Jagdrecht Fragen Flashcards

1
Q

Was versteht man unter Jagdrecht (§ 2):

A
  • Die Grundlage jeder Jagdausübung ist das Jagdrecht.
  • Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden.
  • Das Jagdrecht umfasst das Recht das Wild zu hegen, zu jagen und sich anzueignen.
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2
Q

Wer kann über das Jagdrecht verfügen (§ 2):

A
  • Eigenjagd: Der Grundeigentümer kann über sein Jagdrecht nur verfügen als seine Grundstücke eine Eigenjagd bilden.
  • Genossenschaftsjagd: Verfügung über das Jagdrecht an allen anderen Grundflächen kommt der Jagdgenossenschaft zu.
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3
Q

Unterschied Jagdverfügungsberechtigter/Jagdnutzungsberechtigter (§ 2):

A

Jagdverfügungsberechtigter ist der der über ein Jagdrecht verfügt (entweder Eigenjagdberechtigter oder Jagdgenossenschaft).
Diese müssen ihr Jagdgebiet entweder selbst jagdlich nutzen oder die Jagdrechtsnutzung an einen Pächter (Jagdnutzungsberechtigten) übertragen.

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4
Q

Welche Grundsätze sind für die Ausübung des Jagdrechtes zu beachten (§ 3):

A

Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass

  • die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung nicht geschmälert und waldgefährdende Wildschäden vermieden werden,
  • das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt wird,
  • die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird,
  • die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten und soweit möglich verbessert werden und
  • ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, angemessen an dem vorhandenen Lebensraum.
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5
Q

Was ist Wild und welche Wildarten kennen Sie (§ 4):

A

Als Wild gelten wildlebende Tiere:

  • Schalenwild (Rot-, Gams-, Reh-, Stein-, Schwarzwild),
  • Niederwild (Hase, Kaninchen, Murmeltier)
  • Raubwild (Dachs, Fuchs, Marder, Iltis, Hermelin, Wiesel)
  • Federwild (Auerwild, Birkwild, Rebhuhn, Fasan, Wildenten, Wildgänse)

Tiere die in Tiergärten, Wildparks und Wildgattern gehalten werden gelten als nicht wildlebend.

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6
Q

Wann beginnt ein Jagdjahr und wann endet es (§ 5):

A

Das Jagdjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März.

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7
Q

Welche allgemeinen Erfordernisse kennen Sie an ein Jagdgebiet (§ 6):

A
  • Jedes Grundstück muss zu einem Jagdgebiet gehören.
  • Ein Jagdgebiet muss aus zusammenhängenden Grundflächen bestehen.
  • Die anrechenbare Fläche muss bei Genossenschaftsjagden mindestens 300 ha und bei Eigenjagden mindestens 115 ha betragen.
  • Das Jagdgebiet darf keine weniger als 300 m breiten Schmalstellen aufweisen die mehr als dreimal so lang wie breit sind.
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8
Q

Welche Grundflächen sind einem Jagdgebiet nicht anrechenbar (§ 6):

A
  • Geschlossene Siedlungsgebiete (jene Teile des Gemeindegebietes in welchen sich aufgrund der dichten Bebauung und der damit verbundenen Störungen kein Schalenwild aufhält).
  • Gebäude- und Betriebsanlagen (Höfe, Hausgärten, Parkplätze, Friedhöfe).
  • Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen und Eisenbahntrassen.
  • Grundflächen die so eingezäunt sind, dass Schalenwild nicht eindringen kann (ausgenommen Waldflächen die zum Schutz gegen Wildschäden vorübergehend eingezäunt sind).
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9
Q

Abrundung und Festlegung von Jagdgebieten (§ 9+10):

A

Wenn Grundflächen eines Genossenschaftsjagdgebietes nicht miteinander verbunden sind, ist eine Verbindung herzustellen, indem Grundflächen angrenzender Jagdgebiete zugeordnet werden (Tauschwege). Die Flächenverschiebungen müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen, und dürfen die angrenzenden Jagdgebiete in ihrer Nutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Wenn Verbindung nicht möglich, Zuordnung an angrenzende Jagdgebiete.
Änderungen des Grenzverlaufes zwischen zwei Jagdgebieten sind auf Antrag eines oder mehrer JVB (einvernehmlich) oder von Amtswegen durchzuführen, wenn dadurch die Jagdausübung erleichtert wird und keine wesentliche Änderung der Größe der Jagdgebiete eintritt.
Die Grenzänderung wird mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.
Änderungen verpachteter Jagdgebiete werden ohne Zustimmung des Pächters erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses wirksam.
Die Abgrenzung von Jagdgebieten erfolgt von der Behörde mittels Bescheid.
Diese gelten bis zu einer verfügten Änderung aufgrund eines Antrages oder von Amts wegen.

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10
Q

Was ist eine Jagdgenossenschaft und erklären sie deren Mitglieder und Organe (§ 11):

A
  • Die Eigentümer der anrechenbaren Grundflächen die zu ein und dem selben Genossenschaftsjagdgebiet gehören bilden eine Jagdgenossenschaft.
  • Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die Behörde auch für mehre Jagdgenossenschaftsjagdgebiete eine Jagdgenossenschaft einzurichten.
  • Die Jagdgenossenschaft besitzen Rechtspersönlichkeit.
  • Sie hat sich eine Satzung zu geben, welche nähere Bestimmungen über die Wahl, die Aufgaben, die Geschäftsführung der Organe über ihre Einberufung die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung zu enthalten hat.
  • Die Organe der Jagdgenossenschaft sind die Vollversammlung, der Jagdausschuss, der Obmann und die Rechnungsprüfer.
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11
Q

Was fällt Ihnen zur Vollversammlung einer Jagdgenossenschaft ein (§ 12):

A
  • Das Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen (0,3 bis zu 5 ha eine Stimme, 5 bis 10 ha zwei Stimmen und über 10 ha je angefangene 10 ha eine weitere Stimme).
  • Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlichen Bevollmächtigen auszuüben. Dieser darf höchstens drei Mitglieder vertreten, wobei Miteigentümer nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten werden dürfen.
  • Der Vollversammlung sind vorbehalten:
    • die Wahl und die Abberufung der (Ersatz-) Mitglieder des Jagdausschusses sowie der Rechnungsprüfer,
    • die Erlassung und Änderung der Satzung,
    • die Beschlussfassung über Anträge betreffend der Umbildung der Jagdgenossenschaft und Vermögensauseinandersetzungen,
    • Entscheidungen darüber die Jagd selbst oder nicht mehr selbst zu nutzen,
    • die Genehmigung der Jahresrechnung.
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12
Q

