Ref MatR: §286 Flashcards

1
Q

Wann liegt Verzug vor?

A

= bei Nichtleistung trotz Fälligkeit u Mahnung (soweit nicht entbehrl)

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2
Q

Welche Auswirkungen haben Aufrechnung und Anfechtung der zugrunde liegenden
Forderung?

A
  1. Entfallen der wirksamen Forderung
    a. Entfällt die Forderung ex tunc wegen Anfechtung (§ 142 I BGB), so entfällt auch die Pflichtverletzung Verzug ex tunc, d.h. es besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen etc. bis zZpt der Anfechtungserklärung
    b. Aufrechnung führt gem. § 389 dazu, dass die Forderungen rückwirkend als in dem Zpt erloschen gelten, in dem die Aufrechnungslage erstmals bestand. Lag dieser Zeitpunkt vor dem der Mahnung, entfällt der Verzug daher von Anfang an
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3
Q

Schuldnerverzug setzt gem. § 286 BGB voraus:

A
  1. Wirksamer Anspruch
  2. Fällige und einredefreie Forderung
  3. Mahnung bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung oder Ablauf von 30 Tagen, § 286
  4. Nichtleistung trotz noch bestehender Leistungsmöglichkeit
  5. Keine Widerlegung des vermuteten Vertretenmüssens, § 286 IV BGB (§ 286 IV wird nur für weitergehende Ansprüche aus §§ 286 ff. benötigt; für den Anspruch auf Schadensersatz gilt bereits § 280 I 2)
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4
Q
  1. Auswirkungen des Schuldnerverzuges:
A

= Sekundäransprüche des Gläubigers:

  1. §§ 280 I, II, 286: Anspr auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Begleitschadens
  2. § 288 i.V.m. § 247: Anspr auf Verzugszinsen (5 bzw. 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz)
    als Mindestschaden (vgl. § 288 IV BGB)
  3. 40,- €-Pauschale bei Entgeltforderungen, § 288 V
  4. ggf SE statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281
  5. ggf Rücktritt, § 323 , auch neben SE-Anspr möglich, § 325
  6. Ab Verzugseintritt haftet der Schuldner verschärft. Insbesondere ist er auch für den zufälligen Untergang
    der Sache verantwortlich, § 287 S. 2
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