BereicherungsR Flashcards

1
Q

Verfügung durch Nichtberechtigten §816 I 1

zB entgeltl Verfügung über eine fremde Sache

A
I. Verfügung
II. durch Nichtberechtigten
III. dem Berechtigten ggü wirks
1. §§932ff od §892
2. §185 II

IV. entgeltl
V. RF: Anspr gg VERFÜGENDEN auf Erlöshrg

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2
Q

Verfügung eines Nichtberechtigten §816 I 2

zB schenkweises Verfügen über fremde Sache

A
I. Verfügung
II. durch Nichtberechtigten
III. dem Berechtigten ggü wirks
1. §§932ff od §892
2. §185 II

IV. unentgeltl
V. RF: Anspr gg DRITTEN auf Erlöshrg

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3
Q

Leistung an Nichtberechtigten §816 II

zB gutgl Leistung an Zedenten

A

I. Leistung an Nichtberechtigten durch einen anderen
II. dem Berechtigten ggü wirks
= §§407ff od §851

III. RF: Anspr gg Begünstigten

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4
Q

§812 I 1 Var.2

A
I. etw erlangt
II. in sonstiger Weise (nicht durch irgendeine Leistung)
III. auf Kosten des Anspr.stellers
(Eingriff in dessen Zuweisungsgehalt)
IV. ohne rechtl Grund
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5
Q

Prüfungsschritte über Wegfall der Bereicherung §818 III

A
  1. wie hoch war die “tats erlangte Verm.mehrung”?
  2. wieviel ist zum Zeitpkt der Antr.stellung noch im Vermögen des Bereicherten vorhanden?
    a. in natura
    b. in anderen mat Verm.werten
    c. durch ersparte Aufwendungen
  3. ergibt Hrg-Pflicht im Gesamtergebnis beim Bereicherungsschuldner ein Minus?
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6
Q

§ 812 I 1 Var.1

A

I. etw erlangt
II. durch Leistung
= jede bew u zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Dabei besteht der Leistungszweck in der Erfüllung einer Vb

III. ohne rechtl Grund
=Leistungszweck nicht erreichbar/ verfehlt

IV. Kein Ausschluss des Anspr

  1. §814: Kenntn der Nichtschuld
  2. §817: Sittenwidrigkeit des Empfängers
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7
Q

§§951, 812 I 1 Var.2 (Einbaufälle)

A

I. Anspr.steller hat Rechtsverlust aus §§946ff erlitten

II. Vorauss §812 I 1 Var.2
1. Anspr.gegner hat etw erlangt (Eigentum §§946ff)
2. in sonstiger Weise
3. auf Kosten des Anspr.stellers
= nicht wenn vorrangige Leistung eines Dritten
= Eigentumserwerb vollzog sich im Rahmen eines Vertrages, der gerade auf die Tätigkeit gerichtet ist, die umb den Rechtswechsel herbeiführt (+)

(+) aus Sicht des Werkbestellers ist Bauunternehmer Leistender, weil er bew Hdl vornimmt, die zum Wechsel des Eigentümers führt §§946ff
4. RF: Anspr (-) da Vorrang der Leistungsbeziehungen

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8
Q

§§951, 812 I 1 Var.2 (Jungbullenfall)

A

I. Anspr.steller hat Rechtsverlust aus §§946ff erlitten

II. Vorauss §812 I 1 Var.2
1. Anspr.gegner hat etw erlangt (Eigentum §§946ff)
2. in sonstiger Weise
3. auf Kosten des Anspr.stellers
= nicht wenn vorrangige Leistung eines Dritten (-)
= Eigentumserwerb vollzog sich im Rahmen eines Vertrages, der gerade auf die Tätigkeit gerichtet ist, die umb den Rechtswechsel herbeiführt (-)

(+) aus Sicht des Empfängers ist Vertragspartner nicht Leistender, da er selbst durch sein Verhalten den Rechtswechsel §§946ff herbeiführt
4. RF: Anspr (+)

