ÖRE1A Flashcards

1
Q

Was sind Baugesetze und welche gibt es?

A

sind Grundprinzipien der Bundesverfassung und Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgesetzgebers über die Ausgestaltung des Staates und seiner Rechtsordnung:

  • Demokratisches Grundprinzip
  • Republikanisches Grundprinzip
  • Bundesstaatliches Grundprinzip
  • Rechtsstaatliches Grundprinzip
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2
Q

Erklären sie das Legalitätsprinzip

A

Vollziehung muss an Gesetze gebunden sein, hat zwei Wirkungsrichtungen:

  • Wirkt gegenüber Vollziehung: Handeln außerhalb der Gesetze ist unzulässig, Gesetzesbindung gilt für Gerichtsbarkeit und Verwaltung (Art. 18)
  • Determinierungsgebot: Der Rechtsunterworfene muss sein Handeln nach dem Gesetz ausrichten können, ansonsten ist es verfassungswidrig und es liegt eine formal-gesetzliche Delegation vor.

Stellt sicher, dass Vollziehung der Gesetze, die abstrakt als Willen des Volkes geschrieben wurden

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3
Q

Erklären sie Verhältnismäßigkeitsprüfung

A

Nach Legalitätsprinzip: Handeln der Verwaltung ist nur auf Grund der Gesetze möglich; Gesetzgeberkn aufgrund eines formellen Gesetzvorbehalts nicht schrankenlos in das Grundrecht eingreifen.

  • Grundrecht darf nicht zur Gänze beseitigt werden
  • Wesensgehalt des Grundrechts muss erhalten bleiben (Wesensgehaltsperre)
  • Nur solche Grundrechtseingriffe sind zulässig, die im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sind (Verhältnismäßigkeitsprüfung)
  • Diese gesetzliche Regelung muss ein Ziel im öffentlichen Interesse verfolgen, geeignet und zur Zielerreichung erforderlich sein und in angemessener Relation und adäquater Regelung sein
  • Bei Verfassungswidrigen Grundrechtseingriffen spricht man von Grundrechtsverletzung

Keine Bindung des Verfassungsgesetzes: Grundrechte binden nur einfachen Gesetzgeber und Vollziehung, neue Grundrechte können geschaffen, bestehende abgeändert werden, Beseitigung der grundrechte würde Gesamtänderung der BV bedeuten.

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4
Q

Bundesgestzgebung

A
  1. Gesetzesinitiative
  2. Erforderlichenfalls: Notifikation an Europäische Kommission
  3. Behandlung im Nationalrat: Gesetzesbeschluss
  4. Behandlung im Bundesrat
  • Kein Einspruch:
    • Erforderlichenfalls Volksabstimmung
    • Beurkundung und Gegenzeichnung
    • Kundmachung
  • Einspruch:
    • Beharrungsbeschluss des NR (dann wie bei kein Einspruch)
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5
Q

Bundesgestzgebung

Initiativrecht

A
  • Antrag seiner Mitglieder durch Initiativanträge (durch einzelne Abgeordnete) oder Ausschussanträge
  • Antrag des Bundesrates (1/3 der Mitglieder des BR)
  • Regierungsvorlage (Ministerialentwürfe – Begutachtungsverfahren -
  • Volksbegehren (Antrag von 100.000 Stimmberechtigten, oder 1/6 von 3 Ländern)
  • Ein politischer Willensbildungsprozess geht voraus
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6
Q

Bundesgestzgebung

Notifikationsverfahren

A

Gesetzesvorhaben der Europäischen Kommission zur vorbeugenden Kontrolle sind zu meiden.

