ImmobiliarsachenR Flashcards
Anspr gg Eigentümer auf Duldung der ZVR aus Hypothek § 1147
A. Anspr entstanden
I. Anspr.gegner: Eigentümer des Grundstücks
II. Anspr.steller: Inhaber der Hypothek
III. Bestehen der Hypothek
- dingl Einigung §§ 873, 1113
- GB-Eintragung
- Übergabe Hypothekenbrief
- Einigsein
- Berechtigung (ggf §892)
- Bestehen der zu sichernden Forderung
B. Anspr erloschen
I. keine rechtsvernichtenden Einwendungen
1. durch Erlöschen der gesicherten Forderung § 1163
2. durch Übergang der Forderung/ Hypothek auf anderen Gläubiger §§ 398, 401, 1153
3. durch Aufhebung der Hypothek §§873, 1183
4. durch Verwertung des Grundstücks
5. durch gutgl lastenfr Erwerb des Grundstücks
II. Durchsetzbarkeit: keine Einreden
1. Stundung der Forderung §1137 I 1
Entstehen einer Briefhypothek §§873, 1116 I, 1117
- dingl Einigung §§ 873, 1113
- GB-Eintragung §§873 I, 1115 I
- Übergabe Hypothekenbrief §929/ 11117 II
- Bestand der gesicherten Forderung §1113 (akzessor)
- Berechtigung/ gutgl Erwerb (ggf §892)
Gutgl Zweiterwerb einer Hypothek bei nicht bestehender Forderung §§ 488, 398, 1138, 892
=erforderl für Zweiterwerb einer Hypothek ist eine wirks Abtretung der gesicherten Forderung §1154
I. Abtretung der Forderung §§488, 398
1. Einigung über Abtretung
2. Form §1154
3. Bestehen der Ford (-)
4. gutgl Erwerb einer Ford gem §§398ff grds (-)
5. Mangel der Ford kann durch §1138, 892 überwunden werden
= für Hypothekenerwerb wird Ford für jur Sekunde fingiert, soweit Erwerber bzgl Ford gutgl ist (aber kein wirkl Erwerb!), sodass Hypothek auf Zweiterwerber übergehen kann §§401, 1153 I (ford.entkl Hypothek)
a. rg Erwerb der Forderung iSe Verkehrsgeschäfts
b. GB ist unrichtig bzgl Forderung
c. Legitimation über die Forderung durch GB-Eintragung
d. Erwerber ist gutgl
e. kein Widerspruch in GB
-> trotz fehlender Forderung ist ZVR mögl, wenn Eintragung eines Widerspruchs versäumt wurde!!
Zustimmungsanspr des Vormerkungsberechtigten § 888 I
I. Antragsteller hat wirks Vormerkung erworben §§883 I, 885
1. schuldrechtl Anspr auf dingl Rechtsänderung §883
= keine Vormerkung ohne Anspr!
= KV über Grundstück §§433, 311b I 1
- Eintragung der Vormerkung §885 I 1
a. aufgrund einer einstw Verfügung §935 ZPO oder
b. aufgrund einer Bewilligung §19 GBO - Eintragung im GB §883 I 1
- Berechtigung des Bestellers
II. Antragsgegner hat ein eingetragenes Recht erworben (zB Hypothek an Grundstück
III. relative Unwirks.k ggü Vormerkungsberechtigten §883 II 1
= Verfügung wurde nach Eintragung der Vormerkung getroffen u würde diesen Anspr vereiteln od beeinträchtigen
Form Voraussetzungen für GB-Eintragung gem GBO
I. Antrag §13 GBO II. Bewilligung des Betroffenen § 19 GBO III. öff Urkunden § 29 IV. Voreintragung des Berechtigten § 39 V. RF: Antragssteller wird als Eigentümer des Grundstücks in GB eingetragen
Anspr auf Zustimmung zur GB-Berichtigung § 894
I. Unrichtigkeit des GB
- form Rechtslage: ergibt sich aus GB
- mat Rechtslage: wirkliche Rechtslage
II. Anspr.berechtigter: derj dessen Recht nicht richtig eingetragen wurde u das Recht tats zusteht
III. Anspr.gegner: derj dessen Recht durch Berechtigung betroffen wird
IV. RF: Anspr nur auf Zustimmung, nicht auf GB-Berichtigung
Anspr auf Zustimmung zur Eintragung/ Löschung des Vormerkungsberechtigten ggü Erwerber eines eingetragenen Rechts, das Anspr vereitelt § 888 I
I. richtiger Anspr.gegner: Inhaber eines Rechts, das Anspr auf Vormerkung vereitelt
II. relative Unwirks.k der Verfügung ggü Vormerkungsberechtigten
- wirks Erwerb einer Vormerkung des Anspr.stellers
a. Sicherung eines Anspruchs § 883 I
b. Eintragung des Vormerk.berechtigten
c. einstw Verfügung §935 ZPO/ Bewilligung § 19 GBO
d. Berechtigung des Anspr.stellers (ggf §892) - vormerkungswidr Verfügung des Anspr.gegners
= Verfügung die den vormerkungsges Anspr vereitelt
a. Wirks.k der Verfügung
b. Vereitelung/ Beeintr des Anspr
III. Zustimmung zur Verwirklichung des gesicherten Anspruchs erforderl
Anspr auf KP Zahlung aus abgetretener Hypothek §§433 II, 398, 1154, 1153
= Übergang durch Abtretung der Forderung
I. Wirks Übertragung der Forderung §398
- wirks Einigung §398
- Berechtigung
- kein Ausschluss
- formfrei
II. wirks Übertragung der Hypothek §1154
- Buchhypothek: Eintragung ins GB
- Briefhypothek: Schriftform der Abtretungserkl u Briefübergabe §1154 I
III. RF: Übergang der Hypothek kraft Gesetzes § 1153 I
- falls Hypothek nicht besteht, gutgl Zweiterwerb §892 analog
Erwerb einer Vormerkung (Ersterwerb) §§883 I, 885
I. schuldrechtl Anspr auf dingl Rechtsänderung §883
= keine Vormerkung ohne Anspr!
