PGR2B Flashcards

1
Q

Wie kann Recht unterschieden werden

A
  • öffentliches Recht

Vertikal: (Hoheitsgewalt - Bürger)

  • privates Recht

Horizontal (Bürger - Bürger)

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2
Q

Das Privatrecht ist …

A

die Summe jener Rechtsgebiete, die die Rechtsbezieungen zwischen gleichgeordneten Rechssubjekten regeln

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3
Q

Allgemeines PR vs. Sonder PR

A

Allgemeines Privatrecht wird ergänzt um das Sonder Privatrecht

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4
Q

Was ist das Institutionen und Pandekten System

A

Ein Ordnungsversuch für das Recht

Institutionen: welche Gebiete des Rechtes gibt es

Pandekten: einteilung in 5 Bereiche

  • Personen
  • Sachen
  • Schuld
  • Familien
  • Erb
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5
Q

Wo liegt die Gesetzgebung und Vollziehung

A

sie liegt beim BUND

Art 10 B-BG

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6
Q

Was steht im Allgemeinen Teil

A
  • wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann
  • welechen Einfluss die Zeit auf den Erwerb oder Verlust von Rechten hat
  • wie Rechtsgeschäfte zustande kommen
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7
Q

Rechtssubjekt

A

wer rechtsfähig ist, dh Träger von Rechten und Pflichten sein kann

  • natürliche Personen
  • juristische Personen
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8
Q

Rechtsobjekt

A

Gegenstand von Rechten und Pflichten

Rechtsubjekt kann immer über ein Rechtsobjekt verfügen

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9
Q

Rechtsfähigkeit

A

Fähigkeiten, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

zu unterscheiden von Handlungsfähigkeite, i.e. die Fähigkeit durch eigenes Handeln Rechte und PFlichten zu erwerben

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10
Q

Rechtsfähigkeit natürliche Personen

A

Lebendgeburt bis Tod/Todeserklärung

auch: Nasciturus (bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit § 22 ABGB)

Todeserklärungsgesetz TEG

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11
Q

Rechtsfähigkeit juristische Person

A
  • beschränkte Rechtsfähigkeit
  • Beginn und Ende hängt vom Typ der jurisitschen Person ab - wird in der Satzung festgelegt
  • handeln durch Organe
    • Aufsichtsorgan
    • Geschäftsführungsorgan
    • Basisorgan
  • kein Mensch -> Rechtliches Gebilde
  • Rechtspersönlichekit für juristische Personen vereinfacht den Geschäftsverkehr
  • Haftung
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12
Q

Was liegt zwischen Rechtssubjekt und Rechtsobjekt

A
  • Tiere sind wie Sachen zu behandeln aber dennoch besondere Regeln für Tiere gelten
  • 285a ABGB
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13
Q

Handlungsfähigkeit

A

Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte zu erwerben und sich zu verpflichten

  • Geschäftsfähig

Fähigkeit, selbständig Geschäfte (Verträge) abzuschließen

Voraussetzung: vollendetes 18. Lebens- jahr + weder psychisch krank noch geistig behindert.

Einsichtsfähig, Vernunftsfähig

  • Deliktsfähig

Fähigkeit, bei rechtswidrigem Verhalten schadenersatz- pflichtig zu werden

Voraussetzung: vollendetes 14. Lebensjahr + weder psychisch krank noch geistig behindert

Einsichtsfähig, Vernunftsfähig

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14
Q

Geschäftsfähig

A
  • Kinder unter 7 Jahren

sind grundsätzlich völlig geschäftsunfähig, auch für rein begünstigende Geschäfte (nicht rechtsunfähig!)

Ausnahme: alterstypische Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens („Lutscher“), siehe § 151 Abs 3 ABGB: „Wurstsemmerlparagraph“

  • Unmündige Minderjährige: 7 – 14 Jahre

sind beschränkt geschäftsfähig, können selbst nur Geschäfte abschließen, aus denen sie bloß Rechte erwerben (also keine belastende Schenkungen).

Ausnahme: alterstypische Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens

  • Mündige Minderjährige: 14 – 18 Jahre

sind ebenfalls beschränkt geschäftsfähig; sie können sich jedoch wirksam selbst verpflichten, wenn keine Gefährdung ihrer Lebensbedürfnisse gegeben ist.

Beispiel für Gefährdung der Lebensbedürfnisse: 17jähriger Schüler „kauft“ Porsche bei Autohändler.

  • Volljährige:

mit vollendetem 18. Lebensjahr (= 18. Geburtstag) gelten Jugendliche bei vollem Vernunftgebrauch (= weder psychisch krank noch geistig behindert) als uneingeschränkt geschäftsfähig.

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15
Q

Wer handelt nun für Kinder bis 14 Jahre?

