Ref MatR: 280 Flashcards

1
Q

Beweislast einer PV unter Berücksichtigung der Sphärentheorie

A

= grds trägt nach §280 I der Gläubiger die Beweislast für die PV u den Ursachenzus.hang
= Ausnahme: wenn Schaden den Umständen nach seine Ursache nur in der Sphäre des Schuldners haben kann (zB Schlüsselverlust durch Mieter)
= kann Gläubiger dartun, dass Schadensursache allein aus dem Verantw.bereich des Schuldners herrührt, kann ausnahmsw von dem Schaden auf eine PV geschlossen werden

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2
Q

Haftungsbegründende Kausalität

A

= PV ist haftungsbegründend kausal,

  1. wenn die PV nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schadenseintritt entfiele (Äquivalenz)
  2. wenn die Vermeidung des eingetretenen Schadens zum Zweck der verletzten Pflicht gehört (Schutzzweckzus.hang)
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