Ref MatR: SchadensR Flashcards

1
Q

Wann ist ein Nutzungsausfallschaden ersatzfähig?

A

= bei einem Entzug von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen u von zentraler Bedeutung ist
= fühlbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn zum maßgebl Zeitpkt Nutzungswille u -mögl.keit bestand
= auch wenn kein Ersatz angemietet wird/ keine sonstige Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden
= Voraussetzungen für Ersatzfhk aufgrund zentraler Bedeutung sind wg Darlegungslast durch Kläger vorzutragen, sonst nicht zu beachten

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2
Q

Ist ein Nutzungsausfallschaden auch dann ersatzfähig, bei Sachen die ausschließl erwerbswirtschaftlich genutzt werden? (zB Dienstwagen)

A

= Problem: abstrakte Nutzungsentschädigung bei gewerbl genutzten Kfz
= grds bemisst sich Schaden nach entgangenen Gewinn/ Vorhaltekosten eines Reservefzgs/ Mietkosten eines Ersatzfzgs
(-) Nutzungsausfallschaden soll gerade den Schaden im privaten Bereich kompensieren, weil dort keine Ersatzmögl.keit über §252 existiert

= ersatzfähig, wenn der entgangene Gewinn nicht konkr beziffert werden kann, weil es infolge pers Anstrengungen u Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen war

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3
Q

Ersatzfähigkeit von Kosten eines Sachverständigengutachtens aus §439 II

A

= soweit zur Geltendmachung des SE-Anspruchs eine Begutachtung durch einen SV erforderl u zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens zu einem umb mit dem Schaden verbundenen Vermögensnachteil (Wortlaut (+))
= in zeitl Hinsicht muss sich Vollzug des KV bei Entstehung der Aufw im Stadium der Nacherfüllung befinden
= erforderl: V muss vor Beauftragung des Gutachtens Vorwurf des Mangels zurückgewiesen haben
= NICHT wenn K zuerst Rücktritt/ Minderung erklärt u erst danach Beweise durch Gutachten verschafft (dann nicht zum Zwecke der Nacherfüllung, weil Nacherf.stadium schon beendet)

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4
Q

Wiederbeschaffungswert

A

= Wert einer vergleichbaren Sache am Markt (aus Sicht des Geschädigten)
= Preis, den der Geschädigte zur Beschaffung einer vergleichbaren Sache bezahlen muss

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5
Q

Wiederbeschaffungsaufwand

A

= Differenz von Wiederbeschaffungswert (Marktpreis) u Restwert
= Betrag, den der Geschädigte nach Verkauf seines Kfz benötigt um sich ein gleichwertiges Fzg anzuschaffen

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6
Q

Reparaturaufwand

A

= Kosten, die zur Instandsetzung einer beschädigten Sache notwendig sind
= kommt es zu einer unerwarteten Verteuerung der Reparatur, fallen diese unter das Prognoserisiko u dem Schädiger zur Last

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7
Q

Wann kann Geschädigte den Reparaturaufwand verlangen, wenn er tats auch repariert? (konkr)

A
  1. Stufe: wenn Reparaturaufwand geringer ist als Wiederbeschaffungsaufwand

2.Stufe: wenn Reparaturaufwand zwar höher als WBA ist, aber geringer als Wiederbeschaffungswert
= soweit Reparatur tats durchgeführt wurde, ist Haltefrist unerhebl

  1. Stufe: RA kann bis zu 130% höher als WBW sein (Integritätszuschlag), wenn fachgerechte Reparatur u mind 6 Monate Weiternutzung (Integritätsinteresse)

d. nicht, wenn RA höher als 130% des WBW ist

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8
Q

Wann kann Geschädigte den Reparaturaufwand verlangen, wenn er nicht repariert? (abstr)

A

a. wenn Reparaturaufwand geringer ist als Wiederbeschaffungsaufwand

b. wenn Reparaturaufwand zwar höher als WBA ist, aber geringer als Wiederbeschaffungswert u mind 6 Monate Weiternutzung

c. nicht, wenn RA nicht mehr als 130% höher als WBW ist

d. nicht, wenn RA höher als 130% des WBW ist

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9
Q

Schadensminderungspflicht

A

= Obliegenheit des Geschädigten den Schaden möglichst gering zu halten
= ansonsten Kürzung des Ersatzanspruchs wg Mitverschulden §254

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10
Q

Schadensminderungspflicht bei günstigerer Reparaturmöglichkeit eines Kfz in freier Werkstatt anstatt Vertragswerkstatt

A

= es darf auf eine günstigere u qualitativ gleichwertige Reparaturmögl.keit in einer mühelos u ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt verweisen
= Ausnahme: Geschädigte zeigt Umstände auf, die ihm eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar macht
= zB Fzg nicht älter als 3 Jahre/ älter als 3 Jahre u scheckheftgepflegt

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11
Q

Wann sind vorgerichtliche Anwaltskosten als eigenständiger Schadensposten einklagbar?

A

= als Folgeschaden nach §249 II ersatzfähig (ohne Inverzugsetzung), wenn Anwaltskosten aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung der Rechte erforderl sind
= wenn Schadensfall von vornherein schwierig ist/ od aber einfach u der Schaden wird nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert

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12
Q

Grds der freien Wahl zur Schadensbehebung §249 II 1

A

= Geschädigte darf den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint um Zustand wiederherzustellen
= Grenze liegt in Erforderlichkeit, was ein verständiger, wirtsch denkender Mensch zur Schadensbehebung für zweckmäßig u notwendig erachtet (Wirtsch.k.gebot)
= deshalb auch wenn Reparaturkosten höher sind als eine Ersatzbeschaffung, wenn Integritätszuschlag von 30% auf Wiederbeschaffungswert nicht überschritten wird

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13
Q

Wann ist ein Sachverständigengutachten nicht erforderl?

A

= bei Bagatellschäden, die idR bei Beseitigungskosten unter 1.000€ liegen
= Sicht eines vernünftigen Dritten um abzuschätzen wie hoch die Kosten sein werden soweit noch nicht festgestellt

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14
Q

Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes

A
  1. Doppelfkt: (1) angem Ausgleich für Schäden, die nicht verm.rechtl Art sind, (2) Genugtuung
    = Ausführungen zum Schmerzensgeld immer mit Fkt beginnen: Ausgleichs- u Genugtuungsfkt
  2. zu berücksichtigen sind die Schwere der Verletzung, des Leidens, Dauer, Ausmaß der Beeinträchtigung, Grad des Verschuldens
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15
Q

Problem: Nutzungsausfallschaden wenn zur Überbrückung die kostenfreie Mögl.keit bestand auf ein Fzg eines Dritten zurückzugreifen?

A

= Schädiger wird nicht durch eine freiw Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtl Vorschriften nicht zugutekommen soll
(+) Rechtsgedanke des §843 IV: Anspr auf Geldrente nicht ausgeschlossen, wenn ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat

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