Jagdrecht Fragen Flashcards
Was versteht man unter Jagdrecht (§ 2):
- Die Grundlage jeder Jagdausübung ist das Jagdrecht.
- Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden.
- Das Jagdrecht umfasst das Recht das Wild zu hegen, zu jagen und sich anzueignen.
Wer kann über das Jagdrecht verfügen (§ 2):
- Eigenjagd: Der Grundeigentümer kann über sein Jagdrecht nur verfügen als seine Grundstücke eine Eigenjagd bilden.
- Genossenschaftsjagd: Verfügung über das Jagdrecht an allen anderen Grundflächen kommt der Jagdgenossenschaft zu.
Unterschied Jagdverfügungsberechtigter/Jagdnutzungsberechtigter (§ 2):
Jagdverfügungsberechtigter ist der der über ein Jagdrecht verfügt (entweder Eigenjagdberechtigter oder Jagdgenossenschaft).
Diese müssen ihr Jagdgebiet entweder selbst jagdlich nutzen oder die Jagdrechtsnutzung an einen Pächter (Jagdnutzungsberechtigten) übertragen.
Welche Grundsätze sind für die Ausübung des Jagdrechtes zu beachten (§ 3):
Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass
- die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung nicht geschmälert und waldgefährdende Wildschäden vermieden werden,
- das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt wird,
- die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird,
- die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten und soweit möglich verbessert werden und
- ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, angemessen an dem vorhandenen Lebensraum.
Was ist Wild und welche Wildarten kennen Sie (§ 4):
Als Wild gelten wildlebende Tiere:
- Schalenwild (Rot-, Gams-, Reh-, Stein-, Schwarzwild),
- Niederwild (Hase, Kaninchen, Murmeltier)
- Raubwild (Dachs, Fuchs, Marder, Iltis, Hermelin, Wiesel)
- Federwild (Auerwild, Birkwild, Rebhuhn, Fasan, Wildenten, Wildgänse)
Tiere die in Tiergärten, Wildparks und Wildgattern gehalten werden gelten als nicht wildlebend.
Wann beginnt ein Jagdjahr und wann endet es (§ 5):
Das Jagdjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März.
Welche allgemeinen Erfordernisse kennen Sie an ein Jagdgebiet (§ 6):
- Jedes Grundstück muss zu einem Jagdgebiet gehören.
- Ein Jagdgebiet muss aus zusammenhängenden Grundflächen bestehen.
- Die anrechenbare Fläche muss bei Genossenschaftsjagden mindestens 300 ha und bei Eigenjagden mindestens 115 ha betragen.
- Das Jagdgebiet darf keine weniger als 300 m breiten Schmalstellen aufweisen die mehr als dreimal so lang wie breit sind.
Welche Grundflächen sind einem Jagdgebiet nicht anrechenbar (§ 6):
- Geschlossene Siedlungsgebiete (jene Teile des Gemeindegebietes in welchen sich aufgrund der dichten Bebauung und der damit verbundenen Störungen kein Schalenwild aufhält).
- Gebäude- und Betriebsanlagen (Höfe, Hausgärten, Parkplätze, Friedhöfe).
- Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen und Eisenbahntrassen.
- Grundflächen die so eingezäunt sind, dass Schalenwild nicht eindringen kann (ausgenommen Waldflächen die zum Schutz gegen Wildschäden vorübergehend eingezäunt sind).
Abrundung und Festlegung von Jagdgebieten (§ 9+10):
Wenn Grundflächen eines Genossenschaftsjagdgebietes nicht miteinander verbunden sind, ist eine Verbindung herzustellen, indem Grundflächen angrenzender Jagdgebiete zugeordnet werden (Tauschwege). Die Flächenverschiebungen müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen, und dürfen die angrenzenden Jagdgebiete in ihrer Nutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Wenn Verbindung nicht möglich, Zuordnung an angrenzende Jagdgebiete.
Änderungen des Grenzverlaufes zwischen zwei Jagdgebieten sind auf Antrag eines oder mehrer JVB (einvernehmlich) oder von Amtswegen durchzuführen, wenn dadurch die Jagdausübung erleichtert wird und keine wesentliche Änderung der Größe der Jagdgebiete eintritt.
Die Grenzänderung wird mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.
Änderungen verpachteter Jagdgebiete werden ohne Zustimmung des Pächters erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses wirksam.
Die Abgrenzung von Jagdgebieten erfolgt von der Behörde mittels Bescheid.
Diese gelten bis zu einer verfügten Änderung aufgrund eines Antrages oder von Amts wegen.
