Ref MatR: FamR Flashcards
§1353 I 2 als eigene AGL für?
“Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.”
= Generalklausel
- Pflicht zur häusl Gemeinschaft
= Anspr auf ehel Zus.leben nicht vollstr.bar §120 III FamFG - Pflicht zur Wahrung der ehel Treue
= nicht vollstr.bar §120 III FamFG - Pflicht zur ggs Rücksichtnahme u Achtung
= zB auch Einrede gg vermög.rechtl Anspr des Ehegatten - Gewährung der Mitbenutzung von Hausratsggständen
= Ehegatten haben einander Whg u Hausrat zum Gebrauch zu überlassen
Hausratsggstände
= Ehegatten haben an Hausratsggständen Mitbesitz, sofern nicht zum pers Gebrauch bestimmt
= durch gesetzl BMV der Ehe mittelt der mitbesitzende Nichteigentümer dem Eigentümer Besitz §868
= wegen Mitbesitz kein gutgl Erwerb, wenn Ehegatte, der nicht Alleineigentümer ist, die Sache veräußert (abh.kommen §935)
Erhebung einer Leistungsklage auf Erfüllung der Pflichten aus ehel Lebensgemeinschaft
- §120 III FamFG als höchstpers Anspr nicht vollstr.bar
- Recht auf Trennung kann Ggst einer Feststell.klage sein (neg Herstellungsklage)
- soweit verm.rechtl Anspr betroffen, kommt SE-Anspr u Vollsreckung in Betracht
Unterl.anspr bei ehewidrigen Verhalten gg Ehepartner
- aus §1353 bei ehewidrigen Verhalten (nicht vollstr.bar)
- §§823, 1004 I, 862 wenn Beeinträchtigung des ungestörten Fortbestands der Ehe (nicht vollstr.bar)
- §§ 823, 1004 I, 862 Beseitigung der Störung u Unterlassung künftiger Störungen, wenn durch ehewidriges Verhalten in den räuml-ggst Bereich der Ehe eingegriffen wird (vollstr.bar!)
SE-Anspr bei ehewidrigen Verhalten gg Ehepartner
- grds ausgeschlossen bei Verletzung von höchstpers Ehepflichten u Verletzung des räuml-ggst Bereichs der Ehe
- ausnahmsw wenn zu ehewidrigem Verhalten eine sittenwidrige schädigende Verletz.hdlung hinzutritt §826
Unterl.anspr bei ehewidrigen Verhalten gg Dritten
- kein Unterl.anspr wenn Beeinträchtigung des Dritten sich auf ehewidrige Beziehung beschränkt (sonst Widerspruch zu §120 III FamFG da mb Zwang zur Ehe)
- §§ 823, 1004 I, 862 Beseitigung der Störung u Unterlassung künftiger Störungen, wenn durch ehewidriges Verhalten in den räuml-ggst Bereich der Ehe eingegriffen wird (Verletzung APR)
SE-Anspr bei ehewidrigen Verhalten gg Dritten
= kein SE-Anspr aus Delikt, da Ursache für Ehestörung im Verhältnis der Ehegatten zueinander liegt u ehel Lebensgemeinschaft kein abs Recht auf Ungestörtheit der Beziehung begründen kann
= ABER SE bei Verletzung der Ges.heit/ anderer RG aus §823 od nach §826 bei sittenwidrig schädigendem Verhalten des Dritten mit zumindest bedingtem Vorsatz
Hausrat während des Getrenntlebens §1361a
= grds kann Eigentümer Haushaltsggst herausverlangen
= ausnahmsw Gebrauchsüberlassung wenn andere sie zur Führung eines abgesonderten Hausrats benötigt u Überlassung der Billigk entspricht
= bei gemeins Eigentum Verteilung nach Grds der Billigkeit
Ehewhg während Getrenntlebens §1361a
= Ehegatte kann Zuweisung der Ehewhg/ einen Teil zur alleinigen Benutzung verlangen, soweit dies unter Berücks der Belange des anderen notw ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (zB Kinderwohl beeinträchtigt)
= der aus der Whg ausweichende Ehegatte kann Entsch.anspr haben §1361b III
Rechtsnatur von Schwiegerelternschenkungen
= echte Schenkung §516 mit Geschäftsgrdlage im Fortbestand der Ehe
= KEINE unbenannte Zuwendung, da Schwiegereltern außerhalb der Ehe stehen u auch nicht die Vorstellung haben das Geschenk werde ihnen nicht verloren gehen
Welche Auswirkung hat die Rechtsnatur als “echte” Schenkung von Schwiegerelternschenkungen
= privilegierter Zugewinn §1374 II auch für Schwiegerkind (Erhöhung des Anf.vermögens sodass kleinerer Zugewinn), sodass Zugewinnausgl.anspr des eigenen Kindes geschmälert würde
= iRv §1374 II: Saldierung des noch nicht fälligen Rückford.anspr der Schwiegereltern, sodass zugewinnneutral
= Schwiegerkind hat Geschenk von vornherein mit Belastung erworben, es im Scheidungsfall ausgleichen zu müssen
Schema: Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung
- AGL: §§313, 516
a. beide Ehegatten waren Empfänger der Zuwendung
= zB Überweis.träger/ Art des Empfängerkontos/ Anlass u Zweck der Zuwendung
b.echte Schenkung <-> unbenannte Zuwendung - Entfallen der Gesch.grdlage
= Vorstellung dass Ehe Bestand haben würde als wesentl Grundgedanke - Festhalten an Aufrechterhaltung der Schenkung unzumutbar
= umfassende Inter.abwägung!
= Ehedauer/ pers u wirtsch Verhältnisse von Schwiegereltern u Ex/ Umfang der Vermög.mehrung/ mit Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden - Höhe
= privilegierte Zuwendung §1374 II führt zu Erhöhung des Anf.vermögens
= kein Zugewinn da sich auch Endvermögen dementsprechend erhöht da noch im Vermögen vorhanden - RF
a. Anpassung des Schenkungsvertrags auf Rückzahlung
b. oder umb Leistungsklage
= Höhe richtet sich nach Umständen des Einzelfalls
Mögl AGL für Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung
- §§527, 528, 530 (-)
- §812 I 2 Alt. 2 (-)
= dauerhafte Bestand der Ehe als Ggst einer rechtsgesch verankerten Zweckabrede?
= positive Kenntnis der Zweckabrede erforderl (reine Erkennbarkeit nicht ausreichend) - §§313 III, 346, 516 (+)
Schwiegerelternschenkung in Form von Arbeitsleistung durch umfangreiche Mithilfe
= Arbeitsleistung geht über Gefälligkeiten hinaus
= konklud Abschluss eines Kooperationsvertrags
= Gesch.grdl durch Scheitern der Ehe entfallen
= gleiche Kriterien wie bei Sachzuwendung anzuwenden
= Begrenzung des Anspr auf die noch vorhandene Verm.mehrung u ersparte Kosten einer fremden Arb.kraft dürfen nicht überstiegen werden
Problem bei Schwiegerelternschenkung: Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkinds durch Schwiegereltern u Ehegatten iRd Zugewinns
= privilegierter Zugewinn §1374 II auch für Schwiegerkind (Erhöhung des Anf.vermögens sodass kleinerer Zugewinn), sodass Zugewinnausgl.anspr des eigenen Kindes geschmälert würde
= iRv §1374 II: Saldierung des noch nicht fälligen Rückford.anspr der Schwiegereltern, sodass zugewinnneutral
= Schwiegerkind hat Geschenk von vornherein mit Belastung erworben, es im Scheidungsfall ausgleichen zu müssen