PGR2B Flashcards

1
Q

Wie kann Recht unterschieden werden

A
  • öffentliches Recht

Vertikal: (Hoheitsgewalt - Bürger)

  • privates Recht

Horizontal (Bürger - Bürger)

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2
Q

Das Privatrecht ist …

A

die Summe jener Rechtsgebiete, die die Rechtsbezieungen zwischen gleichgeordneten Rechssubjekten regeln

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3
Q

Allgemeines PR vs. Sonder PR

A

Allgemeines Privatrecht wird ergänzt um das Sonder Privatrecht

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4
Q

Was ist das Institutionen und Pandekten System

A

Ein Ordnungsversuch für das Recht

Institutionen: welche Gebiete des Rechtes gibt es

Pandekten: einteilung in 5 Bereiche

  • Personen
  • Sachen
  • Schuld
  • Familien
  • Erb
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5
Q

Wo liegt die Gesetzgebung und Vollziehung

A

sie liegt beim BUND

Art 10 B-BG

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6
Q

Was steht im Allgemeinen Teil

A
  • wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann
  • welechen Einfluss die Zeit auf den Erwerb oder Verlust von Rechten hat
  • wie Rechtsgeschäfte zustande kommen
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7
Q

Rechtssubjekt

A

wer rechtsfähig ist, dh Träger von Rechten und Pflichten sein kann

  • natürliche Personen
  • juristische Personen
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8
Q

Rechtsobjekt

A

Gegenstand von Rechten und Pflichten

Rechtsubjekt kann immer über ein Rechtsobjekt verfügen

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9
Q

Rechtsfähigkeit

A

Fähigkeiten, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

zu unterscheiden von Handlungsfähigkeite, i.e. die Fähigkeit durch eigenes Handeln Rechte und PFlichten zu erwerben

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10
Q

Rechtsfähigkeit natürliche Personen

A

Lebendgeburt bis Tod/Todeserklärung

auch: Nasciturus (bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit § 22 ABGB)

Todeserklärungsgesetz TEG

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11
Q

Rechtsfähigkeit juristische Person

A
  • beschränkte Rechtsfähigkeit
  • Beginn und Ende hängt vom Typ der jurisitschen Person ab - wird in der Satzung festgelegt
  • handeln durch Organe
    • Aufsichtsorgan
    • Geschäftsführungsorgan
    • Basisorgan
  • kein Mensch -> Rechtliches Gebilde
  • Rechtspersönlichekit für juristische Personen vereinfacht den Geschäftsverkehr
  • Haftung
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12
Q

Was liegt zwischen Rechtssubjekt und Rechtsobjekt

A
  • Tiere sind wie Sachen zu behandeln aber dennoch besondere Regeln für Tiere gelten
  • 285a ABGB
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13
Q

Handlungsfähigkeit

A

Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte zu erwerben und sich zu verpflichten

  • Geschäftsfähig

Fähigkeit, selbständig Geschäfte (Verträge) abzuschließen

Voraussetzung: vollendetes 18. Lebens- jahr + weder psychisch krank noch geistig behindert.

Einsichtsfähig, Vernunftsfähig

  • Deliktsfähig

Fähigkeit, bei rechtswidrigem Verhalten schadenersatz- pflichtig zu werden

Voraussetzung: vollendetes 14. Lebensjahr + weder psychisch krank noch geistig behindert

Einsichtsfähig, Vernunftsfähig

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14
Q

Geschäftsfähig

A
  • Kinder unter 7 Jahren

sind grundsätzlich völlig geschäftsunfähig, auch für rein begünstigende Geschäfte (nicht rechtsunfähig!)

Ausnahme: alterstypische Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens („Lutscher“), siehe § 151 Abs 3 ABGB: „Wurstsemmerlparagraph“

  • Unmündige Minderjährige: 7 – 14 Jahre

sind beschränkt geschäftsfähig, können selbst nur Geschäfte abschließen, aus denen sie bloß Rechte erwerben (also keine belastende Schenkungen).

Ausnahme: alterstypische Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens

  • Mündige Minderjährige: 14 – 18 Jahre

sind ebenfalls beschränkt geschäftsfähig; sie können sich jedoch wirksam selbst verpflichten, wenn keine Gefährdung ihrer Lebensbedürfnisse gegeben ist.

Beispiel für Gefährdung der Lebensbedürfnisse: 17jähriger Schüler „kauft“ Porsche bei Autohändler.

  • Volljährige:

mit vollendetem 18. Lebensjahr (= 18. Geburtstag) gelten Jugendliche bei vollem Vernunftgebrauch (= weder psychisch krank noch geistig behindert) als uneingeschränkt geschäftsfähig.

