PGR1A Flashcards

1
Q

Was beinhaltet das RIS

A
  • generellen Normen (Gesetze, Verordnungen)
  • höchstgerichtliche Judikatur, also Entscheidungen im Einzelfall.

Nicht im RIS enthalten

  • Individualvereinbarungen, also die einzelnen Gesellschaftsverträge -> Firmenbuch.
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2
Q

Was findet man nicht im Firmenbuch

A
  • Statuten eines Vereins
  • Satzungen gemeinnütziger Stiftungen und gemeinnütziger Fonds -

Ausnahme: Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz

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3
Q

Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung im Gesellschaftsrecht

A

Gesellschaftsrecht ist Privatrecht.

Sowohl die Beziehungen der

  • Gesellschafter zur Gesellschaft
  • Rechtsbeziehungen der Gesellschafter zueinander

sind privatrechtlicher Natur.

Dies zeigt sich u.a. darin, dass die GesbR im ABGB geregelt ist

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4
Q

Zuständig zur Gesetzgebung und Vollziehung gesellschaftsrechtlicher Normen in Österreich ist?

A

Der Bund

Art. 10 Abs 1 Z 6 B-VG: Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziations- wesens; https://www.ris.bka.gv.at

eigene Kompetenztatbestände für:

Vereinsrecht – Artikel 10 Abs 1 Z 7 B-VG

Stiftungs- und Fondswesen – Artikel 10 Abs 1 Z 13 B-VG

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5
Q

Worauf bezieht sich das Gesellschaftsrecht

A
  • nicht allein auf nationalem,
  • sondern vielfach auch auf europäischem Recht.
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6
Q

Die Bemühungen der Europäischen Union zur Harmo- nisierung des Gesellschaftsrechts konzentrierten sich auf

A
  • Kapitalgesellschaften
  • Aktiengesellschaft

Grund:

  • grenzüberschreitend tätig
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7
Q

Eine Geselschaft ist?
Wie ist sie definiert - 4 Punkte

A
  • eine durch Rechtsgeschäft begründete Rechtsgemeinschaft
  • mindestens zweier Personen,
  • die einen bestimmten gemeinsamen Zweck
  • durch organisiertes Zusammenwirken erreichen will.
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8
Q

Wesensmerkmale einer Gesellschaft

Begründung durch Rechtsgeschäft

A

Eine Gesellschaft entsteht durch

  • einen Vertrag,
  • den Gesellschaftsvertrag,
  • bei Kapitalgesell- schaften auch Satzung genannt.

Der Gesellschaftsvertrag kommt (wie auch jeder andere Vertrag) durch

  • übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner zustande.
  • Formfreiheit besteht prinzipiell nur bei Personen- gesellschaften,
  • bei Kapitalgesellschaften sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten (Schriftform, Notariatsakt, Mindestinhalt).
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9
Q

Wesensmerkmale einer Gesellschaft

Personenmehrheit

A

Personengesellschaften können nicht als Einpersonengesellschaft bestehen.

Anders bei Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften können seit 1996 (GmbH) bzw. 2004 (AG) sogar als Einpersonengesellschaften gegründet werden (§ 1 GmbHG, § 2 Abs 2 AktG).

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10
Q

Wesensmerkmale einer Gesellschaft

Gemeinsamer Zweck

A
  • ideelen Zweck (gemeinnützig)
  • materiellen Zweck verfolgen
  • gesetzlich erlaubt sein.

Tätigkeit (Zweck) wird im Unternehmensgegenstand umschrieben.

GmbH und AG ist der Unternehmensgegenstand zwingender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages.

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11
Q

Wesensmerkmale einer Gesellschaft

Organisiertes Zusammenwirken

A

Das Zusammenwirken der Gesellschafter ist entsprechend zu organisieren. Zu regeln ist insb wie

  • Entscheidungen in der Gesellschaft getroffen werden (Geschäftsführung)
  • wer die Gesellschaft nach außen repräsentieren und rechtswirksam für sie handeln soll (Vertretung).

