Ref MatR: BGB AT Flashcards
Unterschiedliche Formen der Hemmung der Verjährung §§203ff
- Neubeginn der Verjährung §212
= Verj.frist beginnt ab diesem Zeitpkt vollst neu zu laufen - Hemmung §§203ff
= Verjährung wird pausiert u das Ende der Verjährung um den Hemmungszeitraum hinausgeschoben - Ablaufhemmung §§210ff
= ändert am eigentl Ende der Verj.frist nur dann etw, wenn der Zeitpkt des Beginns der Ablaufhemmung so im Verj.zeitraum liegt, dass es auf die Ablaufhemmung ankommt
Ablaufhemmung in Nachlassfällen §211
= Verjährung tritt nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpkt ein, indem die Erbschaft von dem Erben angenommen wurde
= es kommt auf Zeitpkt an, an dem der JEWEILS in Anspr genommene Erbe die Erbschaft annimmt
= unerhebl ist, ob zu diesem Zeitpkt schon alle anderen Erben gefunden wurden
Hemmung durch selbständiges Beweisverfahren §204 I Nr.7
= Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens führt zur Hemmung der Verjährung
= Hemmung fällt 6 Monate nach dessen Beendigung weg, §204 II
Welche SV kommen in Betracht wenn zweifelhaft ist, ob ein RBW vorliegt?
- Auftrag
= einklagbare Pflicht zur Leistung - auftragsähnl Verhältnis
- Gefälligk.verhältnis mit rg-ähnl Charakter
= nur Schutzpflichten §241 II - reine Gefälligkeit
Wann ist Mitverschulden §254 anzunehmen?
= NICHT abh davon, ob gg eine Rechtspflicht/ Gesetz/ Verhaltensanweisung verstoßen wurde
= bereits dann, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, die ein ordentl u verständiger Mensch zur Vermeidung eines Unfalls anzuwenden pflegt
Unterfälle des Mitverschuldens
- Mitverschulden durch Handeln auf eigene Gefahr
2. Mitverschulden durch eigenverantw Selbstgefährdung
Welche Ansichten werden für eine Haftungserleichterung im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen vertreten?
- ausdrückl Parteivereinbarung
- konkl Parteivereinbarung
- Haftungsfreistellung §242 (-)
= allein Unentgeltlichkeit lässt Geltendmachung von SE nicht treuwidrig od rechtsmissbräuchlich erscheinen - analoge Anw §§521, 599, 690 mit Folge der Haftungsbeschränkung auf gr FL/ Vorsatz (-)
- ergänzende Vertragsauslegung/ stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung auf gr FL/ Vorsatz
= soweit kein Versicherungsschutz des Schädigers u Vorliegen von bes Umständen, die einen Haftungsverzicht als bes naheliegend erscheinen lassen