PGR2B Flashcards
Wie kann Recht unterschieden werden
- öffentliches Recht
Vertikal: (Hoheitsgewalt - Bürger)
- privates Recht
Horizontal (Bürger - Bürger)
Das Privatrecht ist …
die Summe jener Rechtsgebiete, die die Rechtsbezieungen zwischen gleichgeordneten Rechssubjekten regeln
Allgemeines PR vs. Sonder PR
Allgemeines Privatrecht wird ergänzt um das Sonder Privatrecht
Was ist das Institutionen und Pandekten System
Ein Ordnungsversuch für das Recht
Institutionen: welche Gebiete des Rechtes gibt es
Pandekten: einteilung in 5 Bereiche
- Personen
- Sachen
- Schuld
- Familien
- Erb
Wo liegt die Gesetzgebung und Vollziehung
sie liegt beim BUND
Art 10 B-BG
Was steht im Allgemeinen Teil
- wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann
- welechen Einfluss die Zeit auf den Erwerb oder Verlust von Rechten hat
- wie Rechtsgeschäfte zustande kommen
Rechtssubjekt
wer rechtsfähig ist, dh Träger von Rechten und Pflichten sein kann
- natürliche Personen
- juristische Personen
Rechtsobjekt
Gegenstand von Rechten und Pflichten
Rechtsubjekt kann immer über ein Rechtsobjekt verfügen
Rechtsfähigkeit
Fähigkeiten, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
zu unterscheiden von Handlungsfähigkeite, i.e. die Fähigkeit durch eigenes Handeln Rechte und PFlichten zu erwerben
Rechtsfähigkeit natürliche Personen
Lebendgeburt bis Tod/Todeserklärung
auch: Nasciturus (bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit § 22 ABGB)
Todeserklärungsgesetz TEG
Rechtsfähigkeit juristische Person
- beschränkte Rechtsfähigkeit
- Beginn und Ende hängt vom Typ der jurisitschen Person ab - wird in der Satzung festgelegt
- handeln durch Organe
- Aufsichtsorgan
- Geschäftsführungsorgan
- Basisorgan
- kein Mensch -> Rechtliches Gebilde
- Rechtspersönlichekit für juristische Personen vereinfacht den Geschäftsverkehr
- Haftung
Was liegt zwischen Rechtssubjekt und Rechtsobjekt
- Tiere sind wie Sachen zu behandeln aber dennoch besondere Regeln für Tiere gelten
- 285a ABGB
Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte zu erwerben und sich zu verpflichten
- Geschäftsfähig
Fähigkeit, selbständig Geschäfte (Verträge) abzuschließen
Voraussetzung: vollendetes 18. Lebens- jahr + weder psychisch krank noch geistig behindert.
Einsichtsfähig, Vernunftsfähig
- Deliktsfähig
Fähigkeit, bei rechtswidrigem Verhalten schadenersatz- pflichtig zu werden
Voraussetzung: vollendetes 14. Lebensjahr + weder psychisch krank noch geistig behindert
Einsichtsfähig, Vernunftsfähig
Geschäftsfähig
- Kinder unter 7 Jahren
sind grundsätzlich völlig geschäftsunfähig, auch für rein begünstigende Geschäfte (nicht rechtsunfähig!)
Ausnahme: alterstypische Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens („Lutscher“), siehe § 151 Abs 3 ABGB: „Wurstsemmerlparagraph“
- Unmündige Minderjährige: 7 – 14 Jahre
sind beschränkt geschäftsfähig, können selbst nur Geschäfte abschließen, aus denen sie bloß Rechte erwerben (also keine belastende Schenkungen).
Ausnahme: alterstypische Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens
- Mündige Minderjährige: 14 – 18 Jahre
sind ebenfalls beschränkt geschäftsfähig; sie können sich jedoch wirksam selbst verpflichten, wenn keine Gefährdung ihrer Lebensbedürfnisse gegeben ist.
Beispiel für Gefährdung der Lebensbedürfnisse: 17jähriger Schüler „kauft“ Porsche bei Autohändler.
- Volljährige:
mit vollendetem 18. Lebensjahr (= 18. Geburtstag) gelten Jugendliche bei vollem Vernunftgebrauch (= weder psychisch krank noch geistig behindert) als uneingeschränkt geschäftsfähig.