Obliegt die Geschäftsführung und Vertretung den Gesellschaftern, so spricht man von SELBST- ORGANSCHAFT.

Ist die Mitgliedschaft hingegen nicht Voraussetzungen für die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, liegt FREMDORGANSCHAFT vor

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12
Q

Numerus clausus der Gesellschaftsformen

(Geschlossene Zahl)

A

Wollen sich Personen zu einer Gesellschaft zusammenschließen, so können sie grundsätzlich nur aus dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten geschlossenen Kreis der Gesellschaftsformen wählen.

DOCH: (unterschiedlich großer) Gestaltungsspielraum bei den einzelnen Gesellschaftsformen;

teilweise Typenmischung (GmbH & Co KG)

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13
Q

(Privat-)Stiftung

A
  • ist keine Gesellschaft
  • hat keine Gesellschafter
  • von einem Stifter gewidmetes Vermögen
  • Rechtspersönlichkeit (Träger von Rechten und Pflichten).
  • Firmenbuch eintrag.
  • Vermögen im Wert von min € 70.000,- gewidmet werden.
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14
Q

Nach welche Kriterien kann eine Gesellschaft eingeteilt werden

A
  • Personengesellschaft
    • persönlichen Einsatz
  • Kapital- gesellschaft
    • unpersönlichen beschränkten Kapitaleinsatz
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15
Q

Wesensmerkmale einer Personengesellschaft

A

personenbezogene Aufbau der Gesellschaft.

Die Mitgliedschaft ist grds nicht übertragbar und unvererblich.

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16
Q

Wesensmerkmale einer Kapitalgesellschaften

A
  • Kapitalbeteiligung der Gesellschafter aufgebaut.
  • Gesellschafterwechsel vollzieht sich in aller Regel ohne Zustimmung der Mitgesellschafter
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17
Q

Innengesellschaft

A
  • gesell. Beziehungen bestehen nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander
  • Dritten gegenüber tritt die Gesellschaft als solche nicht in Erscheinung. ZB: Stille Gesellschaft, ev. GesbR.
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18
Q

Außengesellschaft

A

tritt im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auf.

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19
Q

Personengesellschaften

A
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • Offene Gesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • Stille Gesellschaft
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20
Q

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

A
  • GesbR
  • im ABGB in den §§ 1175 – 1216e
  • keine eigene Rechtspersönlichkeit
  • nicht Parteifähig
  • kann als Gesellschaft nicht klagen oder geklagt werden
  • oftmals Innengesellschaft
  • kann aber auch eine Außengesellschaft sein
  • nicht in das FB einzutragen
  • natürliche und juristische Personen (privaten oder öffentlichen Rechts)
  • bedeutung nicht so groß
  • § 189 UGB: € 700.000,- Jahresumsatz (als Schwellenwert für Rechnungslegungspflicht/ Bilanzierung)
  • In vielen Fällen orientierte man sich am Recht der OG.
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21
Q

Warum gibt es unterschiedliche Gesellschaftsformen

A

Wegen den unterschiedliche Bedürfnisse eines Gesellschafters.

Mitarbeiten / nicht Mitarbeiten

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22
Q

Offene Gesellschaft

A
  • OG
  • damals OHG (Offene Handelsgesellschaft)
  • UGB §§ 105 – 160 UGB
  • eigene Rechtspersönlichkeit
    • Rechte erwerben,
    • Verbindlichkeiten eingehen,
    • unter ihrer Firma klagen und geklagt werden
  • grundbuchsfähig und konkursfähig
  • nicht als Einmann-Gesellschaft
  • keine Höchstzahl von Gesellschaftern
  • es besteht Zweckoffenheit (kann jeden erlaubten Zweck)
  • wirtschaftliche und nicht- wirtschaftliche (ideelle) Zwecke
  • durch den Gesellschaftsvertrag errichtet
  • entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch
  • Die OG ist nicht Unternehmer kraft Rechtsform
  • Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich primär nach dem Gesellschaftsvertrag
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23
Q

