Fall 6 Flashcards
Mündliche WE unter Anwesenden wie ?
Mündliche WE unter Anwesenden ist abgegeben, wenn sie so geäußert wurde, dass der Empfänger in der Lage ist, sie zu verstehen
§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB
auch eine per Fernkommunikation übermittelte WE zählt als WE unter Anwesenden
auch eine per Fernkommunikation übermittelte WE zählt als WE unter Anwesenden
§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB
A versteht nicht, was der R sagt
Theorie Meinungsstreit
Reine Vernehmungstheorie
Abgeschwächte Vernehmungstheorie
Reine Vernehmungstheorie:
Zugang erst (+), wenn der Empfänger der WE diese tatsächlich akustisch vernehmen kann und in der Lage ist, diese richtig zu erfassen
Versteht der Empfänger sie wegen Taubheit
oder Unkenntnis der Sprache nicht oder nicht richtig, so ist sie ihm nicht zugegangen.
Das
Risiko trägt insoweit der Erklärende.
Abgeschwächte Vernehmungstheorie
Zugang (+), wenn der Erklärende damit rechnen kann, dass der Empfänger die WE richtig erfasst und verstanden hat
Bei Zweifeln muss der Erklärende nachfragen
Bestehen aber keine Zweifel, so gilt die WE als zugegangen
auch dann, wenn Empfänger sie tatsächlich nicht verstanden ha
Streitentscheid sumsubtion
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB: auf die tatsächliche Kenntnisnahme soll es nach dem Gesetz gerade nicht ankommen
nicht sachgerecht, dem Erklärenden das volle Risiko des tatsächlichen Verstehens aufzubürden
im Gegensatz zu dem in § 130 Abs. 1 S. 1 BGB behandelten Fall einer schriftlichen Erklärung
nicht sachgerecht, dem Empfänger, der gerade nichts hat, um z.B. nachzulesen, das volle Risiko aufzubürden
-> sowohl Erklärender als auch Empfänger schutzwürdig
Streitentscheid ergebnis
abgeschwächte Vernehmungstheorie
Wenn Zweifel an Verständnis bestehen, muss Erklärender nachfragen und trägt so das Risiko
Wenn keine Zweifel bestehen, also alles klar verständlich ist, trägt der Empfänger das Risiko, wenn er nicht nachfragt
interet de la A.V
Die abgeschwächte
Vernehmungstheorie differenziert interessengerecht danach, ob der Erklärende an der tatsächlichen Kenntnisnahme der Willenserklärung durch den Empfänger zweifeln
musste und verteilt entsprechend das Risiko des Zugangs danach, was nach den konkreten
Umständen von Erklärendem und Empfänger erwartet werden kann.