Was ist eine Jagdgenossenschaft und erklären sie deren Mitglieder und Organe (§ 11):
- Die Eigentümer der anrechenbaren Grundflächen die zu ein und dem selben Genossenschaftsjagdgebiet gehören bilden eine Jagdgenossenschaft.
- Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die Behörde auch für mehre Jagdgenossenschaftsjagdgebiete eine Jagdgenossenschaft einzurichten.
- Die Jagdgenossenschaft besitzen Rechtspersönlichkeit.
- Sie hat sich eine Satzung zu geben, welche nähere Bestimmungen über die Wahl, die Aufgaben, die Geschäftsführung der Organe über ihre Einberufung die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung zu enthalten hat.
- Die Organe der Jagdgenossenschaft sind die Vollversammlung, der Jagdausschuss, der Obmann und die Rechnungsprüfer.
Was fällt Ihnen zur Vollversammlung einer Jagdgenossenschaft ein (§ 12):
- Das Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen (0,3 bis zu 5 ha eine Stimme, 5 bis 10 ha zwei Stimmen und über 10 ha je angefangene 10 ha eine weitere Stimme).
- Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlichen Bevollmächtigen auszuüben. Dieser darf höchstens drei Mitglieder vertreten, wobei Miteigentümer nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten werden dürfen.
- Der Vollversammlung sind vorbehalten:
- die Wahl und die Abberufung der (Ersatz-) Mitglieder des Jagdausschusses sowie der Rechnungsprüfer,
- die Erlassung und Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über Anträge betreffend der Umbildung der Jagdgenossenschaft und Vermögensauseinandersetzungen,
- Entscheidungen darüber die Jagd selbst oder nicht mehr selbst zu nutzen,
- die Genehmigung der Jahresrechnung.
Was fällt Ihnen zum Jagdausschuss einer Jagdgenossenschaft ein (§ 13):
- Der Jagdausschuss besteht aus 5 Mitgliedern.
- Ein Mitglied ist von der Gemeindevertretung zu entsenden. (Gemeindevertreter jener Gemeinde auf die der größte Gebietsanteil entfällt, wenn das Jagdgenossenschaftsgebiet sich über mehre Gemeinden erstreckt.)
- Die Mitglieder des Jagdausschusses werden auf 6 Jahre gewählt und zwar aus dem Kreis der Jagdgenossenschaftsmitglieder.
- Zur Vertretung verhinderter oder ausgeschiedener Jagdausschussmitglieder sind Ersatzmitglieder mindestens in gleicher Anzahl zu bestellen.
- Der Jagdausschuss besorgt alle Angelegenheiten die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.
- Beträgt die Zahl der Jagdgenossenschaftsmitglieder weniger als 10 sind die Aufgaben des Jagdausschusses von der Vollversammlung wahrzunehmen.
Was fällt Ihnen zum Obmann einer Jagdgenossenschaft ein (§ 14):
- Der Obmann und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Jagdausschusses gewählt.
- Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft.
- Er hat die Vollversammlung und Sitzungen des Jagdausschusses einzuberufen und zu leiten.
- Urkunden sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Ausschusses zu fertigen.
- Die Wahl und die Abberufung des Obmannes und seines Stellvertreters sind der Behörde anzuzeigen.
Geschäftsführung, Jahresrechnung einer Jagdgenossenschaft (§ 15):
Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die Behörde Aufgaben an die Gemeinde auf Kosten der Jagdgenossenschaft zu übertragen (bei mehreren betroffenen Gemeinden auf die grösste).
Zustellung von Schriftstücken der Jagdgenossenschaft per Post oder Kundmachung (bei mehreren betroffenen Gemeinden Kundmachung in allen).
Ende des Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Jahresrechnung zu stellen (Überschuss und Abgang im Verhältnis des Anteiles an anrechenbaren Flächen aufteilen).
Spätestens zwei Monate nach Ende des Jagdjahres ist die Jahresrechnung und die Verteilerliste dem Bürgermeister (bei mehreren betroffenen Gemeinden allen Bürgermeistern) zu übergeben, der dies kundzumachen hat. Bei Einwendungen entscheidet die Behörde.
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen bei Jagdgenossenschaften (§ 16):
Obmann ist verpflichtet, der Behörde verlangten Auskünfte zu erteilen, und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
Die Behörde hat auf Antrag eines Mitgliedes oder von Amts wegen gesetzwidrige Beschlüsse aufzuheben, wenn öffentliches Interesse oder Rechte Antragssteller verletzt. Die Behörde hat Wahlen für ungültig zu erklären, wenn Wahlverfahren rechtswidrig und das Ergebnis dadurch beeinflusst wurde.
