Ref MatR: FamR Zugewinn Flashcards

1
Q

Wann entsteht Anspr auf Zugewinnausgleich §1378

A

= §1378 III: mit Beendigung des Güterstandes
= grds mit Rechtskraft der Scheidung beendet §1564 2
= Ausnahme bei Scheidungsfolgenvereinbarung
= Berechnungszeitpkt für Zugewinn ABER Zeitpkt der RH! §1384

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Scheidungsfolgenvereinbarung

A

= Ehevertrag last minute über Versorgungsausgleich, Unterhalt u Zugewinn (not Form)
= “Ehegatten vereinbaren mit sofortige Wirkung Gütertrennung”: Zugewinngemeinschaft wird sofort beendet u nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Gesellschaftsrechtl Ausgleichsansprüche aus eine Ehegatteninnengesellschaft §§723, 730 analog

A

= nur wenn Zweck des Zusammenwirkens über Verwirklichung der ehel Lebensgemeinschaft hinausgeht!
= entspr RBW grds bei gleichberechtigter Mitarbeit/ Beteiligung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Ausgleichsanspr nach Schenkungswiderruf §§530, 812

A

= fast immer abzulehnen, da Zuwendungen unter Ehegatten regelm unbenannte Zuwendungen, auf die §§516ff nicht anw.bar

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Unbenannte Zuwendung

A

= wenn Ehegatte dem anderen einen Vermög.wert um der Ehe willen u als Beitrag zur Verwirklichung/ Erhaltung/ Sicherung der ehel Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung hegt, dass die ehel Lebensgemeinsch Bestand haben u er an Vermög.wert weiter teilhaben wird
= Erfindung da Schenkungsrecht nicht passend, denn Schenkung ist einseitig begünstigendes RG
aus Freigiebigkeit, hier aber erkennbare Verfolgung gemeinsamen Ehezweckes. Scheitern der Ehe ist
auch kein grober Undank

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Anfangsvermögen §1374

A

= Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten
= kann auch negativ sein!! §1374 III

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Beweislast über Anfangsvermögen

A

= soweit kein Verzeichnis aufgestellt wurde, wird gem §1377 III, dass Endvermögen sein Zugewinn darstellt (Anfangsvermögen = 0)
= Beweislast für eigenes positives Anf.vermögen/ neg Anf.vermögen des anderen trifft denjenigen, der sich darauf beruft

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Sinn u Zweck der Hinzurechnung zum Anfangsvermögen §1374 II

A

= privilegierter Erwerb, da kein Beruhen auf gemeins Lebensleistung
= Vermög.zuwächse, die in keinem Zus.hang zur Ehe stehen, sondern allein einem Ehegatten von einem Dritten aus pers/ sonst Gründen zugewendet wurden, sollen ausgenommen werden
= NUR der Wert bei Vermög.eintritt privilegiert ist

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

4 Hinzurechnungsfälle zum Anf.vermögen §1374 II

A
  1. Erbschaft
  2. künftige Erbschaft
  3. Erwerb durch Schenkung
    = NICHT echte Schenkung unter Eheleuten/ unbenannte Zuwendung!
    = hierdurch holt sich Schenker das Geschenkte im Zugewinnausgleich zurück
  4. Erwerb als Ausstattung §1624
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Analoge Anw §1374 II der Hinzurechnung

A

= es kommt grds nicht darauf an, ob u in welcher Weise der fordernde Ehegatte zur Entstehung des Gewinns beigetragen hat
= AusnahmeTB des §1374 umfasst Zuwendungen die auf pers Beziehungen des Erwerbenden zum Zuwendenden od ähnlichen Umständen beruhen
= Zugewinnausgl.berechnungen sollen Rechtssicherheit u Praktikabilität gewähren
= deshalb stellt §1374 II eine eng anzuwendende Ausnahme dar
= zB bei Lottogewinn/ Schmerzensgeld nicht anzuwenden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Ausschluss der Hinzurechnung §1374 II: soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist

A

= Zielsetzung des Zugewinnausgleichs ist es nur Vermög.zuwächse auszugleichen
= auszunehmen sind deshalb unengeltl Zuwendungen, die nicht der Vermög.bildung sondern von vornherein nur dem Verbrauch dienen (sonst Vergrößerung des Anf.vermögens zulasten des anderen)
= im Einzelfall zu bestimmen nach Anlass der Zuwendung/ Willensrichtung des Zuwendenden/ wirtsch Verhältnisse des Zuwend.empfängers/ Prognose wenn Ehe bald scheitern sollte, Vermög.wert noch im Endvermögen des Begünstigten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Was ist der maßgebl Zeitpkt zur Berechnung des Zugewinns?

A

= §1384: an Stelle der Beendigung des Güterstands tritt Zeitpkt der RH des Scheidungsantrags §§113 I 2, 124 FamFG, 261 ZPO (Zustellung des Scheidungsantrags)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Problem: (verfrühter) Scheidungsantrag wird schon vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt, um Termin zu erhalten

A

= wirkt sich auf Berechnung des Zugewinns aus, §1384
= ausnahmsw Verlegung des gesetzl Stichtags wegen Billigkeit, wenn konkr Tatsachen vorliegen, dass verfrühter Scheidungsantrag illoyalerweise bezweckt, dass der andere an einer konkr absehbaren u erhebl Vermög.mehrung nicht mehr teilhaben soll

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Problem: Ehegatten führen als Gesamtgläubiger §428 Konto, von welchem einer mehr als die Hälfte nach Trennung entnimmt

A

= schuldrechtl Ausgleichsanspr §430
= Auschließlichkeitsprinzip §§1372ff nicht, jedoch sind Forderung und Vb in Zugewinnberechnung einzustellen u führen somit zu Neutralisierung der Forderung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Hinzurechnungen zum Endvermögen §1375 II

A

= Verhinderung dass Erzielung eines Zugewinns zulasten des anderen vermindert wird
= KEINE analoge Anw, sondern abschließend
= zB Verschwendung/ absichtl Benachteiligung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Darlegungs- u Beweislast für Endvermögen beider Antragsteller

A

= trägt Antragsteller
= Auskunfts- u Beleganspr aus §1379, der im Wege der Stufenklage §113 I 2 FamFG, 254 ZPO geltend gemacht wird

17
Q

Beweislast bzgl Hinzurechnung zum Endvermögen

A

= Umkehr der Beweislast auf Antragsgegner, wenn Endvermögen geringer ist als das Trennungsvermögen §1375 II 2 (Geldverlust zw Trennung u Scheidung)
= Auskunftsanspr §1379 erstreckt sich auch auf Vermögen zum Trennungszeitpkt

18
Q

Zugewinn §1373

A

= Betrag um den Endvermögen das Anfangsvermögen “übersteigt”
= KEIN neg Zugewinn, mind 0

19
Q

Begrenzung der Höhe der Ausgleichsforderung §1378 II

A

= durch den Wert des bei Beendigung des Güterstandes noch vorhandenen Vermögens beschränkt
= bedeutsam zB wenn neg Anfangsvermögen während Ehezeit abgebaut wurde

20
Q

LVWR wegen grober Unbilligkeit §1381

A

= nur sehr eingeschränkt anzuwenden
= wenn Gewährung des Ausgleichsanspr dem Gerechtigk.empfinden in unerträglicher Weise widerspricht (Gesamtschau aller Umstände)
= zB nicht bei Lottogewinn auch wenn lange schon getrennt

21
Q

Verfahrensrecht bei Güterrecht

A

= §112 Nr.2: Güterrechtssachen sind Fam.streitsachen
= §113 I 2: Anw der ZPO-Vorschriften + lex specialis