PGR1A Flashcards
Was beinhaltet das RIS
- generellen Normen (Gesetze, Verordnungen)
- höchstgerichtliche Judikatur, also Entscheidungen im Einzelfall.
Nicht im RIS enthalten
- Individualvereinbarungen, also die einzelnen Gesellschaftsverträge -> Firmenbuch.
Was findet man nicht im Firmenbuch
- Statuten eines Vereins
- Satzungen gemeinnütziger Stiftungen und gemeinnütziger Fonds -
Ausnahme: Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz
Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung im Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht ist Privatrecht.
Sowohl die Beziehungen der
- Gesellschafter zur Gesellschaft
- Rechtsbeziehungen der Gesellschafter zueinander
sind privatrechtlicher Natur.
Dies zeigt sich u.a. darin, dass die GesbR im ABGB geregelt ist
Zuständig zur Gesetzgebung und Vollziehung gesellschaftsrechtlicher Normen in Österreich ist?
Der Bund
Art. 10 Abs 1 Z 6 B-VG: Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziations- wesens; https://www.ris.bka.gv.at
eigene Kompetenztatbestände für:
Vereinsrecht – Artikel 10 Abs 1 Z 7 B-VG
Stiftungs- und Fondswesen – Artikel 10 Abs 1 Z 13 B-VG
Worauf bezieht sich das Gesellschaftsrecht
- nicht allein auf nationalem,
- sondern vielfach auch auf europäischem Recht.
Die Bemühungen der Europäischen Union zur Harmo- nisierung des Gesellschaftsrechts konzentrierten sich auf
- Kapitalgesellschaften
- Aktiengesellschaft
Grund:
- grenzüberschreitend tätig
Eine Geselschaft ist?
Wie ist sie definiert - 4 Punkte
- eine durch Rechtsgeschäft begründete Rechtsgemeinschaft
- mindestens zweier Personen,
- die einen bestimmten gemeinsamen Zweck
- durch organisiertes Zusammenwirken erreichen will.
Wesensmerkmale einer Gesellschaft
Begründung durch Rechtsgeschäft
Eine Gesellschaft entsteht durch
- einen Vertrag,
- den Gesellschaftsvertrag,
- bei Kapitalgesell- schaften auch Satzung genannt.
Der Gesellschaftsvertrag kommt (wie auch jeder andere Vertrag) durch
- übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner zustande.
- Formfreiheit besteht prinzipiell nur bei Personen- gesellschaften,
- bei Kapitalgesellschaften sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten (Schriftform, Notariatsakt, Mindestinhalt).
Wesensmerkmale einer Gesellschaft
Personenmehrheit
Personengesellschaften können nicht als Einpersonengesellschaft bestehen.
Anders bei Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften können seit 1996 (GmbH) bzw. 2004 (AG) sogar als Einpersonengesellschaften gegründet werden (§ 1 GmbHG, § 2 Abs 2 AktG).
Wesensmerkmale einer Gesellschaft
Gemeinsamer Zweck
- ideelen Zweck (gemeinnützig)
- materiellen Zweck verfolgen
- gesetzlich erlaubt sein.
Tätigkeit (Zweck) wird im Unternehmensgegenstand umschrieben.
GmbH und AG ist der Unternehmensgegenstand zwingender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages.
Wesensmerkmale einer Gesellschaft
Organisiertes Zusammenwirken
Das Zusammenwirken der Gesellschafter ist entsprechend zu organisieren. Zu regeln ist insb wie
- Entscheidungen in der Gesellschaft getroffen werden (Geschäftsführung)
- wer die Gesellschaft nach außen repräsentieren und rechtswirksam für sie handeln soll (Vertretung).
Obliegt die Geschäftsführung und Vertretung den Gesellschaftern, so spricht man von SELBST- ORGANSCHAFT.
Ist die Mitgliedschaft hingegen nicht Voraussetzungen für die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, liegt FREMDORGANSCHAFT vor
Numerus clausus der Gesellschaftsformen
(Geschlossene Zahl)
Wollen sich Personen zu einer Gesellschaft zusammenschließen, so können sie grundsätzlich nur aus dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten geschlossenen Kreis der Gesellschaftsformen wählen.