Was fällt Ihnen zum Jagdausschuss einer Jagdgenossenschaft ein (§ 13):

A
  • Der Jagdausschuss besteht aus 5 Mitgliedern.
  • Ein Mitglied ist von der Gemeindevertretung zu entsenden. (Gemeindevertreter jener Gemeinde auf die der größte Gebietsanteil entfällt, wenn das Jagdgenossenschaftsgebiet sich über mehre Gemeinden erstreckt.)
  • Die Mitglieder des Jagdausschusses werden auf 6 Jahre gewählt und zwar aus dem Kreis der Jagdgenossenschaftsmitglieder.
  • Zur Vertretung verhinderter oder ausgeschiedener Jagdausschussmitglieder sind Ersatzmitglieder mindestens in gleicher Anzahl zu bestellen.
  • Der Jagdausschuss besorgt alle Angelegenheiten die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.
  • Beträgt die Zahl der Jagdgenossenschaftsmitglieder weniger als 10 sind die Aufgaben des Jagdausschusses von der Vollversammlung wahrzunehmen.
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13
Q

Was fällt Ihnen zum Obmann einer Jagdgenossenschaft ein (§ 14):

A
  • Der Obmann und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Jagdausschusses gewählt.
  • Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft.
  • Er hat die Vollversammlung und Sitzungen des Jagdausschusses einzuberufen und zu leiten.
  • Urkunden sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Ausschusses zu fertigen.
  • Die Wahl und die Abberufung des Obmannes und seines Stellvertreters sind der Behörde anzuzeigen.
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14
Q

Geschäftsführung, Jahresrechnung einer Jagdgenossenschaft (§ 15):

A

Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die Behörde Aufgaben an die Gemeinde auf Kosten der Jagdgenossenschaft zu übertragen (bei mehreren betroffenen Gemeinden auf die grösste).
Zustellung von Schriftstücken der Jagdgenossenschaft per Post oder Kundmachung (bei mehreren betroffenen Gemeinden Kundmachung in allen).
Ende des Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Jahresrechnung zu stellen (Überschuss und Abgang im Verhältnis des Anteiles an anrechenbaren Flächen aufteilen).
Spätestens zwei Monate nach Ende des Jagdjahres ist die Jahresrechnung und die Verteilerliste dem Bürgermeister (bei mehreren betroffenen Gemeinden allen Bürgermeistern) zu übergeben, der dies kundzumachen hat. Bei Einwendungen entscheidet die Behörde.

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15
Q

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen bei Jagdgenossenschaften (§ 16):

A

Obmann ist verpflichtet, der Behörde verlangten Auskünfte zu erteilen, und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
Die Behörde hat auf Antrag eines Mitgliedes oder von Amts wegen gesetzwidrige Beschlüsse aufzuheben, wenn öffentliches Interesse oder Rechte Antragssteller verletzt. Die Behörde hat Wahlen für ungültig zu erklären, wenn Wahlverfahren rechtswidrig und das Ergebnis dadurch beeinflusst wurde.
Die Jagdgenossenschaft muss unverzüglich den gesetzeskonformen Zustand herstellen. Erfüllt eine Jagdgenossenschaft ihre Aufgabe nicht, ist per Bescheid die Erfüllung vorzuschreiben, unter setzen einer angemessen Frist. Nach fruchtlosem Ablauf hat die Behörde im Namen und auf Kosten der Jagdgenossenschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Behörde kann durch Bescheid einen Sachwalter bestellen, auf Kosten der Jagdgenossenschaft. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft entscheidet die Behörde.
Satzungsänderungen und Erlassung der Satzung hat Behörde zu genehmigen.

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16
Q

Wer ist zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes zugelassen (§ 17):

A
  • Natürliche Personen die die Jagdkarte besitzen
  • Juristische Personen und Personengesellschaften wenn sie einen Jagdverwalter bestellt haben
  • Jagdgesellschaften (mehrere natürliche Personen die die Jagdkarte besitzen und juristische Personen mit Jagdverwalter können als Jagdgesellschaft ein Jagdgebiet übernehmen. Jedoch nur so viel Personen, dass auf je angefangene 100 ha anrechenbare Fläche eine Person entfällt. Die Gesellschafter haften für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zur ungeteilten Hand)
  • Jagdverfügungsberechtigte die einen Jagdverwalter bestellt haben
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17
Q

Was ist ein Jagdleiter (§ 17):

A

Wenn die jagdliche Nutzung durch eine Jagdgesellschaft (mehrere natürliche Personen die die Jagdkarte besitzen und juristische Personen mit Jagdverwalter ein Jagdgebiet übernehmen) erfolgt, hat diese Gesellschaft aus dem Kreis ihrer Mitglieder bzw Jagdverwalter einen Jagdleiter zu bestellen.
Der Jagdleiter ist der Behörde gegenüber verantwortlich.

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18
Q

Wer ist von der Jagdnutzung auszuschließen (max 5 Jahre; § 17):

A
  • Personen die den Mindestabschuss in den letzten 5 Jahren mehr als einmal wesentlich unterschritten haben und nicht nachweisen können, dass der Abschuss nicht möglich war.
  • Trotz Aufforderung durch die Behörde der Verpflichtung einen Jagdverwalter oder ein Jagdschutzorgan zu bestellen nicht nachgekommen sind.
  • Personen die in den letzten 5 Jahren mehr als einmal wegen einschlägigen Übertretungen bestraft worden sind.
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19
Q

Was ist ein Jagdverwalter (§ 19):

A

Wenn Jagdverfügungsberechtigte das Jagdgebiet selber nutzen oder Juristische Personen oder Personengesellschaften das Jagdgebiet nutzen, müssen sie einen Jagdverwalter bestellen. Jagdverwalter kann nur sein, wer die Jagdkarte besitzt.

Der Jagdverwalter ist der Behörde gegenüber verantwortlich und hat die Aufgaben wahrzunehmen die dem Jagdnutzungsberechtigten obliegen.