Offene Gesellschaft

Geschäftsführung

A
  • änderung des Gesellschaftsvertrag
  • alle Gesellschafter sind zur Führung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet (Selbstorganschaft).
  • grundsatz der Einzelgeschäftsführung
  • außergewöhnliche Geschäfte bedarf es eines Beschlusses sämtlicher Gesellschafter
    • Rahmen des Geschäftsbetriebs übersteigen
    • außerhalb des Unternehmens- gegenstandes liegen
    • nach Umfang oder Risiko ungewöhnlich sind
    • jeweiligen Verhältnisse der Gesellschaft
  • Wiederspruchsrecht: Geschäft hat zu unterbleiben, wenn ihm/ihr ein anderer geschäftsführender Gesellschafter widerspricht
  • Prokuristen: Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter
  • entzug der Geschäftsführung:
    • grobe Pflichtenverletzung,
    • Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
  • durch die Gewinnbeteiligung partizipieren
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24
Q

Offene Gesellschaft

Gewinn- und Verlustregelung

A

Die Bemessung und Verteilung des Gewinns vollzieht sich in drei Schritten:

  1. Gewinnermittlung
  2. Gewinnverteilung
  3. Anspruch auf Ausschüttung des zugewiesenen Gewinnanteils
  • Grundlage: rechnungslegungspflichtigen OG der Jahres- abschluss
  • Gewinnverteilung
    • bedeutet nur, dass der Gewinn auf den jeweiligen Konten der Gesellschafter verbucht wird
    • erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der Kapitalbeteiligungen der Gesellschafter
  • Gewinne sind entnehmbar
    • keinen Schaden für die Gesellschaft
  • Verlust
    • im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen
  • Nachschusspflicht besteht nicht -

kann jedoch vertraglich vereinbart werden.

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25
Q

Offene Gesellschaft

Vertretung

A
  • wird durch ihre Gesellschafter vertreten
  • Jeder Gesellschafter ist für sich allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, außer im Gesell- schaftsvertrag ist etwas Abweichendes vereinbart worden
  • vertretungsbefugten Gesellschafter zwingend die passive Einzel- vertretungsmacht
  • Ist eine juristische Person Gesellschafterin einer OG, so wird sie durch ihre eigenen organschaft- lichen Vertreter tätig.
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26
Q

Offene Gesellschaft

Haftung

A
  • hafte selbst mit ihrem gesamten Gesellschafts- vermögen für die Schulden der Gesellschaft
  • Gesellschaftsschulden sind alle Verbindlichkeiten, die die OG unter ihrer Firma begründet hat und zu erfüllen sind
  • Der Gesellschafter haftet
    • persönlich (mit seinem Privatvermögen)
    • unbeschränkt (nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt)
    • primär
    • unmittelbar (ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft)
    • solidarisch (für die gesamte Schuld)
  • Scheidet ein Gesellschafter aus einer OG aus, so haftet er für die nach seinem Ausscheiden entstehenden Schulden der Gesellschaft nicht
  • Wird eine OG aufgelöst, so haften die Gesell- schafter für deren Verbindlichkeiten ebenfalls (max.) fünf Jahre weiter
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27
Q

Offene Gesellschaft

Gesellschafterwechsel

A
  • Gesellschafterwechsel ist möglich
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28
Q

Offene Gesellschaft

Ende der OG

A
  • Zeitablauf (bei befristetem Gesellschaftsvertrag)
  • Auflösungsbeschluss
  • Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft
  • Tod eines Gesellschafters
  • Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters
  • Kündigung/gerichtliche Entscheidung
  • Eintritt von vereinbarten Auflösungsgründen
29
Q

Kommanditgesellschaft

A
  • KG
  • UGB
  • Die KG ist eine Abart der OG -> Haftsumme
  • 2 Arten von Gesellschafter
    • Komplementäre -
      • unbeschränkt mit Privatvermögen
      • ordentliche Geschäftsführung
    • Kommanditisten
      • keine ordentlichen Geschäftsführung
      • gewährtes Kontrollrecht
      • von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen
      • können etwa zu Prokuristen ernannt werden
      • Kommanditisten haften wie Komplementäre
        • persönlich,
        • primär,
        • unmittelbar und
        • solidarisch.
      • Kommanditist jedoch nicht unbeschränkt
  • Beendigungsgründen - jedenfalls eines Komplementärs und eines Kommanditisten bedarf.
  • Ausscheiden aller Komplementäre - Auflösung der KG
  • Ausscheiden sämtlicher Kommanditisten -> OG
  • Tod eines Kommanditisten wird die KG nicht beendet
  • Sonderform: GmbH & Co KG
30
Q

