Ref MatR- IPR Flashcards

1
Q

Sachl Anw.b.k der EuGVO

A

= Art.1 I 1: Zivil- u Handelssachen

= Art.1 I 2: ausgeschlossen vom Anw.bereich sind Steuer-/ Zollsachen/ verw.rechtl Angelegenheiten/ ErbR/ EhegüterR

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2
Q

Räuml Anw.bereich der EuGVO

A

= Art. 62, 63: Beklagte hat seinen Wohnsitz in einem Mitgl.staat der EU
= wenn Beklagter keinen Wohnsitz keinen Wohnsitz in EU hat u die in Art.6 I genannten Vorschriften nicht eingreifen, so gelten nach Art.6 I grds die nationalen Zust.k.regelungen §§12ff ZPO

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3
Q

Schema: Bestimmung der internat Zust.keit nach EuGVO

A

I. Eröffnung des Anw.bereichs der EuGVO

  1. sachl Anw.bereich Art.1: Zivil- u Handelssachen
  2. räuml Anw.bereich:
    a. grds Wohnsitz des Beklagten in EU
    b. Ausnahmen: Art. 24, 25, 26
  3. zeitl Anw.bereich

II. Ermittlung des Gerichtsstands nach EuGVVO

  1. ausschließl Zust.k Art.24
  2. halb zwingende Zust.k Art.10-23 (Versicherungs-/ Arbeits-/ Verbrauchersachen)
  3. vereinbarte Zust.k Art.25
  4. rügelose Einlassung Art.26
  5. allg Zust.k Art.4 I
  6. bes Zust.k Art.7
  7. keine Unzust.k Art.31
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4
Q