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20
Q

Was fällt Ihnen zur Verpachtung der Jagd ein (§ 20):

A
  • Die Verpachtung einer Jagd kann durch freihändige Vergabe, öffentliche Ausschreibung oder öffentliche Versteigerung erfolgen.
  • Die Jagdpachtzeit beträgt für Genossenschaftsjagdgebiete 6 Jahre, für Eigenjagdgebiete 6 oder 12 Jahre.
  • Wird die Jagdpacht vorzeitig beendet darf die Jagd nur auf den Rest der Pachtzeit verpachtet werden.
  • Pachtvertrag muss schriftlich geschlossen werden.
  • Bei Jagdeinschlüssen von mehr als 10 ha ist vor Verpachtung der Eigentümer des Jagdeinschlusses anzuhören.
  • Der Jagdpachtvertrag muss enthalten:
    • Name des Jagdverfügungsberechtigten und Pächter.
    • Die Bezeichnung Lage und Größe des Jagdgebietes, Beginn und Ende der Pachtzeit.
    • Höhe des Pachtzinses sowie Nebenbestimmungen (Kaution, Mindestsätze für Abgeltung von Wildschäden, oder Mindestsätze für die Erstellung, Benützung und Ablöse von Jageinrichtungen).
  • Der Jagdpachtvertrag ist frühestens ein Jahr, spätestens einen Monat vor Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorzulegen.
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21
Q

Wann kann ein Jagdpachtverhältnis vorzeitig beendet werden (§ 22):

A
  • Der Jagdpächter stirbt, oder - im Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften - aufgelöst wird.
  • Der Jagdpächter verliert die Voraussetzungen für die Jagdnutzung (§ 17 Abs 2).
  • Der Jagdpachtvertrag wird einvernehmlich oder aus einem wichtigen Grund aufgelöst (Jagdpächter leistet den Ersatz für Jagd- und Wildschaden nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mahnung oder er weicht vom Abschussplan mehrfach wesentlich ab).
  • Wenn ein Mitpächter aus dem Jagdpachtverhältnis ausscheidet treten die übrigen Mitpächter in seine Rechte und Pflichten ein.
  • Jagdverfügungsberechtigte hat die Behörde von der vorzeitigen Beendigung des Jagdpachtverhältnisses unverzüglich schriftlich zu verständigen.
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22
Q

Welche Berechtigungen zur Jagdausübung gibt es (§ 23 und § 24):

A
  • Die Vorarlberger Jagdkarte:
    • Erlangt nur wer die jagdliche Eignung und die jagdliche Verlässlichkeit besitzt und für die Dauer der Gültigkeit der Jagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
    • Die Jagdkarte ist für mindestens 1 höchstens für 6 Jahre auszustellen und gilt für das ganze Land.
  • Gästejagdkarte:
    • Erlangt nur wer die jagdliche Verlässlichkeit besitzt und für die Dauer der Gültigkeit der Gästejagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
    • Die Gästejagdkarte darf nur für bestimmte Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes auf die Dauer von höchstens einer Woche ausgestellt werden.
    • Für die selbe Person darf höchstens dreimal im Jagdjahr eine Gästejagdkarte ausgestellt werden.
    • Besitzer einer Gästejagdkarte dürfen nur in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder Jagdschutzorganes jagen.
  • Jagderlaubnisschein:
    • Der Jagdnutzungsberechtigte kann Personen die die jagdliche Eignung besitzen einen Jagderlaubnisschein ausstellen.
    • Jagdnutzungsberechtigten haben ein Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse zu führen.
    • Die Behörde kann die Erteilung von Jagderlaubnissen einschränken.
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23
Q

Wem ist die Jagdkarte bzw Gästejagdkarte auf Verlangen vorzuzeigen (§ 24):

A
  • den Organen der Behörde
  • den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  • den Jagdnutzungsberechtigten
  • den Jagdschutzorganen und
  • den Jagdverfügungsberechtigten
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24
Q

Was wissen Sie über die jagdliche Eignung (§ 25):

A

Jagdlich geeignet ist:

  • wer die Jagdprüfung erfolgreich abgelegt hat,
  • eine gültige – aufgrund einer Jagdprüfung erlangte – Jagdkarte eines anderen Bundeslandes vorlegt,
  • eine gültige – aufgrund einer Jagdprüfung erlangte – Jagdkarte eines EU-, EWR-Landes oder der Schweiz vorlegt, soferne er im jeweiligen Staat seinen Hauptwohnsitz hat, oder
  • wer die Eignung durch die Anerkennung von Ausbildungen nachweist.
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25
Q

Wer erfüllt die jagdlichen Verlässlichkeit nicht (§ 26):

A

Diese mangelt Personen:

  • die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • die aus Gründen der Gesundheit oder einer sonstigen Beeinträchtigung nicht geeignet sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen,
  • die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen die Freiheit oder Leib und Leben unter Gebrauch von Schusswaffen oder wegen Diebstahls, Veruntreuung, Eingriffe in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Tierquälerei, Betruges oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt sind, -> Entzug bis zu 10 Jahren
  • gegen die ein Waffenverbot besteht,
  • die wegen einer vorsätzlich begangenen Übertretung oder in den letzten 5 Jahren mehr als zweimal wegen fahrlässig begangener Übertretungen des Jagdgesetzes oder des Tierschutzgesetzes bestraft worden sind. -> Entzug bis zu 5 Jahren
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26
Q

Welche Gebote des Jagens kennen Sie (§ 27 und § 19 JVO):

A
  • das Leben und die Gesundheit von Menschen darf nicht gefährdet werden
  • fremdes Eigentum und Rechte nicht beeinträchtigt werden
  • die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gestört werden
  • das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei nicht verletzt werden
  • die Jagdausübung benachbarter Jagdgebiete nicht unnötig gestört werden (Grundsätze der Weidegerechtigkeit)
  • mit dem Abschuss des Wildes für welches ein Mindestabschuss festgelegt ist, ist unmittelbar nach dem Ende der Schonzeit zu beginnen
  • wenn es die Wildschadenssituation erfordert sind Schwerpunktbejagungen durchzuführen
  • vor der Abgabe des Schusses ist das Wild anzusprechen
  • Jungtiere sind vor den Muttertieren zu erlegen
  • verletztes Wild ist unter Mitnahme eines Jagdhundes mit Sorgfalt und Ausdauer nachzusuchen
  • Jagdwaffen und Munition müssen in einwandfreiem Zustand sein
  • gestellte Fallen sind einmal täglich zu kontrollieren
  • bei Bewegungsjagden mit Hunden dürfen nur spurlaut jagende Jagdhunde verwendet werden
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27
Q

Welche Verbote bei der Ausübung der Jagd kennen Sie (§20 JVO):

A

Es ist verboten,

  • Schusswaffen und Munition zu benützen die für Jagd auf Wild nicht bestimmt sind (Schnellfeuerwaffen, automatische Waffen, Faustfeuerwaffen mit Ausnahme des Fangschusses)
  • Fallen die nicht die sofortige Tötung oder das unversehrte Fangen eines Tieres sicherstellen (Tellereisen, Schwanenhälse, Schlingen)
  • Federwild mit Fallen zu bejagen
  • Federwild unmittelbar nach seiner Aussetzung zu bejagen
  • Patronen die eine schnelle Tötung des Wildes nicht versprechen zu benutzen
  • mit Schrott auf Schalenwild und Murmeltiere zu schießen (Ausnahme Such- und Stöberjagden auf Rehwild)
  • Künstliche Lichtquellen, Sprengstoffe, Strom, Gifte und Betäubungs- und Lähmungsmittel zu verwenden
  • die Jagd auf Schalenwild (Ausnahme Schwarzwild) und Federwild während der Nachtzeit (1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang) auszuüben.
    Ausnahme: Abschuss von Kahlwild, Rehgeißen, Schmalgeißen und Rehkitzen an der angeordneten Kirrung und in Gebieten in denen es die Wildschadenssituation erforderlich macht – jedoch nur durch das Jagdschutzorgan
28
Q

Wie schaut es mit dem Abschuss in Wintergattern und an Futterplätzen für Rotwild aus (§ 21 JVO):

A
  • In Wildwintergattern ist nur der Abschuss von Kahlwild und nur durch das Jagdschutzorgan mit Bewilligung oder über Anordnung der Behörde erlaubt.
  • Während der Fütterungsperiode darf im Umkreis von 200 m an Futterplätzen für Rotwild nur weibliches Wild und Jungwild und nur vom Jagdschutzorgan erlegt werden.
29
Q

Was fällt Ihnen zur Kirrung ein (§ 22 JVO):

A
  • Die Ausbringung von Futtermitteln zur Anlockung von Schalenwild ist verboten. Zum Zwecke der Abschusserfüllung oder Wildlenkung kann die Behörde eine Kirrung anordnen (hat Angabe über Ort, Zeitraum, Ausmaß und den Abschuss an der Kirrung zu enthalten).
  • In Freihaltungen ist die Vorlage von Salz verboten.
30
Q

Wo darf die Jagd nicht ausgeübt werden (§ 23 JVO):

A
  • in Friedhöfen,
  • allgemein zugänglichen Parkanlagen,
  • Bundes-, Landes- und Gemeindestrassen
31
Q

Was fällt Ihnen zum Grundeigentum und Jagdnutzung ein (§ 28):

A
  • Der Grundeigentümer ist verpflichtet die Ausübung der Jagd auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Er ist dadurch aber nicht gehindert, seine Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise zu nutzen oder zu benützen auch wenn die jagdliche Nutzung dadurch ausgeschlossen wird.
  • Grundeigentümer ist berechtigt Wild zur Verhütung von Wildschäden abzuhalten oder zu vertreiben. Er darf das Wild jedoch weder verletzen noch gefährden (auf nicht anrechenbaren Grundflächen darf er Raubwild, das nicht ganzjährig geschont ist, töten um Schäden zu verhindern – der Jagdnutzungsberechtigte ist zu verständigen und das getötete Raubwild auf Verlangen auszuhändigen).
  • Gebäude und eingefriedete Grundflächen dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers betreten werden.
32
Q

Was fällt Ihnen zu Jagdeinrichtungen ein (§ 29):

A

(Hochsitze, Futterplätze, Wildwintergatter, Jagdsteige, Wildzäune, Vergleichsflächen und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse)

  • Die Errichtung und Erhaltung von Jagdeinrichtungen ist nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet.
  • Jagdhütten dürfen vom Jagdverfügungsberechtigten nur mit Zustimmung des Grundeigentümers bzw bei Vorliegen eines Baurechtes nur mit Zustimmung des Bauberechtigten errichtet werden.
  • Die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung von Rotwildfutterplätzen und Vergleichsflächen kann durch die Behörde ersetzt werden (angemessene Entschädigung des Grundeigentümers durch die Behörde festzusetzen).
  • Wenn im Jagdpachtvertrag nichts geregelt kann der Jagdpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses verlangen, dass ortsfeste Jagdeinrichtungen die der Ausübung des Jagdrechtes dienlich sind vom neuen Jagdnutzungsberechtigten gegen angemessene Entschädigung übernommen werden (auf Antrag hat die Behörde zu entscheiden).
  • Jagdeinrichtungen die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen sind zu entfernen.
33
Q

Was fällt Ihnen zum Begriff Jägernotweg ein (§ 30):

A
  • Wenn ein Jagdgebiet nicht oder nur auf einem unzumutbarem Umweg erreicht werden kann, darf der Jagdnutzungsberechtigte, seine Gehilfen und Jagdgäste fremden Grund, im unbedingt nötigen Ausmaß, auch außerhalb der allgemeinen Benützung zugänglichen Straßen und Wege, in Jagdausrüstung betreten. Schusswaffen müssen ungeladen sein. Hunde an die Leine.
  • Auf Antrag kann die Behörde den Jägernotweg per Bescheid festlegen.
34
Q

Was ist über die Wildfolge in fremdes Jagdgebiet zu berichten (§ 31):

A
  • Wenn Wild bei der Jagd verletzt wird und in fremdes Jagdgebiet übersetzt hat der Jäger den Jagdnutzungsberechtigten dieses Jagdgebietes zu verständigen.
  • Stimmt dieser zu hat der Jäger die Nachsuche nach dem verletzten Wild zu übernehmen. Der Jagdnutzungsberechtigte hat Anspruch auf das Wildbret.
  • Stimmt der Jagdnutzungsberechtigte nicht zu ist dieser selbst verpflichtet die Nachsuche sofort durchzuführen.
  • Derjenige der das Wild sucht bekommt dieses auf den Abschussplan angerechnet.
35
Q

Wie haben jagdfremde Personen sich im Jagdgebiet zu verhalten (§ 32):

A
  • Es ist verboten ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen von Wild geeigneten Gerät sich im Jagdgebiet aufzuhalten.
  • Jagdfremden Personen ist es verboten, Wild anzulocken, zu berühren, zu beunruhigen oder es zu verfolgen (Ausnahme wissenschaftliche Zwecke).
  • kommt lebendes oder verendetes Wild in das Gewahrsam nicht berechtigter Personen ist dieses unverzüglich dem Jagdnutzungsberechtigten zu übergeben.
36
Q

Was gibt es für Sperrgebiete und Wildruhezonen und welche Konsequenzen haben diese (§ 33):

A

Als Wildruhezonen gelten:

  • 300 m um einen Futterplatz für Rotwild während der Fütterungsperiode.
  • Wildwintergatter während der Gatterung.
  • Einstandsgebiete in welchen das Wild im besonderen Maße Störungen ausgesetzt ist, um waldgefährdende Wildschäden zu verhindern.
  • Standorte von Wild, welches vom Aussterben bedroht und ganzjährig geschont ist, soweit dies zur Erhaltung der Wildpopulation erforderlich ist.