DOCH: (unterschiedlich großer) Gestaltungsspielraum bei den einzelnen Gesellschaftsformen;
teilweise Typenmischung (GmbH & Co KG)
(Privat-)Stiftung
- ist keine Gesellschaft
- hat keine Gesellschafter
- von einem Stifter gewidmetes Vermögen
- Rechtspersönlichkeit (Träger von Rechten und Pflichten).
- Firmenbuch eintrag.
- Vermögen im Wert von min € 70.000,- gewidmet werden.
Nach welche Kriterien kann eine Gesellschaft eingeteilt werden
- Personengesellschaft
- persönlichen Einsatz
- Kapital- gesellschaft
- unpersönlichen beschränkten Kapitaleinsatz
Wesensmerkmale einer Personengesellschaft
personenbezogene Aufbau der Gesellschaft.
Die Mitgliedschaft ist grds nicht übertragbar und unvererblich.
Wesensmerkmale einer Kapitalgesellschaften
- Kapitalbeteiligung der Gesellschafter aufgebaut.
- Gesellschafterwechsel vollzieht sich in aller Regel ohne Zustimmung der Mitgesellschafter
Innengesellschaft
- gesell. Beziehungen bestehen nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander
- Dritten gegenüber tritt die Gesellschaft als solche nicht in Erscheinung. ZB: Stille Gesellschaft, ev. GesbR.
Außengesellschaft
tritt im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auf.
Personengesellschaften
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Stille Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- GesbR
- im ABGB in den §§ 1175 – 1216e
- keine eigene Rechtspersönlichkeit
- nicht Parteifähig
- kann als Gesellschaft nicht klagen oder geklagt werden
- oftmals Innengesellschaft
- kann aber auch eine Außengesellschaft sein
- nicht in das FB einzutragen
- natürliche und juristische Personen (privaten oder öffentlichen Rechts)
- bedeutung nicht so groß
- § 189 UGB: € 700.000,- Jahresumsatz (als Schwellenwert für Rechnungslegungspflicht/ Bilanzierung)
- In vielen Fällen orientierte man sich am Recht der OG.
Warum gibt es unterschiedliche Gesellschaftsformen
Wegen den unterschiedliche Bedürfnisse eines Gesellschafters.
Mitarbeiten / nicht Mitarbeiten
Offene Gesellschaft
- OG
- damals OHG (Offene Handelsgesellschaft)
- UGB §§ 105 – 160 UGB
- eigene Rechtspersönlichkeit
- Rechte erwerben,
- Verbindlichkeiten eingehen,
- unter ihrer Firma klagen und geklagt werden
- grundbuchsfähig und konkursfähig
- nicht als Einmann-Gesellschaft
- keine Höchstzahl von Gesellschaftern
- es besteht Zweckoffenheit (kann jeden erlaubten Zweck)
- wirtschaftliche und nicht- wirtschaftliche (ideelle) Zwecke
- durch den Gesellschaftsvertrag errichtet
- entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch
- Die OG ist nicht Unternehmer kraft Rechtsform
- Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich primär nach dem Gesellschaftsvertrag
Offene Gesellschaft
Geschäftsführung
- änderung des Gesellschaftsvertrag
- alle Gesellschafter sind zur Führung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet (Selbstorganschaft).
- grundsatz der Einzelgeschäftsführung
-
außergewöhnliche Geschäfte bedarf es eines Beschlusses sämtlicher Gesellschafter
- Rahmen des Geschäftsbetriebs übersteigen
- außerhalb des Unternehmens- gegenstandes liegen
- nach Umfang oder Risiko ungewöhnlich sind
- jeweiligen Verhältnisse der Gesellschaft
- Wiederspruchsrecht: Geschäft hat zu unterbleiben, wenn ihm/ihr ein anderer geschäftsführender Gesellschafter widerspricht
- Prokuristen: Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter
-
entzug der Geschäftsführung:
- grobe Pflichtenverletzung,
- Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
- durch die Gewinnbeteiligung partizipieren
Offene Gesellschaft
Gewinn- und Verlustregelung
Die Bemessung und Verteilung des Gewinns vollzieht sich in drei Schritten:
- Gewinnermittlung
- Gewinnverteilung
- Anspruch auf Ausschüttung des zugewiesenen Gewinnanteils
- Grundlage: rechnungslegungspflichtigen OG der Jahres- abschluss
-
Gewinnverteilung
- bedeutet nur, dass der Gewinn auf den jeweiligen Konten der Gesellschafter verbucht wird
- erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der Kapitalbeteiligungen der Gesellschafter
-
Gewinne sind entnehmbar
- keinen Schaden für die Gesellschaft
-
Verlust
- im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen
- Nachschusspflicht besteht nicht -
kann jedoch vertraglich vereinbart werden.