Stille Gesellschaft

A
  • wenn sich jemand an einem Unternehmen, das ein anderer betreibt, beteiligt
  • stille Gesellschafter leistet eine Vermögens- einlage und ist im Gegenzug zwingend am Gewinn beteiligt
  • §§ 179 – 188 UGB
  • Innengesellschaft: Eintragung ins Firmenbuch ist nicht möglich
  • Nach außen tritt die stille Gesellschaft nicht in Erscheinung
  • nicht rechtsfähig
  • Gegenüber Dritten agiert nur der Unternehmer - berechtigt und verpflichtet
  • SONDERFALL
    • atypischen stillen Gesellschaft
    • Gesellschaftsvermögen des Geschäftsherrn beteiligt und/oder geschäftsführungsbefugt
31
Q

GmbH

A
  • ist eine juristische Person
  • Gesellschafter bringen eine Vermögenseinlage
  • Außengesellschaft - Firmenbuch
  • Rechte und Pflichte
  • haftet nur mit dem Gesellschaftsvermögen - nicht mit den Vermögen der Gesellschafter
  • Ausfallshaftung
  • Gesellschafter einen Geschäftsanteil mit Stammeinlage verbunden
  • Stammkapital min 35k
  • Gesellschaftervertrag errichtet und entsteht mit Eintragung ins Firmenbuch
  • zwingend zwei Organe
    • Geschäftsführer
    • Generalversammlung
    • Aufsichtsrat - freiwillig
32
Q

Organe der GmbH: Geschäftsführung

A
  • einen oder mehrere Geschäftsführer haben
  • Gesellschafter Weisungen dem/den Geschäftsführern erteilen
  • mehrere Geschäftsführer bestellt, so greift im Zweifel Gesamtgeschäftsführung ein
  • Gegenstände an die Beschlussfassung der Ge- sellschafter gebunden sind
  • mehrere Gesellschafter -> im zweifel Gesamtgeschäftsführung
  • aber auch Einzelgeschäftsführung vereinbart werden
33
Q

Organe der GmbH: Generalversammlung

A
  • oberste willensbildende Organ
  • Angelegenheiten die ihr nicht im Gesetz oder durch den Gesellschafts- vertrag entzogen oder anderen Organe zugewiesen sind
  • mindestens einmal pro Jahr
  • beschlussfähig 10% festgesetzte Teil des Stamm- kapitals anwesend ist
  • Stimmrecht bemisst sich nach der Stammeinlage (1 Stimme je 10€)
  • einfacher Mehrheit - Gesetz oder Vertrag nichts anderes bestimmt ist
  • qualifizierte Mehrheiten
    • Einstimmigkeit bei der Änderung des Unternehmensgegenstandes
      • 3⁄4-Mehrheit für Verschmelzung der GmbH mit einer anderen
      • 3⁄4-Mehrheit für die Entscheidung über Großinvestitionen (mehr als 20% des Stammkapitals)
      • 3⁄4-Mehrheit für die meisten Änderungen des Gesellschaftsvertrages
34
Q

Organe der GmbH: Aufsichtsrat

A
  • das Stammkapital 70.000 € und die Anzahl der Gesell- schafter 50 übersteigt
  • die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt 300 übersteigt
  • in einem Kozern - untergesellschaften aufsichtsratspflichtig - über 300 Arbeitnehmer
    • GmbH -> AG (tochter)
  • Kommanditgesellschaft ist - über 300 Arbeitnehmer
  • mindestens drei Kapitalvertreter
  • hat die Geschäftsführung zu überwachen
  • hat die Generalversammlung einzuberufen -> wohl der Gesellschaft erfordert
35
Q