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7
Q

Bundesgestzgebung

Behandlung im NR

A
  • Inhaltliche Auseinandersetzung: 3 Lesungen im Plenum, Auseinandersetzung in Ausschüssen
  • Abstimmung: positiv – Gesetzesbeschluss des NR
  • Präsenz- und Konsensquoeren:
    • Einfache Gesetze: 1/3 der Abgeordneten (Präsensquorum) und unbedingte Mehrheit abgegebener Stimmen (Konsensquorum) – es gibt Ausnahmen z.B. Geschäftordnung des NR mit erhöhren Quoren
    • Verfassungsgesetze oder Verfassungsbestimmungen: Anwesenheit ½ der Abgeordneten, 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
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8
Q

Bundesgestzgebung

Behandlung im BR

A
  • Einspruchs innerhalb von 8 Wochen möglich
  • Oder Einspruchsfrist ungenützt verstreichen lassen
  • Bei Einspruch: Gesetzesbeschluss wird wiederholt = Beharrungsbeschluss (Voraussetzung: ½ der Abgeordneten anwesend)
  • BR hat normalerweise nur suspensives Veto
  • Absolutes Veto: wenn Stellung er Länder oder des Bundesrates betroffen sind
  • Gesetzesbeschlüsse ohne Mitwirkungsrecht des BR. Geschäftsordnung und Auflösung des NR, Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesfinanzgesetz
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9
Q

Bundesgestzgebung

Volksabstimmung

A
  • Fakultative VA: bei einfachen Gesetzesbeschlüssen und bei teiländernden Verfassungsgesetzen
  • Obligatorische VA: bei Gesamtänderung der Bundesverfassung
  • Die Mehrheit des abgegebenen Stimmen entscheidet
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10
Q

Bundesgestzgebung

Beurkundung und Gegenzeichnung

A

Das Verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch den Bundespräsidenten beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

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11
Q

Bundesgestzgebung

Kundmachung

A
  • Vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt (3 Teile BG I, BG II, BG III)
  • Elektronisches System im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
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12
Q

Bundesgestzgebung

In-Kraft-Treten von Bundesgesetzen

A
  • Durch Kundmachung gelten BG
  • Legisvakanz: in Kraft-Treten zu einem späteren Zeitpunkt
  • Rückwirkung: BV-G es gibt ein Verbot rückwirkender Gesetze
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13
Q

Bundesgestzgebung

Auf Landesebene

A
  • Gesetzesiniitiative im Landtag
  • Notifikation an die Europäische Kommisssion
  • Behandlung im Landtag (Quoren mit dem Nationalrat vergleichbar)
  • Zustimmung der Bundesregierung
  • Beukundung und Gegenzeichnung durch Vorsitzender Landtag und Landeshauptmann
  • Kundmachung im Landesgesetzblatt
  • In-Kraft-Treten wie auf Bundesebene
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14
Q

Mittelbare und unmittelbare Verwaltung

A
  • Rechtsträger nimmt Verbandskompetenzen durch eigene Organe war.
  • Unmittelbare Verwaltung: wenn Verwaltungsaufgaben eines Rechtsträgers durch eigene organisatorische Organe besorgt werden (z.B. Landesregierung und Bezirkshauptmann führen Landesverwaltung)
  • Mittelbare Verwaltung: Organe werden herangezogen, die organisatorisch einem anderen Rechtsträger zuzuordnen sind (z.B. Bundesverwaltung bedient sich Landesorgane – der Landeshauptmann wird funktionell im Bund tätig.)
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15
Q

Hoheitsverwaltung – nichthoheitliche Verwaltung

A
  • Hoheitlich: (HV)
    • in Ausübung von imperium (= Staatsunktionen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit)
    • bei Rechtssatzform (Verordnung oder Bescheid)
  • Nichthoheitlich: (nHV)
    • in Formen des Privatrechts, ausschließlich im Bereich der Verwaltung (= Privatwirtschaftsverwaltung)
    • wenn Staat eine Form braucht die auch Privaten offen steht
  • Unterschied nach Form des Handelns des Staates
  • Entscheidung trifft Gesetzgeber
  • Manche Tätigkeiten sind dem eigentliche Hoheitsakt vorgelagert (z.B. Radarkontrolle: kann zum Erlass eines Strafbescheids führen, obwohl der Vorgang nichthoheitlich einzustufen ist) = schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln
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16
Q

Mittelbare Bundesverwaltung & Unmittelbare Bundesverwaltung

A

Kompetenzvereiltung: dem Bund sind Angelegenheiten der Verwaltung zugewiesen, Bundesverwaltung wird von den obersten Organen geführt, größten Teil der Aufgaben erledigen Bundesminister