A

die Eltern oder ein anderer Obsorgeberechtigter

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16
Q

Welche Bereiche beinhaltet die Obsorge

A
  • Pflege
  • Erziehung
  • Vermögensverwaltung
  • Vertretung
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17
Q

Deliktsfähigkeit

A
  • haftungsrechtliche Verschuldensfähigkeit
  • Fähigkeit für rechtswidriges Verhalten zur Verantwortung gezogen zu werden.
  • deliktsfähig: Personen ab 14 Jahren
  • deliktsunfähig: Personen unter 14 Jahren, Geisteskranke (aber: Aufsichtspersonen sind bei Verletzung der Aufsichtspflicht ersatzpflichtig; nicht allgemein „Eltern haften für ihre Kinder“)
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18
Q

Stellvertretung

Handeln für andere

A

Für Personen, die nicht oder nur beschränkt handlungsfähig sind, können Vertreter handeln.

Jedoch sind nicht alle Rechtsgeschäfte einer (Stell-)Vertretung zugänglich. Man spricht insoferne von vertretungsfeindlichen Geschäften. (Zwillingschwester - Heiraten)

  • Gesetzlich (Eltern)

Ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz

  • Willkür (RG)

rechtsgeschäftliche Einräumung durch den Vertretenen

  • Gericht (Sachverwalter)
19
Q

Handeln für Kinder/Minderjähriger

A
  • eheliches Kind - Eltern
  • uneheliche Kinder vertritt die Mutter (§ 167ABGB).
  • nicht-verheirateten, häuslicher Gemeinschaft

beide gesetzliche Vertreter sein (Erfordernis: übereinstimmende Willenserklärungen persönlich vor dem Standesbeamten; § 177 Abs 2 ABGB).

  • beiden Elternteilen - grundsätzlich jeder für sich allein vertretungs- berechtigt (vgl. § 167 ABGB).
  • Scheidung

Obsorge beider Eltern- teile grundsätzlich aufrecht

alleinige Obsorge beantragen (§ 180 ABGB). Entscheidend ist das Kindeswohl!

  • subsidiär

Jugendamt, andere geeignete Person

20
Q

Kindeswohl

A
  • Körper
  • Geist
  • Seele
  • Fehlende Erziehung
  • grobe vernachlässigung der Elterlichen Pflichten
21
Q

Welche möglichkeiten habe ich für eine Vertretung

A

2018:

  • Vorsorgevollmacht
  • subsidiäre gesetzliche Vertretung von bestimmten Angehörigen
  • Sachwalterschaft
22
Q

Handeln durch Sachwalter/Kuratoren

A

Kuratel und Sachwalterschaft (kurz SW) :

für die Besorgung der Angelegenheiten von natürlichen Personen, die unfähig oder eingeschränkt fähig sind, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen ohne sich selbst zu gefährden

Kuratel

  • spezielle Fürsorgefälle
  • Kollisionskurator - interessens Konflikte
  • Ungeborenenkurator - nasciturus
  • Abwesenheitskurator - kein Vertreter bestimmt wurde

Sachwalterschaft

  • Fürsorge für (volljährige)
  • psychisch kranke oder
  • geistig behinderte/ kranke
  • persönlicher Kontakt
  • Wohl des Pflegebefohlenen
  • vertretungsfeindliche Geschäfte (Eheschließung)
  • wichtige Angelegenheiten - Zustimmung des Gerichts
  • durch das Gericht bestellt
  • nahestehende Person
  • nur ein Sachwalter pro person
  • wünsche sind zu berücksichtigen
  • unabhängig ausüben
  • beliebig viele Sachwalterschaften übernehmen max 5
  • Rechtsanwalt Notar max. 25
  • Die Sachwalterschaft endet mit
    • Tod des Pflegebefohlenen
    • Tod des Sachwalters
    • Enthebung durch das Gericht
23
Q

Sachwalter Bestellung

A
  1. Anregung
  2. Antrag
  3. Richterlich geprüft
  • ja -> Sachwalter
    • alle
    • einzelne
    • medizinische
  • nein
  1. einstweiliger Sachwalter
  2. Sachwalter
24
Q

subsidiäre gesetzliche Vertretung von bestimmten Angehörigen

A
  • Unterstützung und Fürsorge im familiären Bereich
  • kein gesetzlicher (Sachwalter)
  • tritt durch das TUN in Kraft
  • im ÖZVV - Österreichische Zentrale Vertretungs Verzeichniss - eingetragen
  • Schlüsselgewalt
  • Eltern, Kinder, Lebenspartner
  • Vertretenen ganz oder teilweise widersprochen werden
  • drei Fallkonstellationen
    • Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens
    • Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs

Geltendmachung verschiedener Ansprüche vertreten

  • Zustimmung zu medizinischen Behandlungen

Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind

25
Q

Vorsorgevollmacht

A

Die Vorsorgevollmacht ist ein Instrument der gewillkürten Vertretung

nur höchstpersönlich erteilt werden (vertretungsfeindliches Geschäft)