GmbH Gesellschafterwechsel

A
  • Gesellschaftsanteile übertragbar und vererblich
  • übertragung ist Formgebunden - Notar
    *
36
Q

GmbH - Ausschluss eines Gesellschafters

A
  • er seine Einlageverpflichtung nicht erfüllt
  • Ausschluss angedroht - min 1 Monat Nachfrist
37
Q

Beendigung der GmbH

A
  • Zeitablauf
  • Gesellschafterbeschluss (einfache Mehrheit; notarielle Beurkundung erforderlich)
  • Verschmelzung
  • Konkurseröffnung
  • verwaltungsbehördlicher Verfügung
  • amtswegiger Löschung durch das Firmenbuchgericht
38
Q

AG

A
  • Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit
  • Grundkapital zerlegt in Aktien
  • Gesellschafter haften nicht Persönlich
  • Die AG haftet
  • juristische Person
  • Kapitalsammelfunktion steht im Vordergrund
  • Nicht jede AG ist börsennotiert
    *
39
Q

Begriff Aktie

A
  • Anteil am Grundkapital („Zerlegung“ des Grundkapitals in Aktien)
  • Mitgliedschaft an der Aktiengesellschaft (mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten)
    • Stimmrecht Hauptversammlung
      • Stammaktien ja
      • Vorzugsaktien nein
    • Teilnahme Hauptversammlung
    • Fragerechte Hauptversammlung
    • Recht auf Gewinnbeteiligung
    • Bezugsrecht (junge Aktien)
    • Recht auf den Liquidationserlös
  • Wertpapier im engeren Sinn (Aktienurkunde)
40
Q

Arten von Aktien

A
  • Namensaktien
    • nicht an der Börse
    • wer ist Aktionär
    • GS führt Aktienbuch
  • Inhaberaktien
    • an der Börse
    • kein Aktienbuch
  • Stammaktien
    • haben Stimmrecht
  • Vorzugsaktien
    • haben kein Stimmrecht
    • mehr Dividende
  • Nennbetragsaktien
    • min 1 € lauten
  • Stückaktien
    • am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt
41
Q

Gründung der Aktiengesellschaft

A
  • die Übernahme der Aktien errichtet
  • Eintragung ins Firmen- buch
  • Mindestnennbetrag 70.000€
  • Anfangsdonation 5 Mil
  • die Satzung
  • Urkunden: Stellung des Vorstandes/Aufsichtsrat
  • Gründungs-/Prüfungsbericht
  • Konzession durch die Finanzmakrtaufsicht
42
Q

Organe der Aktiengesellschaft

A
  • Vorstand
  • Aufsichtsrat
  • Hauptversammlung
  • Abschlussprüfer
43
Q

Organe der Aktiengesellschaft – Vorstand

A
  • kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen
  • durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten
  • unter eigener Verantwortung die AG zu leiten
  • Beschluss des Aufsichtsrat
  • höchstens 5 Jahre
  • Vertretung durch Kollegium vorzunehmen
44
Q

Organe der Aktiengesellschaft – Aufsichtsrat

A
  • min. drei Kapitalvertreter
  • Entsendebefugnisse des Betriebs- rates
  • Bestellung und Abberufung des Vorstandes (auch Abschluss der Vorstandsverträge)
  • Überwachung des Vorstandes
  • Zustimmung zu bestimmten Geschäften
  • Einberufung der HV, wenn es das Wohl der AG erfordert
  • Prüfung und Billigung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Gewinnverteilungsvorschlages
  • Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Geschäften mit dem Vorstand
  • Unvereinbarkeitsbestimmungen
45
Q

