)
= “Ehegatten vereinbaren mit sofortige Wirkung Gütertrennung”: Zugewinngemeinschaft wird sofort beendet u nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung
Gesellschaftsrechtl Ausgleichsansprüche aus eine Ehegatteninnengesellschaft §§723, 730 analog
= nur wenn Zweck des Zusammenwirkens über Verwirklichung der ehel Lebensgemeinschaft hinausgeht!
= entspr RBW grds bei gleichberechtigter Mitarbeit/ Beteiligung
Ausgleichsanspr nach Schenkungswiderruf §§530, 812
= fast immer abzulehnen, da Zuwendungen unter Ehegatten regelm unbenannte Zuwendungen, auf die §§516ff nicht anw.bar
Unbenannte Zuwendung
= wenn Ehegatte dem anderen einen Vermög.wert um der Ehe willen u als Beitrag zur Verwirklichung/ Erhaltung/ Sicherung der ehel Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung hegt, dass die ehel Lebensgemeinsch Bestand haben u er an Vermög.wert weiter teilhaben wird
= Erfindung da Schenkungsrecht nicht passend, denn Schenkung ist einseitig begünstigendes RG
aus Freigiebigkeit, hier aber erkennbare Verfolgung gemeinsamen Ehezweckes. Scheitern der Ehe ist
auch kein grober Undank
Anfangsvermögen §1374
= Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten
= kann auch negativ sein!! §1374 III
Beweislast über Anfangsvermögen
= soweit kein Verzeichnis aufgestellt wurde, wird gem §1377 III, dass Endvermögen sein Zugewinn darstellt (Anfangsvermögen = 0)
= Beweislast für eigenes positives Anf.vermögen/ neg Anf.vermögen des anderen trifft denjenigen, der sich darauf beruft
Sinn u Zweck der Hinzurechnung zum Anfangsvermögen §1374 II
= privilegierter Erwerb, da kein Beruhen auf gemeins Lebensleistung
= Vermög.zuwächse, die in keinem Zus.hang zur Ehe stehen, sondern allein einem Ehegatten von einem Dritten aus pers/ sonst Gründen zugewendet wurden, sollen ausgenommen werden
= NUR der Wert bei Vermög.eintritt privilegiert ist
4 Hinzurechnungsfälle zum Anf.vermögen §1374 II
- Erbschaft
- künftige Erbschaft
- Erwerb durch Schenkung
= NICHT echte Schenkung unter Eheleuten/ unbenannte Zuwendung!
= hierdurch holt sich Schenker das Geschenkte im Zugewinnausgleich zurück - Erwerb als Ausstattung §1624
Analoge Anw §1374 II der Hinzurechnung
= es kommt grds nicht darauf an, ob u in welcher Weise der fordernde Ehegatte zur Entstehung des Gewinns beigetragen hat
= AusnahmeTB des §1374 umfasst Zuwendungen die auf pers Beziehungen des Erwerbenden zum Zuwendenden od ähnlichen Umständen beruhen
= Zugewinnausgl.berechnungen sollen Rechtssicherheit u Praktikabilität gewähren
= deshalb stellt §1374 II eine eng anzuwendende Ausnahme dar
= zB bei Lottogewinn/ Schmerzensgeld nicht anzuwenden
Ausschluss der Hinzurechnung §1374 II: soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist
= Zielsetzung des Zugewinnausgleichs ist es nur Vermög.zuwächse auszugleichen
= auszunehmen sind deshalb unengeltl Zuwendungen, die nicht der Vermög.bildung sondern von vornherein nur dem Verbrauch dienen (sonst Vergrößerung des Anf.vermögens zulasten des anderen)
= im Einzelfall zu bestimmen nach Anlass der Zuwendung/ Willensrichtung des Zuwendenden/ wirtsch Verhältnisse des Zuwend.empfängers/ Prognose wenn Ehe bald scheitern sollte, Vermög.wert noch im Endvermögen des Begünstigten
Was ist der maßgebl Zeitpkt zur Berechnung des Zugewinns?
= §1384: an Stelle der Beendigung des Güterstands tritt Zeitpkt der RH des Scheidungsantrags §§113 I 2, 124 FamFG, 261 ZPO (Zustellung des Scheidungsantrags)
Problem: (verfrühter) Scheidungsantrag wird schon vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt, um Termin zu erhalten
= wirkt sich auf Berechnung des Zugewinns aus, §1384
= ausnahmsw Verlegung des gesetzl Stichtags wegen Billigkeit, wenn konkr Tatsachen vorliegen, dass verfrühter Scheidungsantrag illoyalerweise bezweckt, dass der andere an einer konkr absehbaren u erhebl Vermög.mehrung nicht mehr teilhaben soll
Problem: Ehegatten führen als Gesamtgläubiger §428 Konto, von welchem einer mehr als die Hälfte nach Trennung entnimmt
= schuldrechtl Ausgleichsanspr §430
= Auschließlichkeitsprinzip §§1372ff nicht, jedoch sind Forderung und Vb in Zugewinnberechnung einzustellen u führen somit zu Neutralisierung der Forderung
Hinzurechnungen zum Endvermögen §1375 II
= Verhinderung dass Erzielung eines Zugewinns zulasten des anderen vermindert wird
= KEINE analoge Anw, sondern abschließend
= zB Verschwendung/ absichtl Benachteiligung