Offene Gesellschaft
Vertretung
- wird durch ihre Gesellschafter vertreten
- Jeder Gesellschafter ist für sich allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, außer im Gesell- schaftsvertrag ist etwas Abweichendes vereinbart worden
- vertretungsbefugten Gesellschafter zwingend die passive Einzel- vertretungsmacht
- Ist eine juristische Person Gesellschafterin einer OG, so wird sie durch ihre eigenen organschaft- lichen Vertreter tätig.
Offene Gesellschaft
Haftung
- hafte selbst mit ihrem gesamten Gesellschafts- vermögen für die Schulden der Gesellschaft
- Gesellschaftsschulden sind alle Verbindlichkeiten, die die OG unter ihrer Firma begründet hat und zu erfüllen sind
- Der Gesellschafter haftet
- persönlich (mit seinem Privatvermögen)
- unbeschränkt (nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt)
- primär
- unmittelbar (ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft)
- solidarisch (für die gesamte Schuld)
- Scheidet ein Gesellschafter aus einer OG aus, so haftet er für die nach seinem Ausscheiden entstehenden Schulden der Gesellschaft nicht
- Wird eine OG aufgelöst, so haften die Gesell- schafter für deren Verbindlichkeiten ebenfalls (max.) fünf Jahre weiter
Offene Gesellschaft
Gesellschafterwechsel
- Gesellschafterwechsel ist möglich
Offene Gesellschaft
Ende der OG
- Zeitablauf (bei befristetem Gesellschaftsvertrag)
- Auflösungsbeschluss
- Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft
- Tod eines Gesellschafters
- Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters
- Kündigung/gerichtliche Entscheidung
- Eintritt von vereinbarten Auflösungsgründen
Kommanditgesellschaft
- KG
- UGB
- Die KG ist eine Abart der OG -> Haftsumme
- 2 Arten von Gesellschafter
- Komplementäre -
- unbeschränkt mit Privatvermögen
- ordentliche Geschäftsführung
- Kommanditisten
- keine ordentlichen Geschäftsführung
- gewährtes Kontrollrecht
- von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen
- können etwa zu Prokuristen ernannt werden
- Kommanditisten haften wie Komplementäre
- persönlich,
- primär,
- unmittelbar und
- solidarisch.
- Kommanditist jedoch nicht unbeschränkt
- Komplementäre -
- Beendigungsgründen - jedenfalls eines Komplementärs und eines Kommanditisten bedarf.
- Ausscheiden aller Komplementäre - Auflösung der KG
- Ausscheiden sämtlicher Kommanditisten -> OG
- Tod eines Kommanditisten wird die KG nicht beendet
- Sonderform: GmbH & Co KG
Stille Gesellschaft
- wenn sich jemand an einem Unternehmen, das ein anderer betreibt, beteiligt
- stille Gesellschafter leistet eine Vermögens- einlage und ist im Gegenzug zwingend am Gewinn beteiligt
- §§ 179 – 188 UGB
- Innengesellschaft: Eintragung ins Firmenbuch ist nicht möglich
- Nach außen tritt die stille Gesellschaft nicht in Erscheinung
- nicht rechtsfähig
- Gegenüber Dritten agiert nur der Unternehmer - berechtigt und verpflichtet
- SONDERFALL
- atypischen stillen Gesellschaft
- Gesellschaftsvermögen des Geschäftsherrn beteiligt und/oder geschäftsführungsbefugt
GmbH
- ist eine juristische Person
- Gesellschafter bringen eine Vermögenseinlage
- Außengesellschaft - Firmenbuch
- Rechte und Pflichte
- haftet nur mit dem Gesellschaftsvermögen - nicht mit den Vermögen der Gesellschafter
- Ausfallshaftung
- Gesellschafter einen Geschäftsanteil mit Stammeinlage verbunden
- Stammkapital min 35k
- Gesellschaftervertrag errichtet und entsteht mit Eintragung ins Firmenbuch
- zwingend zwei Organe