Organe der Aktiengesellschaft – HV

A
  • ist die Versammlung der Aktionäre
  • Aktionäre können ihre Rechte grundsätzlich nur in der HV ausüben
  • einem Ort im Inland stattfinden
  • beschlussfähig, wenn zumindest ein Aktionär oder sein Vertreter an ihr stimmberechtigt teilnimmt
  • ordentliche HV
    • 1 x Jahr
    • vorlage des Jahresabschlusses / Lageberichtes
    • Beschlussfassung über Gewinnverteilung
    • Entlastung von Vorstand/Aufsichtsrat
  • außerordentliche HV
    • zusätzlich aus einem anderen Anlass einberufen
  • alle Aktionäre sind Teilnahmebrechtigt
  • Recht auf Auskunft
  • Die Hauptversammlung entscheidet insb über
    • die Gewinnverteilung
    • die Wahl der Kapitalvertreter im AR
    • Satzungsänderungen
    • die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat - die Wahl des Abschlussprüfers
46
Q

Organe der Aktiengesellschaft – Abschlussprüfer

A
  • Abschlussprüfer sind bei der AG zwingend
  • Der Abschlussprüfer wird von der HV gewählt
  • Zu prüfen ist
    • Jahresabschluss
    • Lagebericht
    • Buchführung
47
Q

Genossenschaft

A
  • sind juristische Personen
  • sind ins Firmenbuch einzutragen
  • wesentliches Merkmal ist ihr Förderauftrag
  • nicht Primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet

Kredit, Einkauf, Verkaufs, Konsum Genossenschaften

48
Q

Typen von Genossenschaften

A
  • Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung der Mitglieder
  • Genossenschaft mit beschränkter Haftung der Mitglieder
  • Genossenschaft mit Geschäftsanteilshaftung
  • Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“
49
Q

Organe von Genossenschaften

A
  • Vorstand
  • Aufsichtsrat
  • (nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend)
  • Generalversammlung
50
Q

Genossenschaften - Vorstand

A
  • einem oder mehrere Mitgleider
  • müssen Genossenschafter sein
  • Vorstand obliegt die Geschäftsführung/Vertretung
  • wird von der Generalversammlung gewählt
  • es kann Prokuristen
51
Q

Genossenschaften - Aufsichtsrat

A

Aufsichtsrat pflicht min 40 Arbeitnehmer beschäftigt

52
Q

Genossenschaften - Generalversammlung

A
  • ist das höchste Organ der Genossenschaft
  • bindende Weisungen erteilen
  • kann in Geschäftsführungsfragen eingreifen
  • min. 500 Mitglieder Generalversammlung aus Delegierten abhalten
53
Q

Was ist ein Verein

A
  • freiwilliger,
  • auf Dauer angelegter,
  • auf Grund von Statuten
  • organisierter Zusammenschluss
  • mindestens zweier Personen
  • zur Verfolgung eines
    • bestimmten,
    • gemeinsamen,
    • ideellen Zwecks.
54
Q

Aus welchen Umständen erlangen Vereine ihre bedeutung

A
  • Fungieren als Dachverbände zur Interessenvertretung
  • wirtschaftliche (Neben-)Tätigkeit
55
Q

Verein vs. Gewinn

A
  • Prinzipiell nicht auf Gewinn gerichtet sein
  • jedoch sog. Nebenzweckprivilegs
    • Gewinn berechneten Tätigkeit erlaubt
    • ideelen nachgeordnet ist
    • angemessenen Zweck-Mittel-Relation

Ein Verein darf eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben, solange die beim Verein anfallenden Gewinne nicht vereinszweck- mäßig an die Mitglieder oder an Dritte ausgeschüttet werden

56
Q

Gründung eines Vereins

A
  • Vereinsmitglieder haften grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeit
  • durch die Vereinbarung von Statuten errichtet
  • Existenzende: freiwilligen/rechtskräftigen Auflösung
57
Q

Vereinsorgane

A
  • jedenfalls zwei Organe
    • Mitgliederversammlung
    • Leitungsorgan
58
Q

Verein

Mitgliederversammlung

A
  • Organ zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder
  • alle fünf bzw 4 Jahre einzuberufen
  • kein explizites Weisungsrecht gegenüber den Leitungsorgan (kann in der Satzung aufgenommen werden)

Großer spielraum der Kompetenzzuteilung

59
Q

Verein

Leistungsorgane

A
  • der Vorstand
  • führt laufende Geschäfte
  • vertritt den Verein nach außen
  • mindestens zwei natürlichen Personen