Unterhalb der Ministerialebene unterscheidet man

  • Mittelbare Bundesverwaltung
  • Unmittelbare Bundesverwaltung:

In beiden Fällen ist funktionell der Bund tätig, sie unterstehen der Weisung des Bundesministers

17
Q

Mittelbare Bundesverwaltung

A
  • Organisatorische Landesverwaltung besorgen Angelegenheiten (auf Weisung des BM)
  • Ist Ausnahme, gilt im Bereich der Hoheitsverwaltung
  • Einfluss der Länder auf die Vollziehung des Bundes ist gewährt
  • Bestandteil des bundesstaatlichen Prinzips
  • Träger ist Landeshauptmann, wird funktionell für Bund tätig, unterliegt Weisungen des Bundesregierung
18
Q

Unmittelbare Bundesverwaltung

A
  • Organisatorische Bundesbehörden besorgen Angelegenheiten
  • Dem Bundesminister ist ein einstufiger oder zweistufiger Verwaltungsapparat nachgeordnet
  • Ist der Regelfall
19
Q

Charakteristika der Selbstverwaltung

A
  • Rechtsperson des öffentlichen Rechts wird als Selbstverwaltungsträger wahrgenommen
  • Organe der Selbstverwaltungsträger sind mittelbar oder unmittelbar zu wählen
  • Aufgaben hoheitlicher und nichthoheitlicher Natur
  • Besorgen der Aufgaben erfolgt eigenständig
  • Ohne Weisungsbindung an die staatlichen Organe des Bundes und der Länder („eigener Wirkungsbereich“)
  • Rechtsaufsicht: Gesetze unterstehen staatlicher Aufsicht, prüfen ob sie zweckmäßig sind
20
Q

Arten der Selbstverwaltung

A
  • Territoriale Selbstverwaltung
  • Wirtschaftliche und berufliche Selbstverwaltung
  • Soziale Selbstverwaltung
  • Sonstige Selbstverwaltung
21
Q

Gemeindeselbstverwaltung

A
  • Garantiert die Existenz von Gemeinden
  • Als Gebietskörperschaft:
    • Gemeinde ist eine juristische Person des öffentlichnr Rechts
    • Nimmt an der Hoheitsgewalt des Staates teil
    • Gemeinden haben keinen Anteil an Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit, nur an der Verwaltung
  • Als Selbstverwaltungskörper:
    • Bestimmte Angelegenheiten werden eigenverantwortlich besorgt
    • Gemeinde ist an die Gesetze gebunden
    • Weisungsrecht fehlt, wenn sie im Rahmen der Selbstverwaltung agiert – wird durch Gemeindeaufsicht ersetzt
  • Gemeinde ist ein Verwaltungssprengel ( ist unterste terriotorial Gliederung des Staatsgebietes)
22
Q

Ortsgemeinde

A
  • Gemeinderat,
  • Gemeindevorstand,
  • Bürgermeister = Gemeindeamt
23
Q

Stadtgemeinde/Marktgemeinde

A
  • (hat rechtlich keine Bedeutung)
  • Gemeinderat,
  • Stadtrat,
  • Bürgermeister = Stadtamt
24
Q

Statutarstädte

A
  • (Linz, Wels, Steyr )
  • Gemeinderat,
  • Stadtsenat,
  • Bürgermeister = Magistrat
  • haben eine besondere Rechtsstellung
  • neben Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde – Bürgermeister ist für beides zuständig
  • haben eigenes Stadtrecht - Statut
  • Voraussetzung 20 000 Einwohner
25
Q

Organe der Gemeinde

A
  • Gemeinderat: direkte Wahl
  • Gemeindevorstand: vom Gemeinderat gewählt, nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien
  • Bürgermeister: vom Gemeinderat gewählt, es gibt auch Möglichkeit der direkten Wahl des Gemeindevolkes
26
Q