Die Jagdgenossenschaft muss unverzüglich den gesetzeskonformen Zustand herstellen. Erfüllt eine Jagdgenossenschaft ihre Aufgabe nicht, ist per Bescheid die Erfüllung vorzuschreiben, unter setzen einer angemessen Frist. Nach fruchtlosem Ablauf hat die Behörde im Namen und auf Kosten der Jagdgenossenschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Behörde kann durch Bescheid einen Sachwalter bestellen, auf Kosten der Jagdgenossenschaft. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft entscheidet die Behörde.
Satzungsänderungen und Erlassung der Satzung hat Behörde zu genehmigen.
Wer ist zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes zugelassen (§ 17):
- Natürliche Personen die die Jagdkarte besitzen
- Juristische Personen und Personengesellschaften wenn sie einen Jagdverwalter bestellt haben
- Jagdgesellschaften (mehrere natürliche Personen die die Jagdkarte besitzen und juristische Personen mit Jagdverwalter können als Jagdgesellschaft ein Jagdgebiet übernehmen. Jedoch nur so viel Personen, dass auf je angefangene 100 ha anrechenbare Fläche eine Person entfällt. Die Gesellschafter haften für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zur ungeteilten Hand)
- Jagdverfügungsberechtigte die einen Jagdverwalter bestellt haben
Was ist ein Jagdleiter (§ 17):
Wenn die jagdliche Nutzung durch eine Jagdgesellschaft (mehrere natürliche Personen die die Jagdkarte besitzen und juristische Personen mit Jagdverwalter ein Jagdgebiet übernehmen) erfolgt, hat diese Gesellschaft aus dem Kreis ihrer Mitglieder bzw Jagdverwalter einen Jagdleiter zu bestellen.
Der Jagdleiter ist der Behörde gegenüber verantwortlich.
Wer ist von der Jagdnutzung auszuschließen (max 5 Jahre; § 17):
- Personen die den Mindestabschuss in den letzten 5 Jahren mehr als einmal wesentlich unterschritten haben und nicht nachweisen können, dass der Abschuss nicht möglich war.
- Trotz Aufforderung durch die Behörde der Verpflichtung einen Jagdverwalter oder ein Jagdschutzorgan zu bestellen nicht nachgekommen sind.
- Personen die in den letzten 5 Jahren mehr als einmal wegen einschlägigen Übertretungen bestraft worden sind.
Was ist ein Jagdverwalter (§ 19):
Wenn Jagdverfügungsberechtigte das Jagdgebiet selber nutzen oder Juristische Personen oder Personengesellschaften das Jagdgebiet nutzen, müssen sie einen Jagdverwalter bestellen. Jagdverwalter kann nur sein, wer die Jagdkarte besitzt.
Der Jagdverwalter ist der Behörde gegenüber verantwortlich und hat die Aufgaben wahrzunehmen die dem Jagdnutzungsberechtigten obliegen.
Was fällt Ihnen zur Verpachtung der Jagd ein (§ 20):
- Die Verpachtung einer Jagd kann durch freihändige Vergabe, öffentliche Ausschreibung oder öffentliche Versteigerung erfolgen.
- Die Jagdpachtzeit beträgt für Genossenschaftsjagdgebiete 6 Jahre, für Eigenjagdgebiete 6 oder 12 Jahre.
- Wird die Jagdpacht vorzeitig beendet darf die Jagd nur auf den Rest der Pachtzeit verpachtet werden.
- Pachtvertrag muss schriftlich geschlossen werden.
- Bei Jagdeinschlüssen von mehr als 10 ha ist vor Verpachtung der Eigentümer des Jagdeinschlusses anzuhören.
- Der Jagdpachtvertrag muss enthalten:
- Name des Jagdverfügungsberechtigten und Pächter.
- Die Bezeichnung Lage und Größe des Jagdgebietes, Beginn und Ende der Pachtzeit.
- Höhe des Pachtzinses sowie Nebenbestimmungen (Kaution, Mindestsätze für Abgeltung von Wildschäden, oder Mindestsätze für die Erstellung, Benützung und Ablöse von Jageinrichtungen).
- Der Jagdpachtvertrag ist frühestens ein Jahr, spätestens einen Monat vor Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorzulegen.
Wann kann ein Jagdpachtverhältnis vorzeitig beendet werden (§ 22):
- Der Jagdpächter stirbt, oder - im Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften - aufgelöst wird.
- Der Jagdpächter verliert die Voraussetzungen für die Jagdnutzung (§ 17 Abs 2).
