Ref MatR: SchadensR Flashcards
Wann ist ein Nutzungsausfallschaden ersatzfähig?
= bei einem Entzug von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen u von zentraler Bedeutung ist
= fühlbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn zum maßgebl Zeitpkt Nutzungswille u -mögl.keit bestand
= auch wenn kein Ersatz angemietet wird/ keine sonstige Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden
= Voraussetzungen für Ersatzfhk aufgrund zentraler Bedeutung sind wg Darlegungslast durch Kläger vorzutragen, sonst nicht zu beachten
Ist ein Nutzungsausfallschaden auch dann ersatzfähig, bei Sachen die ausschließl erwerbswirtschaftlich genutzt werden? (zB Dienstwagen)
= Problem: abstrakte Nutzungsentschädigung bei gewerbl genutzten Kfz
= grds bemisst sich Schaden nach entgangenen Gewinn/ Vorhaltekosten eines Reservefzgs/ Mietkosten eines Ersatzfzgs
(-) Nutzungsausfallschaden soll gerade den Schaden im privaten Bereich kompensieren, weil dort keine Ersatzmögl.keit über §252 existiert
= ersatzfähig, wenn der entgangene Gewinn nicht konkr beziffert werden kann, weil es infolge pers Anstrengungen u Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen war
Ersatzfähigkeit von Kosten eines Sachverständigengutachtens aus §439 II
= soweit zur Geltendmachung des SE-Anspruchs eine Begutachtung durch einen SV erforderl u zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens zu einem umb mit dem Schaden verbundenen Vermögensnachteil (Wortlaut (+))
= in zeitl Hinsicht muss sich Vollzug des KV bei Entstehung der Aufw im Stadium der Nacherfüllung befinden
= erforderl: V muss vor Beauftragung des Gutachtens Vorwurf des Mangels zurückgewiesen haben
= NICHT wenn K zuerst Rücktritt/ Minderung erklärt u erst danach Beweise durch Gutachten verschafft (dann nicht zum Zwecke der Nacherfüllung, weil Nacherf.stadium schon beendet)
Wiederbeschaffungswert
= Wert einer vergleichbaren Sache am Markt (aus Sicht des Geschädigten)
= Preis, den der Geschädigte zur Beschaffung einer vergleichbaren Sache bezahlen muss
Wiederbeschaffungsaufwand
= Differenz von Wiederbeschaffungswert (Marktpreis) u Restwert
= Betrag, den der Geschädigte nach Verkauf seines Kfz benötigt um sich ein gleichwertiges Fzg anzuschaffen
Reparaturaufwand
= Kosten, die zur Instandsetzung einer beschädigten Sache notwendig sind
= kommt es zu einer unerwarteten Verteuerung der Reparatur, fallen diese unter das Prognoserisiko u dem Schädiger zur Last
Wann kann Geschädigte den Reparaturaufwand verlangen, wenn er tats auch repariert? (konkr)
- Stufe: wenn Reparaturaufwand geringer ist als Wiederbeschaffungsaufwand
2.Stufe: wenn Reparaturaufwand zwar höher als WBA ist, aber geringer als Wiederbeschaffungswert
= soweit Reparatur tats durchgeführt wurde, ist Haltefrist unerhebl
- Stufe: RA kann bis zu 130% höher als WBW sein (Integritätszuschlag), wenn fachgerechte Reparatur u mind 6 Monate Weiternutzung (Integritätsinteresse)
d. nicht, wenn RA höher als 130% des WBW ist
Wann kann Geschädigte den Reparaturaufwand verlangen, wenn er nicht repariert? (abstr)
a. wenn Reparaturaufwand geringer ist als Wiederbeschaffungsaufwand
b. wenn Reparaturaufwand zwar höher als WBA ist, aber geringer als Wiederbeschaffungswert u mind 6 Monate Weiternutzung
c. nicht, wenn RA nicht mehr als 130% höher als WBW ist
d. nicht, wenn RA höher als 130% des WBW ist
Schadensminderungspflicht
= Obliegenheit des Geschädigten den Schaden möglichst gering zu halten
= ansonsten Kürzung des Ersatzanspruchs wg Mitverschulden §254
Schadensminderungspflicht bei günstigerer Reparaturmöglichkeit eines Kfz in freier Werkstatt anstatt Vertragswerkstatt
= es darf auf eine günstigere u qualitativ gleichwertige Reparaturmögl.keit in einer mühelos u ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt verweisen
= Ausnahme: Geschädigte zeigt Umstände auf, die ihm eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar macht
= zB Fzg nicht älter als 3 Jahre/ älter als 3 Jahre u scheckheftgepflegt
Wann sind vorgerichtliche Anwaltskosten als eigenständiger Schadensposten einklagbar?
= als Folgeschaden nach §249 II ersatzfähig (ohne Inverzugsetzung), wenn Anwaltskosten aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung der Rechte erforderl sind
= wenn Schadensfall von vornherein schwierig ist/ od aber einfach u der Schaden wird nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert
Grds der freien Wahl zur Schadensbehebung §249 II 1
= Geschädigte darf den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint um Zustand wiederherzustellen
= Grenze liegt in Erforderlichkeit, was ein verständiger, wirtsch denkender Mensch zur Schadensbehebung für zweckmäßig u notwendig erachtet (Wirtsch.k.gebot)
= deshalb auch wenn Reparaturkosten höher sind als eine Ersatzbeschaffung, wenn Integritätszuschlag von 30% auf Wiederbeschaffungswert nicht überschritten wird
Wann ist ein Sachverständigengutachten nicht erforderl?
= bei Bagatellschäden, die idR bei Beseitigungskosten unter 1.000€ liegen
= Sicht eines vernünftigen Dritten um abzuschätzen wie hoch die Kosten sein werden soweit noch nicht festgestellt
Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes
- Doppelfkt: (1) angem Ausgleich für Schäden, die nicht verm.rechtl Art sind, (2) Genugtuung
= Ausführungen zum Schmerzensgeld immer mit Fkt beginnen: Ausgleichs- u Genugtuungsfkt - zu berücksichtigen sind die Schwere der Verletzung, des Leidens, Dauer, Ausmaß der Beeinträchtigung, Grad des Verschuldens
Problem: Nutzungsausfallschaden wenn zur Überbrückung die kostenfreie Mögl.keit bestand auf ein Fzg eines Dritten zurückzugreifen?
= Schädiger wird nicht durch eine freiw Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtl Vorschriften nicht zugutekommen soll
(+) Rechtsgedanke des §843 IV: Anspr auf Geldrente nicht ausgeschlossen, wenn ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat