BereicherungsR Flashcards
Verfügung durch Nichtberechtigten §816 I 1
zB entgeltl Verfügung über eine fremde Sache
I. Verfügung II. durch Nichtberechtigten III. dem Berechtigten ggü wirks 1. §§932ff od §892 2. §185 II
IV. entgeltl
V. RF: Anspr gg VERFÜGENDEN auf Erlöshrg
Verfügung eines Nichtberechtigten §816 I 2
zB schenkweises Verfügen über fremde Sache
I. Verfügung II. durch Nichtberechtigten III. dem Berechtigten ggü wirks 1. §§932ff od §892 2. §185 II
IV. unentgeltl
V. RF: Anspr gg DRITTEN auf Erlöshrg
Leistung an Nichtberechtigten §816 II
zB gutgl Leistung an Zedenten
I. Leistung an Nichtberechtigten durch einen anderen
II. dem Berechtigten ggü wirks
= §§407ff od §851
III. RF: Anspr gg Begünstigten
§812 I 1 Var.2
I. etw erlangt II. in sonstiger Weise (nicht durch irgendeine Leistung) III. auf Kosten des Anspr.stellers (Eingriff in dessen Zuweisungsgehalt) IV. ohne rechtl Grund
Prüfungsschritte über Wegfall der Bereicherung §818 III
- wie hoch war die “tats erlangte Verm.mehrung”?
- wieviel ist zum Zeitpkt der Antr.stellung noch im Vermögen des Bereicherten vorhanden?
a. in natura
b. in anderen mat Verm.werten
c. durch ersparte Aufwendungen - ergibt Hrg-Pflicht im Gesamtergebnis beim Bereicherungsschuldner ein Minus?
§ 812 I 1 Var.1
I. etw erlangt
II. durch Leistung
= jede bew u zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Dabei besteht der Leistungszweck in der Erfüllung einer Vb
III. ohne rechtl Grund
=Leistungszweck nicht erreichbar/ verfehlt
IV. Kein Ausschluss des Anspr
- §814: Kenntn der Nichtschuld
- §817: Sittenwidrigkeit des Empfängers
§§951, 812 I 1 Var.2 (Einbaufälle)
I. Anspr.steller hat Rechtsverlust aus §§946ff erlitten
II. Vorauss §812 I 1 Var.2
1. Anspr.gegner hat etw erlangt (Eigentum §§946ff)
2. in sonstiger Weise
3. auf Kosten des Anspr.stellers
= nicht wenn vorrangige Leistung eines Dritten
= Eigentumserwerb vollzog sich im Rahmen eines Vertrages, der gerade auf die Tätigkeit gerichtet ist, die umb den Rechtswechsel herbeiführt (+)
(+) aus Sicht des Werkbestellers ist Bauunternehmer Leistender, weil er bew Hdl vornimmt, die zum Wechsel des Eigentümers führt §§946ff
4. RF: Anspr (-) da Vorrang der Leistungsbeziehungen
§§951, 812 I 1 Var.2 (Jungbullenfall)
I. Anspr.steller hat Rechtsverlust aus §§946ff erlitten
II. Vorauss §812 I 1 Var.2
1. Anspr.gegner hat etw erlangt (Eigentum §§946ff)
2. in sonstiger Weise
3. auf Kosten des Anspr.stellers
= nicht wenn vorrangige Leistung eines Dritten (-)
= Eigentumserwerb vollzog sich im Rahmen eines Vertrages, der gerade auf die Tätigkeit gerichtet ist, die umb den Rechtswechsel herbeiführt (-)
(+) aus Sicht des Empfängers ist Vertragspartner nicht Leistender, da er selbst durch sein Verhalten den Rechtswechsel §§946ff herbeiführt
4. RF: Anspr (+)
§822 Hrg-Pflicht eines Dritten
I. Bereicherungsanspr gg Empfänger (aber wegen Schenkung entreichert)
II. unentgeltl Zuwendung an Dritten
III. Ausschluss der Haftung des Empfängers
Fall: Zwischen A u B besteht Leihvertrag. B verkauft Rad an C, der gutgl Eigentum erwirbt
-> Ansprüche A gegen B
A. §§280 I, III, 283 (+) wenn Leihvertrag wirks, da Rückgabe der Sache unmögl
B. §985 (-) C. §687 II angemaßte Gesch.führung D. §816 I 1 (+) Verfügung eines Nichtberechtigten, die Berechtigten ggü wirks ist E. §812 I 1 Var1 (-) §816 lex specialis F. §823 I (+) RGV in Eigentum
Fall: Zwischen A u B besteht Leihvertrag. B verkauft Rad an C, der gutgl Eigentum erwirbt
-> Ansprüche A gegen C
A. §985 (-) C ist Eigentümer
B. §816 I 2 (-) da entgeltlich
C. §822 (-) da entgeltl
D. §812 I 1 Var.1 (-) keine Leistung A an C, sondern B an C
E. §812 I 1 Var.2 (-) vorrangige Leistungskondiktion
Rückabwicklungsanspr bei Anweisungsfällen:
Anspr des Angewiesenen (Bank) gg Anweisungsempf (Vermieter)
A. §812 I 1 Var1 (-)
= aus Sicht des Anweisungsempfängers will Angewiesener Vb aus Deckungsverhältnis ggü Anweisenden erfüllen
B. §812 I 1 Var2
(-) Vorrang der Leistungskondiktion Angewiesener an Anweisenden
Problem: es lag keine Anweisung des Anweisenden vor
I. Vorliegen nach zurechenbar veranlassten Rechtsschein (Scheinanweisung)
- Vorliegen eines Rechtscheins
- Anschein wurde durch Anweisenden zur.bar veranlasst
- Empfänger war gutgl
II. RF
- wenn Scheinanweisung (+) kein direkter Anspr des Angewiesenen gg Anweisungsempf
- wenn Scheinanweisung (-) dann ausnahmsw Direktanspr des Angewiesenen an Anw.empf
Fall: Dieb veräußert Rad des A an B. B kann wg §935 kein Eigentum erwerben
-> Anspr A gg B
A. §§989, 990 (-) nicht anw.bar ggü gutgl Erwerber
B. §816 I 1 (+)
I. Verfügung eines Nichtberechtigten: Dieb
II. Verfügung ist Berechtigten ggü wirksam
= Verfügung ist Berechtigten ggü unwirks wegen §935, sodass §816 I 1 (-)
= ABER: Genehmigung §185 II lässt RG rückwirkend wirks werden u gilt Zug um Zug gg Erlöshrg
III. RF: Hrg des Erlös
= Problem: Hrg obj Wert od gesamter Erlös
Saldotheorie bei ggs Ansprüchen zw A u B §812 I 1 Var.1
A. A->B: §812 I 1 Var.1 I. A hat etw erlangt II. durch Leistung des B III. ohne rechtl Grund IV. RF: Hrg des von A erlangten (+)
V. Saldierung, sofern dem B eigene Ansprüche gg A zustehen
= jede Partei hat dasjenige von ihrem Bereich.anspr abzuziehen, was sie selbst wertmäßig erhalten hat
= Entreicherung §818 III ist insoweit versperrt, wie man selbst nicht mehr leistungsfähig ist
1. B->A: §816 I 1 (-)
2. §812 I 1 Var.1
3. §§989, 990
VI. Ergebnis
=sofern ggs Ansprüche bestehen, findet eine Verrechnung statt ohne dass es einer Aufrechnung od Geltendmachung eines ZBR bedarf