ÖRE1A Flashcards
Was sind Baugesetze und welche gibt es?
sind Grundprinzipien der Bundesverfassung und Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgesetzgebers über die Ausgestaltung des Staates und seiner Rechtsordnung:
- Demokratisches Grundprinzip
- Republikanisches Grundprinzip
- Bundesstaatliches Grundprinzip
- Rechtsstaatliches Grundprinzip
Erklären sie das Legalitätsprinzip
Vollziehung muss an Gesetze gebunden sein, hat zwei Wirkungsrichtungen:
- Wirkt gegenüber Vollziehung: Handeln außerhalb der Gesetze ist unzulässig, Gesetzesbindung gilt für Gerichtsbarkeit und Verwaltung (Art. 18)
- Determinierungsgebot: Der Rechtsunterworfene muss sein Handeln nach dem Gesetz ausrichten können, ansonsten ist es verfassungswidrig und es liegt eine formal-gesetzliche Delegation vor.
Stellt sicher, dass Vollziehung der Gesetze, die abstrakt als Willen des Volkes geschrieben wurden
Erklären sie Verhältnismäßigkeitsprüfung
Nach Legalitätsprinzip: Handeln der Verwaltung ist nur auf Grund der Gesetze möglich; Gesetzgeberkn aufgrund eines formellen Gesetzvorbehalts nicht schrankenlos in das Grundrecht eingreifen.
- Grundrecht darf nicht zur Gänze beseitigt werden
- Wesensgehalt des Grundrechts muss erhalten bleiben (Wesensgehaltsperre)
- Nur solche Grundrechtseingriffe sind zulässig, die im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sind (Verhältnismäßigkeitsprüfung)
- Diese gesetzliche Regelung muss ein Ziel im öffentlichen Interesse verfolgen, geeignet und zur Zielerreichung erforderlich sein und in angemessener Relation und adäquater Regelung sein
- Bei Verfassungswidrigen Grundrechtseingriffen spricht man von Grundrechtsverletzung
Keine Bindung des Verfassungsgesetzes: Grundrechte binden nur einfachen Gesetzgeber und Vollziehung, neue Grundrechte können geschaffen, bestehende abgeändert werden, Beseitigung der grundrechte würde Gesamtänderung der BV bedeuten.
Bundesgestzgebung
- Gesetzesinitiative
- Erforderlichenfalls: Notifikation an Europäische Kommission
- Behandlung im Nationalrat: Gesetzesbeschluss
- Behandlung im Bundesrat
- Kein Einspruch:
- Erforderlichenfalls Volksabstimmung
- Beurkundung und Gegenzeichnung
- Kundmachung
- Einspruch:
- Beharrungsbeschluss des NR (dann wie bei kein Einspruch)
Bundesgestzgebung
Initiativrecht
- Antrag seiner Mitglieder durch Initiativanträge (durch einzelne Abgeordnete) oder Ausschussanträge
- Antrag des Bundesrates (1/3 der Mitglieder des BR)
- Regierungsvorlage (Ministerialentwürfe – Begutachtungsverfahren -
- Volksbegehren (Antrag von 100.000 Stimmberechtigten, oder 1/6 von 3 Ländern)
- Ein politischer Willensbildungsprozess geht voraus
Bundesgestzgebung
Notifikationsverfahren
Gesetzesvorhaben der Europäischen Kommission zur vorbeugenden Kontrolle sind zu meiden.
Bundesgestzgebung
Behandlung im NR
- Inhaltliche Auseinandersetzung: 3 Lesungen im Plenum, Auseinandersetzung in Ausschüssen
- Abstimmung: positiv – Gesetzesbeschluss des NR
-
Präsenz- und Konsensquoeren:
- Einfache Gesetze: 1/3 der Abgeordneten (Präsensquorum) und unbedingte Mehrheit abgegebener Stimmen (Konsensquorum) – es gibt Ausnahmen z.B. Geschäftordnung des NR mit erhöhren Quoren
- Verfassungsgesetze oder Verfassungsbestimmungen: Anwesenheit ½ der Abgeordneten, 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Bundesgestzgebung
Behandlung im BR
- Einspruchs innerhalb von 8 Wochen möglich
- Oder Einspruchsfrist ungenützt verstreichen lassen
- Bei Einspruch: Gesetzesbeschluss wird wiederholt = Beharrungsbeschluss (Voraussetzung: ½ der Abgeordneten anwesend)
- BR hat normalerweise nur suspensives Veto
- Absolutes Veto: wenn Stellung er Länder oder des Bundesrates betroffen sind
- Gesetzesbeschlüsse ohne Mitwirkungsrecht des BR. Geschäftsordnung und Auflösung des NR, Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesfinanzgesetz
Bundesgestzgebung
Volksabstimmung
- Fakultative VA: bei einfachen Gesetzesbeschlüssen und bei teiländernden Verfassungsgesetzen
- Obligatorische VA: bei Gesamtänderung der Bundesverfassung
- Die Mehrheit des abgegebenen Stimmen entscheidet
Bundesgestzgebung
Beurkundung und Gegenzeichnung
Das Verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch den Bundespräsidenten beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
Bundesgestzgebung
Kundmachung
- Vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt (3 Teile BG I, BG II, BG III)
- Elektronisches System im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
Bundesgestzgebung
In-Kraft-Treten von Bundesgesetzen
- Durch Kundmachung gelten BG
- Legisvakanz: in Kraft-Treten zu einem späteren Zeitpunkt
- Rückwirkung: BV-G es gibt ein Verbot rückwirkender Gesetze
Bundesgestzgebung
Auf Landesebene
- Gesetzesiniitiative im Landtag
- Notifikation an die Europäische Kommisssion
- Behandlung im Landtag (Quoren mit dem Nationalrat vergleichbar)
- Zustimmung der Bundesregierung
- Beukundung und Gegenzeichnung durch Vorsitzender Landtag und Landeshauptmann
- Kundmachung im Landesgesetzblatt
- In-Kraft-Treten wie auf Bundesebene
Mittelbare und unmittelbare Verwaltung
- Rechtsträger nimmt Verbandskompetenzen durch eigene Organe war.