Wer handelt nun für Kinder bis 14 Jahre?
die Eltern oder ein anderer Obsorgeberechtigter
Welche Bereiche beinhaltet die Obsorge
- Pflege
- Erziehung
- Vermögensverwaltung
- Vertretung
Deliktsfähigkeit
- haftungsrechtliche Verschuldensfähigkeit
- Fähigkeit für rechtswidriges Verhalten zur Verantwortung gezogen zu werden.
- deliktsfähig: Personen ab 14 Jahren
- deliktsunfähig: Personen unter 14 Jahren, Geisteskranke (aber: Aufsichtspersonen sind bei Verletzung der Aufsichtspflicht ersatzpflichtig; nicht allgemein „Eltern haften für ihre Kinder“)
Stellvertretung
Handeln für andere
Für Personen, die nicht oder nur beschränkt handlungsfähig sind, können Vertreter handeln.
Jedoch sind nicht alle Rechtsgeschäfte einer (Stell-)Vertretung zugänglich. Man spricht insoferne von vertretungsfeindlichen Geschäften. (Zwillingschwester - Heiraten)
- Gesetzlich (Eltern)
Ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz
- Willkür (RG)
rechtsgeschäftliche Einräumung durch den Vertretenen
- Gericht (Sachverwalter)
Handeln für Kinder/Minderjähriger
- eheliches Kind - Eltern
- uneheliche Kinder vertritt die Mutter (§ 167ABGB).
- nicht-verheirateten, häuslicher Gemeinschaft
beide gesetzliche Vertreter sein (Erfordernis: übereinstimmende Willenserklärungen persönlich vor dem Standesbeamten; § 177 Abs 2 ABGB).
- beiden Elternteilen - grundsätzlich jeder für sich allein vertretungs- berechtigt (vgl. § 167 ABGB).
- Scheidung
Obsorge beider Eltern- teile grundsätzlich aufrecht
alleinige Obsorge beantragen (§ 180 ABGB). Entscheidend ist das Kindeswohl!
- subsidiär
Jugendamt, andere geeignete Person
Kindeswohl
- Körper
- Geist
- Seele
- Fehlende Erziehung
- grobe vernachlässigung der Elterlichen Pflichten
Welche möglichkeiten habe ich für eine Vertretung
2018:
- Vorsorgevollmacht
- subsidiäre gesetzliche Vertretung von bestimmten Angehörigen
- Sachwalterschaft
Handeln durch Sachwalter/Kuratoren
Kuratel und Sachwalterschaft (kurz SW) :
für die Besorgung der Angelegenheiten von natürlichen Personen, die unfähig oder eingeschränkt fähig sind, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen ohne sich selbst zu gefährden
Kuratel
- spezielle Fürsorgefälle
- Kollisionskurator - interessens Konflikte
- Ungeborenenkurator - nasciturus
- Abwesenheitskurator - kein Vertreter bestimmt wurde
Sachwalterschaft
- Fürsorge für (volljährige)
- psychisch kranke oder
- geistig behinderte/ kranke
- persönlicher Kontakt
- Wohl des Pflegebefohlenen
- vertretungsfeindliche Geschäfte (Eheschließung)
- wichtige Angelegenheiten - Zustimmung des Gerichts
- durch das Gericht bestellt
- nahestehende Person
- nur ein Sachwalter pro person
- wünsche sind zu berücksichtigen
- unabhängig ausüben
- beliebig viele Sachwalterschaften übernehmen max 5
- Rechtsanwalt Notar max. 25
- Die Sachwalterschaft endet mit
- Tod des Pflegebefohlenen
- Tod des Sachwalters
- Enthebung durch das Gericht
Sachwalter Bestellung
- Anregung
- Antrag
- Richterlich geprüft
- ja -> Sachwalter
- alle
- einzelne
- medizinische
- nein
- einstweiliger Sachwalter
- Sachwalter
subsidiäre gesetzliche Vertretung von bestimmten Angehörigen
- Unterstützung und Fürsorge im familiären Bereich
- kein gesetzlicher (Sachwalter)
- tritt durch das TUN in Kraft
- im ÖZVV - Österreichische Zentrale Vertretungs Verzeichniss - eingetragen
- Schlüsselgewalt
- Eltern, Kinder, Lebenspartner
- Vertretenen ganz oder teilweise widersprochen werden
- drei Fallkonstellationen
- Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens
- Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs
Geltendmachung verschiedener Ansprüche vertreten
- Zustimmung zu medizinischen Behandlungen
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind
