exkurs Anfechtung Flashcards
Wann prüfen wir eine Anfechtung
ex tunc Nichtigkeit, d.h. Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig -> I Anspruch entsanden
Anfechtung = Gestaltungsrecht, d.h. die Anfechtung bedarf einer Erklärung -> II. Anspruch nicht untergegangen,
weil (jedenfalls aus tatsächlicher Sicht) das Rechtsgeschäft und damit der Anspruch zunächst entstehen muss, um dann erst danach angefochten zu werden
Anfechtungsgrund bzw. Anfechtungslage:
Inhaltsirrtum
Erklärungsirrtum
Inhaltsirrtum
(§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB):
(§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB):
Inhaltsirrtum
Erklärungsirrtum
(§ 119 Abs. 1 Alt 2 BGB):
(§ 119 Abs. 1 Alt 2 BGB):
Erklärungsirrtum
Inhaltsirrtum def
Irrtum über Bedeutung/Tragweite der abgegebenen Erklärung
1
Erklärender ist sich dessen bewusst, was er sagt, versteht aber nicht, welche rechtliche Bedeutung dem Erklärten zukommt
2
das eigentlich Erklärte entspricht nicht dem, was er inhaltlich erklären wollte
Erklärungsirrtum def
der Erklärende will gar keine WE des entsprechenden Inhalts abgeben
Vertippen, versprechen, verschreiben
erklärngstheorie bei fehlendem Erklärungsbewusstsein Anfechtungsrecht gem. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Arg.: wenn schon bei Abweichung zwischen (subjektiv) Gewolltem und (objektiv) Erklärtem die Möglichkeit der Anfechtung besteht, dann erst recht, wenn gar kein Bewusstsein einer rechtsgeschäftlichen Erklärung und Handeln dennoch als WE verstanden wird