Ref MatR- IPR Flashcards
Sachl Anw.b.k der EuGVO
= Art.1 I 1: Zivil- u Handelssachen
= Art.1 I 2: ausgeschlossen vom Anw.bereich sind Steuer-/ Zollsachen/ verw.rechtl Angelegenheiten/ ErbR/ EhegüterR
Räuml Anw.bereich der EuGVO
= Art. 62, 63: Beklagte hat seinen Wohnsitz in einem Mitgl.staat der EU
= wenn Beklagter keinen Wohnsitz keinen Wohnsitz in EU hat u die in Art.6 I genannten Vorschriften nicht eingreifen, so gelten nach Art.6 I grds die nationalen Zust.k.regelungen §§12ff ZPO
Schema: Bestimmung der internat Zust.keit nach EuGVO
I. Eröffnung des Anw.bereichs der EuGVO
- sachl Anw.bereich Art.1: Zivil- u Handelssachen
- räuml Anw.bereich:
a. grds Wohnsitz des Beklagten in EU
b. Ausnahmen: Art. 24, 25, 26 - zeitl Anw.bereich
II. Ermittlung des Gerichtsstands nach EuGVVO
- ausschließl Zust.k Art.24
- halb zwingende Zust.k Art.10-23 (Versicherungs-/ Arbeits-/ Verbrauchersachen)
- vereinbarte Zust.k Art.25
- rügelose Einlassung Art.26
- allg Zust.k Art.4 I
- bes Zust.k Art.7
- keine Unzust.k Art.31
Schema: Bestimmung der internat Zust.k nach ZPO
I. allg Zust.k Art.4 I
II. Anw spezieller Bestimmungen zur internat Zust.k (zB §§15, 16, 23, 27)
~~~
III. wenn keine speziellen Bestimmungen bestehen:
analoge Anw der…
1. ausschl Zust.k §§24, 29a ZPO
2. vereinbarte Zust.k §§38, 40 ZPO
3. rügelose Einlassung §39
4. allg Zust.k §§12-19a
5. bes Zust.k §§20-34
6. keine Unzust.k §261 III Nr.1
Doppelfunktionalität der örtl Zust.k.vorschriften
= nur wenige ausdrückl Regelungen der internat Zust.k in ZPO (§§15, 16, 23, 27 II)
= in allen übrigen Fällen müssen zur Ermittlung der internat Zust.k nach deut Recht die Regeln zur örtl Zust.k §§12ff analog (!) angewendet werden
Allg Zust.keit nach Art.4 EuGVO
= Beklagter wohnt in EU u verklagt im Mitgliedsstaat des Wohnsitzes (Art.62,63)
Bes Zust.keit nach Art.5 EuGVO
= regeln neben der internat Zust.keit zugleich auch die örtl Zust.keit (“Gericht des Ortes”)
= Beklagter wohnt in EU u wird in einem anderen Mitgl.staat als der des Wohnsitzes verklagt
= nur in bestimmten Fällen mögl
-> Prüfung nach EuGVO
Ausschl Zust.keit nach Art.24 EuGVO
= verdrängt allg u bes Gerichtsstand
= keine abweichende Zust.k durch Gerichtsstandsvereinbarung Art.25/ rügelose Einlassung Art.26
Bes Zust.keit nach Art.6 EuGVO
= Beklagter wohnt nicht in EU u wird trotzdem in einem Mitgl.staat verklagt
= nur in Ausnahmefällen mögl
Bes Zust.keit nach Art.7 Nr.1 EuGVO: Gerichtsstand des Erfüllungsortes
= Vertrag bildet Ggst des Verfahrens
= Erfüllungsort bestimmt sich gem dem Vertragsstatut, das nach dem IPR des Gerichtsstaates für das Vertragverhältnis gilt
- das auf den Vertrag anw.bare Recht muss bestimmt werden
- nach dem ermittelten mat Recht wird bestimmt, wo der Erfüll.ort liegt
= für jede konkret streitige Leistungspflicht selbständig zu ermitteln
= Spezialfall Art.7 Nr.1b: Erfüllungsort bei KV/ DL-Vertrag liegt dort, wo die Leistung tats erfüllt wurde/ hätte erfüllt werden müssen
Wonach bestimmt sich Gerichtsstand des Erfüll.ortes, wenn EuGVO nicht anw.bar ist? (Sitz des Beklagten außerhalb der EU)
= §29 ZPO analog
= Gericht des Ortes, an dem die konkr streitige Verpflichtung zu erfüllen ist
= Erfüll.ort wird nach der lex causae bestimmt
Gerichtsstand für Verbrauchersachen Art.18 (Wohnsitz des Verbrauchers)
- Art.17 I: Vertrag beliebiger Art zw Unternehmer u Verbraucher (verordnungsautonom auszulegen)
- “ausrichten” (= Gewerbetreibende bringt vor Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern im Wohnsitzstaat des Verbrauchers herzustellen)
= zB Homepage auch auf französisch mit Anfahrtsbeschreibung
Gerichtsstandsvereinbarung Art.25
= kann sofern KEINE ausschließl Zust.keit besteht, vereinbart werden
= nicht erforderlich ist Wohnsitz der Parteien in Mitgl.staat
= für künftige als auch für bereits entstandene Rechtsstreitigkeiten
Gerichtsstand kraft rügeloser Einlassung Art.26
= sofern KEIN ausschließl Gerichtsstand besteht
= unzuständiges Gericht wird zuständig, wenn sich Beklagter auf Verfahren einlässt, ohne Unzuständigkeit zu rügen (stillschweigene Zust.k.vereinbarung)
= eine Einlassung besteht bereits mit erster Äußerung in Klageeerwiderung
Prüfungsreihenfolge bei grenzüberschreitenden SV
I. Bestimmung der internat Zust.keit des Gerichts mit EuGVVO
= zB ausschließl internat Zust.keit der Gerichte am Wohnsitz des B
II. Welches Recht hat das internat zuständige Gericht anzuwenden?
= UN-KaufR (CISG)/ ROM I/ II