Ref MatR: §§812ff Flashcards
Ausschluss eines Rückford.anspr wegen Kenntnis der Nichtschuld §814
= Rückford ist ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war
= gem §242 kann Rückford sogar bereits ausgeschlossen sein, wenn für den Empfänger ersichtlich ist, dass der Leistende die Leistung selbst
für den Fall bewirken will, dass keine Leistungspflicht besteht
Verfügung iSd §816
= Vornahme eines RG, durch das ein bestehendes Recht übertragen, inhaltl verändert, belastet od aufgehoben wird (AUBI)
= NICHT bei Realakt wie Besitzübergabe/ Gebrauchsüberlassung
Wirksamkeit einer Verfügung eines Geschäftsunfähigen/ beschränkt Geschäftsfähigen
= bei der Einigung handelt es sich um einen Vertrag iSd §§145ff, sodass allg Wirks.k.erfordernisse gelten
- Gesch.unfähiger kann ohne Mitwirkung seines gesetzl Vertreters weder Eigentum erwerben noch übertragen
- beschränkt Gesch.fähiger kann gem §§107, 108 Eigentum erwerben, soweit es sich es sich um einen lediglich rechtl Vorteil handelt
= bei Übertragung des Eigentums ist Zustimmung erforderl (rechtl Nachteil)
Kann Geschäftsunfähiger Besitz an einer Sache erlangen iRd §812
= Besitz ist reiner Realakt, daher mögl
Problem: Leistung von Wertersatz an Besitz §818 II
= zB Besitz an Geld nicht mehr vorhanden (kein Eigentum)
= Wert des Besitzes ist auf seinen Bestand u die aus ihm gezogenen Nutzungen beschränkt
= darüber hinaus kein eigenständiger Wert, der den Bestand des Besitzes überdauern od bei Austauschgeschäften durch erhaltene Leistung ersetzt werden könnte
= da kein Eig.erwerb, sondern nur Besitz, kann mit dem Geld auch keine andere Sache erworben werden
-> kein eigenständiger Gegenstandswert