Ref MatR: 280 Flashcards
1
Q
Beweislast einer PV unter Berücksichtigung der Sphärentheorie
A
= grds trägt nach §280 I der Gläubiger die Beweislast für die PV u den Ursachenzus.hang
= Ausnahme: wenn Schaden den Umständen nach seine Ursache nur in der Sphäre des Schuldners haben kann (zB Schlüsselverlust durch Mieter)
= kann Gläubiger dartun, dass Schadensursache allein aus dem Verantw.bereich des Schuldners herrührt, kann ausnahmsw von dem Schaden auf eine PV geschlossen werden
2
Q
Haftungsbegründende Kausalität
A
= PV ist haftungsbegründend kausal,
- wenn die PV nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schadenseintritt entfiele (Äquivalenz)
- wenn die Vermeidung des eingetretenen Schadens zum Zweck der verletzten Pflicht gehört (Schutzzweckzus.hang)