Mobiliarsachenrecht Flashcards
Zweiterwerb an bewegl Sachen §§ 929 1, 930
I. Einigung
II. BMV §868
- Rechtsverhältnis (zB Leihe)
- Hrg-Anspr des Erwerbers
- Fremdbesitzerwille des Verfügenden
III. Einigsein
IV. Berechtigung
Zweiterwerb an bewegl Sachen §§ 929 1
I. Einigung
II. Übergabe
1. Besitzerwerb auf Seiten des Erwerbers
2. auf Veranlassung des Verfügenden/ mittels Geheißerson zum Zwecke der Eig.übertragung
3. keine besitzrechtl Position mehr beim Verfügenden
4. nicht erforderl ist Wechsel der Person des umb Besitzers
Erwerb vom Nichtberechtigten §§ 932 ff
[…]
V. Erwerb vom Nichtberechtigten
1. Anw.b.k §932 u Abgrenzung zu §366 HGB
= fehlendes Eigentum Verfüg.befugnis/ Ermächtigung
2. Verkehrsgeschäft (Abgrenzung zu gesetzl Erwerb)
- Rechtsschein des Besitzes
a. §932: tats Übergabe
b. §933: tats Übergabe (BMW)
c. §934 Var.1: Einigung u wirks Abtretung des Hrg-Anpsr, falls Verfügender mb Besitzer
d. § 934 Var.2: Erwerber muss mb od umb Besitz erlangen - Gutgl.k
- kein Abhandenkommen §935
Begründung eines AR (Ersterwerb)
I. bedingte Einigung II. Übergabe/surrogat III. Einigsein IV. Berechtigung V. ggf Erwerb vom Nichtberechtigten §932/366 HGB VI. Bedingungseintritt mögl
-> durch Herbeiführung des Bedingungseintritts werden beeinträchtigende Zwischenverfügungen ex nunc unwirks §161 I
Übertragung eines AR (Zweiterwerb)
I. Einigung über Übertragung des AR = ggf konkludente Einigung wenn nur über Eigentum II. Übergabe/surrogat III. Einigsein IV. Berechtigung bzgl AR V. ggf Erwerb vom Nichtberechtigten VI. Bedingungseintritt mögl
Wegnahmerecht §997 I, 258
I. Vindikationslage zZpt der Verbindung
II. Verbindung einer Sache als wesentl Bestandteil §93/94
III. Vorliegen einer Verwendung §994
IV. Besitzerlangung durch Anspr.gegner
V. kein Ausschluss §997 II
- kein Verwendungsersatz nach §994 I 2
- Abtrennung hat keinen Nutzen
SE-Anspr §§990 II, 287 2
= während Schädigungszeitpkt befand sich Schuldner bzgl Hrg-Pflicht im Schuldnerverzug §286
I. Anw.barkeit §§286, 287 für EBV
= §990 II: Haftung für Verzug bleibt unberührt soweit weitergehende Haftung als §990
= nur für bösgl, NICHT für gutgl/ verklagten Besitzer
II. SV: EBV III. fälliger durchsetzbarer Anspr IV. Mahnung V. Vertretenmüssen des Verzugs VI. Schaden
Abgeleitetes RzB §986 I 1 Var.2
I. BesitzR des mb Besitzers ggü Eigentümer
II. BesitzR des umb Besitzers ggü mb Besitzer
III. Befugnis des mb Besitzers zur Besitzvermittlung
IV. RF: Eigentümer kann nur Hrg an mb Besitzer verlangen
Gutgl Lastenfreier Eigentumserwerb §161 III, 932ff
= zB Eigentum trotz bestehen eines AR
§936 I 1 (hM): Recht eines Dritten
I. Verkehrsgeschäft
II. Keine Kenntnis von AR
III. keine Übergabe erforderl
IV. §936 III: steht im Fall des §931 das Recht dem Dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgl Erwerber ggü nicht
= mb Besitzposition des gutgl Erwerbers ist schwächer als umb Besitz des AR-Berechtigten
= umb Besitz braucht guten Glauben nicht zu weichen
Berechtigung des Veräußerers zum Zeitpkt der Vollendung des Rechterwerbs
§878: Wirks.k einer Erklärung gem §873 bei nachträgl Verfüg.beschränkung
I. Verfügender war bei Abgabe der Erklärung berechtigt
II. Einigung ist bindend geworden (not Beurkundung)
III. Antrag auf Eintragung wurde vor Eintritt der Verfüf.beschränkung gestellt
IV. nur noch Eintragung erforderl