Fall 3 Flashcards
150 BGB: abändernde Annahme = neues Angebot ?
JA
150 BGB
: abändernde Annahme
: abändernde Annahme
150 BGB?
§ 147 Abs. 1 S. 1 BGB
unter Anwesenden gemachter Antrag kann nur sofort angenommen werden
unter Anwesenden gemachter Antrag kann nur sofort angenommen werden
§ 147 Abs. 1 S. 1 BGB
Was passiert wenn der Antrag nicht rechtzeitig angenommen ist?
Erloschen des Antrags
146 BGB
: Erlöschen des Antrags
: Erlöschen des Antrags
146 BGB
§ 148 BGB:
Fristsetzung möglich
Fristsetzung möglich
§ 148 BGB:
verspätete Annahme = neuer Antrag ?
ja § 150 Abs. 1 BGB
Ein Antrag def
Ein Antrag ist eine Willenserklärung, durch die der Antragende einem anderen
verbindlich erklärt, mit ihm einen bestimmten Vertrag schließen zu wollen, vgl. § 145 BGB. Der
Antrag muss als empfangsbedürftige Willenserklärung grds. an eine bestimmte Person gerichtet
werden und inhaltlich so bestimmt sein, dass der Erklärungsempfänger den Antrag mit einem
bloßen „Ja“ annehmen könnte. Darüber hinaus muss der Erklärende zu erkennen geben, dass er sich
an seine Worte gebunden fühlt (sog Rechtsbindungswille).
Besonderheit an der Annahme
In dieser Entscheidung ist der potentielle Vertragspartner grundsätzlich
völlig frei. Eine Verpflichtung, auf ein Angebot die Annahme zu erklären, gibt es grundsätzlich
nicht.