FALL 4 Flashcards
§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB
WE nicht wirksam, wenn dem Empfänger vor oder mit der WE Widerruf zugeht
WE nicht wirksam, wenn dem Empfänger vor oder mit der WE Widerruf zugeht
§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB
Def.: Abgabe
die willentliche Entäußerung der WE in den Rechtsverkehr in Richtung des Empfängers, sodass unter gewöhnlichen Umständen mit einem Zugang beim Empfänger gerechnet werden darf
Def.: Zugang
wenn die WE so in den persönlichen Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden darf
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB
WE werden wirksam durch Abgabe & Zugang beim Empfänger
WE werden wirksam durch Abgabe & Zugang beim Empfänger
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB
Zugangsfiktion
kenntnisnahme Unter gewöhnlichen Umständen
Tatsächliche Kenntnis vor Zugangsfiktion
Meinungsttreit
ERste meinung
prémisse
-> Tatsächliche Kenntnis vor Zugangsfiktion
Zugang tritt grds. immer unabhängig von tatsächlicher Kenntnisnahme ein
1 Meinung
argument
-> Tatsächliche Kenntnis vor Zugangsfiktion
Argument der Rechtssicherheit
immer Abstellen auf sog. Zugangsfiktion
Arg.: Der Erklärende muss sich auf einen festen Zeitpunkt des Zugangs verlassen können