- Geschäftsführer
- Generalversammlung
- Aufsichtsrat - freiwillig
Organe der GmbH: Geschäftsführung
- einen oder mehrere Geschäftsführer haben
- Gesellschafter Weisungen dem/den Geschäftsführern erteilen
- mehrere Geschäftsführer bestellt, so greift im Zweifel Gesamtgeschäftsführung ein
- Gegenstände an die Beschlussfassung der Ge- sellschafter gebunden sind
- mehrere Gesellschafter -> im zweifel Gesamtgeschäftsführung
- aber auch Einzelgeschäftsführung vereinbart werden
Organe der GmbH: Generalversammlung
- oberste willensbildende Organ
- Angelegenheiten die ihr nicht im Gesetz oder durch den Gesellschafts- vertrag entzogen oder anderen Organe zugewiesen sind
- mindestens einmal pro Jahr
- beschlussfähig 10% festgesetzte Teil des Stamm- kapitals anwesend ist
- Stimmrecht bemisst sich nach der Stammeinlage (1 Stimme je 10€)
- einfacher Mehrheit - Gesetz oder Vertrag nichts anderes bestimmt ist
- qualifizierte Mehrheiten
- Einstimmigkeit bei der Änderung des Unternehmensgegenstandes
- 3⁄4-Mehrheit für Verschmelzung der GmbH mit einer anderen
- 3⁄4-Mehrheit für die Entscheidung über Großinvestitionen (mehr als 20% des Stammkapitals)
- 3⁄4-Mehrheit für die meisten Änderungen des Gesellschaftsvertrages
Organe der GmbH: Aufsichtsrat
- das Stammkapital 70.000 € und die Anzahl der Gesell- schafter 50 übersteigt
- die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt 300 übersteigt
- in einem Kozern - untergesellschaften aufsichtsratspflichtig - über 300 Arbeitnehmer
- GmbH -> AG (tochter)
- Kommanditgesellschaft ist - über 300 Arbeitnehmer
- mindestens drei Kapitalvertreter
- hat die Geschäftsführung zu überwachen
- hat die Generalversammlung einzuberufen -> wohl der Gesellschaft erfordert
GmbH Gesellschafterwechsel
- Gesellschaftsanteile übertragbar und vererblich
- übertragung ist Formgebunden - Notar
*
GmbH - Ausschluss eines Gesellschafters
- er seine Einlageverpflichtung nicht erfüllt
- Ausschluss angedroht - min 1 Monat Nachfrist
Beendigung der GmbH
- Zeitablauf
- Gesellschafterbeschluss (einfache Mehrheit; notarielle Beurkundung erforderlich)
- Verschmelzung
- Konkurseröffnung
- verwaltungsbehördlicher Verfügung
- amtswegiger Löschung durch das Firmenbuchgericht
AG
- Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Grundkapital zerlegt in Aktien
- Gesellschafter haften nicht Persönlich
- Die AG haftet
- juristische Person
- Kapitalsammelfunktion steht im Vordergrund
- Nicht jede AG ist börsennotiert
*
Begriff Aktie
- Anteil am Grundkapital („Zerlegung“ des Grundkapitals in Aktien)
- Mitgliedschaft an der Aktiengesellschaft (mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten)
- Stimmrecht Hauptversammlung
- Stammaktien ja
- Vorzugsaktien nein
- Teilnahme Hauptversammlung
- Fragerechte Hauptversammlung
- Recht auf Gewinnbeteiligung
- Bezugsrecht (junge Aktien)
- Recht auf den Liquidationserlös
- Stimmrecht Hauptversammlung
- Wertpapier im engeren Sinn (Aktienurkunde)
Arten von Aktien
- Namensaktien
- nicht an der Börse
- wer ist Aktionär
- GS führt Aktienbuch
- Inhaberaktien
- an der Börse
- kein Aktienbuch
- Stammaktien
- haben Stimmrecht
- Vorzugsaktien
- haben kein Stimmrecht
- mehr Dividende
- Nennbetragsaktien
- min 1 € lauten
- Stückaktien
- am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt
Gründung der Aktiengesellschaft
- die Übernahme der Aktien errichtet
- Eintragung ins Firmen- buch
- Mindestnennbetrag 70.000€
- Anfangsdonation 5 Mil