Schema: Bestimmung der internat Zust.k nach ZPO

A

I. allg Zust.k Art.4 I
II. Anw spezieller Bestimmungen zur internat Zust.k (zB §§15, 16, 23, 27)

~~~
III. wenn keine speziellen Bestimmungen bestehen:
analoge Anw der…
1. ausschl Zust.k §§24, 29a ZPO
2. vereinbarte Zust.k §§38, 40 ZPO
3. rügelose Einlassung §39
4. allg Zust.k §§12-19a
5. bes Zust.k §§20-34
6. keine Unzust.k §261 III Nr.1

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5
Q

Doppelfunktionalität der örtl Zust.k.vorschriften

A

= nur wenige ausdrückl Regelungen der internat Zust.k in ZPO (§§15, 16, 23, 27 II)
= in allen übrigen Fällen müssen zur Ermittlung der internat Zust.k nach deut Recht die Regeln zur örtl Zust.k §§12ff analog (!) angewendet werden

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6
Q

Allg Zust.keit nach Art.4 EuGVO

A

= Beklagter wohnt in EU u verklagt im Mitgliedsstaat des Wohnsitzes (Art.62,63)

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7
Q

Bes Zust.keit nach Art.5 EuGVO

A

= regeln neben der internat Zust.keit zugleich auch die örtl Zust.keit (“Gericht des Ortes”)

= Beklagter wohnt in EU u wird in einem anderen Mitgl.staat als der des Wohnsitzes verklagt
= nur in bestimmten Fällen mögl
-> Prüfung nach EuGVO

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8
Q

Ausschl Zust.keit nach Art.24 EuGVO

A

= verdrängt allg u bes Gerichtsstand

= keine abweichende Zust.k durch Gerichtsstandsvereinbarung Art.25/ rügelose Einlassung Art.26

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9
Q

Bes Zust.keit nach Art.6 EuGVO

A

= Beklagter wohnt nicht in EU u wird trotzdem in einem Mitgl.staat verklagt
= nur in Ausnahmefällen mögl

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10
Q

Bes Zust.keit nach Art.7 Nr.1 EuGVO: Gerichtsstand des Erfüllungsortes

A

= Vertrag bildet Ggst des Verfahrens
= Erfüllungsort bestimmt sich gem dem Vertragsstatut, das nach dem IPR des Gerichtsstaates für das Vertragverhältnis gilt

  1. das auf den Vertrag anw.bare Recht muss bestimmt werden
  2. nach dem ermittelten mat Recht wird bestimmt, wo der Erfüll.ort liegt
    = für jede konkret streitige Leistungspflicht selbständig zu ermitteln

= Spezialfall Art.7 Nr.1b: Erfüllungsort bei KV/ DL-Vertrag liegt dort, wo die Leistung tats erfüllt wurde/ hätte erfüllt werden müssen

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11
Q

Wonach bestimmt sich Gerichtsstand des Erfüll.ortes, wenn EuGVO nicht anw.bar ist? (Sitz des Beklagten außerhalb der EU)

A

= §29 ZPO analog
= Gericht des Ortes, an dem die konkr streitige Verpflichtung zu erfüllen ist
= Erfüll.ort wird nach der lex causae bestimmt

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12
Q

Gerichtsstand für Verbrauchersachen Art.18 (Wohnsitz des Verbrauchers)

A
  1. Art.17 I: Vertrag beliebiger Art zw Unternehmer u Verbraucher (verordnungsautonom auszulegen)
  2. “ausrichten” (= Gewerbetreibende bringt vor Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern im Wohnsitzstaat des Verbrauchers herzustellen)
    = zB Homepage auch auf französisch mit Anfahrtsbeschreibung
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13
Q

Gerichtsstandsvereinbarung Art.25

A

= kann sofern KEINE ausschließl Zust.keit besteht, vereinbart werden
= nicht erforderlich ist Wohnsitz der Parteien in Mitgl.staat
= für künftige als auch für bereits entstandene Rechtsstreitigkeiten

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14
Q

Gerichtsstand kraft rügeloser Einlassung Art.26

A

= sofern KEIN ausschließl Gerichtsstand besteht
= unzuständiges Gericht wird zuständig, wenn sich Beklagter auf Verfahren einlässt, ohne Unzuständigkeit zu rügen (stillschweigene Zust.k.vereinbarung)
= eine Einlassung besteht bereits mit erster Äußerung in Klageeerwiderung

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15
Q

Prüfungsreihenfolge bei grenzüberschreitenden SV

A

I. Bestimmung der internat Zust.keit des Gerichts mit EuGVVO
= zB ausschließl internat Zust.keit der Gerichte am Wohnsitz des B

II. Welches Recht hat das internat zuständige Gericht anzuwenden?
= UN-KaufR (CISG)/ ROM I/ II

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16
Q

Bestimmung des anzuwendenden Rechts

A

I. UN-Kaufrecht (CISG)
= vorrangiges internat Einheitsrecht, aber Mögl.keit des Ausschlusses
= wenn Anw.bereich (-)…

II. ROM I/ II VO
= Art.288 II AEUV

17
Q

Bestimmung des anw.baren Rechts: UN-Kaufrecht

A

I. Eröffnung des Anw.bereichs
1. Sachl: Warenkauf-/ Werklieferungsvertrag zw Unternehmern
2. räuml-pers: Niederlassung in versch Staaten
= beide Staaten sind Vertragsstaaten
= Staatsangeh.k ist unbeachtl
3. zeitl
4. kein Ausschluss: Art.6 CISG

II. Bestimmung des anw.baren Rechts nach CISG

18
Q

Wie kann UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden?

A

= durch Ausschlussvereinbarung, die deutlich den Ausschluss des UN-Kaufrechts vorsieht
= wirks Passus: Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anw
= kein wirks Passus: für den Vertrag gilt deutsches Recht; nicht hinr klar, denn UN-KaufR gilt auch in DE, sodass es als deutsch Recht angesehen werden kann

19
Q

Sollte UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden?

A

= kein Recht der 2.Andienung (zu umständlich im internationalen Warenverkehr)
= Rügeobliegenheit
= keine Regresslücke zw Lieferant u Vorlieferant (käuferfreundlich)