Als Sperrgebiete gelten:

  • Gebiete die zur Durchführung von Abschüssen gesperrt werden, um eine gefahrlose und zeitgerechte Erfüllung der Abschusserfüllung zu ermöglichen.
  • Jagdliche Sperrgebiete und Wildruhezonen dürfen von jagdfremden Personen nicht betreten werden. (Dies gilt nicht für die Verrichtung in Ausübung des Grundeigentums sowie für Straßen, Wanderwege, Skiabfahrten und Loipen die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, sowie für behördliche Maßnahmen soweit sie nach anderen Vorschriften unbedingt notwendig sind). AUSNAHME: Bei Wildruhezonen (Fütterungen/Wildwintergatter) kann die Behörde zur Gewährleistung einer ungestörten Nahrungsaufnahme des Wildes anders verfügen.
  • Der Jagdnutzungsberechtigte hat die Sperrgebiete durch Hinweistafeln zu kennzeichnen. Und zwar so, dass sie für Jedermann gut erkennbar sind. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre zu beseitigen. Bei jährlich wiederkehrenden Sperren ist der Beginn und das Ende der Sperrzeit anzuführen.
37
Q

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Hunde und Katzen im Jagdgebiet getötet werden (§ 34):

A

Jagdnutzungsberechtigte und das Jagdschutzorgan sind berechtigt zu töten:

  • Hunde die sie außerhalb ihres Halters jagend antreffen, wenn diese wegen ihrer Schnelligkeit das Wild ernstlich zu hetzen vermögen
  • Hunde die sie wiederholt im Wald umherstreifend antreffen. Wenn der Hundehalter bekannt oder feststellbar ist jedoch nur wenn der Hundehalter vom Jagdnutzungsberechtigten oder Jagdschutzorgan schriftlich auf seine Verwahrungspflicht hingewiesen worden ist
  • Katzen die sie in einer Entfernung von mehr als 500 m vom nächsten bewohnten Gebäude wildernd antreffen

Ausnahme:

  • Die Berechtigung zu töten gilt nicht hinsichtlich Blindenhunden, Polizeihunden, Jagd- und Hirtenhunden, Lawinensuchhunden sofern diese als solche erkennbar sind.
  • Auf Grundflächen die nicht anrechenbar sind, dürfen Hunde und Katzen nicht getötet werden.
38
Q

Was wissen Sie über Wildbehandlungszonen (§ 35):

A

Aufgrund der unterschiedlichen Eignung des Landes als Lebensraum für das Rotwild hat die Landesregierung Kernzonen, Randzonen und Freizonen festgelegt.

  • In Randzonen darf Rotwild nur vorübergehend in geringer Anzahl vorhanden sein.
  • In Freizonen ist jedes Stück Rotwild sofort zu erlegen.
  • In der Randzone und in der Freizone darf nicht gefüttert werden.
39
Q

Was wissen Sie über die Abschussplanung (§ 37):

A

Ziel der Abschussplanung ist es einen entsprechenden Wildstand zu erreichen und zu erhalten.

Die Abschussplanung erfolgt für das Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild, Murmeltiere und Birkhahnen. Die Ebenen der Abschussplanung sind:

  • Rotwildräume: 4 Stück (Leiblachtal-Bregenzerwald-Walsertäler; Lech-Klostertal-Silbertal; Montafon; Brandnertal-Gampadonatal-Saminatal)
  • Wildregionen: 8 Stück im Bezirk (1.3b Mellental; 1.4 Hintere Bregenzerach; 1.5a Bolgenach-Subersach; 1.5b Bezau-Schönenbach; 1.6 Kleinwalsertal; 1.7 Warth; 1.8 Leiblachtal-Vordere Bregenzerach; 5.1 Bregenz)
  • Jagdgebiete: Die Abschüsse werden je Jagdgebiet vorgeschrieben. Es gibt:
    • Mindestabschuss (Abschüsse die mindestens durchgeführt werden müssen).
    • Höchstabschuss (Abschüsse die insgesamt durchgeführt werden dürfen).
    • Mehrabschuss (Abschüsse die über den Mindestabschuss hinaus durchgeführt werden dürfen).
40
Q

Wie erfolgt der zeitliche Ablauf der Abschussplanung (§ 38):

A
  • Bis zum 31. März jeden Jahres hat die Landesregierung mit Verordnung für jeden Rotwildraum den Mindestabschuss an Rotwild aufgeteilt nach Geschlechtern und Altersklassen und auf die einzelnen Wildregionen festzulegen.
  • Die Behörde hat spätestens im April jeden Jahres für jede Wildregion eine Abschussplanbesprechung durchzuführen auf der die Jagdverfügungsberechtigten, Jagdnutzungsberechtigten, Jagdschutzorgane, Gemeinden, der Forsttechnische Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie die Waldaufseher einzuladen sind (Ausnahme Steinwild bis Ende Juli, wenn es die Umstände, wie Schneelage, erfordern).
  • Die Behörde hat bis zum 30. April jeden Jahres mit Verordnung für jede Wildregion einen Abschussplan zu erlassen, der die einzelnen Wildarten nach Geschlechtern und Altersklassen, in Mindest- und Höchstabschüsse, aufgeteilt je Jagdgebiet zu enthalten hat.
41
Q

Was versteht man unter Hegeabschuss (§ 40):

A
  • Auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten kann der Abschuss von Wild, welches der ganzjährigen Schonung unterliegt zugelassen werden, wenn dies im Interesse der Hege gelegen ist.
  • Krankes Wild, das nicht ganzjährig geschont ist, und krankes Schalenwild dürfen ungeachtet des Abschussplanes und der Schonzeit jederzeit erlegt werden. Das erlegte Tier ist einem Sachverständigen vorzulegen und der Abschuss der Behörde zu melden.
42
Q

Was versteht man unter einem Schadwildabschuss (§ 41):

A
  • Schälendes Wild ist ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes unverzüglich zu erlegen und anschließend einem Sachverständigen vorzulegen.
  • Zur Verhütung von Wildschäden kann die Behörde ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes
    • Abschussaufträge und
    • die Freihaltung eines Gebietes anordnen.

Abschussauftrag:
Ist zu erteilen, wenn durch einen überhöhten Wildbestand in einem bestimmten Gebiet untragbare Schäden (waldgefährdende Wildschäden) drohen.

Freihaltung:
Ist anzuordnen wenn forstlicher Bewuchs, der eine Schutzfunktion erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet ist.
Hat zur Folge, dass jedes Stück, dass sich im Gebiet einstellt sofort zu erlegen ist.

43
Q

Wann liegen waldgefährdende Wildschäden vor (§ 49):

A

Wenn das Wild durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

  • im Waldbestand ausgedehnte Blößen verursacht,
  • auf größeren Flächen die gesunde Entwicklung des Waldes unmöglich macht oder verschlechtert,
  • die Wiederbewaldung oder Neubewaldung verhindert,
  • die Naturverjüngung nicht aufkommen lässt,
  • eine standortgemäße Mischung von Baumarten verhindert.
44
Q

Wie bzw wo durch erfolgt die Abschusskontrolle (§ 42):

A
  • Der Jagdnutzungsberechtigte hat über das erlegte oder eingefangene Wild sowie über das aufgefundene Fallwild eine Abschussliste zu führen. Welche bis zum 10. April der Behörde zu übermitteln ist.
  • Jeder Abschuss von Wild, welches dem Abschussplan unterliegt ist innerhalb einer Woche der Behörde schriftlich zu melden.
  • Schalenwild, ausgenommen
    • männliche Tiere die älter als ein Jahr sind, sofern es sich nicht um vor dem 1. August erlegtes einjähriges Rotwild handelt,
    • sowie weibliches Gams- und Steinwild

sind einem Kontrollorgan jener Wildregion vorzugeigen, der die bestellende Gemeinde angehört.

  • Für Schalenwild welches nicht vorgezeigt werden muss findet die Überprüfung der Abschussmeldungen an Hand der Hegeschau statt.
45
Q

Was ist ein Kontrollorgan (§ 42):

A

In jeder Gemeinde sind vom Bürgermeister unbefangene, vertrauenswürdige und sachkundige Personen die leicht erreichbar sind als Kontrollorgane zu bestellen. Deren Aufgabe ist es, erlegtes Schalenwild mit Ausnahme männlicher Tiere die älter als ein Jahr sind, hinsichtlich der Richtigkeit der Abschussmeldung zu überprüfen und zu bestätigen, das Wild zu kennzeichnen und in einem Tagebuch den Abschuss zu verzeichnen.

46
Q

Was gibt es zur Wildfütterung zu sagen (§ 43):

A
  • Der Jagdnutzungsberechtigte hat alle rechtlichen und wirtschaftlichen Gelegenheiten zu nützen die Einstands- und Äsungsverhältnisse im Jagdgebiet zu verbessern.
  • Zur Vermeidung untragbarer Schäden während der gesamten Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginnes muss das Rotwild gefüttert werden – anderes Wild darf gefüttert werden.
  • In Frei- und in Randzonen darf Rotwild nicht gefüttert werden.
  • Die Fütterung ist so zu beschränken, dass das Wild gesund bleibt und Schäden durch das Wild vermieden werden.
  • Die Fütterung hat die Äsung so zu ergänzen, dass das Nahrungsangebot jenem nahe kommt, welches ein natürlicher Lebensraum dem Wild bietet.
  • Die Fütterung hat an Futterplätzen oder in Wintergattern zu erfolgen.
47
Q

Was fällt Ihnen zu Futterplätzen ein (§ 44):

A
  • Die Futterplätze müssen in einer solchen Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, dass die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden.
  • Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme und ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten.
  • Der Standort des Futterplatzes muss so gelegen sein, dass Wild von Grundflächen die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen ferngehalten wird.
  • Die Einrichtung von Futterplätzen muss vorher dem Waldaufseher angezeigt werden.
  • Futterplätze für Schalenwild dürfen nur mit Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten eingerichtet werden, der zuvor die im Nahebereich des Futterplatzes gelegenen Grundeigentümer zu hören hat. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte nicht zustimmt ist die Bewilligung der Behörde erforderlich.
  • Der Futterplatz ist so anzulegen, dass eine regelmäßige Betreuung sichergestellt werden kann.
  • Bei der Festlegung der Futterplätze ist auf Nachbarfütterungen bedacht zu nehmen.
48
Q

Was wissen Sie über Wildwintergatter (§ 45):

A
  • Um Wildschäden zu vermeiden kann auf Antrag der Hegegemeinschaft, mit Zustimmung des Grundeigentümers und mit Bewilligung der Behörde ein Wildwintergatter errichtet und betrieben werden.
  • Der Jagdverfügungsberechtigte ist vorher anzuhören.
  • Beginn und Ende der jährlichen Wintergatterung sind der Behörde vorher anzuzeigen.
  • Bewilligung erlischt wenn die Wintergatterung zweimal hintereinander unterbleibt.
49
Q

Was wissen Sie über die Fütterung des Rotwildes (§ 35 JVO):

A
  • Beginn der Fütterung bei Wintereinbruch, vor dem 15. Oktober nur mit Genehmigung der Behörde.
  • Während der Fütterungsperiode darf die Fütterung nicht unterbrochen werden.
  • Fütterung so lange bis sich das Wild aufgrund des natürlichen Äsungsangebotes selbst von der Fütterung löst.
  • Die Fütterung ist täglich zu betreuen, ansonsten ist die Fütterung von Saftfutter verboten.
  • Gleichbleibende Futterzusammensetzung während der Fütterungsperiode.
50
Q

Was wissen Sie über die Fütterung des Rehwildes (§ 36 JVO):

A
  • Die Fütterung des Rehwildes ist auf die Rotwildbewirtschaftung abzustimmen.
  • Keine Unterbrechung der Fütterung.
  • Gleichbleibende Futterzusammensetzung während der Fütterungsperiode.
  • Rehwildfütterungen sind in Gebieten mit Rotwildvorkommen rotwildsicher einzuzäunen.
51
Q

Was wissen Sie über das Aussetzen jagdgebietsfremden Wildes und das Einfangen von Wild (§ 46):

A
  • Wild das nicht heimisch war, darf nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden.
  • Wird Wild ohne Bewilligung ausgesetzt hat die Behörde den sofortigen Abschuss zu verfügen.
  • Wild einzufangen und lebend in den Verkehr zu bringen ist nur mit Bewilligung der Behörde gestattet (Bewilligung darf nur erteilt werden wenn die Tiere für Tiergärten, Wildparks, für wissenschaftliche Zwecke oder zum Aussetzen in andere Gebiete bestimmt sind).
52
Q

Was fällt Ihnen zu Jagdhunden ein (§ 47):

A

Für jedes Jagdgebiet muss ein geeigneter Jagdhund zur Verfügung stehen.

53
Q

Was wissen Sie über Tierseuchen (§ 48):

A

Der Jagdnutzungsberechtigte und das Jagdschutzorgan sind verpflichtet Wahrnehmungen über das Auftreten von Tierseuchen unverzüglich der Behörde, dem Obmann der Hegegemeinschaft und den Jagdnutzungsberechtigten der benachbarten Jagdgebiet bekannt zu geben.

54
Q

Was gibt es zu Vergleichsflächen zu berichten (§§ 49 und 37 JVO):

A
  • Zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden hat der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte nach Anhörung des Waldaufsehers Vergleichsflächen zu errichten.
  • Pro angefangene 50 ha Waldfläche ist mindestens eine eingezäunte Vergleichsfläche an verjüngungsfähigen Standorten bzw an Standorten mit beginnender Waldverjüngung zu errichten.
  • Die Vergleichsfläche hat ein Ausmaß von 6 x 6 m aufzuweisen und ist so einzuzäunen, dass Schalenwild nicht eindringen kann.
  • In Gebieten in denen Waldweide ausgeübt wird, ist eine zusätzliche Fläche im Ausmaß von 6 x 6 m einzuzäunen und zwar so, dass das Weidevieh nicht eindringen kann.
  • Vergleichsflächen sind vom Jagdschutzorgan und Waldaufseher regelmäßig zu beobachten, Beobachtungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
55
Q

Was wissen Sie über Jagdschutzorgane (§ 51):

A
  • Jeder Jagdnutzungsberechtigte oder Jagdverfügungsberechtigte (wenn dies im Pachtvertrag vorgesehen ist) hat ein Jagdschutzorgan zu bestellen, mit der Aufgabe:
    • Eingriffe in das Jagdrecht sowie Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften zu verhindern, festzustellen und anzuzeigen, und
    • eine fachgerechte, den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechende, Bewirtschaftung des Jagdgebietes dauerend zu gewährleisten.
  • In einem Jagdgebiet mit mehr als 1.800 ha anrechenbarer Fläche muss ein Berufsjäger bestellt werden, es sei denn, es fallen Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur im geringen Umfang an.
  • Die Bestellung zum Jagdschutzorgan bedarf der Genehmigung der Behörde und der Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten.
  • Das Jagdschutzorgan ist für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses zu bestellen und darf gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Behörde enthoben werden.
  • In Ausübung seines Dienstes hat das Jagdschutzorgan das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen.
56
Q

Welches sind die Voraussetzungen für die Bestellung zum Jagdschutzorgan (§ 53):

A
  • Österreichischer Staatsbürger
  • Jagdkarte
  • Verlässlich und körperlich und geistig geeignet
  • Zeitlich und aufgrund der Lage des Wohnsitzes imstande, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen
  • abgelegte Jagdschutzprüfung

Ein Jagdschutzorgan darf nicht für mehr als 1800 ha anrechenbare Fläche zuständig sein, ausser es handelt sich um ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan oder es fallen Aufgaben nur in geringem Umfang an.

57
Q

Welche Aufgaben hat ein Jagdschutzorgan (§ 53):

A
  • Das Jagdschutzorgan hat das Jagdgebiet regelmäßig zu begehen und zu beobachten.
  • Er ist verpflichtet der Behörde, dem Jagdverfügungsberechtigten sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch der Hegegemeinschaft auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben.
  • Wildschäden und sonstige Vorkommnisse sind unverzüglich der Behörde und dem Jagdverfügungsberechtigten zu melden.
  • Das Jagdschutzorgan hat den Jagdnutzungsberechtigten in jagdwirtschaftlichen Belangen zu beraten und auf das jagdrechtliche Verhalten hinzuweisen.
  • Bei Gefahr in Verzug hat das Jagdschutzorgan im Namen des Jagdnutzungsberechtigten die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen (zB Abschüsse).
58
Q

Welche Befugnisse hat ein Jagdschutzorgan (§ 53):

A
  • Personen, welche im Verdacht stehen ein jagdrechtliche Übertretung begangen zu haben, darf das Jagdschutzorgan zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
  • Das Jagdschutzorgan darf Personen festnehmen, die er jagend oder mit Jagdbeute antrifft, wenn sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht feststellbar ist.
  • Das Jagdschutzorgan darf Personen die sich der Festnahme über sein Jagdgebiet hinaus durch Flucht entziehen verfolgen und außerhalb des Jagdgebietes festnehmen.
  • Gegenstände die im Besitz von Personen, die das Gesetz übertreten haben gefunden werden, kann er beschlagnahmen und Behältnisse und Transportmittel durchsuchen.
  • Das Jagdschutzorgan hat festgenommene Personen und beschlagnahmte Gegenstände der Behörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben.
  • Das Jagdschutzorgan darf in Ausübung seines Dienstes eine Faustfeuerwaffe tragen und im Falle von Notwehr Gebrauch davon machen.
59
Q

Was wissen Sie über die Einrichtung und die Organe einer Hegegemeinschaft (§ 54):

A
  • Für jede Wildregion im Bereich einer Kern- und Randzone für Rotwild besteht eine Hegegemeinschaft, die durch die Jagdnutzungsberechtigten gebildet wird.
  • Die Hegegemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit, ihre Organe sind die Mitgliederversammlung, der Obmann, die Rechnungsprüfer und eventuell ein Ausschuss (zur Mitwirkung bei der Durchführung der Beschlüsse der Hegegemeinschaft; neben Obmann und Obmannstellvertreter höchstens drei weitere Mitglieder).
  • Die Hegegemeinschaft untersteht der Aufsicht der Behörde.
60
Q

Welche Aufgaben hat eine Hegegemeinschaft (§ 54):