- die Satzung
- Urkunden: Stellung des Vorstandes/Aufsichtsrat
- Gründungs-/Prüfungsbericht
- Konzession durch die Finanzmakrtaufsicht
Organe der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- Aufsichtsrat
- Hauptversammlung
- Abschlussprüfer
Organe der Aktiengesellschaft – Vorstand
- kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen
- durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten
- unter eigener Verantwortung die AG zu leiten
- Beschluss des Aufsichtsrat
- höchstens 5 Jahre
- Vertretung durch Kollegium vorzunehmen
Organe der Aktiengesellschaft – Aufsichtsrat
- min. drei Kapitalvertreter
- Entsendebefugnisse des Betriebs- rates
- Bestellung und Abberufung des Vorstandes (auch Abschluss der Vorstandsverträge)
- Überwachung des Vorstandes
- Zustimmung zu bestimmten Geschäften
- Einberufung der HV, wenn es das Wohl der AG erfordert
- Prüfung und Billigung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Gewinnverteilungsvorschlages
- Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Geschäften mit dem Vorstand
- Unvereinbarkeitsbestimmungen
Organe der Aktiengesellschaft – HV
- ist die Versammlung der Aktionäre
- Aktionäre können ihre Rechte grundsätzlich nur in der HV ausüben
- einem Ort im Inland stattfinden
- beschlussfähig, wenn zumindest ein Aktionär oder sein Vertreter an ihr stimmberechtigt teilnimmt
- ordentliche HV
- 1 x Jahr
- vorlage des Jahresabschlusses / Lageberichtes
- Beschlussfassung über Gewinnverteilung
- Entlastung von Vorstand/Aufsichtsrat
- außerordentliche HV
- zusätzlich aus einem anderen Anlass einberufen
- alle Aktionäre sind Teilnahmebrechtigt
- Recht auf Auskunft
- Die Hauptversammlung entscheidet insb über
- die Gewinnverteilung
- die Wahl der Kapitalvertreter im AR
- Satzungsänderungen
- die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat - die Wahl des Abschlussprüfers
Organe der Aktiengesellschaft – Abschlussprüfer
- Abschlussprüfer sind bei der AG zwingend
- Der Abschlussprüfer wird von der HV gewählt
- Zu prüfen ist
- Jahresabschluss
- Lagebericht
- Buchführung
Genossenschaft
- sind juristische Personen
- sind ins Firmenbuch einzutragen
- wesentliches Merkmal ist ihr Förderauftrag
- nicht Primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet
Kredit, Einkauf, Verkaufs, Konsum Genossenschaften
Typen von Genossenschaften
- Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung der Mitglieder
- Genossenschaft mit beschränkter Haftung der Mitglieder
- Genossenschaft mit Geschäftsanteilshaftung
- Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“
Organe von Genossenschaften
- Vorstand
- Aufsichtsrat
- (nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend)
- Generalversammlung
Genossenschaften - Vorstand
- einem oder mehrere Mitgleider
- müssen Genossenschafter sein
- Vorstand obliegt die Geschäftsführung/Vertretung
- wird von der Generalversammlung gewählt
- es kann Prokuristen
Genossenschaften - Aufsichtsrat
Aufsichtsrat pflicht min 40 Arbeitnehmer beschäftigt
Genossenschaften - Generalversammlung
- ist das höchste Organ der Genossenschaft
- bindende Weisungen erteilen
- kann in Geschäftsführungsfragen eingreifen
- min. 500 Mitglieder Generalversammlung aus Delegierten abhalten
Was ist ein Verein
- freiwilliger,
- auf Dauer angelegter,
- auf Grund von Statuten
- organisierter Zusammenschluss
- mindestens zweier Personen
- zur Verfolgung eines
- bestimmten,
- gemeinsamen,
- ideellen Zwecks.
