Ref MatR: FamR Flashcards

1
Q

§1353 I 2 als eigene AGL für?

“Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.”

A

= Generalklausel

  1. Pflicht zur häusl Gemeinschaft
    = Anspr auf ehel Zus.leben nicht vollstr.bar §120 III FamFG
  2. Pflicht zur Wahrung der ehel Treue
    = nicht vollstr.bar §120 III FamFG
  3. Pflicht zur ggs Rücksichtnahme u Achtung
    = zB auch Einrede gg vermög.rechtl Anspr des Ehegatten
  4. Gewährung der Mitbenutzung von Hausratsggständen
    = Ehegatten haben einander Whg u Hausrat zum Gebrauch zu überlassen
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2
Q

Hausratsggstände

A

= Ehegatten haben an Hausratsggständen Mitbesitz, sofern nicht zum pers Gebrauch bestimmt
= durch gesetzl BMV der Ehe mittelt der mitbesitzende Nichteigentümer dem Eigentümer Besitz §868
= wegen Mitbesitz kein gutgl Erwerb, wenn Ehegatte, der nicht Alleineigentümer ist, die Sache veräußert (abh.kommen §935)

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3
Q

Erhebung einer Leistungsklage auf Erfüllung der Pflichten aus ehel Lebensgemeinschaft

A
  1. §120 III FamFG als höchstpers Anspr nicht vollstr.bar
  2. Recht auf Trennung kann Ggst einer Feststell.klage sein (neg Herstellungsklage)
  3. soweit verm.rechtl Anspr betroffen, kommt SE-Anspr u Vollsreckung in Betracht
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4
Q

Unterl.anspr bei ehewidrigen Verhalten gg Ehepartner

A
  1. aus §1353 bei ehewidrigen Verhalten (nicht vollstr.bar)
  2. §§823, 1004 I, 862 wenn Beeinträchtigung des ungestörten Fortbestands der Ehe (nicht vollstr.bar)
  3. §§ 823, 1004 I, 862 Beseitigung der Störung u Unterlassung künftiger Störungen, wenn durch ehewidriges Verhalten in den räuml-ggst Bereich der Ehe eingegriffen wird (vollstr.bar!)
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5
Q

SE-Anspr bei ehewidrigen Verhalten gg Ehepartner

A
  1. grds ausgeschlossen bei Verletzung von höchstpers Ehepflichten u Verletzung des räuml-ggst Bereichs der Ehe
  2. ausnahmsw wenn zu ehewidrigem Verhalten eine sittenwidrige schädigende Verletz.hdlung hinzutritt §826
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6
Q

Unterl.anspr bei ehewidrigen Verhalten gg Dritten

A
  1. kein Unterl.anspr wenn Beeinträchtigung des Dritten sich auf ehewidrige Beziehung beschränkt (sonst Widerspruch zu §120 III FamFG da mb Zwang zur Ehe)
  2. §§ 823, 1004 I, 862 Beseitigung der Störung u Unterlassung künftiger Störungen, wenn durch ehewidriges Verhalten in den räuml-ggst Bereich der Ehe eingegriffen wird (Verletzung APR)
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7
Q

SE-Anspr bei ehewidrigen Verhalten gg Dritten

A

= kein SE-Anspr aus Delikt, da Ursache für Ehestörung im Verhältnis der Ehegatten zueinander liegt u ehel Lebensgemeinschaft kein abs Recht auf Ungestörtheit der Beziehung begründen kann
= ABER SE bei Verletzung der Ges.heit/ anderer RG aus §823 od nach §826 bei sittenwidrig schädigendem Verhalten des Dritten mit zumindest bedingtem Vorsatz

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8
Q

Hausrat während des Getrenntlebens §1361a

A

= grds kann Eigentümer Haushaltsggst herausverlangen
= ausnahmsw Gebrauchsüberlassung wenn andere sie zur Führung eines abgesonderten Hausrats benötigt u Überlassung der Billigk entspricht
= bei gemeins Eigentum Verteilung nach Grds der Billigkeit

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9
Q

Ehewhg während Getrenntlebens §1361a

A

= Ehegatte kann Zuweisung der Ehewhg/ einen Teil zur alleinigen Benutzung verlangen, soweit dies unter Berücks der Belange des anderen notw ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (zB Kinderwohl beeinträchtigt)
= der aus der Whg ausweichende Ehegatte kann Entsch.anspr haben §1361b III

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10
Q

Rechtsnatur von Schwiegerelternschenkungen

A

= echte Schenkung §516 mit Geschäftsgrdlage im Fortbestand der Ehe
= KEINE unbenannte Zuwendung, da Schwiegereltern außerhalb der Ehe stehen u auch nicht die Vorstellung haben das Geschenk werde ihnen nicht verloren gehen

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11
Q

Welche Auswirkung hat die Rechtsnatur als “echte” Schenkung von Schwiegerelternschenkungen