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15
Q

Wer handelt nun für Kinder bis 14 Jahre?

A

die Eltern oder ein anderer Obsorgeberechtigter

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16
Q

Welche Bereiche beinhaltet die Obsorge

A
  • Pflege
  • Erziehung
  • Vermögensverwaltung
  • Vertretung
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17
Q

Deliktsfähigkeit

A
  • haftungsrechtliche Verschuldensfähigkeit
  • Fähigkeit für rechtswidriges Verhalten zur Verantwortung gezogen zu werden.
  • deliktsfähig: Personen ab 14 Jahren
  • deliktsunfähig: Personen unter 14 Jahren, Geisteskranke (aber: Aufsichtspersonen sind bei Verletzung der Aufsichtspflicht ersatzpflichtig; nicht allgemein „Eltern haften für ihre Kinder“)
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18
Q

Stellvertretung

Handeln für andere

A

Für Personen, die nicht oder nur beschränkt handlungsfähig sind, können Vertreter handeln.

Jedoch sind nicht alle Rechtsgeschäfte einer (Stell-)Vertretung zugänglich. Man spricht insoferne von vertretungsfeindlichen Geschäften. (Zwillingschwester - Heiraten)

  • Gesetzlich (Eltern)

Ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz

  • Willkür (RG)

rechtsgeschäftliche Einräumung durch den Vertretenen

  • Gericht (Sachverwalter)
19
Q

Handeln für Kinder/Minderjähriger

A
  • eheliches Kind - Eltern
  • uneheliche Kinder vertritt die Mutter (§ 167ABGB).
  • nicht-verheirateten, häuslicher Gemeinschaft

beide gesetzliche Vertreter sein (Erfordernis: übereinstimmende Willenserklärungen persönlich vor dem Standesbeamten; § 177 Abs 2 ABGB).

  • beiden Elternteilen - grundsätzlich jeder für sich allein vertretungs- berechtigt (vgl. § 167 ABGB).
  • Scheidung

Obsorge beider Eltern- teile grundsätzlich aufrecht

alleinige Obsorge beantragen (§ 180 ABGB). Entscheidend ist das Kindeswohl!

  • subsidiär

Jugendamt, andere geeignete Person

20
Q

Kindeswohl

A
  • Körper
  • Geist
  • Seele
  • Fehlende Erziehung
  • grobe vernachlässigung der Elterlichen Pflichten
21
Q

Welche möglichkeiten habe ich für eine Vertretung

A

2018:

  • Vorsorgevollmacht
  • subsidiäre gesetzliche Vertretung von bestimmten Angehörigen
  • Sachwalterschaft
22
Q

Handeln durch Sachwalter/Kuratoren

A

Kuratel und Sachwalterschaft (kurz SW) :

für die Besorgung der Angelegenheiten von natürlichen Personen, die unfähig oder eingeschränkt fähig sind, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen ohne sich selbst zu gefährden

Kuratel

  • spezielle Fürsorgefälle
  • Kollisionskurator - interessens Konflikte
  • Ungeborenenkurator - nasciturus
  • Abwesenheitskurator - kein Vertreter bestimmt wurde

Sachwalterschaft

  • Fürsorge für (volljährige)
  • psychisch kranke oder
  • geistig behinderte/ kranke
  • persönlicher Kontakt
  • Wohl des Pflegebefohlenen
  • vertretungsfeindliche Geschäfte (Eheschließung)
  • wichtige Angelegenheiten - Zustimmung des Gerichts
  • durch das Gericht bestellt
  • nahestehende Person
  • nur ein Sachwalter pro person
  • wünsche sind zu berücksichtigen
  • unabhängig ausüben
  • beliebig viele Sachwalterschaften übernehmen max 5
  • Rechtsanwalt Notar max. 25
  • Die Sachwalterschaft endet mit
    • Tod des Pflegebefohlenen
    • Tod des Sachwalters
    • Enthebung durch das Gericht
23
Q

Sachwalter Bestellung

A
  1. Anregung
  2. Antrag
  3. Richterlich geprüft
  • ja -> Sachwalter
    • alle
    • einzelne
    • medizinische
  • nein
  1. einstweiliger Sachwalter
  2. Sachwalter
24
Q

subsidiäre gesetzliche Vertretung von bestimmten Angehörigen

A
  • Unterstützung und Fürsorge im familiären Bereich
  • kein gesetzlicher (Sachwalter)
  • tritt durch das TUN in Kraft
  • im ÖZVV - Österreichische Zentrale Vertretungs Verzeichniss - eingetragen
  • Schlüsselgewalt
  • Eltern, Kinder, Lebenspartner
  • Vertretenen ganz oder teilweise widersprochen werden
  • drei Fallkonstellationen
    • Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens
    • Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs

Geltendmachung verschiedener Ansprüche vertreten

  • Zustimmung zu medizinischen Behandlungen

Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind

25
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist ein Instrument der gewillkürten Vertretung nur höchstpersönlich erteilt werden (vertretungsfeindliches Geschäft) * kann im ÖZVV registriert werden * kann sich auf den medizinischen Bereich beziehen * wichtig ist der Wille des Vollmachtgebers
26
Formen der Vorsorgevollmacht
* eigenhändig + Unterschrift * fremdhändig + 3 Zeugen + Unterschrift * Notariell beglaubigt
27
Wann tritt die Wirkung der Vorsorgevollmacht ein
* wenn der Vorsorgefall eintritt (aufschiebende Bedingung) * sofortige Wirkung (auflösende Bedingung) Aufträge im Fall des Eintreten des Vorsorgefalls
28
Patientenverfügung
Eine Person kann für die Zukunft eine medizinische Behandlung ablehnen, in dem sie – vertretungs- feindlich! – eine Patientenverfügung errichtet.
29
Legaldefiniton der Patientenverfügung in § 2 PatVG
„eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung **ablehnt** und die dann wirksam wird, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist“.
30
Patientenverfügung
Verbindliche * 5 Jahre * Datums * Rechtsanwalt, Notar, rechtskundigen Mitarbeiter * umfassende ärztliche Aufklärung Beachtliche * Wenn die Patientenverfügung nach 5 Jahren nicht erneuert wird - wird eine Beachtliche daraus * Beachtet den Willen - muss in nicht folgen
31
PatV vs VSM
32
Juristische Personen
* vom Einzelmenschen verschiedene Gebilde * Träger von Rechten und Pflichten sein kann * öffentlichen Recht * Privatrechts
33
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
* Bund, * Länder, * die Gemeinden, * Sozialversicherungsträger vertreten durch: * Bundeskanzler, * Bundesminister * Bundesministern zugeordnete Staatssekretäre. Bund wird vor Gericht durch die (Mitglieder der) Finanzprokuratur vertreten
34
gewillkürte Vertretung
* durch rechtsgeschäftliche Einräumung durch den Vertretenen (§ 1018 ABGB) * Vertreter zumindest beschränkt geschäftsfähig ist (6 Jähriger kauft Auto)
35
Auftrag/Ermächtigung – Vollmacht
**Auftrag/Ermächtigung**: * regelt das *Innenverhältnis* * Vertreter und Vertretenen. * Auftrag: MUSS * Ermächtigung: DARF **Vollmacht:** * ist für das *Außenverhältnis* maßgebend. * Vertreter und 3 Person * KÖNNEN * im Bereich des Zivilrechts - formfrei erteilt werden * Rechtsmacht kann genau begrenzt werden
36
Arten von Vollmachten
* Generallvollmacht: alle Einkäufe * Gattungen: nur Kleidung * Einzelvollmacht: rosa Wintermantel
37
Eine Vollmacht (rechtliches Dürfen) erlischt:
* mit Zeitablauf (sofern befristet) * mit Bedingungseintritt (sofern bedingt) * mit dem Tod des Vertreters oder des Vertretenen (Ausnahmen!) mit Widerruf durch den Vertretenen * mit Aufkündigung durch den Vertreter
38
Ende der Vollmacht Zeit
Zeitpunkt: Termin Zeitspanne: Frist natürliche: Naturalkomputation * von Augenblick zu Augenblick. * 20. April - 23. April Rechtliche: Zivilkomputation
39
Verjährung, Ersitzung und Verschweigung
Verjährung * recht geht verloren Ersitzung * recht wird gewonnen Verschweigung * Fund
40
Verjährung, Ersitzung, Verschweigung
werden faktische Zustände in rechtliche umgewandelt Verjährung -\> Recht wird verloren Ersitzen -\> Richt wird erworben
41
Verjährungsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. * lange Verjährungsfrist: 30 Jahre unbewegliche Sache * kurze Verjährungsfrist: 3 Jahre bewegliche Sache
42
Rechtsgeschäft - PRIVATAUTONOMIE
Die Privatrechtsordnung räumt dem einzelnen weitgehend die Möglichkeit ein, seine rechtlichen Beziehungen zur Umwelt nach seinem eigenen Willen frei zu gestalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit heißt PRIVATAUTONOMIE (Selbstbestimmung). Willensfreiheit - mit wem und worüber
43
Schuldrecht
jener Teil des Privatrechts bezeichnet, der Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer Person befasst, von einer anderen auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen relativen Rechten - nur im Verhältnis der betroffenen Personen
44
Schuldinhalt
Der Schuldner kann zu einem Tun oder zu einem Unterlassen verpflichtet sein