- Der Jagdpachtvertrag wird einvernehmlich oder aus einem wichtigen Grund aufgelöst (Jagdpächter leistet den Ersatz für Jagd- und Wildschaden nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mahnung oder er weicht vom Abschussplan mehrfach wesentlich ab).
- Wenn ein Mitpächter aus dem Jagdpachtverhältnis ausscheidet treten die übrigen Mitpächter in seine Rechte und Pflichten ein.
- Jagdverfügungsberechtigte hat die Behörde von der vorzeitigen Beendigung des Jagdpachtverhältnisses unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Welche Berechtigungen zur Jagdausübung gibt es (§ 23 und § 24):
-
Die Vorarlberger Jagdkarte:
- Erlangt nur wer die jagdliche Eignung und die jagdliche Verlässlichkeit besitzt und für die Dauer der Gültigkeit der Jagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
- Die Jagdkarte ist für mindestens 1 höchstens für 6 Jahre auszustellen und gilt für das ganze Land.
-
Gästejagdkarte:
- Erlangt nur wer die jagdliche Verlässlichkeit besitzt und für die Dauer der Gültigkeit der Gästejagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
- Die Gästejagdkarte darf nur für bestimmte Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes auf die Dauer von höchstens einer Woche ausgestellt werden.
- Für die selbe Person darf höchstens dreimal im Jagdjahr eine Gästejagdkarte ausgestellt werden.
- Besitzer einer Gästejagdkarte dürfen nur in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder Jagdschutzorganes jagen.
-
Jagderlaubnisschein:
- Der Jagdnutzungsberechtigte kann Personen die die jagdliche Eignung besitzen einen Jagderlaubnisschein ausstellen.
- Jagdnutzungsberechtigten haben ein Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse zu führen.
- Die Behörde kann die Erteilung von Jagderlaubnissen einschränken.
Wem ist die Jagdkarte bzw Gästejagdkarte auf Verlangen vorzuzeigen (§ 24):
- den Organen der Behörde
- den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- den Jagdnutzungsberechtigten
- den Jagdschutzorganen und
- den Jagdverfügungsberechtigten
Was wissen Sie über die jagdliche Eignung (§ 25):
Jagdlich geeignet ist:
- wer die Jagdprüfung erfolgreich abgelegt hat,
- eine gültige – aufgrund einer Jagdprüfung erlangte – Jagdkarte eines anderen Bundeslandes vorlegt,
- eine gültige – aufgrund einer Jagdprüfung erlangte – Jagdkarte eines EU-, EWR-Landes oder der Schweiz vorlegt, soferne er im jeweiligen Staat seinen Hauptwohnsitz hat, oder
- wer die Eignung durch die Anerkennung von Ausbildungen nachweist.
Wer erfüllt die jagdlichen Verlässlichkeit nicht (§ 26):
Diese mangelt Personen:
- die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- die aus Gründen der Gesundheit oder einer sonstigen Beeinträchtigung nicht geeignet sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen,
- die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen die Freiheit oder Leib und Leben unter Gebrauch von Schusswaffen oder wegen Diebstahls, Veruntreuung, Eingriffe in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Tierquälerei, Betruges oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt sind, -> Entzug bis zu 10 Jahren
- gegen die ein Waffenverbot besteht,
- die wegen einer vorsätzlich begangenen Übertretung oder in den letzten 5 Jahren mehr als zweimal wegen fahrlässig begangener Übertretungen des Jagdgesetzes oder des Tierschutzgesetzes bestraft worden sind. -> Entzug bis zu 5 Jahren
Welche Gebote des Jagens kennen Sie (§ 27 und § 19 JVO):
- das Leben und die Gesundheit von Menschen darf nicht gefährdet werden
- fremdes Eigentum und Rechte nicht beeinträchtigt werden
- die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gestört werden
- das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei nicht verletzt werden
- die Jagdausübung benachbarter Jagdgebiete nicht unnötig gestört werden (Grundsätze der Weidegerechtigkeit)
- mit dem Abschuss des Wildes für welches ein Mindestabschuss festgelegt ist, ist unmittelbar nach dem Ende der Schonzeit zu beginnen
- wenn es die Wildschadenssituation erfordert sind Schwerpunktbejagungen durchzuführen
- vor der Abgabe des Schusses ist das Wild anzusprechen
- Jungtiere sind vor den Muttertieren zu erlegen
- verletztes Wild ist unter Mitnahme eines Jagdhundes mit Sorgfalt und Ausdauer nachzusuchen
- Jagdwaffen und Munition müssen in einwandfreiem Zustand sein
- gestellte Fallen sind einmal täglich zu kontrollieren
- bei Bewegungsjagden mit Hunden dürfen nur spurlaut jagende Jagdhunde verwendet werden