= KV über Grundstück §§433, 311b I 1
= Problem: bei Formmangel wirkt Heilung ex nunc, sodass auch erst dann schuldr Anspr entsteht
II. Eintragung der Vormerkung §885 I 1
a. aufgrund einer einstw Verfügung §935 ZPO oder
b. aufgrund einer Bewilligung §19 GBO
III. Eintragung im GB §883 I 1
IV. Berechtigung des Bestellers
VI. bei Nichtberechtigung des Bewilligenden § 185 analog/ 892 analog/ 878 analog
Entstehen einer Grundschuld (Ersterwerb) §§873, 1191
I. dingl Einigung §873
II. Eintragung der GS in das GB §§ 1192, 1115
III. Briefübergabe §§ 1117, 1192
IV. Einigsein im Zeitpkt der Vollendung des Rechtserwerbs
V. Berechtigung des Sicherungsgebers
VI. ggf Erwerb vom Nichtberechtigten
1. Wirksamwerden § 185 II
2. Unbeachtlichkeit nachträgl Verfüg.beschr §878
3. gutgl Erwerb §892
Zweiterwerb einer Grundschuld (Zweiterwerb) §§ 1154, 398 2, 413
I. Einigung über Übertragung der GS
II. Schriftform §§1192, 1154 (Brief-/Buch-GS)
III. Briefübergabe
IV. Berechtigung des Verfügenden
V. ggf Erwerb vom Nichtberechtigten §185 II/ 878/ 892
Haftungsverband- Enthaftung §1121ff
I. Ist Ersteher Eigentümer durch Ersteigerung geworden? §§90 II, 55 I, 20 II ZVG
a. §90 I ZVG (Ersteher wird mit Zuschlag Eigentümer)
b. wenn (-) §90 II ZVG (Erwerb der übrigen Ggst auf die sich Versteigerung erstreckt)
aa. § 55 I ZVG: Versteigerung erstreckt sich auf alle Ggst deren Beschlagnahme wirks ist
bb. Sache fällt in Haftungsverband § 1120 (getrennte Erzeugnisse/ sonst Bestandteile/ Zubehör)
cc. keine Enthaftung §1121
(1) Enthaftung durch Veräußerung §936 (VOR Beschlagn)
(2) Enthaftung nach §1122 II (ohne Veräußerung, wenn Sache VOR Beschl.n ihre Zubehöreigensch verliert)
(3) wenn (-) nach §1121 I (durch Veräußerung u Entfernung VOR Beschlagnahme)
(4) wenn (-) nach § 1121 II 2 (Entfernung NACH Beschlagnahme nur wenn gutgl u VOR Eintragung des Vermerks)
Gutgl Erwerb einer Vormerkung §§883 I, 885, 892
[….]
IV. Berechtigung des Bestellers (-)
V. Gutgl Erwerb §892
1. Anw.barkeit auf Vormerkung §§883, 885
= Recht an einem Grundstück/ Recht an einem solchen Recht kann gutgl erworben werden
= Vormerkung ist nur schuldrechtl Anspr
= §893: Vormerkung als Verfügung über ein Recht (Eigentum)
- Verkehrsgeschäft
- Rechtsschein: unrichtiges GB
- Gutgl.k des Vormerkungsgläubigers
Anspr auf Duldung der ZVR in Grundstück inkl getrennte Erzeugnisse/ sonst Bestandteile/ Zubehör §§1147, 1120
= dann müsste sich Hypothek auch auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse/ sonst Bestandteile/ Zubehör erstrecken
I. Sache ist getrenntes Erzeugnis/ sonst Bestandteil §§93ff/ Zubehör iSd §97
II. sonst Bestandteile/ Zubehör unterliegt Hypothekenhaftung §1120 (Haftungsverband)
= wenn Zubehör (zumind vorübergehend) in Eigentum des Grundstückeigentümers (auch AR!)
-> inzidente Eig.prüfung
III. keine Enthaftung durch Veräußerung/ Entfernung §1121, 1122
Anspr des Vormerkungsberechtigten auf Übereignung des Grundstücks §§433 I, 883, 885
I. Anspr entstanden
1. wirks KV bzgl Übereignung des Grundstücks §§433 I, 311b I 1
II. Anspr untergegangen
- Unmk der Übereignung mangels Berechtigung wg Übereignung an Dritten §§873, 925 (NICHT wg schuldrechtl Vereinbarung §§433, 311b I 1 mit Dritten, da nur relative Wirkung unter Parteien)
a. dingl Einigung §925
b. Eintragung GB
c. Berechtigung
III. Anspr aufrechterhalten §883 II
= rel Unwirks.k einer Verfügung ggü Vormerkungsberechtigten, die nach Eintragung einer Vormerkung über das Grundstück getroffen wird, wenn sie Anspr vereitelt/ beeinträchtigt
- wirks Vormerkung §§883, 885
a. schuldrechtl Anspr auf dingl Rechtsänderung §883
= keine Vormerkung ohne Anspr!
= KV über Grundstück §§433, 311b I 1
b. Eintragung der Vormerkung §885 I 1
aa. aufgrund einer einstw Verfügung §935 ZPO oder
bb. aufgrund einer Bewilligung §19 GBO
c. Eintragung im GB §883 I 1
d. Berechtigung des Bestellers