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

A
  • Verwaltungsaufgaben (hoheitlich und nicht hoheitlich) – können selbstständig ausgeführt werden
  • Angelegenheiten, die im Interesse der Gemeinde liegen
  • Angelegenheiten, die innerhalb der Gemeindegrenzen wahrgenommen werden können
  • Als Maßstab dienst die „Abstrakte Einheitsgemeinde“, jede Gemeinde hat eigenen Wirkungsbereich
  • Vollziehung eines Gesetzes durch die Gemeinde in Selbstverwaltung muss vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden
  • Z.B. Ortspolizeiliche Verordnungen: z.B. Uhrzeit vom Rasenmähen, sind selbstständige Verordnungen, damit örtliche Missstände abgeschafft werden
  • Eigenverantwortliche Besorgungen der Aufgaben- Gemeinde kommt bei Kompetenzverteilung nicht vor, deswegen müssen sie durch ein Bundes – oder Landesgesetz zugewiesen werden. (Es gibt keinen Kompetenzfreien Raum
    • Gemeindeaufsicht: Kompetenz aus Bundeskompetenz – Aufsicht hat Bund, Kompetenz aus Landeskompetenz (Gesetz) – Aufsicht Land
    • Gemeindeaufsicht = Rechtsaufsicht: prüft ob es gesetzwidrig ist , ist eine Rechtsmäßigkeitskontrolle
    • Land überprüft die Gebarung der Gemeinde auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
27
Q

Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

A

Jene Angelegenheiten, die entweder durch Bundesgesetze oder durch Landesgesetze an Gemeinde übertragen werden – Gemeinde ist an die Weisungen gebunden!

28
Q

Handlungskategorien der Verwaltung

Verordnung

A
  • Art. 18 B-VG sieht vor, dass Gesetze verordnet werden können
  • Wird von Verwaltungsbehörde erlassen
  • Hat einen generellen Adressatenkreis
  • Ist eine Rechtsnorm, vergleichbar mit Gesetz
  • Strukturell ist es ein Akt der Gesetzgebung, durchgeführt von Verwaltungsbehörde
  • Hat Außenwirksamkeit
  • Durchführungsverordnungen: können gesetzesvertretend, gesetzesergänzend und gesetzesändernd sein (Bsp.: Bundespräsident)
  • Müssen kund gemacht werden (kann auch an der Gemeindetafel sein…)
  • Wenn sie fehlerhaft kundgemacht wird, ist sie von Verwaltungsgerichten nicht anzuwenden, sie werden vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehoben.
29
Q

Handlungskategorien der Verwaltung

Bescheid

A
  • Ist eine Rechtsnorm von Verwaltungsbehörde erlassen
  • Ist individuell und konkret (nicht mit Gesetz zu vergleichen) z.B.: Bescheid nach Aufnahmebewerbung an Uni
  • Mit Außenwirksamkeit – muss kundgemacht und zugestellt werden
  • Es gibt ein klares Verwaltungsverfahren – positive Bescheide müssen nicht begründet werden, negative schon – es kann eine Berufung eingelegt werden.
  • Verschieden Arten:
    • Leistungsbescheid: ein bestimmtes Tun oder Unterlassen.
    • Gestaltungsbescheide: z.B. Baubewilligung, Rechtsverhältnisse werden gestaltet
    • Feststellungsbescheid: stellen zweifelhafte Rechtverhältnisse oder Tatsachen fest z.B.: Austritt aus der Kirche – kann beantragt werden, als Bestätigung
  • Verwaltungsverfahrensgesetz ordnet den Weg des Bescheids
  • Merkmale das Bescheids:
    • Muss eine normative Aussage haben
    • Ein Adressat: individuell und konkret
    • Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde und Name der approbationsbefugten Person. (schriftlich oder mündlich)
    • Bekanntgabe des Bescheids
30
Q

Handlungskategorien der Verwaltung

Maßnahme

A
  • Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt: z.B.: Polizei lässt Auto abschleppen, hält Personen fest, etc.
  • Maßnahme wird ohne Verfahren durchgeführt
  • Ist nach außen wirksam
  • Indiviuell - konkret
  • Befehl oder die Ausübung von Zwang