Aus welchen Umständen erlangen Vereine ihre bedeutung
- Fungieren als Dachverbände zur Interessenvertretung
- wirtschaftliche (Neben-)Tätigkeit
Verein vs. Gewinn
- Prinzipiell nicht auf Gewinn gerichtet sein
- jedoch sog. Nebenzweckprivilegs
- Gewinn berechneten Tätigkeit erlaubt
- ideelen nachgeordnet ist
- angemessenen Zweck-Mittel-Relation
Ein Verein darf eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben, solange die beim Verein anfallenden Gewinne nicht vereinszweck- mäßig an die Mitglieder oder an Dritte ausgeschüttet werden
Gründung eines Vereins
- Vereinsmitglieder haften grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeit
- durch die Vereinbarung von Statuten errichtet
- Existenzende: freiwilligen/rechtskräftigen Auflösung
Vereinsorgane
- jedenfalls zwei Organe
- Mitgliederversammlung
- Leitungsorgan
Verein
Mitgliederversammlung
- Organ zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder
- alle fünf bzw 4 Jahre einzuberufen
- kein explizites Weisungsrecht gegenüber den Leitungsorgan (kann in der Satzung aufgenommen werden)
Großer spielraum der Kompetenzzuteilung
Verein
Leistungsorgane
- der Vorstand
- führt laufende Geschäfte
- vertritt den Verein nach außen
- mindestens zwei natürlichen Personen
Großer spielraum der Kompetenzzuteilung
Verein
Inhalt der Vereinsstatuten
- Gestaltung der Vereinsstatuten unterliegt weitgehender Autonomie
- Mindestanforderungen sind vorgegeben
- Vereinsname
- Vereinssitz
- Vereinszweck
- für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die
- Art der Aufbringung finanzieller Mittel
- Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
- Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
- Organe des Vereins und ihre Aufgaben,
- wer führt die Geschäfte
- wer vertritt den Verein nach außen
- Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode
- Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane
- Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
- Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung
Verein
Rchnungslegung
- vereinsspezifische Rechnungslegungspflichten
- Unterscheidung
- kleiner
- < 1M€ / Jahr
- Einnahmen- und Ausgabenrechnung + Vermögensübersicht
- mittelgroßer
- > 1M€ / Jahr ; < 3M€ / Jahr
- Jahresabschluss (Bilanz, GuV)
- großer Verein.
- > 3M€ / Jahr
- Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang)
- kleiner
Verein
Vereinsregister
Um die für den Geschäftsverkehr notwendige Transparenz und Publizität zu erreichen, sieht das VerG 2002 die Einrichtung lokaler und eines Zentralen Vereinsregisters (ZVR) vor
- Lokale Vereinsregister:
- Landespolizeidirektionen bzw. Bezirkshauptmannschaften
- Zentralse Vereinsregister
- Bundesministerium für Inneres
- zusammenführung sämtlicher lokaler Vereinsregister
- ZVR-Zahl für jeden Verein
Gemeinnützige Stiftungen u. Fonds
Gesetzliche Bestimmungen
- bundesgesetzliche Bestimmungen
- Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
- andesgesetzliche Bestimmungen
Gemeinnützige Stiftungen u. Fonds
Errichtung und Entstehung:
Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen (Gründungserklärung), erforderlich.
KEIN Bewilligungssystem, bloßes Nichtuntersagungssystem
Gemeinnützige Stiftungen u. Fonds
Stiftungserklärung
- Name und Sitz
- zu verfolgender Zweck
- Widmung des Vermögens
- Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands
- Liste der Vorstandsmitglieder – Kreis der Begünstigten
Gemeinnützige Stiftungen u. Fonds
Stiftungs- und Fondsbehörde
prüft die Zulässigkeit der Errichtung anhand der Gründungserklärung
innerhalb von sechs Wochen nach Nichterfüllung allfälliger aufgetragener Verbesserungsaufträge durch Bescheid zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist
- Zweck, Name oder Organisation gesetzwidrig wären;
- der Nachweis, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen entsprechen (dh Wert von mind. 50.000 Euro, muss sofort und unbelastet zur Verfügung stehen), nicht erbracht wird
Gemeinnützige Stiftungen u. Fonds
Organe
- Vorstand
- mind. 2 Personen,
- vertritt Stiftung bzw. Fonds,
- sorgt für Zweckerfüllung und Einhaltung der Stiftungs- und Fondserklärung
- Stiftungs- und Fondsprüfer
- verpflichtend, wenn jährlich 1 Million Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigen oder sonst Rechnungsprüfer
- Aufsichtsorgan
- u. a. verpflichtend, wenn gewöhnliche Einnahmen und Ausschüttungen in zwei aufeinander folgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen
Gemeinnützige Stiftungen u. Fonds
Stiftungs- und Fondsregister
- beim BMI zu führen
- enthält wesentliche Angaben zu
- Name, Sitz, Adresse
- Kreis der Begünstigten
- Vertretungsorgane
- Gründungserklärung usw.
Stiftungs- und Fondsbehörde nach dem BStFG 2015 ist in aller Regel der Landeshauptmann, nach den landesrechtlichen Vorschriften die Landesregierung.