Ref MatR: FamR Flashcards

1
Q

Schlüsselgewalt §1357

A

= durch Abschluss eines Geschäfts zur angem Deckung des Lebensbedarfs werden grds beide Ehegatten berechtigt u verpflichtet
= Ehegatte wird verpflichtet, obwohl WE nicht in dessen Namen abgegeben wurde

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2
Q

Dingl Wirkung der Schlüsselgewalt §1357

A

= bezieht sich nur auf obligatorische Ansprüche

= es entsteht KEIN Miteigentum, sondern dingl Rechtslage bestimmt sich nach sachenrechtl Vorschriften

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3
Q

Schema: Mitverpflichtung/ -berechtigung §1357

A
  1. Geschäft zur angem Deckung des Lebensbedarfs
    = solche die unzweifelhaft auch ohne Zustimmung des anderen geschlossen werden können
  2. kein Getrenntleben §1357 III
  3. kein Ausschluss §1357 II (Beschränkung/ Ausschluss)
  4. keine Ausnahme §1357 I 2 (wenn sich aus den Umständen etw anderes ergibt)
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4
Q

Rechtliche Wirkung der Schlüsselgewalt §1357 bei Verträgen

A

= §1357 führt nicht dazu, dass beide Eheleute Vertragspartei werden, sondern nur dazu dass beide als Gesamtschuldner/ -gläuiger verpflichtet werden

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5
Q

Wie wirkt sich Schlüsselgewalt §1357 auf die Ausübung von Gestaltungsrechten aus (Kündigung..)?

A

= Ausübung von Gestaltungsrechten obliegt Eheleuten als Gesamtgläubiger gemeinsam (auch wenn nur einer Vertragspartei)
= ggf ist eine Mitverpflichtung aus dem Gestaltungsrecht mögl (soweit Bedarfsgeschäft vorliegt), sodass ein Ehegatte (auch der der nicht Vertragspartei ist) ohne Mitwirkung des anderen kündigen

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6
Q

Wann ist eine Anw von §1357 ausgeschlossen?

A

= §1357 III: wenn Ehegatten getrennt leben

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7
Q

§1357: Ausschluss der Mitverpflichtung weil sich aus den Umständen etw anderes ergibt

A

= wenn sich aus wirtsch Verhältnissen der Familie bzw der Leistungsfhkt des Ehegatten etw anderes ergibt
= zB wenn eindeutig die wirtsch Verhältnisse u finanz Mögl.keiten der Familie überschritten werden
-> Beweislast für Umstände trägt der in Anspr genommene Ehegatte

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