Großer spielraum der Kompetenzzuteilung

60
Q

Verein

Inhalt der Vereinsstatuten

A
  • Gestaltung der Vereinsstatuten unterliegt weitgehender Autonomie
  • Mindestanforderungen sind vorgegeben
    • Vereinsname
    • Vereinssitz
    • Vereinszweck
    • für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die
    • Art der Aufbringung finanzieller Mittel
    • Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
    • Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
    • Organe des Vereins und ihre Aufgaben,
      • wer führt die Geschäfte
      • wer vertritt den Verein nach außen
    • Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode
    • Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane
    • Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
    • Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung
61
Q

Verein

Rchnungslegung

A
  • vereinsspezifische Rechnungslegungspflichten
  • Unterscheidung
    • kleiner
      • < 1M€ / Jahr
      • Einnahmen- und Ausgabenrechnung + Vermögensübersicht
    • mittelgroßer
      • > 1M€ / Jahr ; < 3M€ / Jahr
      • Jahresabschluss (Bilanz, GuV)
    • großer Verein.
      • > 3M€ / Jahr
      • Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang)
62
Q

Verein

Vereinsregister

A

Um die für den Geschäftsverkehr notwendige Transparenz und Publizität zu erreichen, sieht das VerG 2002 die Einrichtung lokaler und eines Zentralen Vereinsregisters (ZVR) vor

  • Lokale Vereinsregister:
    • Landespolizeidirektionen bzw. Bezirkshauptmannschaften
  • Zentralse Vereinsregister
    • Bundesministerium für Inneres
    • zusammenführung sämtlicher lokaler Vereinsregister
    • ZVR-Zahl für jeden Verein
63
Q

Gemeinnützige Stiftungen u. Fonds

Gesetzliche Bestimmungen

A
  • bundesgesetzliche Bestimmungen
    • Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
  • andesgesetzliche Bestimmungen
64
Q

Gemeinnützige Stiftungen u. Fonds

Errichtung und Entstehung:

A

Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen (Gründungserklärung), erforderlich.

KEIN Bewilligungssystem, bloßes Nichtuntersagungssystem

65
Q

Gemeinnützige Stiftungen u. Fonds

Stiftungserklärung

A
  • Name und Sitz
  • zu verfolgender Zweck
  • Widmung des Vermögens
  • Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands
  • Liste der Vorstandsmitglieder – Kreis der Begünstigten
66
Q

Gemeinnützige Stiftungen u. Fonds

Stiftungs- und Fondsbehörde

A

prüft die Zulässigkeit der Errichtung anhand der Gründungserklärung

innerhalb von sechs Wochen nach Nichterfüllung allfälliger aufgetragener Verbesserungsaufträge durch Bescheid zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist

  • Zweck, Name oder Organisation gesetzwidrig wären;
  • der Nachweis, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen entsprechen (dh Wert von mind. 50.000 Euro, muss sofort und unbelastet zur Verfügung stehen), nicht erbracht wird
67
Q

Gemeinnützige Stiftungen u. Fonds

Organe

A
  • Vorstand
    • mind. 2 Personen,
    • vertritt Stiftung bzw. Fonds,
    • sorgt für Zweckerfüllung und Einhaltung der Stiftungs- und Fondserklärung
  • Stiftungs- und Fondsprüfer
    • verpflichtend, wenn jährlich 1 Million Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigen oder sonst Rechnungsprüfer
  • Aufsichtsorgan
    • u. a. verpflichtend, wenn gewöhnliche Einnahmen und Ausschüttungen in zwei aufeinander folgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen
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Q

Gemeinnützige Stiftungen u. Fonds

Stiftungs- und Fondsregister

A
  • beim BMI zu führen
  • enthält wesentliche Angaben zu
    • Name, Sitz, Adresse
    • Kreis der Begünstigten
    • Vertretungsorgane
    • Gründungserklärung usw.

Stiftungs- und Fondsbehörde nach dem BStFG 2015 ist in aller Regel der Landeshauptmann, nach den landesrechtlichen Vorschriften die Landesregierung.