  • kann im ÖZVV registriert werden
  • kann sich auf den medizinischen Bereich beziehen
  • wichtig ist der Wille des Vollmachtgebers
26
Q

Formen der Vorsorgevollmacht

A
  • eigenhändig + Unterschrift
  • fremdhändig + 3 Zeugen + Unterschrift
  • Notariell beglaubigt
27
Q

Wann tritt die Wirkung der Vorsorgevollmacht ein

A
  • wenn der Vorsorgefall eintritt (aufschiebende Bedingung)
  • sofortige Wirkung (auflösende Bedingung)

Aufträge im Fall des Eintreten des Vorsorgefalls

28
Q

Patientenverfügung

A

Eine Person kann für die Zukunft eine medizinische Behandlung ablehnen, in dem sie – vertretungs- feindlich! – eine Patientenverfügung errichtet.

29
Q

Legaldefiniton der Patientenverfügung in § 2 PatVG

A

„eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam wird, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist“.

30
Q

Patientenverfügung

A

Verbindliche

  • 5 Jahre
  • Datums
  • Rechtsanwalt, Notar, rechtskundigen Mitarbeiter
  • umfassende ärztliche Aufklärung

Beachtliche

  • Wenn die Patientenverfügung nach 5 Jahren nicht erneuert wird - wird eine Beachtliche daraus
  • Beachtet den Willen - muss in nicht folgen
31
Q

PatV vs VSM

32
Q

Juristische Personen

A
  • vom Einzelmenschen verschiedene Gebilde
  • Träger von Rechten und Pflichten sein kann
  • öffentlichen Recht
  • Privatrechts
33
Q

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

A
  • Bund,
  • Länder,
  • die Gemeinden,
  • Sozialversicherungsträger

vertreten durch:

  • Bundeskanzler,
  • Bundesminister
  • Bundesministern zugeordnete Staatssekretäre.

Bund wird vor Gericht durch die (Mitglieder der) Finanzprokuratur vertreten

34
Q

gewillkürte Vertretung

A
  • durch rechtsgeschäftliche Einräumung durch den Vertretenen (§ 1018 ABGB)
  • Vertreter zumindest beschränkt geschäftsfähig ist (6 Jähriger kauft Auto)
35
Q

Auftrag/Ermächtigung – Vollmacht

A

Auftrag/Ermächtigung:

  • regelt das Innenverhältnis
  • Vertreter und Vertretenen.
  • Auftrag: MUSS
  • Ermächtigung: DARF

Vollmacht:

  • ist für das Außenverhältnis maßgebend.
  • Vertreter und 3 Person
  • KÖNNEN
  • im Bereich des Zivilrechts - formfrei erteilt werden
  • Rechtsmacht kann genau begrenzt werden
36
Q

Arten von Vollmachten

A
  • Generallvollmacht: alle Einkäufe
  • Gattungen: nur Kleidung
  • Einzelvollmacht: rosa Wintermantel
37
Q

Eine Vollmacht (rechtliches Dürfen) erlischt:

A
  • mit Zeitablauf (sofern befristet)
  • mit Bedingungseintritt (sofern bedingt)
  • mit dem Tod des Vertreters oder des Vertretenen (Ausnahmen!) mit Widerruf durch den Vertretenen
  • mit Aufkündigung durch den Vertreter
38
Q

Ende der Vollmacht

Zeit

A

Zeitpunkt: Termin

Zeitspanne: Frist

natürliche: Naturalkomputation

  • von Augenblick zu Augenblick.
    1. April - 23. April

Rechtliche: Zivilkomputation

39
Q

Verjährung, Ersitzung und Verschweigung

A

Verjährung

  • recht geht verloren

Ersitzung

  • recht wird gewonnen

Verschweigung

  • Fund
40
Q

Verjährung, Ersitzung, Verschweigung

A

werden faktische Zustände in rechtliche umgewandelt

Verjährung -> Recht wird verloren

Ersitzen -> Richt wird erworben

41
Q

Verjährungsfrist

A

beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können.

  • lange Verjährungsfrist: 30 Jahre

unbewegliche Sache

  • kurze Verjährungsfrist: 3 Jahre

bewegliche Sache

42
Q

Rechtsgeschäft - PRIVATAUTONOMIE

A

Die Privatrechtsordnung räumt dem einzelnen weitgehend die Möglichkeit ein, seine rechtlichen Beziehungen zur Umwelt nach seinem eigenen Willen frei zu gestalten.

Diese Gestaltungsmöglichkeit heißt PRIVATAUTONOMIE (Selbstbestimmung).

Willensfreiheit - mit wem und worüber

43
Q

Schuldrecht

A

jener Teil des Privatrechts bezeichnet, der Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer Person befasst, von einer anderen auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen

relativen Rechten - nur im Verhältnis der betroffenen Personen

44
Q

Schuldinhalt

A

Der Schuldner kann zu einem Tun oder zu einem Unterlassen verpflichtet sein