Ref MatR: FamR Flashcards
Schlüsselgewalt §1357
= durch Abschluss eines Geschäfts zur angem Deckung des Lebensbedarfs werden grds beide Ehegatten berechtigt u verpflichtet
= Ehegatte wird verpflichtet, obwohl WE nicht in dessen Namen abgegeben wurde
Dingl Wirkung der Schlüsselgewalt §1357
= bezieht sich nur auf obligatorische Ansprüche
= es entsteht KEIN Miteigentum, sondern dingl Rechtslage bestimmt sich nach sachenrechtl Vorschriften
Schema: Mitverpflichtung/ -berechtigung §1357
- Geschäft zur angem Deckung des Lebensbedarfs
= solche die unzweifelhaft auch ohne Zustimmung des anderen geschlossen werden können - kein Getrenntleben §1357 III
- kein Ausschluss §1357 II (Beschränkung/ Ausschluss)
- keine Ausnahme §1357 I 2 (wenn sich aus den Umständen etw anderes ergibt)
Rechtliche Wirkung der Schlüsselgewalt §1357 bei Verträgen
= §1357 führt nicht dazu, dass beide Eheleute Vertragspartei werden, sondern nur dazu dass beide als Gesamtschuldner/ -gläuiger verpflichtet werden
Wie wirkt sich Schlüsselgewalt §1357 auf die Ausübung von Gestaltungsrechten aus (Kündigung..)?
= Ausübung von Gestaltungsrechten obliegt Eheleuten als Gesamtgläubiger gemeinsam (auch wenn nur einer Vertragspartei)
= ggf ist eine Mitverpflichtung aus dem Gestaltungsrecht mögl (soweit Bedarfsgeschäft vorliegt), sodass ein Ehegatte (auch der der nicht Vertragspartei ist) ohne Mitwirkung des anderen kündigen
Wann ist eine Anw von §1357 ausgeschlossen?
= §1357 III: wenn Ehegatten getrennt leben
§1357: Ausschluss der Mitverpflichtung weil sich aus den Umständen etw anderes ergibt
= wenn sich aus wirtsch Verhältnissen der Familie bzw der Leistungsfhkt des Ehegatten etw anderes ergibt
= zB wenn eindeutig die wirtsch Verhältnisse u finanz Mögl.keiten der Familie überschritten werden
-> Beweislast für Umstände trägt der in Anspr genommene Ehegatte