- Unmittelbare Verwaltung: wenn Verwaltungsaufgaben eines Rechtsträgers durch eigene organisatorische Organe besorgt werden (z.B. Landesregierung und Bezirkshauptmann führen Landesverwaltung)
- Mittelbare Verwaltung: Organe werden herangezogen, die organisatorisch einem anderen Rechtsträger zuzuordnen sind (z.B. Bundesverwaltung bedient sich Landesorgane – der Landeshauptmann wird funktionell im Bund tätig.)
Hoheitsverwaltung – nichthoheitliche Verwaltung
-
Hoheitlich: (HV)
- in Ausübung von imperium (= Staatsunktionen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit)
- bei Rechtssatzform (Verordnung oder Bescheid)
-
Nichthoheitlich: (nHV)
- in Formen des Privatrechts, ausschließlich im Bereich der Verwaltung (= Privatwirtschaftsverwaltung)
- wenn Staat eine Form braucht die auch Privaten offen steht
- Unterschied nach Form des Handelns des Staates
- Entscheidung trifft Gesetzgeber
- Manche Tätigkeiten sind dem eigentliche Hoheitsakt vorgelagert (z.B. Radarkontrolle: kann zum Erlass eines Strafbescheids führen, obwohl der Vorgang nichthoheitlich einzustufen ist) = schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln
Mittelbare Bundesverwaltung & Unmittelbare Bundesverwaltung
Kompetenzvereiltung: dem Bund sind Angelegenheiten der Verwaltung zugewiesen, Bundesverwaltung wird von den obersten Organen geführt, größten Teil der Aufgaben erledigen Bundesminister
Unterhalb der Ministerialebene unterscheidet man
- Mittelbare Bundesverwaltung
- Unmittelbare Bundesverwaltung:
In beiden Fällen ist funktionell der Bund tätig, sie unterstehen der Weisung des Bundesministers
Mittelbare Bundesverwaltung
- Organisatorische Landesverwaltung besorgen Angelegenheiten (auf Weisung des BM)
- Ist Ausnahme, gilt im Bereich der Hoheitsverwaltung
- Einfluss der Länder auf die Vollziehung des Bundes ist gewährt
- Bestandteil des bundesstaatlichen Prinzips
- Träger ist Landeshauptmann, wird funktionell für Bund tätig, unterliegt Weisungen des Bundesregierung
Unmittelbare Bundesverwaltung
- Organisatorische Bundesbehörden besorgen Angelegenheiten
- Dem Bundesminister ist ein einstufiger oder zweistufiger Verwaltungsapparat nachgeordnet
- Ist der Regelfall
Charakteristika der Selbstverwaltung
- Rechtsperson des öffentlichen Rechts wird als Selbstverwaltungsträger wahrgenommen
- Organe der Selbstverwaltungsträger sind mittelbar oder unmittelbar zu wählen
- Aufgaben hoheitlicher und nichthoheitlicher Natur
- Besorgen der Aufgaben erfolgt eigenständig
- Ohne Weisungsbindung an die staatlichen Organe des Bundes und der Länder („eigener Wirkungsbereich“)
- Rechtsaufsicht: Gesetze unterstehen staatlicher Aufsicht, prüfen ob sie zweckmäßig sind
Arten der Selbstverwaltung
- Territoriale Selbstverwaltung
- Wirtschaftliche und berufliche Selbstverwaltung
- Soziale Selbstverwaltung
- Sonstige Selbstverwaltung
Gemeindeselbstverwaltung
- Garantiert die Existenz von Gemeinden
- Als Gebietskörperschaft:
- Gemeinde ist eine juristische Person des öffentlichnr Rechts
- Nimmt an der Hoheitsgewalt des Staates teil
- Gemeinden haben keinen Anteil an Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit, nur an der Verwaltung
- Als Selbstverwaltungskörper:
- Bestimmte Angelegenheiten werden eigenverantwortlich besorgt
- Gemeinde ist an die Gesetze gebunden
- Weisungsrecht fehlt, wenn sie im Rahmen der Selbstverwaltung agiert – wird durch Gemeindeaufsicht ersetzt
- Gemeinde ist ein Verwaltungssprengel ( ist unterste terriotorial Gliederung des Staatsgebietes)
Ortsgemeinde
- Gemeinderat,
- Gemeindevorstand,
- Bürgermeister = Gemeindeamt
Stadtgemeinde/Marktgemeinde
- (hat rechtlich keine Bedeutung)
- Gemeinderat,
- Stadtrat,
- Bürgermeister = Stadtamt
Statutarstädte
- (Linz, Wels, Steyr )
- Gemeinderat,
- Stadtsenat,
- Bürgermeister = Magistrat
- haben eine besondere Rechtsstellung