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9
Q

§822 Hrg-Pflicht eines Dritten

A

I. Bereicherungsanspr gg Empfänger (aber wegen Schenkung entreichert)
II. unentgeltl Zuwendung an Dritten
III. Ausschluss der Haftung des Empfängers

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10
Q

Fall: Zwischen A u B besteht Leihvertrag. B verkauft Rad an C, der gutgl Eigentum erwirbt

-> Ansprüche A gegen B

A

A. §§280 I, III, 283 (+) wenn Leihvertrag wirks, da Rückgabe der Sache unmögl

B. §985 (-)
C. §687 II angemaßte Gesch.führung
D. §816 I 1 (+) Verfügung eines Nichtberechtigten, die Berechtigten ggü wirks ist
E. §812 I 1 Var1 (-) §816 lex specialis
F. §823 I (+) RGV in Eigentum
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11
Q

Fall: Zwischen A u B besteht Leihvertrag. B verkauft Rad an C, der gutgl Eigentum erwirbt

-> Ansprüche A gegen C

A

A. §985 (-) C ist Eigentümer
B. §816 I 2 (-) da entgeltlich
C. §822 (-) da entgeltl
D. §812 I 1 Var.1 (-) keine Leistung A an C, sondern B an C
E. §812 I 1 Var.2 (-) vorrangige Leistungskondiktion

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12
Q

Rückabwicklungsanspr bei Anweisungsfällen:

Anspr des Angewiesenen (Bank) gg Anweisungsempf (Vermieter)

A

A. §812 I 1 Var1 (-)
= aus Sicht des Anweisungsempfängers will Angewiesener Vb aus Deckungsverhältnis ggü Anweisenden erfüllen

B. §812 I 1 Var2
(-) Vorrang der Leistungskondiktion Angewiesener an Anweisenden

Problem: es lag keine Anweisung des Anweisenden vor

I. Vorliegen nach zurechenbar veranlassten Rechtsschein (Scheinanweisung)

  1. Vorliegen eines Rechtscheins
  2. Anschein wurde durch Anweisenden zur.bar veranlasst
  3. Empfänger war gutgl

II. RF

  1. wenn Scheinanweisung (+) kein direkter Anspr des Angewiesenen gg Anweisungsempf
  2. wenn Scheinanweisung (-) dann ausnahmsw Direktanspr des Angewiesenen an Anw.empf
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13
Q

Fall: Dieb veräußert Rad des A an B. B kann wg §935 kein Eigentum erwerben

-> Anspr A gg B

A

A. §§989, 990 (-) nicht anw.bar ggü gutgl Erwerber

B. §816 I 1 (+)
I. Verfügung eines Nichtberechtigten: Dieb
II. Verfügung ist Berechtigten ggü wirksam
= Verfügung ist Berechtigten ggü unwirks wegen §935, sodass §816 I 1 (-)
= ABER: Genehmigung §185 II lässt RG rückwirkend wirks werden u gilt Zug um Zug gg Erlöshrg
III. RF: Hrg des Erlös
= Problem: Hrg obj Wert od gesamter Erlös

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14
Q

Saldotheorie bei ggs Ansprüchen zw A u B §812 I 1 Var.1

A
A. A->B: §812 I 1 Var.1
I. A hat etw erlangt
II. durch Leistung des B
III. ohne rechtl Grund
IV. RF: Hrg des von A erlangten (+)

V. Saldierung, sofern dem B eigene Ansprüche gg A zustehen
= jede Partei hat dasjenige von ihrem Bereich.anspr abzuziehen, was sie selbst wertmäßig erhalten hat
= Entreicherung §818 III ist insoweit versperrt, wie man selbst nicht mehr leistungsfähig ist
1. B->A: §816 I 1 (-)
2. §812 I 1 Var.1
3. §§989, 990

VI. Ergebnis
=sofern ggs Ansprüche bestehen, findet eine Verrechnung statt ohne dass es einer Aufrechnung od Geltendmachung eines ZBR bedarf

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