A

= privilegierter Zugewinn §1374 II auch für Schwiegerkind (Erhöhung des Anf.vermögens sodass kleinerer Zugewinn), sodass Zugewinnausgl.anspr des eigenen Kindes geschmälert würde
= iRv §1374 II: Saldierung des noch nicht fälligen Rückford.anspr der Schwiegereltern, sodass zugewinnneutral
= Schwiegerkind hat Geschenk von vornherein mit Belastung erworben, es im Scheidungsfall ausgleichen zu müssen

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12
Q

Schema: Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung

A
  1. AGL: §§313, 516
    a. beide Ehegatten waren Empfänger der Zuwendung
    = zB Überweis.träger/ Art des Empfängerkontos/ Anlass u Zweck der Zuwendung
    b.echte Schenkung <-> unbenannte Zuwendung
  2. Entfallen der Gesch.grdlage
    = Vorstellung dass Ehe Bestand haben würde als wesentl Grundgedanke
  3. Festhalten an Aufrechterhaltung der Schenkung unzumutbar
    = umfassende Inter.abwägung!
    = Ehedauer/ pers u wirtsch Verhältnisse von Schwiegereltern u Ex/ Umfang der Vermög.mehrung/ mit Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden
  4. Höhe
    = privilegierte Zuwendung §1374 II führt zu Erhöhung des Anf.vermögens
    = kein Zugewinn da sich auch Endvermögen dementsprechend erhöht da noch im Vermögen vorhanden
  5. RF
    a. Anpassung des Schenkungsvertrags auf Rückzahlung
    b. oder umb Leistungsklage
    = Höhe richtet sich nach Umständen des Einzelfalls
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13
Q

Mögl AGL für Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung

A
  1. §§527, 528, 530 (-)
  2. §812 I 2 Alt. 2 (-)
    = dauerhafte Bestand der Ehe als Ggst einer rechtsgesch verankerten Zweckabrede?
    = positive Kenntnis der Zweckabrede erforderl (reine Erkennbarkeit nicht ausreichend)
  3. §§313 III, 346, 516 (+)
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14
Q

Schwiegerelternschenkung in Form von Arbeitsleistung durch umfangreiche Mithilfe

A

= Arbeitsleistung geht über Gefälligkeiten hinaus
= konklud Abschluss eines Kooperationsvertrags
= Gesch.grdl durch Scheitern der Ehe entfallen
= gleiche Kriterien wie bei Sachzuwendung anzuwenden
= Begrenzung des Anspr auf die noch vorhandene Verm.mehrung u ersparte Kosten einer fremden Arb.kraft dürfen nicht überstiegen werden

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15
Q

Problem bei Schwiegerelternschenkung: Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkinds durch Schwiegereltern u Ehegatten iRd Zugewinns

A

= privilegierter Zugewinn §1374 II auch für Schwiegerkind (Erhöhung des Anf.vermögens sodass kleinerer Zugewinn), sodass Zugewinnausgl.anspr des eigenen Kindes geschmälert würde
= iRv §1374 II: Saldierung des noch nicht fälligen Rückford.anspr der Schwiegereltern, sodass zugewinnneutral
= Schwiegerkind hat Geschenk von vornherein mit Belastung erworben, es im Scheidungsfall ausgleichen zu müssen

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16
Q

Wonach richtet sich die Höhe der Rückforderung der Schwiegereltern

A

= Für die Zeit des Zusammenlebens (=Dauer der Zweckerreichung) wird
ein Abschlag gemacht
= Faustregel: Ehe hat nach Schenkung noch 20 J. Bestand => Abschlag 100%, noch 10 J. => 50%, noch 5 J. => 25%.

17
Q

Wann liegt notw RBW des Ehemannes zur Stellung als Vater vor bei künstl Befruchtung?

A

= wenn Frau die Durchführung vom Einverständnis des Mannes abh macht
= Einwilligung muss ggü Frau erklärt werden (auch durch Unterzeichnung einer ärztl Mustererklärung konkludent)
= bloße Kenntnis des Mannes von Befruchtung nicht ausreichend

18
Q

Umfasst Schlüsselgewalt §1357 auch die Kündigung einer Vollkaskoversicherung durch M die F abgeschlossen hat?

A

I. §1357 für Grundgeschäft
1. zur Decken des Lebensbedarfs
= Familienindiv zu bestimmen
= äußerl Erscheinungsbild nach außen entscheidend
2. angemessen
= konnte der Abschluss erwartet werden?

II. §1357 für Kündigung
= korrespondierendes Grundgeschäft von §1357 umfasst, daher auch Kündigung

19
Q

§1361b/ 1568b: Anspr auf Überlassung der Ehewhg bei Getrenntlebenden

A

= beide Normen entfalten Sperrwirkung für §985 solange diese Wirkung entfalten
= zeitl Grenze der Wirkung §1568a VI: bis 1 Jahr nach Rechtskraft über Scheidung