A
  • Fütterung des Rotwildes
  • Einrichtung von Futterplätzen
  • Abstimmung aller, das Rotwild betreffenden, jagdwirtschaftlichen Maßnahmen
  • Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Hegegemeinschaft diese Aufgaben auch bei anderem Wild als Rotwild besorgen
  • Bemühen um Vereinbarung mit Grundeigentümer von Futterplätzen und Einstandsgebieten von Rotwild zwecks Abgeltung für die Bereitstellung
61
Q

Wer sind die Mitglieder einer Mitgliederversammlung, und wie wird das
Stimmrecht ausgeübt und wann ist eine Mitgliederversammlung beschlussfähig (Hegegemeinschaften § 55):

A
  • Der Mitgliederversammlung gehören die Jagdnutzungsberechtigten der in einer Hegegemeinschaft zusammengefassten Jagdgebiete an.
  • Jedem Mitglied kommen auf je angefangene 500 ha anrechenbare Fläche ein Stimme, höchstens jedoch vier Stimmen zu.
  • Das Stimmrecht ist persönlich oder durch schriftliche Bevollmächtigte auszuüben (bei Jagdgesellschaften ein Mitglied durch den Jagdleiter).
  • Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf einzuberufen oder wenn dies von einem Viertel der Mitglieder oder von Mitgliedern die ein Viertel aller Stimmen auf sich vereinigen, verlangt wird.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Beginnes der Versammlung sowie der Tagesordnung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist.
  • Eine halbe nach Beginn der Versammlung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der vertretenden Stimmen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
  • Für einen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.
62
Q

Welche Aufgaben hat die Mitgliederversammlung (Hegegemeinschaft § 55):

A
  • Wahl des Obmannes und Stellvertreters, der weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie der Rechnungsprüfer.
  • Abberufung des Obmannes und seines Stellvertreters.
  • Festlegung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
  • Regelungen der Kostenverumlagung.
63
Q

Was wissen Sie über den Obmann einer Hegegemeinschaft (§ 56):

A
  • Als Obmann ist eine in jagdlichen Belangen erfahrene und mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person zu bestellen.
  • Der Obmann muss nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sein.
  • Die Funktionsperiode des Obmannes dauert drei Jahre.
  • Der Obmann vertritt die Hegegemeinschaft.
  • Er hat die Mitgliederversammlung und den Ausschuss einzuberufen, deren Sitzungen zu leiten und Beschlüsse durchzuführen.
  • Der Obmann hat bis zum 01. Juli jeden Jahres einen Voranschlagsentwurf der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  • Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines Jagdjahres hat der Obmann den Rechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  • Der Obmann ist verpflichtet der Behörde die verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
64
Q

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen bei Hegegemeinschaften (§ 58):

A

Obmann ist verpflichtet, der Behörde verlangten Auskünfte zu erteilen, und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
Die Behörde hat auf Antrag eines Mitgliedes oder von Amts wegen gesetzwidrige Beschlüsse aufzuheben, wenn öffentliches Interesse oder Rechte Antragssteller verletzt. Die Behörde hat Wahlen für ungültig zu erklären, wenn Wahlverfahren rechtswidrig und das Ergebnis dadurch beeinflusst wurde.
Die Hegegemeinschaft muss unverzüglich den gesetzeskonformen Zustand herstellen. Erfüllt eine Hegegemeinschaft ihre Aufgabe nicht, ist per Bescheid die Erfüllung vorzuschreiben, unter setzen einer angemessen Frist. Nach fruchtlosem Ablauf hat die Behörde im Namen und auf Kosten der Hegegemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Behörde kann durch Bescheid einen Sachwalter bestellen, auf Kosten der Hegegemeinschaft. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Hegegemeinschaft entscheidet die Behörde.
Satzungsänderungen und Erlassung der Satzung hat Behörde zu genehmigen.

65
Q

Was ist ein Jagdschaden (§ 59):

A

Schaden der bei der Ausübung der Jagd vom Jagdnutzungsberechtigten, seinen Hilfskräften, den Jagdgästen oder von Jagdhunden an Grundstücken, an noch nicht eingebrachten Früchten, sowie an Haustieren verursacht wird.

66
Q

Was ist ein Wildschaden (§ 59):

A
  • Schaden der durch das Schalenwild am Bewuchs sowie durch Hasen und Dachse an Feldfrüchten verursacht wird.
  • Wildschäden in Gemüse und Ziergärten und Baumschulen sind nur zu ersetzen, wenn die Schädigung erfolgte obwohl vom Geschädigten Vorkehrungen getroffen worden waren (Grundeigentümer kann vom Jagdnutzungsberechtigten die Beistellung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen verlangen – kommt er diesem Verlangen nach, ist er vom Schadenersatz befreit, wenn diese Mittel nicht oder nicht fachgerecht angebracht worden sind).
  • Kein Wildschaden liegt vor, wenn der Geschädigte die vom Jagdnutzungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.
67
Q

Was wissen Sie über das Schlichtungsverfahren (§ 60):

A
  • Kommt zur Anwendung sofern zwischen dem Jagdnutzungsberechtigten und dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten keine privatrechtliche Vereinbarung besteht.
  • Geschädigter muss innerhalb drei Monaten nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat Schadensersatzanspruch gegenüber dem Jagdnutzungsberechtigten schriftlich geltend machen.
  • Das Schlichtungsverfahren muss vom Geschädigten innerhalb von vier Monaten nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat bei der Behörde schriftlich beantragt werden.
  • Der Schlichter (Personen die von der Behörde bestellt werden zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden und zur Ermittlung der Schadenshöhe, die fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind) hat ein schriftliches Gutachten innerhalb von 9 Monaten zu erstellen und dieses dem Jagdnutzungsberechtigten und dem Geschädigten zu übermitteln.
  • Wenn ein Monat nach Erhalt des Gutachtens weder der Jagdnutzungsberechtigte noch der Geschädigte dem Schlichter mitteilt nicht einverstanden zu sein mit dem Gutachten, gilt dies als Zustimmung.
  • Ist der Vergleich zustande gekommen ist der Schadenersatz innerhalb eines Monats an den Geschädigten zu zahlen.
  • Der Geschädigte kann den Schadenersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend machen, wenn seit dem Eintritt des Schadens weniger als drei Jahre verstrichen sind und
  • der Schlichter keine Schadenersatzpflicht festgestellt hat,
  • auf das vom Schlichter erstellte Gutachten kein Vergleich zustande gekommen ist und
  • neun Monate nach Einbringung des Antrages das Gutachten des Schlichters noch aussteht.