Fall 12 Flashcards
Besonderheiten der Auktion: §
156 BGB
ist der Gebotsaufruf seitens Auktionator einer Angebot ?
invitatio ad offerendum
Handlungswille def
Bewusstsein, überhaupt zu handeln
Erklärungsbewusstsein bzw. Rechtsbindungswille def
Bewusstsein, dass eine Handlung rechtserheblich ist
Interessenkonflikt zwischen X und W
welches Interesse ist vorrangig bzw. schutzwürdig?
-> X a fait une action qui peut se comprendre comme l’expression d’une offre
Meinungstreit
subjektive Theorie (sog. Willenstheorie)
objektive Theorie (sog. Erklärungstheorie)
subjektive Theorie (sog. Willenstheorie) kern
Erklärungsbewusstsein = zwingender Teil der WE
Erklärungsbewusstsein (-) = WE (-)
subjektive Theorie (sog. Willenstheorie) arg
Arg.: Erst-recht-Schluss aus § 118 BGB: wenn WE nichtig ist, bei der der Erklärende weiß, eine WE abzugeben, dann muss erst eine WE nichtig sein, bei der dieses Bewusstsein fehlt
Arg.: Privatautonomie: man kann nur über seine rechtlichen Verhältnisse bestimmen, wenn man auch weiß, dass eine Handlung überhaupt rechtlich erheblich ist
objektive Theorie (sog. Erklärungstheorie) kern
Erklärungsbewusstsein ≠ Wirksamkeitsvoraussetzung der WE
objektive Theorie (sog. Erklärungstheorie) arg
Verantwortungsprinzip: WE (+), wenn erkennbar, dass Äußerung als Willenserklärung aufgefasst werden würde und wenn sie auch tatsächlich so verstanden wird
WE trotz fehlendem Erklärungsbewusstsein (+), wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und wenn der redliche Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat
Streientscheid :
Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers
Möglichkeit der Anfechtung
-> durch Erklärungstheorie besserer Interessenausgleich