Ref MatR: FamR Ehegattenunterhalt Flashcards
Berechnung Ehegattenunterhalt
Nettoeinkommen
- 5% Berufsaufwand pauschal
= bereinigtes Erwerbseinkommen
- Kindesunterhalt
= Zwischensumme vor Erwerbsbonus - 10% Erwerbstätigenbonus
= bedarfsprägendes Einkommen
Welche 3 Arten von Unterhaltsanspr ergeben sich aus der Ehe
- Familienunterhalt §§1360-1360b
- Trennungsunterhalt §1361
- Scheidungsunterhalt §1559
Familienunterhalt §1360
“Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten”
= Anspr auf Zahlung eines angem Haushaltsgeldes/ Taschengeldes (5-7% des Nettolohns)/ Kindesunterhalt (NICHT als eigener Anspr des Kindes)
= Unterhaltsanspr kann auch in Natur in Form von Haushaltsführung geleistet werden
= Angemessenheit nach §1360a
Wann besteht Trennungsunterhalt §1361
= zw Trennung u Rechtskraft der Scheidung besteht Anspr des wirtsch schwächeren Ehegatten nach Maßgabe des §1361
= Eheband besteht noch u Prinzip der ehel Solidargemeinschaft gilt fort
Schema: Trennungsunterhalt §1361
- AGL §1567
= Ehegatten leben getrennt - Bedarf des Unterh.berechtigten
= bemisst sich nach den Lebensverhältnissen u Erwerbs- u Vermögensverhältnissen der Ehegatten
= Bedarfsbestimmung nach Halbteilungsgrds - Bedürftigkeit des Unterh.berechtigten
= freiw Zuwendungen Dritter unbeachtl
= ggf Erwerbsobliegenheit - Leistungsfhk des Unterh.verpflichteten
= Selbstbehalt nicht zu unterschreiten!
= ggf ist Trennungsunterhalt zu kürzen bus Selbstbehalt gewahrt ist
Welcher Zeitpkt ist maßgebl für Berechnung des Trennungsunterhalts?
= stets der aktuelle Ist-Zustand der wirtsch Verhältnisse, an deren Entwicklung die Ehegatten bis zur Scheidung teilnehmen
= zB auch neuer Job nach Trennung/ neues Kind mit Unterh.verpflichtung…
= Ausnahme: bei erhebl abweichenden Entwicklungen
Halbteilungsgrds
= Bedarfsbestimmung bei Trennungsunterhalt
= jedem Ehegatten ist die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen
= bereinigtes Nettoeinkommen beider Ehegatten wird addiert u anschließend halbiert um jeweiligen Bedarf zu bestimmen
Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens für Trennungsunterhalt
= Nettoeinkommen minus Pauschale von 5% u zusätzl minus Kindesunterhalt!
= deshalb Kindesunterhalt stets vor Trennungsunterhalt prüfen
subj <-> obj Wohnwert
- obj Wohnwert
= erzielbare Marktmiete - subj Wohnwert
= Mietzins den man auf örtl Wohnungsmarkt für eine angem kleinere Whg zahlen würde
Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim für Trennungsunterhalt zu berücksichtigen?
= anders als beim Kindesunterhalt wird nicht auf den obj Marktwert, sondern den subj Marktwert abgestellt
= Grund: es ist Ehegatten nicht zumutbar in der Trennungszeit das Objekt aufzugeben oder anderweitig zu vermieten
Bedürftigkeit des Unterh.berechtigten
= Anspr besteht nur dann, wenn Unterh.gläubiger mit seinen Einkünften seinen nach dem Halbteilungsgrds ermittelten Bedarf nicht decken kann
Bedürftigkeit: Erwerbstätigkeitsverpflichtung während Trennung
=§1361 II: Berechtigte muss nur dann erwerbstätig werden, wenn diese von ihm nach pers Verhältnissen erwartet werden kann
= wg erhöhter Solidarität u Verantwortung in Trennungszeit kann nicht erwerbstätige Ehegatte nur unter wesentl engeren Voraussetzungen darauf verwiesen werden, als bei bei nachehel Unterhalt §1574 II
= grds im 1. Trennungsjahr keine Erwerbspflicht des bislang nicht arbeitenden Ehegatten
Kann auf Trennungsunterhalt verzichtet werden?
= §§1361 IV 4, 1360a III, 1614 I: KEIN Verzicht für die Zukunft mögl!
= wichtiger Unterschied zum nachehel Unterhaltm der einen vollst Verzicht zulässt §1585c
Sind freiwillige Zuwendungen Dritter für Trennungsunterhalt beachtl?
= zb kostenfreies Wohnen bei Eltern/ Taschengeld
= wirken sich nicht aus
= sollen nach dem Willen des Zuwendenden allein dem Empfänger zugute kommen
Welche untersch Prinzipien gelten bei Trennungsunterhalt u nachehel Unterhalt?
- Trennungsunterhalt
= Prinzip der ehel Solidarität - Nachehel Unterhalt
= Grds der Eigenverantwortung
= nur wenn Ex außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, gilt Prinzip der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtsch stärkeren