- neben Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde – Bürgermeister ist für beides zuständig
- haben eigenes Stadtrecht - Statut
- Voraussetzung 20 000 Einwohner
Organe der Gemeinde
- Gemeinderat: direkte Wahl
- Gemeindevorstand: vom Gemeinderat gewählt, nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien
- Bürgermeister: vom Gemeinderat gewählt, es gibt auch Möglichkeit der direkten Wahl des Gemeindevolkes
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
- Verwaltungsaufgaben (hoheitlich und nicht hoheitlich) – können selbstständig ausgeführt werden
- Angelegenheiten, die im Interesse der Gemeinde liegen
- Angelegenheiten, die innerhalb der Gemeindegrenzen wahrgenommen werden können
- Als Maßstab dienst die „Abstrakte Einheitsgemeinde“, jede Gemeinde hat eigenen Wirkungsbereich
- Vollziehung eines Gesetzes durch die Gemeinde in Selbstverwaltung muss vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden
- Z.B. Ortspolizeiliche Verordnungen: z.B. Uhrzeit vom Rasenmähen, sind selbstständige Verordnungen, damit örtliche Missstände abgeschafft werden
- Eigenverantwortliche Besorgungen der Aufgaben- Gemeinde kommt bei Kompetenzverteilung nicht vor, deswegen müssen sie durch ein Bundes – oder Landesgesetz zugewiesen werden. (Es gibt keinen Kompetenzfreien Raum
- Gemeindeaufsicht: Kompetenz aus Bundeskompetenz – Aufsicht hat Bund, Kompetenz aus Landeskompetenz (Gesetz) – Aufsicht Land
- Gemeindeaufsicht = Rechtsaufsicht: prüft ob es gesetzwidrig ist , ist eine Rechtsmäßigkeitskontrolle
- Land überprüft die Gebarung der Gemeinde auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
Jene Angelegenheiten, die entweder durch Bundesgesetze oder durch Landesgesetze an Gemeinde übertragen werden – Gemeinde ist an die Weisungen gebunden!
Handlungskategorien der Verwaltung
Verordnung
- Art. 18 B-VG sieht vor, dass Gesetze verordnet werden können
- Wird von Verwaltungsbehörde erlassen
- Hat einen generellen Adressatenkreis
- Ist eine Rechtsnorm, vergleichbar mit Gesetz
- Strukturell ist es ein Akt der Gesetzgebung, durchgeführt von Verwaltungsbehörde
- Hat Außenwirksamkeit
- Durchführungsverordnungen: können gesetzesvertretend, gesetzesergänzend und gesetzesändernd sein (Bsp.: Bundespräsident)
- Müssen kund gemacht werden (kann auch an der Gemeindetafel sein…)
- Wenn sie fehlerhaft kundgemacht wird, ist sie von Verwaltungsgerichten nicht anzuwenden, sie werden vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehoben.
Handlungskategorien der Verwaltung
Bescheid
- Ist eine Rechtsnorm von Verwaltungsbehörde erlassen
- Ist individuell und konkret (nicht mit Gesetz zu vergleichen) z.B.: Bescheid nach Aufnahmebewerbung an Uni
- Mit Außenwirksamkeit – muss kundgemacht und zugestellt werden
- Es gibt ein klares Verwaltungsverfahren – positive Bescheide müssen nicht begründet werden, negative schon – es kann eine Berufung eingelegt werden.
- Verschieden Arten:
- Leistungsbescheid: ein bestimmtes Tun oder Unterlassen.
- Gestaltungsbescheide: z.B. Baubewilligung, Rechtsverhältnisse werden gestaltet
- Feststellungsbescheid: stellen zweifelhafte Rechtverhältnisse oder Tatsachen fest z.B.: Austritt aus der Kirche – kann beantragt werden, als Bestätigung
- Verwaltungsverfahrensgesetz ordnet den Weg des Bescheids
- Merkmale das Bescheids:
- Muss eine normative Aussage haben
- Ein Adressat: individuell und konkret
- Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde und Name der approbationsbefugten Person. (schriftlich oder mündlich)
- Bekanntgabe des Bescheids
Handlungskategorien der Verwaltung
Maßnahme
- Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt: z.B.: Polizei lässt Auto abschleppen, hält Personen fest, etc.
- Maßnahme wird ohne Verfahren durchgeführt
- Ist nach außen wirksam
- Indiviuell - konkret
- Befehl oder die Ausübung von Zwang